Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Nivolumab
(neues Anwendungsgebiet:
Nierenzellkarzinom, Erstlinienbehandlung, Kombination mit Cabozantinib)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 12.11.2021 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Anlage XII werden den Angaben zur Nutzenbewertung von Nivolumab gemäß dem Beschluss vom 16. September 2021 nach Nummer 4 folgende Angaben angefügt:
Nivolumab
Neues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 13. April 2021):
Opdivo ist in Kombination mit Cabozantinib für die Erstlinientherapie des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei Erwachsenen indiziert
Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 21. Oktober 2021):
- –
-
siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung
- 1.
-
Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
- a)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
- –
-
Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. - b)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3)
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
- –
-
Avelumab in Kombination mit Axitinib (nur für Patienten mit ungünstigem Risikoprofil)oder
- –
-
Nivolumab in Kombination mit Ipilimumaboder
- –
-
Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie:Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:*
- a)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)Es liegen keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar - b)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3)Es liegen keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen.
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte
Endpunktkategorie Effektrichtung/
VerzerrungspotentialZusammenfassung Mortalität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Morbidität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine bewertbaren Daten vor. Erläuterungen: ↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine für die Nutzenbewertung verwertbaren Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar
- 2.
-
Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
- a)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)ca. 400 bis 760 Patientinnen und Patienten
- b)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3)ca. 2 390 bis 3 420 Patientinnen und Patienten
- 3.
-
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte AnwendungDie Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Opdivo (Wirkstoff: Nivolumab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 15. September 2021):https://www.ema.europa.eu/documents/product-information/opdivo-epar-product-information_de.pdfDie Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Nivolumab darf nur durch in der Therapie von Patienten mit Nierenzellkarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen.Gemäß den Vorgaben der Zulassungsbehörde hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung ist seitens des pharmazeutischen Unternehmers für Angehörige von Gesundheitsberufen sowie Patientinnen und Patienten eine Patientenkarte zur Verfügung zu stellen. Die Patientenkarte enthält insbesondere Anweisungen zum Umgang mit den unter Nivolumab potenziell auftretenden immunvermittelten Nebenwirkungen sowie zu infusionsbedingten Reaktionen. Der verordnende Arzt muss die Risiken einer Therapie mit Nivolumab mit dem Patienten besprechen. Die Patientenkarte soll dem Patienten zur Verfügung gestellt werden.In der Studie CheckMate 9ER wurden ausschließlich Patienten mit einem Nierenzellkarzinom mit klarzelliger Histologie untersucht. Für Patienten mit nicht-klarzelligem Nierenzellkarzinom liegen keine Daten vor.
- 4.
-
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
- a)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit günstigem Risikoprofil (IMDC-Score 0)
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib Nivolumab 79 308,84 € – 79 613,87 € Cabozantinib 65 515,31 € Gesamt 144 824,15 € – 145 129,18 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib Pembrolizumab 99 706,18 € Axitinib 46 868,22 € Gesamt 146 574,39 € Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Oktober 2021)Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfälltSonstige GKV-Leistungen:
Bezeichnung
der TherapieArt der Leistung Kosten/
EinheitAnzahl/
ZyklusAnzahl/
Patient/
JahrKosten/
Patient/
JahrNivolumab Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 13,0 923 € 26,1 1 853,10 € Pembrolizumab Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 8,7 617,70 € 17,4 1 235,40 € - b)
-
Erwachsene Patienten mit nicht vorbehandeltem, fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom mit intermediärem (IMDC-Score 1-2) oder ungünstigem Risikoprofil (IMDC-Score ≥ 3)
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/Patient Zu bewertendes Arzneimittel: Nivolumab in Kombination mit Cabozantinib Nivolumab 79 308,84 € – 79 613,87 € Cabozantinib 65 515,31 € Gesamt 144 824,15 € – 145 129,18 € Zweckmäßige Vergleichstherapie: Avelumab in Kombination mit Axitinib (nur für Patienten mit ungünstigem Risikoprofil) Avelumab 82 182,64 € Axitinib 46 868,22 € Gesamt 129 050,85 € Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab Initiale Behandlung Nivolumab 12 201,36 € Ipilimumab 29 046,08 € Initiale Behandlung gesamt 41 247,44 € Folgebehandlung Nivolumab 56 736,32 € – 61 311,83 € Initiale Behandlung + Folgebehandlung gesamt 97 983,76 € – 102 559,27 € Pembrolizumab in Kombination mit Axitinib Pembrolizumab 99 706,18 € Axitinib 46 868,22 € Gesamt 146 574,39 € Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Oktober 2021)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfälltSonstige GKV-Leistungen:
Bezeichnung
der TherapieArt der Leistung Kosten/
EinheitAnzahl/
ZyklusAnzahl/
Patient/
JahrKosten/
Patient/
JahrNivolumab
(in Kombination mit Cabozantinib)Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 13,0 923 € 26,1 1 853,10 € Pembrolizumab Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 8,7 617,70 € 17,4 1 235,40 € Avelumab Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 26,1 1 853,10 € Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab Nivolumab
(Folgebehandlung mit Nivolumab im 14-Tage-Zyklus)Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 24,1 1 711,10 € Nivolumab
(Folgebehandlung mit Nivolumab im 28-Tage-Zyklus)Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 13,3 944,30 € Ipilimumab Zuschlag für die Herstellung bei parenteralen Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71 € 1 4 284,00 € Gesamt 1 228,30 €
– 1 995,10 €
Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 21. Oktober 2021 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 21. Oktober 2021
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
- *
- Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A21-59), sofern nicht anders indiziert.
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