Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie:
Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2023 beschlossen, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 13.03.2023 B6) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 2 werden nach dem Wort „Videosprechstunde“ die Wörter „oder nach telefonischer Anamnese nach Maßgabe von Absatz 5a“ eingefügt.
- b)
-
Dem Satz 9 wird folgender Satz angefügt:„Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat dabei die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.“
- 2.
-
Nach § 4 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist, kann diese bei Versicherten mit Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 5 auch nach telefonischer Anamnese mit der Maßgabe erfolgen, dass die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen soll. Dies gilt nicht für Versicherte nach Absatz 5 Satz 4.“
- 3.
-
§ 8 wird aufgehoben.
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 7. Dezember 2023 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Kommentar hinterlassen