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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Maribavir (Cytomegalievirus-Infektion; therapierefraktär)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Maribavir
(Cytomegalievirus-Infektion; therapierefraktär)

Vom 1. Juni 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2023 (BAnz AT 29.06.2023 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Maribavir wie folgt ergänzt:

Maribavir

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 9. November 2022):

Livtencity wird zur Behandlung einer Cytomegalievirus(CMV)-Infektion und/​oder -Erkrankung angewendet, die re­fraktär ist (mit oder ohne Resistenz) gegenüber einer oder mehreren vorhergehenden Therapien, einschließlich mit Ganciclovir, Valganciclovir, Cidofovir oder Foscarnet, bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation (HSCT) oder einer Transplantation solider Organe (SOT) unterzogen haben.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 1. Juni 2023):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Maribavir ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 erster Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß dem 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittel-Nutzenbewertungs-Verordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Erwachsene, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation oder einer Transplantation solider Organe unterzogen haben, mit einer Cytomegalievirus-Infektion und/​oder -Erkrankung, die refraktär gegenüber einer oder mehreren vorhergehenden Therapien (einschließlich Ganciclovir, Valganciclovir, Cidofovir oder Foscarnet) ist
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Maribavir:
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
Erwachsene, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation oder einer Transplantation solider Organe unterzogen haben, mit einer Cytomegalievirus-Infektion und/​oder -Erkrankung, die refraktär gegenüber einer oder mehreren vorhergehenden Therapien (einschließlich Ganciclovir, Valganciclovir, Cidofovir oder Foscarnet) ist
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität kein für die Nutzenbewertung relevanter
Unterschied
Morbidität Vorteile im Endpunkt Infektionskontrolle
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen Vorteil im Endpunkt „UE, das zum Abbruch der Studien­medikation führte“
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie SHP620-303:
zulassungsbegründende, multizentrische, unverblindete, randomisiert-kontrollierte Phase-III-Studie mit 352 Patientinnen und Patienten mit einer refraktären CMV-Infektion nach einer SOT oder HSCT; Maribavir vs. ärztlich festgelegte Anti-CMV-Therapie (Investigator Assigned Treatment = IAT) mit Ganciclovir, Valganciclovir, Foscarnet, Cidofovir
Mortalität

Endpunkt Maribavir Anti-CMV-Therapie Intervention vs.
Kontrolle
Na Mediane
Überlebensdauer
in Tagen
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
Na Mediane
Überlebensdauer
in Tagen
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
Hazard Ratiob
[95 %-KI]
p-Wertc
Gesamtmortalität (Datenschnitt 14. November 2020)
235 182,0
[177,0; n. b.]
27 (11,5)
117 n. e.
[186,0; n. b.]
13 (11,1)
1,14
[0,55; 2,36]
0,65
Morbidität

Endpunkt Maribavir Anti-CMV-Therapie Intervention vs.
Kontrolle
Na Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
Na Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
Relatives Risiko
[95 %-KI]
p-Wertd, e
Infektionskontrolle
Responder Infektions­kontrolle (Woche 8)f, g 235 131 (55,7) 117 28 (23,9) 2,37
[1,69; 3,34]
< 0,001
Responder Aufrecht-
erhalten der Infektions­kontrolle (Woche 20)e, h
235 44 (18,7) 117 11 (9,4) 2,10
[1,14; 3,89]
0,012
Symptomkontrollei (ergänzend dargestellt)
Responder Symptom­kontrolle (Woche 8)e 235 224 (95,3) 117 109 (93,2) 1,03
[0,97; 1,09]
0,36
Responder Aufrecht-
erhalten der Symptom­kontrolle (Woche 20)e
235 211 (89,8) 117 96 (82,1) 1,1
[1; 1,21]
0,036
Transplantat-Endpunktej
Transplantat-Verlust 235 1 (0,4) 117 0 (0)
Transplantation solider Organe (SOT)
– Akute Abstoßungk 142 9 (6,3) 69 7 (10,1)
– Chronische Abstoßungk 142 0 (0) 69 0 (0)
Hämatopoetische Stammzelltransplantation (HSCT)
– Graft-versus-host-
Erkrankung (GVHD)k
93 25 (26,9) 48 18 (37,5)
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt
SF-36 Es konnten keine Daten berücksichtigt werden.
Nebenwirkungen

