Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fezolinetant
(Vasomotorische Symptome (VMS), mit der Menopause assoziiert)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. August 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Mai 2024 (BAnz AT 16.08.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Fezolinetant wie folgt ergänzt:
Fezolinetant
Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 7. Dezember 2023):
Veoza wird angewendet für die Behandlung von moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen (VMS), die mit der Menopause assoziiert sind.
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 1. August 2024):
Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.
- 1.
-
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
- a)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie in Frage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden habenZweckmäßige Vergleichstherapie:
- –
-
Therapie nach ärztlicher Maßgabe unter Auswahl einer systemischen Hormonersatztherapie (Estrogen/Gestagen-Kombination bei Frauen mit intaktem Uterus beziehungsweise nur Estrogen bei Frauen ohne Uterus)
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Fezolinetant gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. - b)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht in Frage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden habenZweckmäßige Vergleichstherapie:
- –
-
Beobachtendes Abwarten
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Fezolinetant gegenüber beobachtendem Abwarten:Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.
Studienergebnisse nach Endpunkten:1- a)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie in Frage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden habenEs liegen keine Daten vor.Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität ∅ Es liegen keine Daten vor. Morbidität ∅ Es liegen keine Daten vor. Gesundheitsbezogene Lebensqualität ∅ Es liegen keine Daten vor. Nebenwirkungen ∅ Es liegen keine Daten vor. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅ : Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar - b)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht in Frage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden habenZusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität ↔ Es traten keine Todesfälle auf. Morbidität ↑ Vorteile in der Reduktion moderater und schwerer vasomotorischer Symptome und bei Schlafstörungen. Gesundheitsbezogene Lebensqualität ↑ Vorteile bei der gesundheitsbezogenen
Lebensqualität (MENQOL).Nebenwirkungen ↔ Keine für die Nutzenbewertung relevanten
Unterschiede.Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbarStudie DAYLIGHT: Fezolinetant vs. beobachtendes Abwarten (Placebo)Relevante Teilpopulation: Patientinnen, für die eine Hormonersatztherapie nicht in Frage kommt, operationalisiert über das Vorliegen mindestens eines der Kriterien Kontraindikation, Abbruch einer Hormonersatztherapie oder Entscheidung gegen eine Hormonersatztherapie.MortalitätEndpunkt Fezolinetant Placebo Fezolinetant
versus
PlaceboN Patientinnen
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
mit Ereignis n (%)RR [95 %-KI];
p-WertGesamtmortalität 195 0 (0) 186 0 (0) – MorbiditätEndpunkt Fezolinetant Placebo Fezolinetant
versus
PlaceboN Patientinnen
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
mit Ereignis n (%)RR [95 %-KI];
p-Wert
Absolute
Differenz (AD)amoderate/schwere VMS (Reduktion um 100 %)b 195 47
(24,1)186 19
(10,2)2,34 [1,43; 3,83];
< 0,001c
AD: 28 (13,9)milde/moderate/schwere VMS (Reduktion um 100 %)d (ergänzend dargestellt) 195 32
(16,4)186 9
(4,8)3,38 [1,66; 6,88];
< 0,001c
AD: 23 (11,6)Schlafstörungen
(PROMIS SD SF 8b, Verbesserung ≥ 7,14 Punkte)e195 99
(50,8)185 52
(28,1)1,74 [1,33; 2,26];
< 0,001c
AD: 47 (22,7)Sexualfunktion (FSFI,
Verbesserung ≥ 5,1 Punkte)f195 36
(18,5)184 33
(17,9)1,06 [0,69; 1,61];
0,803callgemeine Symptome zu Depression und Angststörungen (PHQ-4, Verbesserung ≥ 1,8 Punkte)g 195 71
(36,4)184 50
(27,2)1,23 [0,94; 1,62];
0,137cGesundheitszustand
(EQ-5D VAS, Verbesserung ≥ 15 Punkte)h195 30
(15,4)184 26
(14,1)1,09 [0,67; 1,77];
0,731cGesundheitsbezogene LebensqualitätEndpunkt Fezolinetant Placebo Fezolinetant
versus
PlaceboN Patientinnen
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
mit Ereignis n (%)RR [95 %-KI];
p-Wert
Absolute
Differenz (AD)aMENQOL (Verbesserung ≥ 1,05 Punkte)i vasomotorisch 195 136
(69,7)184 89
(48,4)1,45 [1,23; 1,73];
< 0,001c
AD: 47 (21,3)psychosozial 195 94
(48,2)184 62
(33,7)1,35 [1,08; 1,69];
0,009c
AD: 32 (14,5)physisch 195 87
(44,6)184 54
(29,3)1,47 [1,14; 1,89];
0,003c
AD: 33 (15,3)sexuell 195 72
(36,9)184 47
(25,5)1,33 [1,02; 1,75];
0,036c
AD: 25 (11,4)NebenwirkungenEndpunkt Fezolinetant Placebo Fezolinetant
versus
PlaceboN Patientinnen
mit Ereignis n (%)N Patientinnen
mit Ereignis n (%)RR [95 %-KI];
p-Wert
Absolute
Differenz (AD)aUnerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt)j 195 126
(64,6)186 111
(59,7)– Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)j 195 7
(3,6)186 6
(3,2)1,11 [0,38; 3,25]; > 0,999l Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissenj 195 11
(5,6)186 13
(7,0)0,81 [0,37; 1,76];
0,675lSpezifische unerwünschte Ereignisse gutartige, bösartige und nicht spezifizierte Neubildungen (einschließlich Zysten und Polypen) (SOC, SUEs) 195 0
(0)186 0
(0)– leberbedingte Untersuchungen, klinische Zeichen und Symptome (SMQ, SUEs)k 195 2
(1,0)186 0
(0)4,77 [0,23; 98,71];
