Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Rezafungin (invasive Candidainfektionen)
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Rezafungin (invasive Candidainfektionen)

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Rezafungin
(invasive Candidainfektionen)

Vom 1. August 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. August 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Mai 2024 (BAnz AT 16.08.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Rezafungin wie folgt ergänzt:

Rezafungin

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 22. Dezember 2023):

Rezzayo wird angewendet zur Behandlung der invasiven Candidainfektion bei Erwachsenen.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 1. August 2024):

siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Rezafungin ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nummer 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 erster Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß dem 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittelnutzenbewertungs-Verordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Rezafungin:
Erwachsene mit invasiven Candidainfektionen
Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte1

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar
Morbidität Keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor
Nebenwirkungen Keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie ReSTORE: doppelblinde pivotale RCT der Phase III, Rezafungin vs. Caspofungin, Behandlungsphase: ≥ 14 Tage bis ≤ 28 Tage, Nachbeobachtung (letzte Visite) Tag 52 bis 59
Studie STRIVE: doppelblinde explorative RCT der Phase II in 2 Teilen, Rezafungin vs. Caspofungin, Behandlungsphase: ≥ 14 bis ≤ 21 Tage bei Candidämie und ≥ 14 bis ≤ 28 Tage bei invasiver Candidiasis, Nachbeobachtung (letzte Visite): Tag 45 bis 52 bei Candidämie und Tag 52 bis 59 bei invasiver Candidiasis, relevante Teilpopulation: gepoolte Analyse der PatientInnen mit fachinformationskonformer Dosierung aus den 2 Studienteilen
Mortalität

Endpunkt
Studie
Rezafungin Caspofungin Rezafungin versus
Caspofungin
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
HR
[95 %-KI];
p-Wert
Gesamtmortalität (ergänzend dargestellt)
ReSTORE 93 25
(26,9)
94 24
(25,5)a
1,15 [0,65; 2,04];
0,64
STRIVE 46 5
(10,9)
61 12
(19,7)
0,56 [0,19; 1,64];
0,29
Gepoolte Population 139 30
(21,6)
155 34
(21,9)
0,97 [0,59; 1,59];
0,90
Morbidität

Endpunkt
Studie
Rezafungin Caspofungin Rezafungin versus Caspofungin
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR
[95 %-KI];
p-Wertb
Globale Heilung an Tag 14 (primärer Endpunkt, ergänzend dargestellt)
ReSTORE 93 55
(59,1)
94 57
(60,6)
0,98 [0,77; 1,23];
0,88
Gesamtansprechen an Tag 14 (primärer Endpunkt, ergänzend dargestellt)
STRIVE 46 35
(76,1)
61 41
(67,2)
1,13 [0,89; 1,44];
0,39
Teilkomponenten der primären Endpunkte Globale Heilung und Gesamtansprechen:
Mykologische Eradikation finaler Follow-Up (ergänzend dargestellt)
ReSTORE 93 48
(51,6)
94 49
(52,1)
k. A.
STRIVE 46 k. A. 61 k. A. k. A.
Gepoolte Population 139 n. a. 155 n. a. n. a.
Klinisches Ansprechen finaler Follow-Up (ergänzend dargestellt)
ReSTORE 93 46
(49,5)
94 44
(46,8)
1,06 [0,79; 1,42];
0,77
STRIVE 46 32
(69,6)
61 38
(62,3)
1,12 [0,85; 1,47];
0,54
Gepoolte Population 139 78
(56,1)
155 82
(52,9)
1,06 [0,86; 1,31];
0,64
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)d
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)d
RR
[95 %-KI]e;
p-Wertf
Abklingen der systemischen Anzeichen u. Symptome an Tag 14c (ergänzend dargestellt)
ReSTORE 93 68
(73,1)
94 66
(70,2)
1,04 [0,87; 1,25];
0,75
STRIVE 46 33
(71,7)
61 44
(72,1)
1,0 [0,78; 1,26];
0,97
Gepoolte Population 139 101
(72,7)
155 110
(71,0)
1,02 [0,89; 1,18];
0,78
Abklingen der systemischen Anzeichen u. Symptome finaler Follow-Up (ergänzend dargestellt)
ReSTORE 93 53
(57,0)
94 52
(55,3)
1,03 [0,80; 1,33];
0,88
STRIVE 46 37
(80,4)
61 48
(78,7)
1,02 [0,84; 1,24];
0,84
Gepoolte Population 139 90
(64,8)
155 100
(64,5)
1,0 [0,85; 1,89];
1,0
N Mittlere
Aufenthaltslänge
in Tagen (SD)
N Mittlere
Aufenthaltslänge
in Tagen (SD)
Mittelwertdifferenz
[95 %-KI];
p-Wertg
Gesamtzahl der Tage im Krankenhaus über alle Einweisungen hinweg
ReSTORE 93 25,8
(19,44)
94 27,1
(17,61)
–1,24 [–7,32; 4,84];
0,69
STRIVE 46 25,4
(16,65)
61 31,2
(18,29)
–5,73 [–13,3; 1,57];
0,12
Gesamtzahl der Tage auf der Intensivstation über alle Einweisungen hinweg
ReSTORE 93 13,9
(18,3)
94 23,1
(19,9)
–9,13 [–21,12; 2,86];
0,13
STRIVE 46 17,7
(14,6)
61 22,8
(19,5)
–5,12 [–16,13; 5,89];
0,35
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Es wurden keine Daten zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität erhoben.
Nebenwirkungen

