Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Tafasitamab (Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom, Kombination mit Lenalidomid)

Published On: Montag, 21.03.2022By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Tafasitamab
(Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom, Kombination mit Lenalidomid)

Vom 3. März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. März 2022 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Januar 2022 (BAnz AT 09.03.2022 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Tafasitamab wie folgt ergänzt:

Tafasitamab

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 26. August 2021):

Minjuvi wird angewendet in Kombination mit Lenalidomid gefolgt von einer Minjuvi-Monotherapie für die Behandlung bei erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (diffuse large B-cell lymphoma, DLBCL), für die eine autologe Stammzelltransplantation (ASZT) nicht infrage kommt.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 3. März 2022):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Tafasitamab ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 erster Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die ­Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß dem 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom, für die eine autologe Stammzelltransplantation (ASZT) nicht infrage kommt
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Tafasitamab in Kombination mit Lenalidomid gefolgt von Tafasitamab:
Anhaltspunkt für einen nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom, für die eine autologe Stammzelltransplantation (ASZT) nicht infrage kommt

Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Morbidität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität Es liegen keine Daten vor.
Nebenwirkungen n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie L-MIND:
Studiendesign: einarmig, offen, multizentrisch
Intervention: Tafasitamab + Lenalidomid gefolgt von Tafasitamab
Datenschnitt: 3. Datenschnitt vom 30. Oktober 2020

Mortalität

Endpunkt Tafasitamab + Lenalidomid
N Mediane Überlebenszeit in Monaten [95 %-KI] Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Gesamtüberleben
80 33,5 [18,3; n. e.] 41 (51,3)
Morbidität
Endpunkt Tafasitamab + Lenalidomid
N Mediane Zeit bis zum Ereignis in Monaten [95 %-KI]a
Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Progressionsfreies Überleben (PFS)b
80 11,6 [6,3; 45,7] 42 (52,5)
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Baseline Zyklus 2
Tag 1
Zyklus 3
Tag 1
Zyklus 4
Tag 1
B-Symptomatik
Gewichtsverlust 80 4 (5) 1 (1,3) 1 (1,3) 1 (1,3)
Fieber (> 38 °C) 1 (1,3) 0 0 0c
Nachtschweiß 7 (8,8) 0 0 0c
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in der Studie L-MIND nicht erhoben.

Nebenwirkungen

Endpunkt Tafasitamab + Lenalidomid
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt)
81 81 (100)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)
81 43 (53,1)
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad ≥ 3)
81 63 (77,8)
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen (≥ 1 Wirkstoffkomponente)
81 20 (24,7)
Schwere UE des CTCAE-Grades ≥ 3 mit einer Inzidenz ≥ 5 %
SOC
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 81 46 (56,8)
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 81 24 (29,6)
Herzerkrankungen 81 8 (9,9)
Allgemeine Erkrankungen und
Beschwerden am Verabreichungsort
81 7 (8,6)
Stoffwechsel- und Ernährungs-
störungen
81 7 (8,6)
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums 81 7 (8,6)
Erkrankungen der Haut und des
Unterhautzellgewebes
81 7 (8,6)
Untersuchungen 81 5 (6,2)
Skelettmuskulatur- und Binde-
gewebserkrankungen
81 5 (6,2)
Gefäßerkrankungen 81 5 (6,2)
Schwerwiegende UE (SUE) (Inzidenz ≥ 5 %)
SOC
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 81 21 (25,9)
Erkrankungen des Nervensystems 81 7 (8,6)
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 81 6 (7,4)
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums 81 6 (7,4)
Herzerkrankungen 81 6 (7,4)
Gutartige, bösartige und
unspezifische Neubildungen
(einschließlich Zysten und Polypen)
81 6 (7,4)
UE von besonderem Interesse jeglichen Schweregrades (post hoc)
Hautausschlag 81 30 (37)
Erkrankungen des Harnweges 81 15 (18,5)
Infektiöse Lungenentzündung 81 9 (11,1)
Gutartige, bösartige und
unspezifische Neubildungen
81 8 (9,9)
Sepsis 81 4 (4,9)
Erkrankungen der Haut und des
Unterhautzellgewebes
81 3 (3,7)
Präspezifizierte UE von besonderem Interesse jeglichen Schweregrades
Tumor-Flare-Reaktion 81 3 (3,7)
Tumorlysesyndrom 81 0
Sekundäre Primärmalignome 81 k. A.
Infusionsreaktionen 81 k. A.
Allergische Reaktionen auf die
Studienmedikation vom Grad ≥ 3
81 k. A.
Zytokin-Freisetzungssyndrom 81 0
Überdosen 81 0
a Konfidenzintervalle für den Median wurden mithilfe der Methode von Brookmeyer und Crowley (1982) berechnet
b Daten aus dem Dossier (Modul 4) des pharmazeutischen Unternehmers vom 30. August 2021
c Zum vorliegenden Symptom wird eine Rücklaufquote von 70 % knapp unterschritten (bei Fieber (> 38 °C) und bei Nachtschweiß jeweils 68,8 %). Da zu einem Symptom jedoch eine Rücklaufquote von 70 % vorliegt, werden zur besseren Übersicht Ergebnisse zur gesamten B-Symptomatik dargestellt.
Verwendete Abkürzungen:
CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); KI = Konfidenzintervall; k. A. = keine Angabe; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; vs. = versus
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom, für die eine autologe Stammzelltransplantation (ASZT) nicht infrage kommt
ca. 730 bis 1 560 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Minjuvi (Wirkstoff: Tafasitamab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 16. Dezember 2021):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​documents/​product-information/​minjuvi-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Tafasitamab darf nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erfolgen.
Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und die Fachinformation, falls erforderlich, aktualisieren.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom, für die eine autologe Stammzelltransplantation (ASZT) nicht infrage kommt

Die dargestellten Jahrestherapiekosten beziehen sich auf das erste Behandlungsjahr.

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Tafasitamab 155 670,90 €
Lenalidomid 94 249,92 €
 Gesamt  249 920,82 €
Zusätzlich notwendige GKV-Leistungen nicht bezifferbar

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. Februar 2022)

Sonstige GKV-Leistungen:

Bezeichnung
der Therapie
Art der Leistung Kosten/​Einheit Anzahl/​Zyklus Anzahl/​
Patientin bzw.
Patient/​Jahr
Kosten/​
Patientin bzw.
Patient/​Jahr
Tafasitamab Zuschlag für die Herstellung einer
parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern
71 € Zyklus 1: 5
Zyklus 2 + 3: 4
Zyklus 4 – 13: 2
33 2 343 €

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 3. März 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 3. März 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 15. Dezember 2021), sofern nicht anders indiziert.

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