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Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Tixagevimab/Cilgavimab (erstmalige Dossierpflicht: COVID-19, erhöhtes Risiko für schweren Verlauf, ≥ 12 Jahre)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Tixagevimab/​Cilgavimab
(erstmalige Dossierpflicht: COVID-19, erhöhtes Risiko für schweren Verlauf, ≥ 12 Jahre)

Vom 20. April 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. April 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2023 (BAnz AT 07.06.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Tixagevimab/​Cilgavimab wie folgt ergänzt:

Tixagevimab/​Cilgavimab

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 16. September 2022):

EVUSHELD wird angewendet zur Behandlung einer Coronavirus-19-Erkrankung bei Erwachsenen und Jugendlichen (ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht), die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 20. April 2023):

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a)
Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine deutlich reduzierte oder keine ausreichende Wirksamkeit aufweist
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Therapie nach ärztlicher Maßgabe
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Tixagevimab/​Cilgavimab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b)
Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine ausreichende Wirksamkeit aufweist
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Therapie nach ärztlicher Maßgabe
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Tixagevimab/​Cilgavimab gegenüber einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe:
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen
c)
Jugendliche ab 12 bis < 18 Jahre mit mindestens 40 kg Körpergewicht mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Therapie nach ärztlicher Maßgabe
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Tixagevimab/​Cilgavimab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:1

a)
Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine deutlich reduzierte oder keine ausreichende Wirksamkeit aufweist
Es wurden keine geeigneten Daten vorgelegt.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es liegen keine Daten vor.
Morbidität Es liegen keine Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Es liegen keine Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

b)
Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine ausreichende Wirksamkeit aufweist
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Morbidität Vorteile in den Endpunkten Schwere COVID-19 und Hospitalisierung aufgrund jeglicher Ursache.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie TACKLE: placebokontrollierte, doppelblinde, randomisierte Phase-I/​II/​III-Studie; direkter Vergleich: Tixagevimab/​Cilgavimab vs. Placebo
Mortalität

Studie TACKLE
Endpunkt
Zeitpunkt
Tixagevimab/​
Cilgavimab
Placebo Tixagevimab/​
Cilgavimab vs. Placebo
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI];
p-Werta
Gesamtmortalität bis Tag 169 399 4 (1,0) 407 6 (1,5) 0,68
[0,19; 2,39];
0,547
Morbidität

Studie TACKLE
Endpunkt Zeitpunkt
Tixagevimab/​
Cilgavimab
Placebo Tixagevimab/​
Cilgavimab vs. Placebo
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI];
p-Werta
Schwere COVID-19b
bis Tag 29 410 16 (3,9) 419 37 (8,8) 0,44
[0,25; 0,78];
0,005
schwere Ateminsuffizienz (ergänzend dargestellt)c
bis Tag 29 413 3 (0,7) 421 11 (2,6) 0,28
[0,08; 0,996];
0,049
Aufnahme auf eine Intensivstation aufgrund jeglicher Ursache
bis Tag 29 413 6 (1,5) 421 11 (2,6) 0,56
[0,21; 1,48];
0,240
Hospitalisierung aufgrund jeglicher Ursache
bis Tag 169 413 28 (6,8) 421 48 (11,4) 0,59
[0,38; 0,93];
0,022
COVID-19-Symptomatik
keine geeigneten Daten
Studie TACKLE
Endpunkt Zeitpunkt
Tixagevimab/​
Cilgavimab
Placebo Tixagevimab/​
Cilgavimab vs. Placebo
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Tage [95 %-KI]

Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)

Na Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Tage [95 %-KI]

Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)

HR
[95 %-KI];
p-Wertd
Rückkehr zu normaler Gesundheit
bis Tag 29 413 29 [27; 29]
270 (65,4)
421 29 [n. b.; n. b.]
266 (63,2)
1,12
[0,95; 1,33];
0,190
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Endpunkt wurde nicht erhoben.
Nebenwirkungen

