Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor
(neues Anwendungsgebiet: Zystische Fibrose, Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor,
ab 2 bis ≤ 5 Jahre [heterozygot bzgl. F508del- und MF-Mutation])
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 26. März 2024 (BAnz AT 21.06.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor gemäß dem Beschluss vom 4. August 2022 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:
Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor
Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 22. November 2023):
Kaftrio-Granulat wird als Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor zur Behandlung der zystischen Fibrose (CF, Mukoviszidose) bei pädiatrischen Patienten von 2 bis unter 6 Jahren angewendet, die mindestens eine F508del-Mutation im CFTR-Gen (Cystic Fibrosis Transmembrane Conductance Regulator) aufweisen.
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 16. Mai 2024):
Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor wird als Kombinationsbehandlung mit Ivacaftor zur Behandlung der zystischen Fibrose bei pädiatrischen Patienten von 2 bis ≤ 5 Jahren angewendet, die heterozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind und auf dem zweiten Allel eine Mutation mit Minimalfunktion tragen.
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Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen VergleichstherapieKinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die heterozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind und auf dem zweiten Allel eine Mutation mit Minimalfunktion tragenZweckmäßige Vergleichstherapie für Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor in Kombination mit Ivacaftor:Best-Supportive-CareAls Best-Supportive-Care (BSC) wird diejenige Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenindividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Lebensqualität (insbesondere Antibiotika bei pulmonalen Infektionen, Mukolytika, Pankreasenzyme bei Pankreasinsuffizienz, Physiotherapie (im Sinne der Heilmittel-RL), unter Ausschöpfung aller möglicher diätetischer Maßnahmen) gewährleistet.Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor in Kombination mit Ivacaftor gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Anhaltspunkt auf einen nicht quantifizierbaren ZusatznutzenStudienergebnisse nach Endpunkten:*Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die heterozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind und auf dem zweiten Allel eine Mutation mit Minimalfunktion tragenZusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität ↔ keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit heterozygoter F508del- und MF-MutationMorbidität ↑ Vorteil unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit heterozygoter F508del- und MF-MutationGesundheitsbezogene Lebensqualität ↑ Vorteil unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit heterozygoter F508del- und MF-MutationNebenwirkungen ↔ keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede unter Evidenzübertragung der
Ergebnisse von älteren Patientinnen und
Patienten mit heterozygoter F508del- und MF-MutationErläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbarStudie VX20-445-111: einarmige Zulassungsstudie für Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor in Kombination mit Ivacaftor (Kinder; 2 bis 5 Jahre; heterozygot F508del-/MF-Mutation)
MortalitätEndpunkt IVA/TEZ/ELX + IVA N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%) Gesamtmortalität 52 0 (0) MorbiditätEndpunkt IVA/TEZ/ELX + IVA N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%) Pulmonale Exazerbation 52 6 (11,54) Hospitalisierung aufgrund pulmonaler Exazerbation 52 0 (0) Mit i. v. Antibiotika behandlungspflichtige pulmonale Exazerbation 52 0 (0) Endpunkt IVA/TEZ/ELX + IVA N Werte
Studien-
beginn
MW (SD)N Werte
Woche 24
MW (SD)Mittlere
Änderung
Woche 24
MW (SD)absolute Veränderung Lung Clearance Index (LCI2,5) 34 8,53 (1,56) 32 7,55 (0,77) –0,88 (1,44) absolute Veränderung BMI [kg/m2] 52 15,75 (0,98) 52 15,85 (1,09) 0,10 (0,58) absolute Veränderung BMI z-Score 52 0,05 (0,77) 52 0,19 (0,77) 0,14 (0,44) absolute Veränderung Schweißchloridkonzentration [mmol/l]
(ergänzend dargestellt)49 100,80 (12,00) 43 48,93 (18,48) –51,47 (20,19) Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Endpunkt IVA/TEZ/ELX + IVA Es wurden keine Daten zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität erhoben. NebenwirkungenEndpunkt IVA/TEZ/ELX + IVA N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%) Unerwünschte Ereignisse (UE)
(ergänzend dargestellt)52 51 (98,08) Schwerwiegende UE (SUE) 52 1 (1,92) Schwere UE (Grad 3 oder 4) 52 0 (0) Abbruch wegen UE 52 1 (1,92) - 2.
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Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden PatientengruppenKinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die heterozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind und auf dem zweiten Allel eine Mutation mit Minimalfunktion tragencirca 160 Patientinnen und Patienten
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Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Kaftrio (Wirkstoff: Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 15. April 2024):https://www.ema.europa.eu/de/documents/product-information/kaftrio-epar-product-information_de.pdfDie Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor sollte nur durch in der Therapie mit zystischer Fibrose erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.
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TherapiekostenJahrestherapiekosten:Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die heterozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind und auf dem zweiten Allel eine Mutation mit Minimalfunktion tragen
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin bzw. Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Ivacaftor/Tezacaftor/Elexacaftor 132 670,85 € + Ivacaftor 74 073,43 € Gesamt: 206 744,28 € + Best-Supportive-Care patientenindividuell unterschiedlich Zweckmäßige Vergleichstherapie: Best-Supportive-Care patientenindividuell unterschiedlich Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. April 2024)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt - 5.
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Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden könnenIm Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:Kinder im Alter von 2 bis ≤ 5 Jahren mit zystischer Fibrose, die heterozygot bezüglich der F508del-Mutation im CFTR-Gen sind und auf dem zweiten Allel eine Mutation mit Minimalfunktion tragenKein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 16. Mai 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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- Daten aus dem Dossier des pharmazeutischen Unternehmers, sofern nicht anders indiziert.
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