Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Tebentafusp (Neubewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der 30 Millionen Euro-Grenze: Uveales Melanom, HLA-A*02:01-positiv)
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Tebentafusp (Neubewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der 30 Millionen Euro-Grenze: Uveales Melanom, HLA-A*02:01-positiv)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Tebentafusp
(Neubewertung eines Orphan Drugs nach Überschreitung der 30 Millionen Euro-Grenze:
Uveales Melanom, HLA-A*02:01-positiv)

Vom 16. Mai 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 11. Juni 2024 (BAnz AT 11.07.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird wie folgt geändert:

1.
Die Angaben zu Tebentafusp in der Fassung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 18.11.2022 B2) werden aufgehoben.
2.
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Tebentafusp wie folgt ergänzt:

Tebentafusp

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 1. April 2022):

KIMMTRAK wird angewendet als Monotherapie bei der Behandlung von HLA (humanes Leukozyten-Antigen)-A*02:01-positiven erwachsenen Patienten mit inoperablem oder metastasiertem uvealem Melanom.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 16. Mai 2024):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Erwachsene mit einem inoperablen oder metastasierten uvealen Melanom und die HLA (humanes Leukozyten-Antigen)-A*02:01-positiv sind
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Therapie nach ärztlicher Maßgabe unter Berücksichtigung von

Dacarbazin,
Ipilimumab,
Lomustin,
Nivolumab,
Pembrolizumab
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Tebentafusp gegenüber Dacarbazin, Ipilimumab und Pembrolizumab:
Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen
Studienergebnisse nach Endpunkten:*
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität ↑↑ Vorteil im Gesamtüberleben
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen ↓↓ Nachteil im Endpunkt schwere UE (CTCAE ≥ 3) und im Detail Nachteile in spezifischen UE
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie IMCgp100-202: Tebentafusp vs. Therapie nach ärztlicher Wahl (Dacarbazin, Ipilimumab oder Pembrolizumab)

Studiendesign: offene, randomisierte, multizentrische kontrollierte Phase-II-Studie, Datenschnitt vom 13. Oktober 2020
Mortalität

Endpunkt Tebentafusp Therapie nach ärztlicher Maßgabe Intervention versus Kontrolle
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
Hazard Ratio
[95 %-KI];
p-Werta
Absolute
Differenz (AD)b
Gesamtüberleben
252 21,7
[18,6; 28,6]
87 (34,5)
126 16,0
[9,7; 18,4]
63 (50,0)
0,51
[0,37; 0,71];
< 0,001
AD = 5,7 Monate
Subgruppen nach Laktat-Dehydrogenase (LDH)c
LDH ≤ ULN 162 28,6
[22,2; k. A.]
28 (17,3)
80 18,4
[16,0; 21,4]
29 (36,3)
0,35
[0,21; 0,60];
< 0,001
AD = 10,2 Monate
LDH > ULN 90 9,1
[7,0; 11,1]
59 (65,6)
46 6,7
[3,6; 8,3]
34 (73,9)
0,70
[0,46; 1,09];
0,105

Morbidität

Symptomatik (EORTC QLQ-C30)
Keine geeigneten Daten
Allgemeiner Gesundheitszustand (EQ-5D VAS)
Keine geeigneten Daten
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