Endpunkt
Studie
MedDRA-Systemorganklassen;
Preferred Terms
Rezafungin Caspofungin Rezafungin versus
Caspofungin
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
N Patientinnen
und Patienten
mit Ereignis n (%)
RR [95 %-KI];
p-Wertb
UE (ergänzend dargestellt)
Studie ReSTORE 98 89
(90,8)
98 83
(84,7)
Studie STRIVE 53 49
(92,5)
68 55
(80,9)
Gepoolte Population 151 138
(91,4)
166 138
(83,1)
Schwere UEh
Studie ReSTORE 98 57
(58,2)
98 59
(60,2)
0,97 [0,77; 1,22];
0,89
Studie STRIVE 53 17
(32,1)
68 26
(38,2)
0,84 [0,51; 1,38];
0,57
Gepoolte Population 151 74
(49,0)
166 85
(51,2)
0,96 [0,77; 1,19];
0,74
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)i
Studie ReSTORE 98 55
(56,1)
98 52
(53,1)
1,06 [0,82; 1,37];
0,77
Studie STRIVE 53 28
(52,8)
68 29
(42,6)
1,24 [0,85; 1,80];
0,28
Gepoolte Population 151 83
(55,0)
166 81
(48,8)
1,13 [0,91; 1,39];
0,31
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen
Studie ReSTORE 98 13
(13,3)
98 11
(11,2)
1,18 [0,56; 2,51];
0,83
Studie STRIVE 53 1
(1,9)
68 4
(5,9)
0,32 [0,04; 2,79];
0,38
Gepoolte Population 151 14
(9,3)
166 15
(9,0)
1,03 [0,51; 2,05];
1,00
a. Im Dossier und im Studienbericht betrug die Anzahl der verstorbenen Personen in diesem Studienarm 22 und die Anzahl der zensierten Personen 72. Es ist unklar, warum in den nachgereichten Unterlagen 24 verstorbene Personen verzeichnet sind.
b. Der p-Wert wurde mittels Fisher’s Exact Test erhoben.
c. Daten aus Modul 4.
d. Anteil der Personen mit Abklingen der systemischen Anzeichen und Symptome bezogen auf die mITT Population.
e. Nicht für Randomisierungs-Strata adjustiert. Eigene Berechnung des RR und zweiseitigen 95 %-KI (asymptotisch) unter Nutzung des R Pakets Epitools (R package version 0.5-10.1).
f. Eigene Berechnung des p-Werts mittels unbedingtem exakten Test (z-pooled), Validierung des p-Werts unter Nutzung von Berger RL. Exact unconditional homogeneity/​independence tests for 2X2 tables [online]. 2005. [Zugriff: 16.07.2024]. URL: https:/​/​www4.stat.ncsu.edu/​~boos/​exact/​.
g. p-Wert zur Differenz der Mittelwerte, geschätzt durch lineare Regression.
h. In der Studie ReSTORE erfolgte die Einteilung des UE-Schweregrads anhand der CTCAE-Klassifizierung, mit schweren UE ab einem CTCAE-Grad ≥ 3. In der Studie STRIVE erfolgte die Schweregrad-Einordnung prüfärztlich anhand der prädefinierten Kategorien „mild“, „moderat“ oder „schwer“. Für die gepoolte Population wurden schwere UE ab einem CTCAE-Grad ≥ 3 (Studie ReSTORE) und „schwere“ UE (Studie STRIVE) ausgewertet.
i. SUE waren definiert als: UE, die fatal waren, eine Hospitalisierung erforderten oder verlängerten, zu einer anhaltenden/​erheblichen Behinderung oder Unfähigkeit führten, auf eine angeborene Anomalie/​einen Geburtsfehler zurückgeführt werden konnten oder als ein medizinisch bedeutsames Ereignis, das nach medizinischer Bewertung eine Gefährdung dargestellt oder einen chirurgischen Eingriff erforderlich gemacht haben könnte, um eines der zuvor genannten Ereignisse zu verhindern.
Verwendete Abkürzungen:
HR = Hazard Ratio; k. A. = keine Angabe; KI = Konfidenzintervall; MedDRA = Medical Dictionary for Regulatory Activities; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; n. a. = nicht anwendbar; n. b. = nicht berechenbar; SD = Standardabweichung; UE = Unerwünschtes Ereignis; SUE = Schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis; vs. = versus
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit invasiven Candidainfektionen
circa 31 800 bis 34 600 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Rezzayo (Wirkstoff: Rezafungin) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 19. Juli 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​rezzayo-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Rezafungin sollte durch in der Therapie invasiver Pilzinfektionen erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Erwachsene mit invasiven Candidainfektionen

Bezeichnung der Therapie Therapiekosten/​Patientin beziehungsweise Patient/​Infektion
Zu bewertendes Arzneimittel:
Rezafungin 8 616,30 € – 14 360,50 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​
Einheit
Anzahl/​
Infektion
Kosten/​
Patientin
beziehungsweise Patient/​Infektion
Rezafungin Herstellung sonstiger parenteraler Lösungen 54 € 2 – 4 108 € – 216 €
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Erwachsene mit invasiven Candidainfektionen

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 1. August 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 1. August 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 2. Mai 2024) und dem Amendment zur Dossierbewertung vom 26. Juni 2024, sofern nicht anders indiziert.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...