Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII − Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Atezolizumab
(neues Anwendungsgebiet: Nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom, PD-L1 Expression ≥ 50 %,
adjuvante Therapie nach Resektion und Chemotherapie)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. Januar 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. Januar 2023 (BAnz AT 07.02.2023 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Atezolizumab gemäß dem Beschluss vom 19. November 2021 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:
Atezolizumab
Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 7. Juni 2022):
Tecentriq als Monotherapie wird angewendet zur adjuvanten Behandlung des NSCLC nach vollständiger Resektion und platinbasierter Chemotherapie bei erwachsenen Patienten mit hohem Risiko für ein Rezidiv und deren Tumoren eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen (tumour cells, TC) aufweisen und kein EGFR(epidermal growth factor receptor, epidermaler Wachstumsfaktorrezeptor)-mutiertes oder ALK(anaplastische-Lymphomkinase)-positives NSCLC haben (siehe Abschnitt 5.1 zu den Auswahlkriterien).
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 5. Januar 2023):
Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.
- 1.
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Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen VergleichstherapieErwachsene mit vollständig reseziertem NSCLC mit hohem Rezidivrisiko nach platinbasierter Chemotherapie, deren Tumore eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; adjuvante BehandlungZweckmäßige Vergleichstherapie:Beobachtendes AbwartenAusmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Atezolizumab gegenüber beobachtendem Abwarten:Anhaltspunkt für einen nicht-quantifizierbaren ZusatznutzenStudienergebnisse nach Endpunkten:1Erwachsene mit vollständig reseziertem NSCLC mit hohem Rezidivrisiko nach platinbasierter Chemotherapie, deren Tumore eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; adjuvante BehandlungZusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität ↑ Vorteil im Gesamtüberleben. Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Gesundheitsbezogene Lebensqualität ∅ Es liegen keine Daten vor. Nebenwirkungen ↓↓ Nachteile in den Endpunkten SUE, Therapieabbrüche wegen UE. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten vor.
n. b.: nicht bewertbarStudie IMpower010- –
-
Studiendesign: RCT, offen, parallel
- –
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Vergleich: Atezolizumab vs. BSC
- –
-
Datenschnitte:21. Januar 2021 (Interimsanalyse DFS)18. April 2022 (Interimsanalyse OS)
MortalitätEndpunkt Atezolizumab Best-Supportive-Care Atezolizumab vs. BSC N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)HR [95 %-KI];
p-WertGesamtüberleben 106 n. e.
15 (14,2)103 n. e.
30 (29,1)0,45
[0,24; 0,85]
0,012MorbiditätEndpunkt Atezolizumab Best-Supportive-Care Atezolizumab vs. BSC N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)HR [95 %-KI];
p-WertRezidive keine verwertbaren Daten Gesundheitsbezogene LebensqualitätEndpunkt Atezolizumab Best-Supportive-Care Atezolizumab vs. BSC N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)HR [95 %-KI];
p-Wertkein Endpunkt in dieser Kategorie erhoben NebenwirkungenEndpunkt Atezolizumab Best-Supportive-Care Atezolizumab vs. BSC N Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)N Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)RR [95 %-KI];
p-WertUnerwünschte Ereignisse (ergänzend dargestellt) 104 99 (95,2) 101 71 (70,3) − Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 104 16 (15,4) 101 4 (4,0) 3,88
[1,34; 11,22]
0,006Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad ≥ 3) 104 21 (20,2) 101 11 (10,9) 1,85
[0,94; 3,65]
0,070Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen 104 20 (19,2) 101 0 (0) 39,83
[2,44; 649,84]
< 0,001Spezifische unerwünschte Ereignisse Immunvermittelte UEs (UEs, SUEs, schwere UEs) keine verwertbaren Daten Fieber (PT, UEs) 104 11 (10,6) 101 0 (0) 22,34
[1,33; 374,20]
< 0,001Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes (SOC, UEs) 104 36 (34,6) 101 6 (5,9) 5,83
[2,57; 13,23]
< 0,001Infektionen und parasitäre Erkrankungen (SOC, SUEs) 104 7 (6,7) 101 0 (0) –
0,008Verwendete Abkürzungen: AD = Absolute Differenz; BSC = Best supportive Care; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); HR = Hazard Ratio; KI = Konfidenzintervall; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit Ereignis; n. e. = nicht erreicht; PT = bevorzugter Begriff; RCT = randomisierte kontrollierte Studie; RR = relatives Risiko; SOC = Systemorganklasse; SUE = schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE = unerwünschtes Ereignis; vs. = versus
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Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden PatientengruppenErwachsene mit vollständig reseziertem NSCLC mit hohem Rezidivrisiko nach platinbasierter Chemotherapie, deren Tumore eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; adjuvante Behandlungca. 700 bis 790 Patientinnen und Patienten
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Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Tecentriq (Wirkstoff: Atezolizumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 16. November 2022):https://www.ema.europa.eu/documents/product-information/tecentriq-epar-product-information_de.pdfDie Einleitung und Überwachung der Therapie mit Atezolizumab soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärztinnen und Fachärzte für Lungenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen.Für die Behandlung mit Atezolizumab als Monotherapie sind die Patientinnen und Patienten anhand der Tumor-PD-L1-Expression auszuwählen, die mittels eines validierten Tests bestätigt wurde.Entsprechend der Anforderungen an die Aktivitäten zur Risikominimierung im EPAR (European Public Assessment Report) muss vom pharmazeutischen Unternehmer folgendes Informationsmaterial zu Atezolizumab zur Verfügung gestellt werden:
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Schulungsmaterial für Angehörige von Gesundheitsberufen
- –
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Patientenpass
Das Schulungsmaterial enthält insbesondere Anweisungen zum Umgang mit den unter Atezolizumab potenziell auftretenden immunvermittelten Nebenwirkungen sowie zu infusionsbedingten Reaktionen. - 4.
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TherapiekostenJahrestherapiekosten:Erwachsene mit vollständig reseziertem NSCLC mit hohem Rezidivrisiko nach platinbasierter Chemotherapie, deren Tumore eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; adjuvante Behandlung
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin bzw. Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Atezolizumab 66 573,19 € − 71 708 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Beobachtendes Abwarten nicht bezifferbar Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Dezember 2022)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfälltSonstige GKV-Leistungen:Bezeichnung
der TherapieArt der Leistung Kosten/
EinheitAnzahl/
ZyklusAnzahl/
Patientin bzw.
Patient/JahrKosten/
Patientin bzw.
Patient/JahrAtezolizumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 13 − 26 1 300 € −
2 600 € - 5.
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Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Atezolizumab eingesetzt werden könnenAls Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Atezolizumab zur adjuvanten Behandlung des NSCLC nach vollständiger Resektion und platinbasierter Chemotherapie bei erwachsenen Patienten mit hohem Risiko für ein Rezidiv und deren Tumoren eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und kein EGFR-mutiertes oder ALK-positives NSCLC haben, eingesetzt werden können:Erwachsene mit vollständig reseziertem NSCLC mit hohem Rezidivrisiko nach platinbasierter Chemotherapie, deren Tumore eine PD-L1-Expression auf ≥ 50 % der Tumorzellen aufweisen und die keine EGFR-Mutationen oder ein ALK-positives NSCLC haben; adjuvante BehandlungKein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
Inkrafttreten
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Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 5. Januar 2023 in Kraft.
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Die Geltungsdauer des Beschlusses ist bis zum 1. April 2024 befristet.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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- Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A22-67) und dem Addendum (A22-124), sofern nicht anders indiziert.
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