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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage IX (Festbetragsgruppenbildung) und Anlage X (Vergleichsgrößenaktualisierung) – Anticholinergika, Gruppe 1, in Stufe 2

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage IX (Festbetragsgruppenbildung)
und
Anlage X (Vergleichsgrößenaktualisierung)
– Anticholinergika, Gruppe 1, in Stufe 2

Vom 20. Oktober 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 (BAnz AT 21.12.2022 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage IX der AM-RL wird folgende Festbetragsgruppe „Anticholinergika, Gruppe 1“ in Stufe 2 eingefügt:

„Stufe: 2
Wirkstoffgruppe: Anticholinergika
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Wirkstoffe
und Vergleichsgrößen:
Wirkstoffe Vergleichsgröße
Aclidinium
Aclidinium bromid
644
Glycopyrronium
Glycopyrronium bromid
 44
Tiotropium
Tiotropium bromid-(x)-Wasser
 10
Umeclidinium
Umeclidinium bromid
 55
Gruppenbeschreibung: inhalative Darreichungsformen
Darreichungsformen: einzeldosiertes Pulver zur Inhalation, Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation, Pulver zur Inhalation“
2.
In Anlage X wird in dem Abschnitt „Festbetragsgruppen mit Vergleichsgrößenermittlung nach § 2 der Anlage I zum 4. Kapitel der VerfO“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die Angabe „Anticholinergika, Gruppe 1“ eingefügt.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Oktober 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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