Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Vamorolon (Duchenne-Muskeldystrophie, ≥ 4 Jahre)
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Vamorolon (Duchenne-Muskeldystrophie, ≥ 4 Jahre)

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vamorolon
(Duchenne-Muskeldystrophie, ≥ 4 Jahre)

Vom 4. Juli 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Juni 2024 (BAnz AT 24.07.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vamorolon wie folgt ergänzt:

Vamorolon

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 14. Dezember 2023):

Agamree wird angewendet für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie (DMD) bei Patienten ab 4 Jahren.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 4. Juli 2024):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Vamorolon ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 erster Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß dem 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Patienten ab einem Alter von 4 Jahren mit Duchenne-Muskeldystrophie
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Vamorolon:
Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt
Studienergebnisse nach Endpunkten:*
Patienten ab einem Alter von 4 Jahren mit Duchenne-Muskeldystrophie
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität Es traten keine Todesfälle auf.
Morbidität Kein für die Nutzenbewertung relevanter Unterschied.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen Insgesamt keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter beziehungsweise relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie VB15-004: RCT; Vergleich Vamorolon (6,0 mg/​kg/​täglich) gegenüber Prednison (0,75 mg/​kg/​täglich), Behandlungsphase 1 (Woche 24)

Mortalität

Endpunkt Vamorolon Prednison Vamorolon
versus Prednison
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
Effektschätzer
[95 %-KI]
p-Wert
Mortalität Es traten keine Todesfälle auf.
Morbidität

Endpunkt Vamorolon Prednison Vamorolon
versus Prednison
N1 Baseline
MW (SD)
Änderung Woche 24 zu
Baseline
LS-Mean (SE)2, 3
N1 Baseline
MW (SD)
Änderung Woche 24 zu
Baseline
LS-Mean (SE)2, 3
LS-Mean-Differenz
[95 %-KI]2, 3
p-Wert2
TTSTAND (s) 30 5,97 (1,99)4 –0,89 (0,37) 31 4,92 (1,51)4 –1,24 (0,35) 0,36
[–0,63; 1,34]
0,48
TTRW (s) 285 6,57 (1,48) –0,79 (0,20) 315 5,51 (1,16) –0,96 (0,19) 0,17
[–0,35; 0,69]
0,527
TTCLIMB (s) k. A. –1,15 (0,29) k. A. –1,23 (0,28) 0,08
[–0,71; 0,87]
0,843
6MWT6 (m) 30 312,5 (56,19)7 24,1 (10,28)7 31 343,3 (55,84)7 43,3 (9,78)7 –19,14
[–44,78; 6,51]
0,14
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen

