Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie: Anpassung der ICD-/OPS-Kodierungen 2025
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie: Anpassung der ICD-/OPS-Kodierungen 2025

MIH83 (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie:
Anpassung der ICD-/​OPS-Kodierungen 2025

Vom 26. November 2024

Der Unterausschuss Arzneimittel hat für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 26. November 2024 gemäß § 22 des Allgemeinen Teils der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie (ATMP-QS-RL) beschlossen, die ATMP-QS-RL vom 4. November 2021 (BAnz AT 13.06.2022 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Juni 2024 (BAnz AT 26.09.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage I der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „ICD-10-GM-2024“ wird jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2025“ ersetzt.
2.
Die Wörter „OPS Version 2024“ werden jeweils durch die Wörter „OPS Version 2025“ ersetzt.
3.
§ 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Angabe „8-802.24“ wird jeweils die Angabe „6-00h.0, 6-00h.1, 6-00h.2, 6-00h.3, 6-00h.4, 6-00h.5,“ eingefügt.
b)
Die Wörter „oder einem gesonderten Code für CAR-T-Zellen“ werden gestrichen.
4.
In Anhang 1 wird die Tabelle „OPS Version 2024“ wie folgt geändert:

a)
Vor der Zeile „Transfusion von Leukozyten (8-802)“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„1. Applikation von Medikamenten, Liste 17 (CAR-T-Zellen) (6-00h)
6-00h.0 Axicabtagen ciloleucel, parenteral
6-00h.1 Brexucabtagen autoleucel, parenteral
6-00h.2 Ciltacabtagen autoleucel, parenteral
6-00h.3 Idecabtagen vicleucel, parenteral
6-00h.4 Lisocabtagen maraleucel, parenteral
6-00h.5 Tisagenlecleucel, parenteral“
b)
Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden zu den Nummern 2, 3 und 4.
5.
Der Anhang 2 Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Angabe „8-802.24“ wird jeweils die Angabe „6-00h.0, 6-00h.1, 6-00h.2, 6-00h.3, 6-00h.4, 6-00h.5,“ eingefügt.
b)
Die Wörter „oder einem gesonderten Code für CAR-T-Zellen“ werden gestrichen.
II.

Die Anlage II der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „ICD-10-GM-2024“ wird jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2025“ ersetzt.
2.
Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Übersicht zu Kodierungen von Diagnosen (ICD-10-GM)“.
b)
Die Tabelle „OPS Version 2024“ wird gestrichen.
3.
Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 1a eingefügt:
„Anhang 1a Übersicht Operationen und Prozeduren (OPS)
Die folgende Aufzählung der OPS-Codes hat informativen Charakter. Sie ist bezogen auf den angegebenen Stand, nicht abschließend und gibt eine Orientierung für den Anwendungsbereich der Anlage II ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

OPS Version 2025
6-00d Applikation von Medikamenten, Liste 13
6-00d.0 Onasemnogen Abeparvovec, parenteral“
III.

Die Anlage III der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „ICD-10-GM-2024“ wird jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2025“ ersetzt.
2.
Nach dem Anhang 1 wird folgender Anhang 1a eingefügt:
„Anhang 1a Übersicht Operationen und Prozeduren (OPS)
Die folgende Aufzählung der OPS-Codes hat informativen Charakter. Sie ist bezogen auf den angegebenen Stand, nicht abschließend und gibt eine Orientierung für den Anwendungsbereich der Anlage III ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

OPS Version 2025
6-00k Applikation von Medikamenten, Liste 19
6-00k.5 Tabelecleucel, parenteral“
IV.

Die Anlage IV der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Die Angaben „ICD-10-GM-2023“ und „ICD-10-GM-2024“ werden jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2025“ ersetzt.
2.
Der Anhang 1a wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „OPS Version 2024“ werden durch die Wörter „OPS Version 2025“ ersetzt.
b)
Die Angabe „1. Oktober 2023“ wird durch die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
c)
Der Tabelle „Gebührenordnungsposition (GOP)“ werden folgende Zeilen angefügt:

„30326 Intravasale Infusionstherapie mit Etranacogen dezaparvovec 4h
33105 Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Etranacogen dezaparvovec“
V.

Die Anlage V der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „ICD-10-GM-2024“ wird jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2025“ ersetzt.
2.
Die Wörter „OPS Version 2024“ werden jeweils durch die Wörter „OPS Version 2025“ ersetzt.
VI.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 26. November 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Impfung gegen COVID-19 – Nuvaxovid JN.1 und Comirnaty KP.2

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...

Allgemeines

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...

Allgemeines

Elaris AG der Kurs steigt an auf niedrigem Niveau

Auch heuet kein großer Jubeltag für den Akteinkurs von Elaris,a ber immerhin...

Allgemeines

Hindenburg Research: Der gefürchtete Short-Seller der Finanzwelt

Hindenburg Research war ein US-amerikanisches Investment- und Research-Unternehmen, das sich darauf spezialisierte,...