Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie: Anlage I und II: Änderungen hinsichtlich des Pflegeberufegesetzes

Published On: Freitag, 24.11.2023By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie:
Anlage I und II: Änderungen hinsichtlich des Pflegeberufegesetzes

Vom 15. Juni 2023

Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 15. Juni 2023 und am 21. September 2023 beschlossen, die ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie (ATMP-QS-RL) in der Fassung vom 4. November 2021 (BAnz AT 13.06.2022 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 3. November 2022 (BAnz AT 24.01.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Anlage I der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen müssen Pflegefachkräfte in Leitungs- und Stellvertretungsfunktion der Behandlungseinheit Personen sein, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung:

1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“

erteilt wurde.“

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 4 ist, dass mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Satz 5 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden.“

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner in Leitungs- und Stellvertretungsfunktionen der Behandlungs­einheit abweichend von Absatz 1 Satz 4 und 5 auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz eingesetzt werden, soweit sie eine:

a)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder
b)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder
c)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder
d)
zu den Buchstaben a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung

nachweisen. Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit CAR-T-Zellen haben Pflegefachkräfte in Leitungs- und Stellvertretungsfunktionen ab dem 1. Januar 2029 die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht.“

c)
Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.
d)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem KrPflG oder dem PflBG führt“ durch die Wörter „Anforderungen nach Absatz 1 Satz 4 bis 7 oder Absatz 2 Satz 1 erfüllt“ ersetzt.
2.
Anhang 2 Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2.1 Pflegerisch verantwortliche Leitung und ihre Stellvertretung bei erwachsenen Patientinnen und Patienten

Funktion Titel Name Vorname
Pflegerisch verantwortliche Leitung Pflegefachkraft9 mit abgeschlossener Weiterbildung „Pflege in der Onkologie“ ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachkraft mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Monaten in einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt6 ❍ ja  ❍ nein
Stellvertretung der pflegerisch verantwortlichen Leitung Pflegefachkraft9 mit abgeschlossener Weiterbildung „Pflege in der Onkologie“ ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachkraft mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Monaten in einer Behandlungseinheit mit hämatologisch-onkologischem Schwerpunkt6 ❍ ja  ❍ nein
6
Bezogen auf Vollzeitäquivalente.
9
Soweit nichts Spezielleres geregelt ist, sind Pflegefachkräfte alle Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
2.2.2  Pflegerisch verantwortliche Leitung und ihre Stellvertretung bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr7

Funktion Titel Name Vorname
Pflegerisch verantwortliche Leitung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ❍ ja  ❍ nein
Stellvertretung der pflegerisch verantwortlichen Leitung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ❍ ja  ❍ nein
2.2.3 Begründung, falls die Mindestanforderungen an das pflegerische Personal teilweise oder vollständig nicht erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung Geplanter Zeitpunkt der Erfüllung

3.
In Anhang 3 wird der 2. Teil wie folgt geändert:
Die Tabelle „Musterformular schichtbezogene Dokumentation zur Qualifikation der eingesetzten Pflegefachkräfte“ wird wie folgt gefasst:
Patientinnen und Patienten: Berufs­erfahrung: Teilnahme an einrichtungsinterner Schulung10 Anforderung (teilweise) nicht sichergestellt
Erwachsene Kinder und
Jugendliche
Zeitraum/​Datum Schicht-Nummer Titel Name Vorname Pflegefachkraft Gesundheits- und Kinderkranken­pflegerin oder Gesundheits- und Kinderkranken­pfleger oder Pflegefachfrau/​Pflegefachmann Erfüllt, soweit nach § 3 Absatz 3 erforderlich
10
Teilnahme an der einrichtungsinternen Schulung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CAR-T-Zellen.
II.

Anlage II der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Onasemnogen-Abeparvovec müssen Pflegefachkräfte in Leitungs- und Stellvertretungsfunktion der Behandlungseinheit Personen sein, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
2.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“

erteilt wurde. Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 1 ist, dass mindestens 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden.“

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner können abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in Leitungs- und Stellvertretungsfunktion der Behandlungseinheit unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz eingesetzt werden, soweit sie eine

a)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder
b)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie“ vom 20. September 2011 oder
c)
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß der „DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 29. September 2015 oder
d)
zu Buchstaben a, b oder c gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung

nachweisen. Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Pflegefachkräfte in Leitungs- und Stellvertretungsfunktionen ab dem 1. Januar 2029 die Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht.“

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„In jeder Schicht auf der Behandlungseinheit, auf der die Behandlung von Patienten und Patientinnen mit Onasemnogen-Abeparvovec erfolgt, ist sicherzustellen, dass mindestens eine Pflegekraft anwesend ist, welche die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erfüllt. Das einer Behandlungseinheit zugeordnete Personal sowie seine Leitungsstruktur müssen sich den Organisations- und Dienstplänen der Behandlungseinrichtung entnehmen lassen. Die schichtbezogene Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen kann anhand der Dokumentationshilfe in Anhang 3 Teil 2 erfolgen.“

d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
2.
Anhang 2 Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:
Funktion Titel Name Vorname
.1 Pflegerisch verantwortliche Leitung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ❍ ja  ❍ nein
b)
Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:
Funktion Titel Name Vorname
.2 Stellvertretung der pflegerisch verantwortlichen Leitung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz „pädiatrische Versorgung“ und Absolvierung von 1 260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung ❍ ja  ❍ nein
ODER
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden ❍ ja  ❍ nein
ODER
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ❍ ja  ❍ nein
3.
In Anhang 3 wird der 2. Teil wie folgt geändert:
Die Tabelle „Musterformular schichtbezogene Dokumentation zur Qualifikation der eingesetzten Pflegefachkräfte“ wird wie folgt gefasst:
Zeitraum/​
Datum
Schicht-
Nummer
Titel Name Vorname Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
oder Pflegefachfrau/​Pflegefachmann
Berufserfahrung erfüllt, soweit nach § 5 Absatz 3 Satz 1 erforderlich Anforderung (teilweise) nicht sichergestellt
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesen Beschlüssen werden auf den Internetseiten des G-BA www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Juni 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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