Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie vom: 16.05.2024 Bundesministerium für Gesundheit
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie vom: 16.05.2024 Bundesministerium für Gesundheit

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:
Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie

Vom 16. Mai 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7), die durch die Bekanntmachung am 16. März 2023 (BAnz AT 02.06.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Abschnitte 1 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„1. Abschnitt:

Allgemeines

Der Gemeinsame Bundesausschuss strebt eine sprachliche Gleichberechtigung der Geschlechter an. Die Verwendung von geschlechtlichen Paarformen würde aber Verständlichkeit und Klarheit der Richtlinien erheblich einschränken. Die in dieser Richtlinie verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb auch jeweils in ihrer weiblichen Form.

§ 1

Zweck und Regelungsbereich

(1) Die Richtlinie dient der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung.

(2) Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie auf der Grundlage der nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen:

1.
die vertragsärztliche Bedarfsplanung, insbesondere den Inhalt der Feststellungen in den Bedarfsplänen und die Abgrenzung der Planungsbereiche (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 sowie § 99 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V); § 12 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)),
2.
Beispiele regionaler Besonderheiten, die bei der Aufstellung der Bedarfspläne zur Begründung eines Abweichens von dieser Richtlinie herangezogen werden können (§ 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V),
3.
Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zur Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades und von Überversorgung in den einzelnen Arztgruppen (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 101 Absatz 5, § 103 Absatz 1 SGB V; § 16b Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV),
4.
Maßstäbe für zusätzliche lokale sowie für qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen als Voraussetzungen für Ausnahmen bei Zulassungsbeschränkungen (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V),
5.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 3 SGB V einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen fest­stellen können (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB V),
6.
Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zur Beurteilung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung (§ 104 Absatz 1 SGB V; § 16 Absatz 1 Ärzte-ZV),
7.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V),
8.
Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung

a)
von Ärzten, die bei Vertragsärzten angestellt sind,
b)
von Ärzten, die in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V tätig sind,
c)
von Ärzten, die in Versorgungseinrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V beschäftigt sind,
d)
von ermächtigten Ärzten und von in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzten sowie
e)
von Ärzten, die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1c SGB V angestellt sind,
bei der Bedarfsplanung sowie den Planungsentscheidungen bei Überversorgung und Unterversorgung und im Genehmigungsverfahren der Zulassungsausschüsse,
9.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V),
10.
die besondere Überversorgungsfeststellung und Durchführung von Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten (§ 101 Absatz 4 SGB V) und
11.
Übergangsregelungen.

(3) Soweit sich diese Richtlinie auf Ärzte bezieht, gilt sie entsprechend für Psychotherapeuten.

§ 2

Berücksichtigung regionaler Besonderheiten

Von dieser Richtlinie darf mit Begründung im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 Ärzte-ZV abgewichen werden, wenn und soweit regionale Besonderheiten dies für eine bedarfsgerechte Versorgung erfordern (§ 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Regionale Besonderheiten im Sinne des § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V können insbesondere sein:

1.
die regionale Demografie (zum Beispiel ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil von Kindern oder älteren Menschen),
2.
die regionale Morbidität (zum Beispiel auffällige Prävalenz- oder Inzidenzraten),
3.
sozioökonomische Faktoren (zum Beispiel Einkommensarmut, Arbeitslosigkeit und Pflegebedarf),
4.
räumliche Faktoren (zum Beispiel Erreichbarkeit, Entfernung, geographische Phänomene wie Gebirgszüge oder Flüsse, Randlagen, Inseln oder eine besondere Verteilung von Wohn- und Industriegebieten)
sowie
5.
infrastrukturelle Besonderheiten (unter anderem Verkehrsanbindung, Sprechstundenzeiten/​Arbeitszeiten und Versorgungsschwerpunkte des Vertragsarztes, Barrierefreiheit, Zugang zu Versorgungsangeboten angrenzender Planungsbereiche unter Berücksichtigung von Über- und Unterversorgung und anderer Sektoren, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen et cetera).
Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von diesen Richtlinien abzuweichen, sind die Abweichungen in den nach § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB V aufzustellenden Bedarfsplänen zu kennzeichnen und die Besonderheiten darzustellen.
§ 3

Geltung der Richtlinie und der Abweichungen sowie
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Die Richtlinie gilt bundeseinheitlich. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Sofern gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V und § 12 Absatz 3 Satz 2 Ärzte-ZV von Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder Landesausschüssen in den vorgeschriebenen Verfahren abweichende Regelungen zu dieser Richtlinie vorgesehen werden, sind diese bei der Anwendung dieser Richtlinie verbindlich.

