Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Daridorexant (Schlafstörungen)

Published On: Montag, 19.06.2023By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Daridorexant (Schlafstörungen)

Vom 12. Mai 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2023 (BAnz AT 01.06.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daridorexant wie folgt ergänzt:

Daridorexant

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 29. April 2022):

Quviviq wird angewendet zur Behandlung von Erwachsenen mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 12. Mai 2023):

Quviviq wird angewendet zur Behandlung von Erwachsenen mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben; Anwendung bis zu 4 Wochen.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Erwachsene mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträcht­liche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Medikamentöse Kurzzeittherapie mit kurzwirksamen Benzodiazepinen oder Non-Benzodiazepinrezeptor-Agonisten, gefolgt von Best-Supportive-Care.
Als „Best-Supportive-Care“ wird diejenige Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität gewährleistet.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Daridorexant gegenüber Zolpidem
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:*
Erwachsene mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es traten keine Todesfälle auf.
Morbidität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie 201: randomisierte kontrollierte Studie, Daridorexant vs. Zolpidem
Mortalität

Endpunkt Daridorexant Zolpidem Daridorexant vs.
Zolpidem
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
RR [95 %-KI] p-Wert
Gesamtmortalität 61 0 (0) 60 0 (0)
Verwendete Abkürzungen:

KI: Konfidenzintervall; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; RR: relatives Risiko

Morbidität

Endpunkt Daridorexant Zolpidem Daridorexant vs.
Zolpidem
Na Werte
Studien-
beginn
MW (SD)
Änderung
zu Be-
hand-
lungs-
ende
MW (SD)
Na Werte
Studien-
beginn
MW (SD)
Änderung
zu Be-
hand-
lungs-
ende
MW (SD)
MD [95 %-KI];
p-Wertb
Schweregrad der Insomnie
Insomnia Severity Index (ISI)c 55 21,2
(2,7)
–8,5
(6,3)
56 21,2
(2,7)
–9,0
(5,0)
0,54 [–1,58; 2,67];
0,613d
Selbstberichtete Schlafparameter
Wachheit am Tag (SDQ-VAS VASDAY)e 57 32,8
(20,1)
16,0
(15,9)
59 32,4
(17,7)
17,3
(17,9)
–2,02 [–7,95; 3,9];
0,501
Schlaftiefe (SDQ-VAS VASDEPTH)e 57 30,2
(17,3)
20,1
(17,6)
59 31,8
(15,9)
20,5
(17,4)
–1,9 [–8,08; 4,28];
0,545
Tagesaktivität (SDQ-VAS VASFUNC)e 57 33,6
(20,5)
17,1
(16,6)
59 34,3
(17,0)
16,6
(17,3)
–0,62 [–6,54; 5,31];
0,838
Schlafqualität (SDQ-VAS VASQUAL)e 57 30,5
(17,9)
20,9
(17,7)
59 31,6
(15,8)
19,3
(15,6)
0,23 [–5,77; 6,23];
0,939
morgendliche Schläfrigkeit (SDQ-VAS VASSLEEP)e 57 30,2
(19,7)
17,0
(17,6)
59 32,1
(16,9)
16,2
(15,8)
–0,87 [–6,51; 4,78];
0,762
Polysomnografie und selbstberichtete Parameter zur Schlafquantität (ergänzend dargestellt)
Gesamtdauer der Wachphasen nach Schlafbeginng (Minuten) 58 95,1
(32,3)
–47,0
(34,0)
59 99,3
(39,1)
–37,1
(36,9)
–12,1 [–22,4; –1,8];
0,021
patientenberichtete Gesamtdauer der Wachphasen nach Schlafbeginnh (Minuten) 49 81,3
(48,7)
–35,5
(37,5)
48 78,6
(42,9)
–29,1
(27,3)
–3,4 [–13,5; 6,7];
0,505
Einschlaflatenzg (Minuten) 58 70,2
(30,8)
–35,7
(37,6)
59 73,0
(35,0)
–45,8
(37,8)
7,9 [–0,04; 15,8];
0,051
patientenberichteter verzögerter Schlafbeginnh (Minuten) 57 58,3
(30,8)
–23,7
(24,1)
59 51,6
(25,0)
–20,0
(19,3)
0,13 [–5,7; 6,0];
0,964
Gesamtschlafdauerg (Minuten) 58 321,7 (46,0) 80,8
(53,4)
59 316,3
(55,3)
78,7
(54,0)
5,4 [–7,7; 18,6];
0,416
patientenberichtete Gesamtschlafdauerh (Minuten) 57 316,1 (49,3) 77,4
(58,7)
59 321,9
(53,0)
53,2
(35,5)
21,5 [5,7; 37,3];
0,008
a Anzahl der Patientinnen und Patienten, die in der Auswertung zur Berechnung der Effektschätzung berücksichtigt wurden, die Werte bei Studienbeginn können auf anderen Patientenzahlen basieren.
b Effekt, KI und p-Wert: Gemischtes Modell mit Messwiederholungen (MMRM) adjustiert bezüglich Baseline, Geschlecht und Wechselwirkung von Zeit und Behandlung.
c Werte zu Studienbeginn beziehen sich auf die Visite 1 zu Beginn der Screeningphase. Niedrigere (abnehmende) Werte bedeuten bessere Symptomatik; negative Effekte (Intervention minus Kontrolle) bedeuten einen Vorteil für die Intervention (Skalenspannweite 0 bis 28).
d Die Berechnung basiert auf einem ungepaarten t-Test.
e Durch die Patientin oder den Patienten berichtete Schlafparameter anhand des SDQ; Werte zu Studienbeginn beziehen sich auf den MW der Einträge zwischen der Screeningphase (Visite 2) und Randomisierung (Visite 3) über 7 konsekutive Tage; erhoben bis zum Ende der doppelblinden Behandlungsphase (Woche 4); wöchentlicher MW der Woche wird berechnet, wenn Daten an ≥ 3 Tagen vorliegen.
f Höhere (zunehmende) Werte bedeuten bessere Symptomatik; positive Effekte (Intervention minus Kontrolle) bedeuten einen Vorteil für die Intervention (Skalenspannweite 0 bis 100).
g MW von jeweils 2 konsekutiven Nächten; Werte zu Studienbeginn beziehen sich auf die PSG-Messung während der Screeningphase zwischen Tag 14 und Tag 6 vor Randomisierung (Visite 2); letzte PSG-Messung erfolgte zu Woche 4 (Tag 28 und Tag 29).
h Durch die Patientin oder den Patienten berichtete Schlafparameter anhand des SDQ; Werte zu Studienbeginn beziehen sich auf den MW der Einträge zwischen der Screeningphase (Visite 2) und Randomisierung (Visite 3) über 7 konsekutive Tage; erhoben bis zum Ende der doppelblinden Behandlungsphase (Woche 4); wöchentlicher MW der Woche wird berechnet, wenn Daten an ≥ 3 Tagen vorliegen.
Verwendete Abkürzungen:

