Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Autologe Anti-CD19-transduzierte CD3-positive Zellen (rezidiviertes oder refraktäres Mantelzell-Lymphom) – Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen – Änderung
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Autologe Anti-CD19-transduzierte CD3-positive Zellen (rezidiviertes oder refraktäres Mantelzell-Lymphom) – Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen – Änderung

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Autologe Anti-CD19-transduzierte CD3-positive Zellen
(rezidiviertes oder refraktäres Mantelzell-Lymphom)
Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung
und von Auswertungen – Änderung

Vom 16. November 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. November 2023 beschlossen, die Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 2. November 2023 (BAnz AT 04.12.2023 B1) zuletzt geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Angaben zur Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen nach § 35a Absatz 3b Satz 1 SGB V zu dem Wirkstoff Autologe Anti-CD19-transduzierte CD3-positive Zellen in der Fassung des Beschlusses vom 21. Juli 2022 (BAnz AT 17.08.2022 B1), zuletzt geändert mit Beschluss vom 16. März 2023 (BAnz AT 21.04.2023 B3), werden wie folgt geändert:

In Abschnitt 1.1 „Fragestellung gemäß PICO-Schema“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.
Die Zeile „Comparator“ wird wie folgt gefasst:
„Patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von:

Bendamustin + Rituximab
Bortezomib ± Rituximab
Lenalidomid ± Rituximab
R-CHOP (Rituximab, Cyclophosphamid, Doxorubicin, Vincristin, Prednison)
VRCAP (Bortezomib, Rituximab, Cyclophosphamid, Doxorubicin, Prednison)
Ibrutinib
R-BAC (Rituximab + Bendamustin + Cytarabin)
Temsirolimus
R-FCM (Fludarabin + Cyclophosphamid + Mitoxantron + Rituximab)
R-Cb (Rituximab + Chlorambucil)
Venetoclax
Hochdosistherapie mit allogener Stammzelltransplantation
Hochdosistherapie mit autologer Stammzelltransplantation
unter Berücksichtigung des Ansprechens und der Dauer der Remission der vorherigen Therapien und des Allgemeinzustandes.“
2.
Die Fußnote b wird aufgehoben.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 16. November 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. November 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...