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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Durvalumab (neues Anwendungsgebiet: hepatozelluläres Karzinom, Erstlinie, Monotherapie) vom: 06.06.2024

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Durvalumab
(neues Anwendungsgebiet: hepatozelluläres Karzinom, Erstlinie, Monotherapie)

Vom 6. Juni 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 6. Juni 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Juni 2024 (BAnz AT 15.07.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Durvalumab gemäß dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 zu dem Anwendungsgebiet „zur Erstlinienbehandlung des fortgeschrittenen oder nicht resezierbaren hepatozellulären Karzinoms“ nach Nummer 5 folgende Angaben angefügt:

Durvalumab

Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 15. November 2023):

Imfinzi als Monotherapie ist angezeigt bei Erwachsenen zur Erstlinienbehandlung des fortgeschrittenen oder nicht resezierbaren hepatozellulären Karzinoms (HCC).

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 6. Juni 2024):

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab
oder
Durvalumab in Kombination mit Tremelimumab
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Durvalumab gegenüber Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Best-Supportive Care
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Durvalumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten1:

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Adjustierter indirekter Vergleich

Durvalumab vs. Atezolizumab + Bevacizumab über den Brückenkomparator Sorafenib:
Studie HIMALAYA: Durvalumab vs. Sorafenib; RCT
Studie IMbrave150: Atezolizumab + Bevacizumab vs. Sorafenib; RCT
Mortalität

Endpunkt Durvalumab
bzw. Atezolizumab +
Bevacizumab
Sorafenib Gruppenunterschied
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
HR [95 %-KI]
p-Wert
Absolute
Differenz (AD)a
Gesamtüberleben
Durvalumab vs. Sorafenib
HIMALAYA
(Datenschnitt 27.08.2021)
389 16,6
[14,1; 19,1]
280 (72,0)
389 13,8
[12,3; 16,1]
293 (75,3)
0,86
[0,73; 1,01]
0,068b
Atezolizumab + Bevacizumab vs. Sorafenib
IMbrave150
(Datenschnitt 31.08.2020)
375 19,4
[17,1; 23,7]
196 (52,3)
183 13,4
[11,4; 16,9]
110 (60,1)
0,66
[0,52; 0,83]
< 0,001c
AD: 6 Monate
Indirekter Vergleich über Brückenkomparatorend:
Durvalumab vs.
Atezolizumab + Bevacizumab
1,30
[0,98; 1,72]
0,064
Morbidität

Endpunkt Durvalumab
bzw. Atezolizumab +
Bevacizumab
Sorafenib Gruppenunterschied
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
HR [95 %-KI]
p-Wert
Symptomatik (EORTC QLQ-C30, EORTC QLQ-HCC 18)
keine geeigneten Datene
Gesundheitszustand (EQ-5D VAS, PGIC)
keine geeigneten Datene
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt Durvalumab
bzw. Atezolizumab +
Bevacizumab
Sorafenib Gruppenunterschied
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
HR [95 %-KI]
p-Wert
(EORTC QLQ-C30, EORTC QLQ-HCC18)
keine geeigneten Datene
Nebenwirkungenf

