Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor (neues Anwendungsgebiet: Zystische Fibrose, Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor, ab 2 bis ≤ 5 Jahre [homozygot bzgl. F508del-Mutation])

Published On: Mittwoch, 03.07.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor
(neues Anwendungsgebiet: Zystische Fibrose, Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor,
ab 2 bis ≤ 5 Jahre [homozygot bzgl. F508del-Mutation])

Vom 16. Mai 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 26. März 2024 (BAnz AT 21.06.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor gemäß dem Beschluss vom 16. Mai 2024 „Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor (neues Anwendungsgebiet: Zystische Fibrose, Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor, ab 2 bis ≤ 5 Jahre (heterozygot bzgl. F508del- und MF-Mutation))“ nach Nummer 5 folgende Angaben angefügt:

Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 22. November 2023):

Kaftrio-Granulat wird als Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor zur Behandlung der zystischen Fibrose (CF, Mukoviszidose) bei pädiatrischen Patienten von 2 bis unter 6 Jahren angewendet, die mindestens eine F508del-Mutation im CFTR-Gen (Cystic Fibrosis Transmembrane Conductance Regulator) aufweisen

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 16. Mai 2024):

Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor wird als Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor zur Behandlung der zystischen Fibrose bei pädiatrischen Patienten von 2 bis ≤ 5 Jahren angewendet, die homozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die homozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor in Kombination mit Ivacaftor:
Lumacaftor/​Ivacaftor
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor in Kombination mit Ivacaftor gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Anhaltspunkt auf einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen
Studienergebnisse nach Endpunkten:*
Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die homozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit homozygoter F508del-Mutation
Morbidität Vorteile unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit homozygoter F508del-Mutation
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Vorteile unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit homozygoter F508del-Mutation
Nebenwirkungen keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit homozygoter F508del-Mutation
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie VX20-445-111: einarmige Zulassungsstudie für Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor in Kombination mit Ivacaftor (Kinder; 2 bis 5 Jahre; homozygot F508del-Mutation)
Mortalität

Endpunkt IVA/​TEZ/​ELX + IVA
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Gesamtmortalität 23 0 (0)
Morbidität

Endpunkt IVA/​TEZ/​ELX + IVA
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Pulmonale Exazerbation 23 6 (26,09)
Hospitalisierung aufgrund pulmonaler Exazerbation 23 1 (1,35)
Mit i.v. Antibiotika behandlungspflichtige pulmonale Exazerbation 23 1 (4,35)
Endpunkt IVA/​TEZ/​ELX + IVA
N Werte
Studien-
beginn
MW (SD)
N Werte
Woche 24
MW (SD)
Mittlere
Änderung
Woche 24
MW (SD)
absolute Veränderung Lung Clearance Index (LCI2,5) 17 8,17 (1,34) 15 7,42 (0,46) –0,82 (1,42)
absolute Veränderung BMI [kg/​m2] 23 15,88 (1,24) 23 15,77 (1,09) –0,11 (0,62)
absolute Veränderung BMI z-Score 23 0,17 (1,02) 23 0,17 (0,84) 0,00 (0,48)
absolute Veränderung Schweißchloridkonzentration [mmol/​l] (ergänzend dargestellt) 22 100,59 (9,47) 21 29,81 (17,64) –70,90 (20,99)
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt IVA/​TEZ/​ELX + IVA
Es wurden keine Daten zur gesundheitsbezogenen Lebensquailität erhoben.
Nebenwirkungen

Endpunkt IVA/​TEZ/​ELX + IVA
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Unerwünschte Ereignisse (UE)
(ergänzend dargestellt)
23 23 (100)
Schwerwiegende UE (SUE) 23 0 (0)
Schwere UE (Grad 3 oder 4) 23 0 (0)
Abbruch wegen UE 23 0 (0)
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die homozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind
circa 250 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Kaftrio (Wirkstoff: Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 7. Mai 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​kaftrio-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor sollte nur durch in der Therapie mit zystischer Fibrose erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die homozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Ivacaftor/​Tezacaftor/​Elexacaftor 132 670,85 €
+ Ivacaftor 74 073,43 €
Gesamt: 206 744,28 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Lumacaftor/​Ivacaftor 147 785,37 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. April 2024)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die homozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind
Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 16. Mai 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Mai 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus dem Dossier des pharmazeutischen Unternehmer, sofern nicht anders indiziert.

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