EORTC QLQ-C30
Keine geeigneten Daten
Nebenwirkungen

Endpunkt Tebentafusp Therapie nach ärztlicher Maßgabe Intervention versus Kontrolle
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten [95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
N Mediane Zeit
bis zum Ereignis
in Monaten [95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten
mit Ereignis n (%)
Hazard Ratio
[95 %-KI];
p-Werta
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt)d
245 k. A.
245 (100)
111 k. A.
105 (94,6)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)d
245 k. A.
68 (27,8)
111 k. A.
24 (21,6)
1,35
[0,84; 2,15];
0,21
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4)d
245 k. A.
132 (53,9)
111 k. A.
38 (34,2)
2,01
[1,40; 2,88];
< 0,01
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen
245 k. A
8 (3,3)
111 k. A.
7 (6,3)
0,45
[0,16; 1,24];
0,12
Spezifische unerwünschte Ereignisse
Zytokin-Freisetzungs­syndrom Keine geeigneten Daten
Hautreaktionene 245 k. A.
229 (93,5)
111 k. A.
51 (45,9)
6,26
[4,56; 8,6];
< 0,01
schwere Hautreaktionene 245 k. A.
49 (20,0)
111 k. A.
0 (0)
k. A.f
immunvermittelte UEs Endpunkt nicht operationalisiert
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts(SOC, UEs) 245 k. A.
194 (79,2)
111 k. A.
66 (59,5)
1,68
[1,27; 2,23];
< 0,01
Augenerkrankungen (SOC, UEs) 245 k. A.
79 (32,2)
111 k. A.
15 (13,5)
2,54
[1,46; 4,41];
< 0,01
Kopfschmerzen (PT, UEs) 245 k. A.
75 (30,6)
111 k. A.
11 (9,9)
3,22
[1,71; 6,06];
< 0,01
Parästhesie (PT, UEs) 245 k. A.
27 (11,0)
111 k. A.
1 (0,9)
12,3
[1,67; 90,53];
0,01
Erkrankungen der Atem­wege, des Brustraums und Mediastinums (SOC, SUEs) 245 k. A.
4 (1,6)
111 k. A.
6 (5,4)
0,27
[0,08; 0,96];
0,04
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort(SOC, schwere UEs) 245 k. A.
21 (8,6)
111 k. A.
2 (1,8)
4,76
[1,12; 20,31];
0,04
Gefäßerkrankungen (SOC, schwere UEs) 245 k. A.
28 (11,4)
111 k. A.
3 (2,7)
3,97
[1,2; 13,08];
0,02
a Gesamtüberleben: Cox-Proportional-Hazards-Modell, p-Wert aus Log-Rank-Test, jeweils stratifiziert nach LDH-Status; Endpunkte der Kategorie Nebenwirkungen: Cox-Proportional-Hazards-Modell, keine Angabe zur Stratifizierung und Berechnung des p-Wertes
b Angabe zur absoluten Differenz (AD) nur bei statistisch signifikantem Unterschied; eigene Berechnung
c ULN = 250 U/​L; Daten (Datenschnitt 13. Oktober 2020) aus der Dossierbewertung des G-BA (vom 1. August 2022) zum Verfahren D-768 Tebentafusp
d ohne Ereignisse der Progression, die über die SOC „Gutartige, bösartige und nicht spezifizierte Neubildungen (einschließlich Zysten und Polypen)“ erhoben wurden
e operationalisiert über die SOC „Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes“
f Der pU legt keine Informationen zu HR (inklusive 95 %-KI) und p-Wert vor. In der vorliegenden Datenkonstellation ist bei einem Ereignisanteil von 20 % (n = 49) im Interventionsarm vs. 0 % (n = 0) im Vergleichsarm und bei sich zu einem frühen Zeitpunkt im Studienverlauf deutlich trennenden Kaplan-Meier-Kurven von einem statistisch signifikanten Unterschied zum Nachteil von Tebentafusp auszugehen.
Verwendete Abkürzungen:
AD = Absolute Differenz; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); HR = Hazard Ratio; LDH = Lactat-Dehydrogenase; k. A. = keine Angabe; KI = Konfidenzintervall; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; ULN = upper limit of normal; vs. = versus
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit einem inoperablen oder metastasierten uvealen Melanom und die HLA (humanes Leukozyten-Antigen)-A*02:01-positiv sind
circa 100 bis 130 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Kimmtrak (Wirkstoff: Tebentafusp) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 29. Februar 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​kimmtrak-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Therapie mit Tebentafusp soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit uvealem Melanom erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen.
Gemäß den Vorgaben der Europäischen Zulassungsbehörde (EMA) hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung ist seitens des pharmazeutischen Unternehmers Schulungsmaterial, welches Informationen für medizinisches Fachpersonal und für Patientinnen und Patienten enthält, zur Verfügung zu stellen. Dies hat zum Ziel, die sofortige Diagnose und Behandlung des Zytokin-Freisetzungssyndroms (CRS) zu begünstigen, um so dessen Schwere zu verringern.
Mit Kimmtrak behandelte Patientinnen und Patienten müssen einen HLA-A*02:01-Genotyp aufweisen, der mittels eines validierten Genotypisierungsassays nachgewiesen wurde.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Erwachsene mit einem inoperablen oder metastasierten uvealen Melanom und die HLA(humanes Leukozyten-Antigen)-A*02:01-positiv sind

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Tebentafusp 605 881,61 € – 619 990,00 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Dacarbazin 4 694,71 € – 12 497,72 €
Ipilimumab 65 157,24 €
Lomustin 1 291,70 €
Nivolumab 75 915,32 € – 76 207,30 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. April 2024)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​
Patientin
beziehungsweise Patient/​
Jahr
Kosten/​
Patientin
beziehungsweise Patient/​
Jahr
Zu bewertendes Arzneimittel
Tebentafusp Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 52,1 4 100 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Dacarbazin Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 100 € 5 87,0 8 700 €
Dacarbazin Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung 100 € 1 17,4 1 740 €
Ipilimumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 4,0 400 €
Nivolumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 13,0 – 26,1 1 300 € –
2 600 €
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Erwachsene mit einem inoperablen oder metastasierten uvealen Melanom und die HLA (humanes Leukozyten-Antigen)-A*02:01-positiv sind

Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 16. Mai 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Mai 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A23-128), sofern nicht anders indiziert.

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