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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Risankizumab (neues Anwendungsgebiet: Morbus Crohn, vorbehandelt)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Risankizumab
(neues Anwendungsgebiet: Morbus Crohn, vorbehandelt)

Vom 15. Juni 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 23. Mai 2023 (BAnz AT 03.07.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Risankizumab gemäß dem Beschluss vom 19. Mai 2022 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:

Risankizumab

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 21. November 2022):

Skyrizi wird angewendet zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie oder ein Biologikum unzureichend angesprochen, diese(s) nicht vertragen haben oder nicht mehr darauf ansprechen

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 15. Juni 2023):

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Ein TNF-α-Antagonist (Adalimumab oder Infliximab) oder Integrin-Inhibitor (Vedolizumab) oder Interleukin-Inhibitor (Ustekinumab)
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Risankizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor) unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Ein Wechsel der Therapie auf einen TNF-α-Antagonisten (Adalimumab oder Infliximab) oder Integrin-Inhibitoren (Vedolizumab) oder Interleukin-Inhibitoren (Ustekinumab)
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Risankizumab gegenüber Ustekinumab:
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
a)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
Es wurden keine geeigneten Daten gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vorgelegt.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

b)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor) unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es traten keine Todesfälle auf.
Morbidität Vorteile in klinischer Remission (inklusive steroidfreier Remission), Darmsymptome
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Vorteile in IBDQ-Gesamtscore und SF-36 körperlicher Summenscore
Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie SEQUENCE: Risankizumab vs. Ustekinumab
Studiendesign: randomisiert, offen, zweiarmig
Mortalität (bis 9. Dezember 2022)

Endpunkt Risankizumab Ustekinumab Risankizumab vs.
Ustekinumab
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
Gesamtmortalitätb 222 0 (0,0) 224 0 (0,0)
Morbidität (zu Woche 24)c

Endpunkt Risankizumab Ustekinumab Risankizumab vs.
Ustekinumab
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
Klinische Remission
(PRO-2)d
222 138 (62,3) 224 107 (47,7) 1,30 [1,09; 1,55];
0,004
Steroidfreie Remission
(PRO-2)c, d
222 128 (57,5) 224 93 (41,7) 1,36 [1,11; 1,65];
0,003
Darmsymptome (IBDQ)e 222 180 (80,9) 224 142 (63,5) 1,27 [1,13; 1,44];
< 0,001
systemische Symptome (IBDQ)e 222 155 (70,0) 224 142 (63,4) 1,11 [0,97; 1,28];
0,126
Gesundheitsbezogene Lebensqualität (zu Woche 24)c

Endpunkt Risankizumab Ustekinumab Risankizumab vs.
Ustekinumab
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Werta
IBDQ-Gesamtscoree 222 167 (75,0) 224 134 (59,7) 1,25 [1,09; 1,44];
0,002
 Darmsymptome (IBDQ)e 222 180 (80,9) 224 142 (63,5) 1,27 [1,13; 1,44];
 emotionale Funktion (IBDQ)e 222 137 (61,8) 224 112 (50,0) 1,24 [1,04; 1,47];
 soziale Funktion (IBDQ)e 222 161 (72,5) 224 136 (60,5) 1,19 [1,04; 1,37];
 systemische Symptome
(IBDQ)e
222 155 (70,0) 224 142 (63,4) 1,11 [0,97; 1,28];
Endpunkt Risankizumab Ustekinumab Risankizumab vs.
Ustekinumab
Nf Werte Studien-beginn MW (SD) Änderung
zu
Woche 24 MWh
(SE)
Nf Werte Studien-beginn MW (SD) Änderung
zu
Woche 24 MWh
(SE)
MD
[95 %-KI]
p-Wertg
SF-36 körperlicher Summenscore (PCS) 187 38,8
(7,0)
10,1
(0,6)
183 38,4
(6,7)
6,8
(0,6)
3,35 [1,97; 4,73];
< 0,001
SMD [95 %-KI]h:
0,49 [0,29; 0,70]
SF-36 psychischer Summenscore (MCS)i 187 37,2
(10,8)
8,1
(0,7)
183 36,6
(10,3)
6,1
(0,7)
1,91 [0,12; 3,69];
0,036
SMD [95 %-KI]h:
0,22 [0,01; 0,42]
Nebenwirkungen