Endpunkt
MedDRA-Systemorganklassen;
Preferred Terms
Vamorolon Prednison Vamorolon
versus Prednison
N8 Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N8 Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI]9
p-Wert10
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt) 28 25 (89,3) 31 26 (83,9)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 28 0 (0,0) 31 0 (0,0)
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad ≥ 3) 28 0 (0,0) 31 1 (3,2) 0,37
[0,02; 8,68]
0,54
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen 28 0 (0,0) 31 1 (3,2)4 0,37
[0,02; 8,68]
0,54
Schwere unerwünschte Ereignisse nach MedDRA (mit einer Inzidenz ≥ 5 % in einem Studienarm und statistisch signifikantem Unterschied zwischen den Behandlungsarmen; SOC und PT)
Keine signifikanten Unterschiede.
SUEs nach MedDRA (mit einer Inzidenz ≥ 5 % in einem Studienarm und statistisch signifikantem Unterschied zwischen den Behandlungsarmen; SOC und PT)
Es sind keine SUEs aufgetreten.
Unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse (mit statistisch signifikantem Unterschied zwischen den Behandlungsarmen)
Keine signifikanten Unterschiede.
Endpunkt Vamorolon Prednison Vamorolon
versus Prednison
N Baseline
MW (SD)
Änderung Woche 24 zu
Baseline
LS-Mean (SE)2, 11
N Baseline
MW (SD)
Änderung Woche 24 zu
Baseline
LS-Mean (SE)2, 11
LS-Mean-Differenz
[95 %-KI]2, 11
p-Wert2, 11
Körperhöhe
(z-Score)
281 –1,04 (1,05) 0,51 (0,11) 301 –0,44 (1,03) 0,40 (0,10) 0,22
[0,05; 0,39]
0,013
Körpergewicht (z-Score) 278 –0,32 (1,02) 0,59 (0,08) 308 0,25 (0,91) 0,33 (0,08) 0,27
[0,05; 0,48]
0,018
1 ITT-Population: Alle randomisierten Patienten.
2 Berechnung des LS-Means und LSM-Differenz anhand eines REML-basierten MMRM. Als unabhängige Variablen wurden die Behandlungsgruppen (Vamorolon 2,0 mg/​kg/​täglich, Vamorolon 6,0 mg/​kg/​täglich, Prednison 0,75 mg/​kg/​täglich oder Placebo), Visiten (Woche 6, 12 und 24), der Interaktionsterm Behandlung × Visite, Endpunkt zu Baseline und Alter zu Baseline (< 6 Jahre; ≥ 6 Jahre) aufgenommen. Es wurde eine unstrukturierte Kovarianzmatrix verwendet.
3 Die Auswertung beruht auf imputierten Daten (multiple Imputation).
4 Angaben beziehen sich auf die imputierten Werte zu Woche 24; abweichende Werte zu Baseline (Intervention: n = 28 (93,3 %); Kontrolle: n = 31 (100 %)).
5 Daten konnten nur für die mITT-Population (Vamorolon 6,0 mg/​kg/​täglich (N=28) und Prednison 0,75 mg/​kg/​täglich (N = 31) identifiziert werden. In der Interventionsgruppe „Vamorolon 6,0 mg/​kg/​täglich“ sind 2 Patienten (6,7 %) und in der Kontrollgruppe „Prednison 0,75 mg/​kg/​täglich“ (3,2 %) ein Patient vorzeitig aus der Studie bis Woche 24 ausgeschieden. Für die verbleibenden 3 Personen (9,3 %) im Interventionsarm „Vamorolon 6,0 mg/​kg/​täglich“ und 2 Personen (6,4 %) im Kontrollarm „Prednison 0,75 mg/​kg/​täglich“ konnten keine Angaben zu den fehlenden Werten identifiziert werden.
6 Der Endpunkt wurde bei Patienten erhoben, die den TTRW ≤ 25 s abgeschlossen haben.
7 Angaben beziehen sich auf die Werte zu Woche 24 (nach multipler Imputation); abweichende Werte zu Baseline (Intervention: n = 26 (86,7 %); Kontrolle: n = 31 (100 %)) und Woche 24 (Intervention: n = 21 (70,0 %); Kontrolle: n = 22 (71,0 %)).
8 Safety-Population: Alle randomisierten Patienten, die mind. eine Dosis der Studienmedikation erhalten haben. Die Anzahl entspricht denjenigen Patienten, die für die Berechnung der jeweiligen Maßzahlen herangezogen wurden.
9 Das relative Risiko [95 %-KI] und der p-Wert wurden für das Dossier post hoc berechnet. Gemäß Dossier Modul 4 wurden das relative Risiko mittels bidirektionaler Tabellenvergleiche berechnet. Bei 0 Ereignissen in einem Behandlungsarm wurde eine Korrektur von 0,5 bei allen Behandlungsgruppen vorgenommen. Es findet sich keine Angabe zum statistischen Analyseverfahren oder ob eine Adjustierung nach Stratifizierungsmerkmal Alter vorgesehen war.
10 Post hoc berechnet. Für die Wirksamkeitsendpunkte wurde eine Berechnung mittels Fischer Exact Test angegeben. Es ist unklar, ob dieser auch für die Sicherheitsendpunkte angewandt wurde.
11 Die Auswertung beruht auf den beobachteten Werten.
Abkürzungen:

6MWT: 6-Minute Walk Test; CTCAE: Common Terminology Criteria for Adverse Events; k.A.: keine Angabe; KI: Konfidenzintervall; LSM: Least Square Means; MMRM: Mixed Model for Repeated Measures; MW: Mittelwert; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n: Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; REML: Restricted Maximum Likelihood; SD: Standardabweichung; SE: Standardfehler; SUE: Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; TTCLIMB: Time-to-Climb-Test; TTRW: Time-to-Run/​Walk-Test; TTSTAND: Time-to-Stand-Test; UE: Unerwünschtes Ereignis; vs.: versus

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Patienten ab einem Alter von 4 Jahren mit Duchenne-Muskeldystrophie
circa 740 bis 3 670 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Agamree (Wirkstoff: Vamorolon) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 9. Februar 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​agamree-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Vamorolon sollte nur durch in der Therapie mit Duchenne-Muskeldystrophie erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Patienten ab einem Alter von 4 Jahren mit Duchenne-Muskeldystrophie

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Vamorolon 21 063,45 € – 140 423,02 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juni 2024)

Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Patienten ab einem Alter von 4 Jahren mit Duchenne-Muskeldystrophie

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 4. Juli 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 4. Juli 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 15. April 2024) und dem Amendment zur Dossierbewertung vom 17. Juni 2024, sofern nicht anders indiziert.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...