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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Esketamin (Depression, akute Kurzzeitbehandlung, Kombinationstherapie) (Therapiekosten)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Esketamin
(Depression, akute Kurzzeitbehandlung, Kombinationstherapie)
(Therapiekosten)

Vom 7. Dezember 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß Fünftem Kapitel § 20 Absatz 4 der Verfahrensordnung durch den Unterausschuss Arzneimittel in dessen Sitzung am 7. Dezember 2021 beschlossen, die Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. November 2021 (BAnz AT 24.01.2022 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Angaben zu dem Wirkstoff Esketamin in der Fassung des Beschlusses vom 19. August 2021 (BAnz AT 06.10.2021 B2) werden wie folgt geändert:

In Nummer 4 „Therapiekosten“ wird in der Tabelle zu den „Jahrestherapiekosten“ nach dem Wort „Elektrokonvulsionstherapie“ die Angabe „6 928,10 €“ durch die Angabe „3 078,65 €“ ersetzt.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 9. Dezember 2021 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 7. Dezember 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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