Endpunkt
(während des
Behandlungszeitraums)l
Maribavir Anti-CMV-Therapie Intervention vs.
Kontrolle
N Patientinnen
und
Patienten
mit Ereignis
n (%)
Medianm
[95 %-KI] Tage
N Patientinnen
und
Patienten
mit Ereignis
n (%)
Medianm
[95 %-KI] Tage
Hazard Ration
[95 %-KI]
p-Werto
Unerwünschte Ereignisse (UE) (ergänzend dargestellt) 234 228
(97,4)
4
[1; 10]
116 106
(91,4)
5
[1,5; 16]
Schwere UE 234 75
(32,1)
n. e.
[43; n. e.]
116 44
(37,9)
n. e.
[15; n. e.]
0,6
[0,4; 0,9]
0,014
Schwerwiegende UE (SUE) 234 90
(38,5)
n. e.
[29; n. e.]
116 43
(37,1)
63,0
[19; n. e.]
0,8
[0,5; 1,1]
0,19
UE, das zum Abbruch der Studienmedikation führtep 234 31
(13,2)
n. e. 116 37
(31,9)
n. e.
[19; n. e.]
0,3
[0,2; 0,5]
< 0,001
SUE bei ≥ 5 % der Personen in mindestens einem Studienarm MedDRA-Systemorganklasse
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 234 53
(22,6)
n. e.
[66; n. e.]
116 17
(14,7)
n. e. 1,1
[0,6; 1,9]
0,8
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts 234 13
(5,6)
n. e. 116 6
(5,2)
n. e. 0,8
[0,3; 2,1]
0,63
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort 234 12
(5,1)
n. e. 116 3
(2,6)
n. e. 1,3
[0,4; 4,6]
0,69
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 234 9
(3,8)
n. e. 116 7
(6,0)
n. e. 0,5
[0,2; 1,2]
0,12
Erkrankungen der Nieren und Harnwege 234 9
(3,8)
n. e. 116 6
(5,2)
n. e. 0,6
[0,2; 1,8]
0,39
Schwere UE bei ≥ 5 % der Personen in mindestens einem Studienarm MedDRA-Systemorganklasse
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 234 17
(7,3)
n. e. 116 21
(18,1)
n. e. 0,3
[0,2; 0,6]
< 0,001
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts 234 12
(5,1)
n. e. 116 3
(2,6)
n. e. 1,6
[0,4; 5,5]
0,49
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 234 30
(12,8)
n. e. 116 11
(9,5)
n. e. 1,0
[0,5; 2,0]
0,96
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums 234 12
(5,1)
n. e. 116 2
(1,7)
n. e. 2,6
[0,6; 11,5]
0,21
Unerwünschte Ereignisse mit Inzidenz ≥ 10 % nach MedDRA-Systemorganklasse
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 234 66
(28,2)
n. e.
[42; n. e.]
116 42
(36,2)
n. e.
[16; n. e.]
0,6
[0,4; 0,9]
0,006
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts 234 118
(50,4)
56
[11; n. e.]
116 57
(49,1)
52
[8; n. e.]
0,9
[0,6; 1,2]
0,39
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort 234 81
(34,6)
n. e.
[30; n. e.]
116 43
(37,1)
63
[14; n. e.]
0,7
[0,5; 1,0]
0,073
Erkrankungen des Immunsystems 234 30
(12,8)
71
[71; 71]
116 9
(7,8)
n. e. 1,3
[0,6; 2,7]
0,54
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 234 135
(57,7)
50
[19; n. e.]
116 48
(41,4)
55
[17; n. e.]
1,1
[0,8; 1,5]
0,73
Verletzung, Vergiftung und durch Eingriffe bedingte Komplikationen 234 24
(10,3)
n. e. 116 5
(4,3)
n. e. 1,7
[0,6; 4,5]
0,28
Untersuchungen 234 80
(34,2)
n. e.
[31; n. e.]
116 26
(22,4)
n. e.
[48; n. e.]
1,2
[0,8; 1,9]
0,33
Stoffwechsel- und Ernährungsstörungen 234 67
(28,6)
n. e.
[43; n. e.]
116 31
(26,7)
n. e.
[18; n. e.]
0,8
[0,5; 1,3]
0,42
Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes 234 48
(20,5)
n. e. 116 24
(20,7)
n. e.
[49; n. e.]
0,7
[0,5; 1,2]
0,23
Erkrankungen des Nervensystems 234 133
(56,8)
23
[2; n. e.]
116 31
(26,7)
n. e.
[35; n. e.]
2,5
[1,7; 3,7]
< 0,001
Psychiatrische Erkrankungen 234 27
(11,5)
n. e. 116 13
(11,2)
n. e. 0,8
[0,4; 1,5]
0,49
Erkrankungen der Nieren und Harnwege 234 40
(17,1)
n. e. 116 31
(26,7)
n. e.
[35; n. e.]
0,5
[0,3; 0,8]
0,002
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums 234 55
(23,5)
n. e.
[62; n. e.]
116 22
(19,0)
n. e. 1,0
[0,6; 1,6]
0,93
Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes 234 47
(20,1)
n. e. 116 8
(6,9)
n. e. 2,2
[1,1; 4,7]
0,032
Gefäßerkrankungen 234 28
(12,0)
n. e. 116 14
(12,1)
n. e. 0,7
[0,4; 1,4]
0,35
a ITT-Population.
b Stratifiziertes Cox-Regressionsmodell unter Berücksichtigung der Stratifizierungsfaktoren „Transplantationstyp“ und „Baseline-CMV-DNA-Konzentration“.
c Zweiseitiger p-Wert mittels Log-Rank-Test und Kaplan-Meier-Methode.
d Cochran-Mantel-Haenszel-Methode, stratifiziert nach „Transplantationstyp“ und „Baseline-CMV-DNA-Konzentration“. Nur Personen mit Angaben zu beiden Stratifizierungsfaktoren wurden in die Analyse eingeschlossen.
e Die Auswertung erfolgte post hoc.
f Infektionskontrolle zu Woche 8: CMV-DNA-Konzentration von < 137 IU/​ml (untere Quantifizierungsgrenze) im Blutplasma, in zwei aufeinanderfolgenden Proben zu Woche 7 und 8.
g Primärer Endpunkt.
h Aufrechterhalten der Infektionskontrolle: Nach einer Infektionskontrolle zu Woche 8 liegen keine zwei aufeinanderfolgenden CMV-DNA-Messwerte zu Woche 19 und 20 > 137 IU/​ml vor.
i Asymptomatische Studienteilnehmende zu Baseline durften im Studienverlauf keine gewebeinvasive CMV-Erkrankung oder kein CMV-Syndrom entwickeln. Bei symptomatischen Studienteilnehmenden zu Baseline sollte die gewebeinvasive CMV-Erkrankung bzw. das CMV-Syndrom abklingen oder sich verbessern.
j Die Ergebnisse zu Transplantat-Endpunkten wurden, den Angaben im SAP folgend, im Studienbericht deskriptiv dargestellt. Die Transplantat-Endpunkte wurden unabhängig davon analysiert, ob eine Rescue-Therapie oder alternative Anti-CMV-Medikation gegeben wurde.
k Prozentangaben basieren auf der Anzahl der Personen innerhalb dieser Kategorie (HSCT bzw. SOT).
l Personen werden am Ende der Behandlung zu verschiedenen Zeitpunkten zensiert: 21 Tage nach Ende der Behandlung mit Cidofovir, 7 Tage nach Ende der Behandlung mit allen anderen Anti-CMV-Therapien, ab Start der Rescue-Therapie bzw. einer anderen CMV-Therapie. Liegt bei einer Person bis zum Ende des Auswertungszeitraums kein UE der analysierten Kategorie vor, wird diese am Ende des Auswertungszeitraums zensiert.
m Mediane Zeit bis zum ersten Ereignis in Tagen.
n Post-hoc-Berechnung: Hazard Ratio basierend auf einem Cox-Regressionsmodell, k. A. zur Stratifizierung.
o Post-hoc-Berechnung der p-Werte basierend auf einem Log-Rank-Test und Kaplan-Meier-Methode.
p Die Studienteilnehmenden erhielten die Studienmedikation im Maribavir-Arm, bis eine CMV-Infektion mit ZNS-Beteiligung vorlag, oder bei Gabe einer der nicht erlaubten Begleitmedikationen. Im Kontrollarm erhielten die Studienteilnehmenden die Studienmedikation bis zum Abbruch der Kontrollmedikation nach ärztlicher Einschätzung oder bei unzureichendem Ansprechen und/​oder Unverträglichkeit. Diese möglichen Therapieabbruchgründe, die vor einem potentiellen Abbruch aufgrund von UE auftreten können, stellen somit ein konkurrierendes Ereignis dar, weshalb die Ergebnissicherheit und Interpretierbarkeit der Ergebnisse eingeschränkt ist.
Verwendete Abkürzungen:

