Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Nirmatrelvir/Ritonavir (COVID-19)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 3. November 2022 (BAnz AT 20.01.2023 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Nirmatrelvir/Ritonavir wie folgt ergänzt:
Nirmatrelvir/Ritonavir
Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 28. Januar 2022):
Paxlovid wird angewendet zur Behandlung einer Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei Erwachsenen, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 15. Dezember 2022):
Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.
- 1.
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Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen VergleichstherapieErwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickelnZweckmäßige Vergleichstherapie:Therapie nach ärztlicher MaßgabeAusmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nirmatrelvir/Ritonavir gegenüber einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe:Anhaltspunkt für einen beträchtlichen ZusatznutzenStudienergebnisse nach Endpunkten:*Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickelnZusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität ↑ Vorteil in der Gesamtmortalität Morbidität ↑ Vorteile bei den Endpunkten schwere COVID-19, Bedarf intensiv-medizinischer Betreuung aufgrund jeglicher Ursache und Linderung von COVID-19-Symptomen bis Tag 28 Gesundheitsbezogene
Lebensqualität∅ Es liegen keine Daten vor. Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten vor. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten vor.
n. b.: nicht bewertbarStudie EPIC-HR: placebokontrollierte, doppelblinde, randomisierte Phase-2/3-Studie; direkter Vergleich: Nirmatrelvir/Ritonavir vs. PlaceboMortalitätStudie EPIC-HR
EndpunktNirmatrelvir/Ritonavir Placebo Nirmatrelvir/
Ritonavir vs. PlaceboN Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)RR
[95 %-KI]
p-WertGesamtmortalität 944 0 (0) 964 15 (1,6) 0,03
[0,00; 0,55];
0,017MorbiditätStudie EPIC-HR
EndpunktNirmatrelvir/Ritonavir Placebo Nirmatrelvir/
Ritonavir vs. PlaceboN Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)RR
[95 %-KI]
p-WertSchwere COVID-19 944 10 (1,1) 964 60 (6,2) 0,17
[0,09; 0,33];
< 0,001aBedarf intensiv-medizinischer Betreuung aufgrund jeglicher Ursache 944 0 (0) 964 9 (0,9) 0,05
[0,00; 0,92];
0,044COVID-19-Symptome zu Woche 24 944 37 (3,9) 964 34 (3,5) 1,11
[0,70; 1,76];
0,651Aktivitätsbeeinträchtigung (WPAI) keine verwertbaren Datenb Gesundheitszustand
(EQ-5D VAS)keine verwertbaren Datenb Studie EPIC-HR
EndpunktNirmatrelvir/Ritonavir Placebo Nirmatrelvir/
Ritonavir vs. PlaceboN Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Tagen [95 %-KI]Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Tagen [95 %-KI]Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)HR
[95 %-KI]
p-WertcLinderung von COVID-19-
Symptomen bis Tag 28928 16 [15; 17]
588
(63,4)955 20 [19; 22]
522
(54,7)1,30
[1,16; 1,47];
< 0,001Gesundheitsbezogene Lebensqualitätnicht erhobenNebenwirkungenStudie EPIC-HR
EndpunktNirmatrelvir/Ritonavir Placebo Nirmatrelvir/
Ritonavir vs. PlaceboN Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)RR
[95 %-KI]
p-WertUEs (ergänzend dargestellt) keine verwertbaren Datend SUEs keine verwertbaren Datend schwere UEse keine verwertbaren Datend Abbruch wegen UEs keine verwertbaren Datend a Berechnung des IQWiG von RR, KI und p-Wert (unbedingter exakter Test, CSZ-Methode) b keine verwertbaren Daten aufgrund von unzureichenden Rücklaufquoten c HR, KI und p-Wert: Cox-Proportional-Hazards-Modell adjustiert nach Behandlung, Viruslast zu Baseline, Serologiestatus zu Baseline, Region, Behandlung oder geplante Behandlung mit monoklonalen Antikörpern gegen COVID-19 zu Studienbeginn, Zeit zwischen Auftreten der Symptome und Gabe der ersten Dosis (≤ 3 Tage, > 3 Tage) und die Interaktion zwischen Behandlung und Kovariablen. d Der pU legt keine Angaben dazu vor, welche Ereignisse er als erkrankungsbezogen einstuft. Vom pU angegebene Gesamtraten ohne erkrankungsbezogene Ereignisse: SUEs: 6 (0,6 %) [Nirmatrelvir/Ritonavir] vs. 8 (0,8 %) [Placebo]; schwere UEs: 21 (2,2 %) [Nirmatrelvir/Ritonavir] vs. 26 (2,7 %) [Placebo]; Abbruch wegen UEs: 11 (1,2 %) [Nirmatrelvir/Ritonavir] vs. 14 (1,5 %) [Placebo]. e Schwere UEs sind operationalisiert als DAIDS-Grad ≥ 3. Verwendete Abkürzungen: COVID-19: Coronavirus-Krankheit 2019; DAIDS: Division of Acquired Immunodeficiency Syndrome; HR: Hazard Ratio; KI: Konfidenzintervall; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; pU: pharmazeutischer Unternehmer; RCT: randomisierte kontrollierte Studie; RR: relatives Risiko; SUE: schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE: unerwünschtes Ereignis; VAS: visuelle Analogskala; WPAI: Work Productivity and Activity Impairment
- 2.
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Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden PatientengruppenErwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickelnca. 218 000 bis 1 307 000 Patientinnen und Patienten
- 3.
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Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Paxlovid (Wirkstoffkombination: Nirmatrelvir/Ritonavir) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 29. September 2022):https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/paxlovid-epar-product-information_de.pdfDieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und die Fachinformation, falls erforderlich, aktualisieren.
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TherapiekostenJahrestherapiekosten:Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin bzw. Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Nirmatrelvir/Ritonavir 1 084,39 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Therapie nach ärztlicher Maßgabe Patientenindividuell unterschiedlich Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Angaben des pharmazeutischen Unternehmers)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt - 5.
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Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Nirmatrelvir/Ritonavir eingesetzt werden könnenAls Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Nirmatrelvir/Ritonavir zur Behandlung von Erwachsenen mit COVID-19 eingesetzt werden können:Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln
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Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 15. Dezember 2022 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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- Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A22-64), sofern nicht anders indiziert.
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