Endpunkt Risankizumab Ustekinumab Risankizumab vs.
Ustekinumab
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]
p-Wert
UEs gesamt Keine geeigneten Daten
SUEs Keine geeigneten Daten
Schwere UEs Keine geeigneten Daten
Abbruch wegen UEs Keine geeigneten Daten
a RR, KI und p-Wert: generalisiertes lineares Modell mit Log-Link; adjustiert bezüglich Anzahl vorangegangener fehlgeschlagener Behandlungen mit TNF-α-Antagonisten (≤ 1,> 1) und Kortikosteroideinnahme zu Studienbeginn (ja, nein)
b Todesfälle wurden im Rahmen der unerwünschten Ereignisse erhoben.
c Fehlende Werte wurden mittels MI ersetzt.
d operationalisiert als durchschnittliche tägliche Stuhlfrequenz ≤ 2,8 und durchschnittliche tägliche abdominale Schmerzen ≤ 1 (auf einer Skala von 0 bis 3 entsprechend 0 = kein Schmerz, 1 = mild, 2 = mittelschwer, 3 = schwer) und beide jeweils nicht schlechter als zu Studienbeginn (beim Endpunkt Steroidfreie Remission: bei gleichzeitiger Steroidfreiheit)
e operationalisiert als Verbesserung um ≥ 15 % der Skalenspannweite (IBDQ-Gesamtscore: 32 bis 224 Punkte; Darmsymptome: 10 bis 70 Punkte; systemische Symptome: 5 bis 35 Punkte; soziale Funktion: 5 bis 35 Punkte; emotionale Funktion: 12 bis 84 Punkte)
f Anzahl der Patientinnen und Patienten, die in der Auswertung zur Berechnung der Effektschätzung berücksichtigt wurden, die Werte bei Studienbeginn können auf anderen Patientenzahlen basieren.
g MW und SE (Änderung zu Woche 24 pro Behandlungsgruppe) sowie MD, KI und p-Wert (Gruppenvergleich): MMRM; adjustiert bezüglich Ausgangswert sowie Anzahl vorangegangener fehlgeschlagener Behandlungen mit TNF-α-Inhibitoren (≤ 1, > 1) und Kortikosteroideinnahme zu Studienbeginn (ja, nein). Effekt stellt den Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen der Änderungen von Studienbeginn zu Woche 24 dar.
h Berechnung des IQWiG basierend auf MD und KI des MMRM
i Zu den Subskalen des SF-36 liegen keine Daten vor.
Verwendete Abkürzungen:

IBDQ: Inflammatory Bowel Disease Questionnaire; KI: Konfidenzintervall; MCS: Mental Health Component Summary Score; MD: Mittelwertdifferenz; MI: Multiple Imputation; MMRM: Gemischtes Modell mit Messwiederholungen; MW: Mittelwert; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; PCS: Physical Health Component Summary Score; PRO: Patientenberichteter Endpunkt; RCT: randomisierte kontrollierte Studie; RR: relatives Risiko; SD: Standardabweichung; SE: Standardfehler; SF-36: Short Form-36; SMD: Standardisierte Mittelwertdifferenz; TNF: Tumornekrosefaktor

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

a)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
ca. 11 350 bis 21 300 Patientinnen und Patienten
b)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor) unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben
ca. 7 450 bis 13 950 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Skyrizi (Wirkstoff: Risankizumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 5. April 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​en/​documents/​product-information/​skyrizi-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Risankizumab ist durch in der Therapie mit Morbus Crohn erfahrene Ärztinnen und Ärzte vorgesehen.
Bei Patientinnen und Patienten, die nach 24 Wochen keine Anzeichen eines therapeutischen Nutzens zeigen, ist ein Absetzen der Behandlung in Erwägung zu ziehen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

a)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
b)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor) unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Risankizumab2 nicht bezifferbar
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Adalimumab

zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:

Gesamt:

11 434,41 €

106,40 €

11 540,81 €

Infliximab

zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:

Gesamt:

16 683,94 €

106,40 €

16 790,34 €

Vedolizumab 14 364,18 €
Ustekinumab 21 143,53 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Mai 2023)

Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​
Patientin bzw. Patient/​
Jahr
Kosten/​
Patientin bzw.
Patient/​
Jahr
Zweckmäßige Vergleichstherapie Patientenpopulation Buchstabe a und b
Infliximab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 6,5 650 €
5.
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit Risankizumab eingesetzt werden können
Als Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden Arzneimittel mit folgenden neuen Wirkstoffen benannt, die aufgrund der arzneimittelrechtlichen Zulassung in einer Kombinationstherapie mit Risankizumab zur Behandlung des Morbus Crohn eingesetzt werden können:

a)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf eine konventionelle Therapie unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder diese nicht vertragen haben
b)
Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn, die auf ein Biologikum (TNF-α-Antagonist oder Integrin-Inhibitor oder Interleukin-Inhibitor) unzureichend angesprochen, das Ansprechen verloren oder dieses nicht vertragen haben
Eine Benennung der Kombinationspartner erfolgt in einem weiteren Beschluss. Der Beschlussfassung wird ein schriftliches und mündliches Stellungnahmeverfahren gemäß dem 5. Kapitel § 19 der Verfahrensordnung vorausgehen, im Rahmen dessen die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer die Möglichkeit erhalten, sich zur geplanten Benennung zu äußern.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlages nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Inkrafttreten

1.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 15. Juni 2023 in Kraft.
2.
Die Geltungsdauer des Beschlusses ist bis zum 1. August 2028 befristet.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Juni 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A22-133) und dem Addendum (A23-40), sofern nicht anders indiziert.
2
Risankizumab 360 mg Patrone ist derzeit nicht auf dem deutschen Markt verfügbar, daher ist eine Kostendarstellung nicht möglich.

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