CMV: Cytomegalievirus; GVHD: Graft-versus-Host-Erkrankung; HR: Hazard Ratio; HSCT: Hämatopoetische Stammzelltransplantation; ITT: Intention-to-Treat; k. A.: keine Angabe; KI: Konfidenzintervall; MedDRA: Medical Dictionary for Regulatory Activities; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; n. b.: nicht berechenbar; n. e.: nicht erreicht; SOT: Solide Organtransplantation; vs.: versus

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation oder einer Transplantation solider Organe unterzogen haben, mit einer Cytomegalievirus-Infektion und/​oder -Erkrankung, die refraktär gegenüber einer oder mehreren vorhergehenden Therapien (einschließlich Ganciclovir, Valganciclovir, Cidofovir oder Foscarnet) ist
ca. 90 bis 130 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Livtencity (Wirkstoff: Maribavir) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 15. Mai 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​en/​documents/​product-information/​livtencity-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Maribavir sollte durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten, die einer Transplantation solider Organe oder einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation unterzogen wurden, erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Maribavir 65 738,52 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Mai 2023)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Maribavir eingesetzt werden können
Als Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Maribavir zur Behandlung einer Cytomegalievirus(CMV)-Infektion und/​oder -Erkrankung angewendet, die refraktär ist (mit oder ohne Resistenz) gegenüber einer oder mehreren vorhergehenden Therapien, einschließlich mit Ganciclovir, Valganciclovir, Cidofovir oder Foscarnet, bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation (HSCT) oder einer Transplantation solider Organe (SOT) unterzogen haben, eingesetzt werden können:

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 1. Juni 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 1. Juni 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 1. März 2023) sowie des erstellten Amendments (veröffentlicht am 1. Juni 2023), sofern nicht anders indiziert.

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