Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Patiromer
(neues Anwendungsgebiet: Hyperkaliämie, ≥ 12 bis ≤ 17 Jahre)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. August 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. August 2024 (BAnz AT 06.09.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Patiromer gemäß dem Beschluss vom 20. September 2018 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:
Patiromer
Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 5. Januar 2024):
Veltassa ist für die Behandlung einer Hyperkaliämie bei Erwachsenen und Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren indiziert.
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 1. August 2024):
Behandlung einer Hyperkaliämie bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren.
- 1.
-
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen VergleichstherapieJugendliche von 12 bis 17 Jahren mit Hyperkaliämie
Zweckmäßige Vergleichstherapie für Patiromer:
- –
-
Polystyrolsulfonate (CaPSS, NaPSS)
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Patiromer gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.Studienergebnisse nach Endpunkten:Jugendliche von 12 bis 17 Jahren mit HyperkaliämieEs liegen keine bewertbaren Daten vor.Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Gesundheitsbezogene Lebensqualität ∅ Es liegen keine Daten vor. Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar - 2.
-
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden PatientengruppenJugendliche von 12 bis 17 Jahren mit Hyperkaliämiecirca 370 bis 790 Patientinnen und Patienten
- 3.
-
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Veltassa (Wirkstoff: Patiromer) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 10. April 2024):https://www.ema.europa.eu/de/documents/product-information/veltassa-epar-product-information_de.pdfWenn der Serumkaliumspiegel unter den gewünschten Zielbereich fällt, sollte die Patiromer-Dosis reduziert oder die Behandlung abgebrochen werden.
- 4.
-
TherapiekostenJahrestherapiekosten:
Jugendliche von 12 bis 17 Jahren mit Hyperkaliämie
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patientin beziehungsweise Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Patiromer 2 701,04 € – 5 477,47 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Calcium-Polystyrolsulfonat 639,66 € – 1 791,06 € zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 104,29 € Gesamt 743,95 € – 1 895,35 € Natrium-Polystyrolsulfonat 680,95 € – 1 906,67 € zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 91,25 € Gesamt 772,20 € – 1 997,92 € Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Juli 2024) - 5.
-
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden könnenIm Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:Jugendliche von 12 bis 17 Jahren mit HyperkaliämieKein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 1. August 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 1. August 2024
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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