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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Zanubrutinib (neues Anwendungsgebiet: Marginalzonenlymphom (MZL), nach mind. 1 Vortherapie mit Anti-CD20-Antikörper)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Zanubrutinib
(neues Anwendungsgebiet:
Marginalzonenlymphom (MZL), nach mind. 1 Vortherapie mit Anti-CD20-Antikörper)

Vom 15. Juni 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 23. Mai 2023 (BAnz AT 03.07.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Zanubrutinib gemäß dem Beschluss vom 15. Juni 2023 zu dem Anwendungsgebiet: „zur Behandlung erwachsener Patienten mit rezidivierter/​refraktärer chronischer lymphatischer Leukämie (CLL)“ nach Nummer 5 folgende Angaben angefügt:

Zanubrutinib

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 28. Oktober 2022):

Eine Brukinsa-Monotherapie wird zur Behandlung erwachsener Patienten mit Marginalzonenlymphom (MZL) angewendet, die mindestens eine vorherige Therapie mit einem Anti-CD20-Antikörper erhalten haben.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 15. Juni 2023)

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Erwachsene mit Marginalzonenlymphom, die mindestens eine vorherige Therapie mit einem Anti-CD20-Antikörper erhalten haben
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Zanubrutinib:
Patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von

Bendamustin
CHOP (Cyclophosphamid + Doxorubicin + Vincristin + Prednison)
CVP (Cyclophosphamid + Vincristin + Prednison)
FCM (Fludarabin + Cyclophosphamid + Mitoxantron) + Rituximab (bei Personen mit Resistenz auf CHOP)
Chlorambucil
Cyclophosphamid
unter Berücksichtigung der Vortherapie, des Krankheitsverlaufs (unter anderem Dauer der Remission seit vorheriger Therapie) und des Allgemeinzustandes
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Zanubrutinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:
Erwachsene mit Marginalzonenlymphom, die mindestens eine vorherige Therapie mit einem Anti-CD20-Antikörper erhalten haben
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Es liegen keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen.
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit Marginalzonenlymphom, die mindestens eine vorherige Therapie mit einem Anti-CD20-Antikörper erhalten haben
ca. 590 bis 1 760 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Brukinsa (Wirkstoff: Zanubrutinib) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 1. März 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​en/​documents/​product-information/​brukinsa-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Therapie mit Zanubrutinib soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit Marginalzonenlymphom erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erfolgen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Patientinnen und Patienten mit Marginalzonenlymphom (MZL) mit mindestens einer vorherigen Therapie mit einem Anti-CD20-Antikörper

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Zanubrutinib 65 843,20 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Eine patientenindividuelle Therapie unter Berücksichtigung der Vortherapie, des Krankheitsverlaufs (unter anderem Dauer der Remission seit vorheriger Therapie) und des Allgemeinzustandes1.
Monotherapien
Cyclophosphamid 320,48 € – 720,59 €
Chlorambucil 388,67 €
Bendamustin 24 356,94 €
R-FCM (Fludarabin + Cyclophosphamid + Mitoxantron + Rituximab), vergleiche Anlage VI zum Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinie
Fludarabin 1 569,66 € – 2 616,10 €
Cyclophosphamid 111,74 € – 167,61 €
Mitoxantron 891,60 € – 1 783,20 €
Rituximab 10 630,44 € – 21 260,88 €
gesamt 13 203,44 € – 25 827,79 €
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 45,80 € – 77,85 €
CHOP (Cyclophosphamid + Doxorubicin + Vincristin + Prednison)
Cyclophosphamid 187,55 €
Doxorubicin 1 572,24 €
Vincristin 206,28 €
Prednisolon 33,22 €
gesamt 1 999,29 €
CVP (Cyclophosphamid + Vincristin + Prednison)
Cyclophosphamid 187,55 €
Vincristin 275,04 €
Prednisolon 37,54 €
gesamt 500,13 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Mai 2023)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​
Patientin
beziehungsweise
Patient/​Jahr
Kosten/​
Patientin
beziehungsweise
Patient/​Jahr
Monotherapien
Bendamustin Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 100 € 2 35 3 500 €
Cyclophosphamid 100 € 1 13 – 18 1 300 € – 1 800 €
R-FCM (Fludarabin + Cyclophosphamid + Mitoxantron + Rituximab), vergleiche Anlage VI zum Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinie
Fludarabin Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 100 € 3 12 – 24 1 200 € – 2 400 €
Cyclophosphamid 100 € 3 12 – 24 1 200 € – 2 400 €
Mitoxantron 100 € 1 4 – 8 400 € – 800 €
Rituximab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 4 – 8 400 € – 800 €
CHOP (Cyclophosphamid + Doxorubicin + Vincristin + Prednison)
Cyclophosphamid Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 100 € 1 6 600 €
Doxorubicin 100 € 1 6 600 €
Vincristin 100 € 1 6 600 €
CVP (Cyclophosphamid + Vincristin + Prednison)
Cyclophosphamid Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 100 € 1 8 800 €
Vincristin 100 € 1 8 800 €
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Zanubrutinib eingesetzt werden können
Als Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Zanubrutinib zur Behandlung des Marginalzonenlymphoms eingesetzt werden können:
Erwachsene mit Marginalzonenlymphom, die mindestens eine vorherige Therapie mit einem Anti-CD20-Antikörper erhalten haben

Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlages nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 15. Juni 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Juni 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Es wurden nur für das vorliegende Anwendungsgebiet zugelassene Therapieoptionen dargestellt, wobei die Jahrestherapiekosten aufgrund individueller Therapieregime nicht konkret bezifferbar sind.

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