Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte nach § 8 und an die verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach § 9 sowie Übergangsregelung zur Potenzialerhebung in § 5a (neu) der Richtlinie und weitere Änderungen

Published On: Donnerstag, 14.09.2023By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie:
Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte
nach § 8 und an die verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
nach § 9 sowie Übergangsregelung zur Potenzialerhebung in § 5a (neu)
der Richtlinie und weitere Änderungen

Vom 20. Juli 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2023 beschlossen, die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) in der Fassung vom 19. November 2021 (BAnz AT 17.03.2022 B2) wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Übergangsregelung zur Potenzialerhebung

Abweichend von der in § 5 Absatz 1 Satz 1 unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung, gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll. Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.“

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Neurochirurgie“ wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
bbb)
Die Wörter „oder Kinder- und Jugendmedizin“ werden gestrichen.
b)
Nach Nummer 6 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die Erhebung gemäß § 5 bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen kann zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Personen durch folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte erfolgen:

1.
Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie,
2.
Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschul­ambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum,
3.
Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum oder
4.
weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum.

Bei jungen Volljährigen kann die Erhebung nach § 5 zusätzlich durch folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte erfolgen:

1.
Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem ent­sprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V oder
2.
weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V.

(3) Beatmungsentwöhnungs-Einheiten nach Absatz 1 sind spezielle interdisziplinäre Einrichtungen, die die besonderen Anforderungen der Respiratorentwöhnung bei langzeitbeatmeten Versicherten erfüllen. Eine solche Einheit hat einen Schwerpunkt in der Versorgung von Versicherten im und nach prolongiertem Weaning und in der Einleitung, Kontrolle und Betreuung von Versicherten mit außerklinischer Beatmung. Einheiten in diesem Sinne sind beispielsweise Einheiten, die berechtigt sind, Maßnahmen nach Operationen- und Prozeduren­schlüssel (OPS) 8-718.8 oder 8-718.9 durchzuführen. Auf die Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen spezialisierte stationäre Einheiten nach Absatz 2 sind beispielsweise die auf diese Versichertengruppe spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheiten nach Satz 1, Kinderintensivstationen, Einheiten der neuropädiatrischen Frührehabilitation oder Querschnittzentren, die beatmete und trachealkanülierte Kinder und Jugendliche mit geeigneten Fallzahlen be­handeln und Maßnahmen nach OPS-Code 8-716 durchführen.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatz 1 werden zu Absatz 4.
d)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 5 bis 7.
e)
Im neuen Absatz 5 werden in Satz 2 nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 2“ eingefügt.
f)
Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Daneben werden im Nationalen Gesundheitsportal auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil­nehmende Ärztinnen oder Ärzte und nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser veröffentlicht, welche nach § 37c Absatz 1 SGB V zur Erhebung gemäß § 5 berechtigt sind und zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.“
3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Hausärztinnen und Hausärzte“ werden durch die Wörter „Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fachärztinnen und Fachärzten“ ersetzt.
bb)
Nach dem Wort „können“ werden die Wörter „Ärztinnen und Ärzte anderer Facharztgruppen“ eingefügt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Hausärztinnen und Hausärzte“ durch die Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ ersetzt.
II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Juli 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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