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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Lonafarnib (Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroide Laminopathie, ab 12 Monaten)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Lonafarnib
(Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroide Laminopathie, ab 12 Monaten)

Vom 6. April 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 6. April 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Februar 2023 (BAnz AT 09.05.2023 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Lonafarnib wie folgt ergänzt:

Lonafarnib

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 18. Juli 2022):

Behandlung von Patienten ab einem Alter von zwölf Monaten mit genetisch bestätigter Diagnose von Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroider Laminopathie mit Verarbeitungsfehler im Zusammenhang mit einer heterozygoten LMNA-Mutation mit Progerin-ähnlicher Proteinakkumulation oder einer homozygoten oder zusammengesetzten heterozygoten ZMPSTE24-Mutation.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 6. April 2023):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Lonafarnib ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 1. Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 AM-NutzenV unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Patientinnen und Patienten ab einem Alter von zwölf Monaten mit genetisch bestätigter Diagnose von Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroider Laminopathie mit Verarbeitungsfehler im Zusammenhang mit einer heterozygoten LMNA-Mutation mit Progerin-ähnlicher Proteinakkumulation oder einer homozygoten oder zusammengesetzten heterozygoten ZMPSTE24-Mutation
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Lonafarnib:
Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Morbidität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor
n. b.: nicht bewertbar

ProLon1 und ProLon2: Nicht-kontrollierte Phase 2-Studien

Relevante Teilpopulation: Für die vorliegende Nutzenbewertung wurden ausschließlich Patientinnen und Patienten der beiden Studien berücksichtigt, die zulassungskonform mit Lonafarnib als Monotherapie behandelt wurden.
Mortalität

Endpunkt Lonafarnib
Na Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Todesfälle
ProLon1 29 1 (3,4)
ProLon2 35 4 (11,4)
a Entspricht der Anzahl der eingeschlossenen Personen.
Abkürzungen: N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis
Morbidität

Endpunkt Lonafarnib
N Median (min; max)
Rate der Körpergewichtszunahme (ergänzend dargestellt)
Jährliche Rate vor Therapie­beginn (kg)a, b
ProLon1 28c 0,49 (–0,55; 1,69)
ProLon2 22c 0,58 (–0,44; 2,21)
Jährliche Rate zum Therapieende (kg)d
ProLon1 28c 0,42 (–0,78; 1,47)
ProLon2 22c 0,40 (–0,07; 0,72)
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
≥ 50 %-Steigerung der jährlichen Rate
ProLon1 28c 11 (39)
ProLon2 22c 8 (23)
a Studie ProLon1: Berechnet anhand von Daten, die innerhalb des Jahres vor Studienbeginn erhoben wurden und geschätzt anhand der Steigung einer patientenindividuellen Kleinstquadratregression. Die Ausgangsrate der Gewichtszunahme (kg/​Monat) wurde erfasst und durch Multiplikation mit 12 auf das Jahr umgerechnet.
b Studie ProLon2: Berechnet auf der Grundlage der im Vorjahr verfügbaren Gewichte im Abstand von mind. einem Monat für Personen, die alt genug waren, um sich nicht mehr auf einer eindeutigen Wachstumskurve zu befinden (3 Jahre oder älter). Jüngere Personen und solche ohne ausreichende Gewichtsanamnese wurden von der Analyse ausgeschlossen. Erweisen sich die Daten als nichtlinear, wurde die Rate anhand der Steigung der Sekantenlinie (Verbindung von erstem und letztem Datenpunkt) geschätzt.
c Es liegen von 28 Personen (100 %) der Studie ProLon1 und von 22 Personen (63 %) der Studie ProLon2 Daten zu Therapiebeginn und -ende vor.
d Geschätzt anhand der Steigung der patientenindividuellen Regression der kleinsten Quadrate. Erweisen sich die Daten als nichtlinear, wurde die Rate anhand der Steigung der Sekantenlinie (Verbindung von erstem und letztem Datenpunkt) geschätzt.
Abkürzungen: N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde nicht erhoben.
Nebenwirkungen

Endpunkt Lonafarnib
Nb Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Unerwünschte Ereignisse (UE)
ProLon1 28 28 (100)
ProLon2 35 34 (97)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)
ProLon1 28 12 (43)
ProLon2 35 12 (34)
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4)
ProLon1 28 16 (57)
ProLon2 35 13 (37)
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen
ProLon1 28 0
ProLon2 35 0
SUE mit Inzidenz ≥ 5 %, MedDRA-Systemorganklasse, Preferred Term
Infektionen und parasitäre Erkrankungen, Pneumonie
ProLon1 28
ProLon2 35 2 (6)
Herzerkrankungen, Myokardinfarkt
ProLon1 28
ProLon2 35 3 (9)
Erkrankungen des Nervensystems, Zerebrale Ischämie
ProLon1 28 2 (7)
ProLon2 35 2 (6)
b Entspricht allen Personen mit mindestens 1 Dosis Lonafarnib
Abkürzungen: CTCAE: Common Terminology Criteria for Adverse Events; MedDRA: Medical Dictionary for Regulatory Activities; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; (S)UE: (Schwerwiegendes) Unerwünschtes Ereignis.
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Patientinnen und Patienten ab einem Alter von 12 Monaten mit genetisch bestätigter Diagnose von Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroider Laminopathie mit Verarbeitungsfehler im Zusammenhang mit einer heterozygoten LMNA-Mutation mit Progerin-ähnlicher Proteinakkumulation oder einer homozygoten oder zusammengesetzten heterozygoten ZMPSTE24-Mutation
ca. 5 bis 6 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Zokinvy (Wirkstoff: Lonafarnib) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 26. Januar 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​documents/​product-information/​zokinvy-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Lonafarnib sollte nur durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit bestätigten Progerie-Syndromen oder Patientinnen und Patienten mit seltenen genetischen metabolischen Syndromen haben.
Dieses Arzneimittel wurde unter „Außergewöhnlichen Umständen“ zugelassen. Das bedeutet, dass es aufgrund der Seltenheit der Erkrankung nicht möglich war, vollständige Informationen zu diesem Arzneimittel zu erhalten. Die EMA wird alle neuen Informationen, die verfügbar werden, jährlich bewerten, und falls erforderlich, wird die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels aktualisiert werden.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Patientinnen und Patienten ab 12 Monaten mit Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndrom oder progeroider Laminopathie mit Verarbeitungsfehler im Zusammenhang mit einer heterozygoten LMNA-Mutation mit Progerie-ähnlicher Proteinakkumulation oder einer homozygoten oder zusammengesetzten heterozygoten ZMPSTE24-Mutation

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Lonafarnib 783 795,04 € − 1 880 566,63 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. März 2023)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Lonafarnib eingesetzt werden können
Als Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Lonafarnib zur Behandlung des Hutchinson-Gilford-Progerie-Syndroms oder progeroider Laminopathie eingesetzt werden können:

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlages nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 6. April 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 6. April 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 16. Januar 2023), sofern nicht anders indiziert.

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