Endpunkt Durvalumab
bzw. Atezolizumab +
Bevacizumab
Sorafenib Gruppenunterschied
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patientinnen und
Patienten mit
Ereignis n (%)
HR
[95 %-KI]
p-Wert
Absolute
Differenz (AD)a
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt)
Durvalumab vs. Sorafenib
HIMALAYA 388 1,0
[0,9; 1,1]
345 (88,9)
374 0,3
[0,3; 0,4]
357 (95,5)
Atezolizumab + Bevacizumab vs. Sorafenib
IMbrave150 368 k. A.
361 (98,1)
174 k. A.
171 (98,3)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)
Durvalumab vs. Sorafenib
HIMALAYA 388 n. e.
[n. b.; n. b.]
115 (29,6)
374 31,2
[23,8; n. b.]
111 (29,7)
0,91
[0,70; 1,18]
0,463g
Atezolizumab + Bevacizumab vs. Sorafenib
IMbrave150 368 k. A.
146 (39,7)
174 k. A.
52 (29,9)
1,10
[0,80; 1,51]
0,570g
Indirekter Vergleich über Brückenkomparatoren:
Durvalumab versus
Atezolizumab + Bevacizumab
0,83
[0,55; 1,25]
0,364
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad ≥ 3)
Durvalumab vs. Sorafenib
HIMALAYA 388 16,3
[11,1; n. b.]
158 (40,7)
374 4,5
[2,8; 6,1]
210 (56,1)
0,54
[0,44; 0,67]
< 0,001g
AD: 11,8 Monate
Atezolizumab + Bevacizumab versus Sorafenib
IMbrave150 368 k. A.
236 (64,1)
174 k. A.
104 (59,8)
0,80
[0,63; 1,01]
0,065g
Indirekter Vergleich über Brückenkomparatoren:
Durvalumab versus
Atezolizumab + Bevacizumab
0,68
[0,49; 0,93]
0,015
Abbruch wegen UEs
Durvalumab versus Sorafenib
HIMALAYA 388 n. e.
[n. b.; n. b.]
32 (8,2)
374 n. e.
63 (16,8)
0,45
[0,29; 0,68]
< 0,001g
Atezolizumab + Bevacizumab versus Sorafenib
IMbrave150 368 k. A.
62 (16,8)
174 k. A.
19 (10,9)
1,06
[0,63; 1,79]
0,815g
Indirekter Vergleich über Brückenkomparatoren:
Durvalumab vs.
Atezolizumab + Bevacizumab
h
Spezifische unerwünschte Ereignisse
PRO-CTCAE keine geeigneten Dateni
immunvermittelte UEs keine geeigneten Datenj
Blutungen (UEs, SUEs, schwere UEs) keine geeigneten Datenj
a Angabe zur absoluten Differenz (AD) nur bei statistisch signifikantem Unterschied; eigene Berechnung
b HR und 95 %-KI aus einem Cox-Proportional-Hazard-Modell, stratifiziert nach Ätiologie der Lebererkrankung [Hepatitis B vs. Hepatitis C vs. andere], ECOG-PS [0 vs. 1], makrovaskulärer Invasion [ja vs. nein]; p-Wert aus stratifiziertem Log-Rank-Test
c HR und 95 %-KI aus einem Cox-Proportional-Hazard-Modell, stratifiziert nach geografischer Region (Asien ohne Japan/​Rest), extrahepatischer Ausbreitung und/​oder makrovaskulärer Invasion (ja/​nein) und AFP bei Screening (< 400 ng/​ml/​≥ 400 ng/​ml); p-Wert aus stratifiziertem Log-Rank-Test
d indirekter Vergleich nach Bucher
e Es liegen keine Analysen zur erstmaligen Verschlechterung für die Studie HIMALAYA vor.
f Für Endpunkte der Kategorie Nebenwirkungen wurde für die Studie HIMALAYA der Datenschnitt vom 27.08.2021 und für die Studie IMbrave150 der Datenschnitt vom 29.11.2019 herangezogen.
g Effektschätzung und 95 %-KI aus einem unstratifizierten Cox-Proportional-Hazard-Modell; p-Wert aus unstratifiziertem Log-Rank-Test.
h Da die Anforderung an die Ergebnissicherheit zur Durchführung eines adjustierten indirekten Vergleichs nicht erfüllt ist, wird kein indirekter Vergleich berechnet.
i nur in der Studie HIMALAYA erhoben
j Es liegen keine Daten in Modul 4 A vor.
Verwendete Abkürzungen:

AD = Absolute Differenz; AFP = Alpha-Fetoprotein; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); EORTC = European Organisation for Research and Treatment of Cancer; HCC = hepatocelluläres Karzinom; HR = Hazard Ratio; KI = Konfidenzintervall; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; n. b. = nicht berechenbar; n. e. = nicht erreicht; PGIC = Patient Global Impression of Change; PRO = Patient-reported Outcome; QLQ-C30 = Quality of Life Questionnaire Cancer-30; QLQ-HCC18 = HCC-specific Quality of Life Questionnaire; SUE = schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE = unerwünschtes Ereignis; VAS = visuelle Analogskala; vs. = versus

b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es liegen keine Daten vor.
Morbidität Es liegen keine Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Es liegen keine Daten vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie
ca. 1 440 bis 4 150 Patientinnen und Patienten
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie
ca. 460 bis 1 320 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Imfinzi (Wirkstoff: Durvalumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 28. Mai 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​imfinzi-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Therapie mit Durvalumab soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit hepatozellulärem Karzinom erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Gastroenterologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Durvalumab 79 750,71 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Atezolizumab + Bevacizumab
Atezolizumab 67 767,78 € – 71 591,78 €
Bevacizumab 76 520,50 €
Gesamt 144 288,28 € – 148 112,28 €
Durvalumab + Tremelimumab
Durvalumab 79 750,71 €
Tremelimumab 25 761,88 €
Gesamt 105 512,59 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Mai 2024)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​Patientin beziehungsweise Patient/​Jahr Kosten/​Patientin beziehungsweise Patient/​Jahr
Zu bewertendes Arzneimittel:
Durvalumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 13,0 1 300 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Atezolizumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 13,0 – 26,1 1 300 € – 2 610 €
Bevacizumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 17,4 1 740 €
Durvalumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 13,0 1 300 €
Tremelimumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 1,0 100 €
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Durvalumab 79 750,71 €
Best-Supportive-Care2 patientenindividuell unterschiedlich
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Best-Supportive-Care2 patientenindividuell unterschiedlich

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Mai 2024)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Zyklus
Anzahl/​Patientin beziehungsweise Patient/​Jahr Kosten/​Patientin beziehungsweise Patient/​Jahr
Zu bewertendes Arzneimittel:
Durvalumab Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern 100 € 1 13,0 1 300 €
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:

a)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie

Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
b)
Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie

Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlages nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Inkrafttreten

1.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 6. Juni 2024 in Kraft.
2.
Die Geltungsdauer des Beschlusses ist bis zum 1. Januar 2025 befristet.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 6. Juni 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A23-138), sofern nicht anders indiziert.
2
Bei einem Vergleich von Durvalumab gegenüber Best-Supportive-Care sind die Kosten von Best-Supportive-Care auch für das zu bewertende Arzneimittel zusätzlich zu berücksichtigen.

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