Studie TACKLE
Endpunkt
Tixagevimab/​
Cilgavimab
Placebo Tixagevimab/​
Cilgavimab vs. Placebo
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
UEs (ergänzend dargestellt)e 413 136 (32,9) 421 147 (34,9)
SUEse 413 13 (3,1) 421 13 (3,1) 1,03
[0,48; 2,19];
0,947
schwere UEse keine geeigneten Daten
Abbruch wegen UEsf 413 0 (0) 421 0 (0)
Überempfindlichkeitsreaktionen und Reaktionen an der Injektionsstelle keine geeigneten Daten
a CMH-Methode stratifiziert nach Zeit seit Auftreten der Symptome (≤ 5 Tage vs. > 5 Tage) und Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf (hoch vs. niedrig)
b operationalisiert als das Auftreten von Pneumonie (Fieber, Husten, Tachypnoe oder Dyspnoe und Lungeninfiltrate), Hypoxämie (Sauerstoffsättigung < 90 % in Raumluft und/​oder schwere Atemnot), oder eines WHO-Scores auf der klinischen Progressionsskala für COVID-19 von 5 oder höher
c definiert als Bedarf an mechanischer Beatmung, ECMO, nicht invasiver Beatmung oder Sauerstoffzufuhr über eine High-Flow-Nasenkanüle
d Cox-Model, stratifiziert nach Zeit seit Auftreten der Symptome (≤ 5 Tage vs. > 5 Tage) und Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf (hoch vs. niedrig)
e Gesamtrate ohne Ereignisse, die vom pU als erkrankungsbezogen eingestuft wurden. Aufgrund der breitgefächerten COVID-19-Symptomatik ist jedoch naheliegend, dass weitere Ereignisse enthalten sind, die sowohl Nebenwirkung als auch Symptomatik der Grunderkrankung sein können.
f Dargestellt sind Abbrüche der Therapie wegen UEs; In Modul 4A legt der pharmazeutische Unternehmer Ergebnisse zu Abbrüchen der Studie wegen UEs für die Studie TACKLE vor (3 [0,7 %] vs. 7 [1,7 %])
Verwendete Abkürzungen:

CMH: Cochran-Mantel-Haenszel; COVID-19: Coronavirus-Krankheit 2019; HR: Hazard Ratio; KI: Konfidenzintervall; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n. b.: nicht berechenbar; RCT: randomisierte kontrollierte Studie; RR: relatives Risiko; SUE: schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE: unerwünschtes Ereignis

c)
Jugendliche ab 12 bis < 18 Jahre mit mindestens 40 kg Körpergewicht mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht
Es wurden keine geeigneten Daten vorgelegt.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es liegen keine Daten vor.
Morbidität Es liegen keine Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Es liegen keine Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht mit einer COVID-19-Erkrankung, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine deutlich reduzierte oder keine ausreichende Wirksamkeit aufweist
0 Patientinnen und Patienten2
Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht mit einer COVID-19-Erkrankung, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine ausreichende Wirksamkeit aufweist
0 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Evusheld (Wirkstoff: Tixagevimab/​Cilgavimab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 10. Februar 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​documents/​product-information/​evusheld-epar-product-information_​de.pdf
Für Tixagevimab/​Cilgavimab wurde gegenüber den zum Stand der Beschlussfassung in Deutschland zirkulierenden Omikron-Virusvarianten3 eine deutlich reduzierte (BA.1, BA.4, BA.5) bzw. nicht vorhandene (BQ.1/​BQ.1.1, BA.4.6, BF.7. XBB) Wirksamkeit anhand von In-vitro-Neutralisationstests nachgewiesen. Diese Varianten wurden in der zulassungsbegründenden Studie TACKLE nicht untersucht. Die untersuchten Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer waren überwiegend mit den Virusvarianten Alpha, B.1.1.519, Gamma und Delta infiziert.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren mit mindestens 40 kg Körpergewicht und mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Tixagevimab/​Cilgavimab 4 511,92 €
Zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 360,00 €
Gesamt 4 871,92 €
Therapie nach ärztlicher Maßgabe Patientenindividuell unterschiedlich
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Therapie nach ärztlicher Maßgabe Patientenindividuell unterschiedlich
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. April 2023)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Tixagevimab/​Cilgavimab eingesetzt werden können
Als Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Tixagevimab/​Cilgavimab zur Behandlung von COVID-19 eingesetzt werden können:

a)
Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine deutlich reduzierte oder keine ausreichende Wirksamkeit aufweist

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
b)
Erwachsene mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht, bei einer Infektion mit einer Virusvariante, gegenüber der Tixagevimab/​Cilgavimab eine ausreichende Wirksamkeit aufweist

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
c)
Jugendliche ab 12 bis < 18 Jahre mit mindestens 40 kg Körpergewicht mit COVID-19, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht

Kein in Kombinationstherapie einsetzbarer Wirkstoff, der die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen Sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 20. April 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. April 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A22-111), sofern nicht anders indiziert.
2
Bei Patientinnen und Patienten mit relevanter Immunsuppression und/​oder prolongierter Virusausscheidung kann im Einzelfall der Einsatz von Tixagevimab/​Cilgavimab als Kombinationstherapie mit Virustatika erwogen werden, sofern Tixagevimab/​Cilgavimab nicht als unwirksam gegen die vorherrschende oder nachgewiesene Virusvariante gewertet wird.
3
Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (2. März 2023)

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