Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XIIa – Änderung der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Emtricitabin/Tenofoviralafenamid (humanes Immundefizienzvirus Typ 1 (HIV-1))
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XIIa – Änderung der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Emtricitabin/Tenofoviralafenamid (humanes Immundefizienzvirus Typ 1 (HIV-1))

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XIIa – Änderung der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Emtricitabin/​Tenofoviralafenamid
(humanes Immundefizienzvirus Typ 1 (HIV-1))

Vom 18. Januar 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 06.02.2024 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In der Anlage XIIa werden die Angaben zum Wirkstoff Emtricitabin/​Tenofoviralafenamid zum Beschluss gemäß § 35a Absatz 3 SGB V vom 3. November 2016 in den Patientengruppen c und d wie folgt geändert:

Nach den Überschriften „Benennung der Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V (Wirkstoffe und Handelsnamen2)“ werden jeweils die Wörter

„Dolutegravir/​Abacavir/​Lamivudin (Triumeq)“, „Darunavir/​Cobicistat/​Emtricitabin/​Tenofoviralafenamid (Symtuza)“ und „Dolutegravir/​Lamivudin (Dovato)“

gestrichen.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 18. Januar 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Januar 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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