ISI: Insomnia Severity Index; KI: Konfidenzintervall; MD: Mittelwertdifferenz; MMRM: Gemischtes Modell mit Messwiederholungen; MW: Mittelwert; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; PSG: Polysomnografie; SD: Standardabweichung; SDQ: Schlaftagebuch; VAS: visuelle Analogskala

Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen

Endpunkt Daridorexant Zolpidem Daridorexant vs.
Zolpidem
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
RR [95 %-KI] p-Wert
UE (ergänzend dargestellt) 61 21 (34,4) 60 24 (40,0)
SUE 61 1 (1,6) 60 0 (0) –0,529a
Therapieabbruch aufgrund von UE 61 1 (1,6) 60 1 (1,7) 0,98 [0,06; 15,37];
0,991
a IQWiG-Berechnung, unbedingter exakter Test (CSZ-Methode).
Verwendete Abkürzungen:

KI: Konfidenzintervall; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; RR: relatives Risiko; SUE: schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE: unerwünschtes Ereignis

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben
ca. 1 900 bis 79 000 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Quviviq (Wirkstoff: Daridorexant) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 30. März 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​documents/​product-information/​quviviq-epar-product-information_​de.pdf
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Erwachsene mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Daridorexant 286,34 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Benzodiazepine
 Lormetazepam 24,46 €
 Triazolam 10,97 € – 12,23 €
 Temazepam 21,90 € – 23,20 €
 Brotizolam 12,23 €
 Flunitrazepam 12,23 € – 24,46 €
 Midazolam 37,64 € – 58,85 €
 Lorazepam 10,73 € – 23,74 €
 Oxazepam 20,21 € – 21,79 €
Non-Benzodiazepinrezeptor-Agonisten
 Zolpidem 24,42 €
 Zopiclon 24,06 €
 Eszopiclon 13,03 € – 16,19 €
Best-Supportive-Care Patientenindividuell unterschiedlich
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. April 2023)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Daridorexant eingesetzt werden können
Als Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Daridorexant zur Behandlung der Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträchtliche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben (Anwendung bis zu 4 Wochen) eingesetzt werden können:
Erwachsene mit Schlafstörungen (Insomnie), deren Symptome seit mindestens 3 Monaten anhalten und eine beträcht­liche Auswirkung auf die Tagesaktivität haben
Eine Benennung der Kombinationspartner erfolgt in einem weiteren Beschluss. Der Beschlussfassung wird ein schriftliches und mündliches Stellungnahmeverfahren gemäß dem 5. Kapitel § 19 der Verfahrensordnung des G-BA vorausgehen, im Rahmen dessen die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer die Möglichkeit erhalten, sich zur geplanten Benennung zu äußern.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlages nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 12. Mai 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 12. Mai 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A22-123) und dem Addendum (A23-22).

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