0,499la Angabe zur absoluten Differenz (AD) nur bei statistisch signifikantem Unterschied; eigene Berechnung b Anteil Patientinnen mit einer Reduktion um 100 % der durchschnittlichen täglichen Häufigkeit von moderaten und schweren Hitzewallungen gegenüber Studienbeginn. c RR, 95 %-KI und p-Wert basierend auf log-binomialer Regression mit Behandlungsgruppe und Raucherstatus (aktuell versus früher/nie) als Faktoren und dem Baselinewert als Kovariate. Fehlende Werte wurden mittels Non-Responder Imputation ersetzt. d Anteil Patientinnen mit einer Reduktion um 100 % der durchschnittlichen täglichen Häufigkeit von milden, moderaten und schweren Hitzewallungen gegenüber Studienbeginn. e Eine Abnahme des Scores PROMIS SD SF 8b um ≥ 15 % (≥ 7,14 Punkte) im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verbesserung angesehen (Skalenspannweite basierend auf transformierten T-Score-Werten 28,9 bis 76,5). f Eine Abnahme des Scores FSFI um ≥ 15 % (≥ 5,01 Punkte) im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verbesserung angesehen (Skalenspannweite 2 bis 36). Folgende Domänen wurden erfasst: Verlangen, Erregung, Lubrikation, Orgasmus, allgemeine Zufriedenheit, Schmerzen. Es zeigen sich keine statistisch signifikanten Unterschiede. g Eine Abnahme des Scores PHQ-4 um ≥ 15 % (≥ 1,8 Punkte) im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verbesserung angesehen (Skalenspannweite 0 bis 12). Folgende Subskalen wurden erfasst: Angst, Depression. Es zeigen sich keine statistisch signifikanten Unterschiede. h Eine Zunahme des Scores EQ-5D VAS um ≥ 15 % (≥ 15 Punkte) im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verbesserung angesehen (Skalenspannweite 0 bis 100). i Eine Abnahme des Scores MENQOL in den vier Einzeldomänen: vasomotorisch, psychosozial, physisch und sexuell um jeweils ≥ 15 % (≥ 1,05 Punkte) im Vergleich zum Studienbeginn wird als klinisch relevante Verbesserung angesehen (Skalenspannweite 1 bis 8). j enthält Ereignisse der Grunderkrankung k in der Studie als UESI prädefiniert l RR basierend auf unstratifiziertem Mantel-Haenszel-Test, 95 %-KI basierend auf Wald. p-Wert basierend auf exaktem Test nach Fisher. Verwendete Abkürzungen: AD: Absolute Differenz; FSFI: Female Sexual Function Index; KI: Konfidenzintervall; MENQOL: Menopause-specific Quality of Life Questionnaire; n: Anzahl Patientinnen mit (mindestens 1) Ereignis; N: Anzahl ausgewerteter Patientinnen; PGI-C: Patient Global Impression of Change; PHQ: Patient Health Questionnaire; PROMIS: Patient-reported Outcomes Measurement Information System; RR: relatives Risiko; SD: Sleep Disturbance; SF 8b: Short Form 8b; SMQ: standardisierte MedDRA-Abfrage; SOC: Systemorganklasse; SUE: schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; UE: unerwünschtes Ereignis; UESI: unerwünschte Ereignisse von speziellem Interesse; VAS: visuelle Analogskala; VMS: vasomotorische Symptome; vs.: versus
- 2.
-
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung in Frage kommenden Patientengruppen
- a)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie in Frage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden habencirca 517 930 bis 603 180 Patientinnen
- b)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht in Frage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden habencirca 2 071 720 bis 2 412 720 Patientinnen
- 3.
-
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Veoza (Wirkstoff: Fezolinetant) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 16. April 2024):https://www.ema.europa.eu/de/documents/product-information/veoza-epar-product-information_de.pdfDer Nutzen einer Langzeitbehandlung muss regelmäßig geprüft werden, da die Dauer der VMS individuell unterschiedlich sein kann. Frauen, die sich einer onkologischen Behandlung (zum Beispiel Chemotherapie, Strahlentherapie, Antihormontherapie) gegen Brustkrebs oder andere östrogenabhängige Malignome unterziehen, wurden nicht in die klinischen Studien eingeschlossen. Daher ist Fezolinetant nicht für die Anwendung in dieser Population empfohlen, da Sicherheit und Wirksamkeit nicht bekannt sind.
- 4.
-
TherapiekostenJahrestherapiekosten:
- a)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie in Frage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden haben
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin Zu bewertendes Arzneimittel: Fezolinetant 905,86 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Therapie nach ärztlicher Maßgabe unter Auswahl einer systemischen Hormonersatztherapie (Estrogen/Gestagen-Kombination bei Frauen mit intaktem Uterus bzw. nur Estrogen bei Frauen ohne Uterus) Estrogen/Gestagen Kombination Estradiol + Drospirenon2 144,91 € nur Estrogen Estradiol2 69,44 € – 72,93€ Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt - b)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht in Frage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden haben
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin Zu bewertendes Arzneimittel: Fezolinetant 905,86 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Beobachtendes Abwarten nicht bezifferbar Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
- 5.
-
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden könnenIm Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
- a)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie in Frage kommen und sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung für eine Hormonersatztherapie entschieden haben
- –
-
Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
- b)
-
Frauen in der Menopause mit moderaten bis schweren vasomotorischen Symptomen, die für eine Hormontherapie nicht in Frage kommen oder die sich nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung gegen eine Therapie entschieden haben
- –
-
Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 1. August 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
- 1
- Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A24-15) und dem Addendum (A24-69), sofern nicht anders indiziert.
- 2
- Festbetrag
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