2. Abschnitt:

Grundlagen der Bedarfsplanung

§ 4

Bedarfsplan

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung darstellen sollen. Der Bedarfsplan umfasst Grundsätze zur regionalen Versorgung, systematische Abweichungen von der Bundesrichtlinie sowie die Berichterstattung über die fachgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion und Informationen zum barrierefreien Zugang zur Versorgung. Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung ist bei der Bedarfsplanung vor allem im Hinblick auf Neuzulassungen die Barrierefreiheit besonders zu beachten. Der Bedarfsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben und dem Landesausschuss in elektronischer weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen. Von den Kassenärztlichen Vereinigungen werden in Zeitabständen von drei bis fünf Jahren die Grundsätze zur regionalen Versorgung und systematische Abweichungen von der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschrieben (Grundsätze der Bedarfsplanung). Darüber hinaus wird von den Kassenärztliche Vereinigungen in der Regel halbjährlich die Berichterstattung über die arztgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion erstellt (Stand der Bedarfsplanung). Die Daten gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie werden jährlich in aktualisierter Form durch die Kassenärztliche Vereinigungen erhoben und dem Landesausschuss zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls können die in den Sätzen 5 und 6 genannten Fristen verkürzt werden. Absatz 3 bleibt unberührt. Die Beteiligung anderer Stellen richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen in Verbindung mit den §§ 90a und 99 SGB V und den §§ 13 und 14 Ärzte-ZV. Die Bedarfspläne weisen auch Beschlüsse nach § 103 Absatz 2 Satz 4 ff. SGB V aus.

(2) Inhalt und Form des Bedarfsplans nach Absatz 1 Satz 2 richten sich nach der Anlage 2 dieser Richtlinie. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt basierend auf Anlage 2 eine Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

(3) Die Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen benutzen das in Anlage 2.2 niedergelegte Schema, in der nach dieser Regelung jeweils aktualisierten Form; auf Anfrage des Landesausschusses haben die Kassenärztlichen Vereinigungen gegebenenfalls Erläuterungen zu den aktuellen Angaben zu machen.

§ 5

Versorgungsebenen

(1) Als Grundstruktur der Bedarfsplanung werden vier Versorgungsebenen bestimmt, welche für die Zuordnung der Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung mittels Verhältniszahlen maßgeblich sind:

1.
hausärztliche Versorgung;
2.
allgemeine fachärztliche Versorgung;
3.
spezialisierte fachärztliche Versorgung und
4.
gesonderte fachärztliche Versorgung.

(2) Der für die Versorgungsebenen maßgebliche regionale Versorgungsgrad wird arztgruppenspezifisch nach Maßgabe des 5. Abschnitts festgestellt.

§ 6

Arztgruppen

(1) Die Bestimmung der Arztgruppen erfolgt nach ihrer Versorgungsausrichtung oder in Anlehnung an die (Muster-)Weiterbildungsordnung.

(2) Fachärzte mit Facharztbezeichnungen, welche nach den geltenden Weiterbildungsordnungen nicht mehr erworben werden können, werden der Arztgruppe zugeordnet, der das Gebiet nach dem geltenden Recht zugeordnet ist (zum Beispiel Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde zum Gebiet der Internisten).

(3) Die gemäß § 73 Absatz 1a Satz 6 SGB V ausschließlich an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemein-/​Praktischen Ärzte werden bedarfsplanungsrechtlich dem Fachgebiet zugeordnet, dem die ausgeführten fachärztlichen Leistungen nach geltendem Weiterbildungsrecht vorrangig zuordenbar sind.

(4) Führen Vertragsärzte, die nach ihrer bisherigen Bezeichnung einer der Arztgruppen nach den §§ 11 bis 14 zugeordnet worden sind, aufgrund von Änderungen des Weiterbildungsrechts in weiterbildungsrechtlich zulässigen Fällen eine Bezeichnung für ein Gebiet, dessen Definition zwei Arztgruppen betrifft, bleiben sie der Arztgruppe zugeordnet, in der sie überwiegend ärztliche Leistungen erbringen. Besondere Regelungen für den Fall der Umwandlung von Bezeichnungen oder Änderungen von Gebieten im Rahmen dieser Richtlinie bleiben unberührt.

§ 7

Planungsbereiche

Räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum Stand der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Feststellungen zur Überversorgung oder Unterversorgung ist der Mittelbereich, die kreisfreie Stadt, der Landkreis, die Kreisregion oder die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung beziehungsweise der von einer Kassenärztlichen Vereinigung umfasste Bereich (Planungsbereiche). Die Planungsbereiche sind aus der Anlage 3 ersichtlich. Für die Mittelbereiche und Raumordnungsregionen, welche die Bezirke der je­weiligen Kassenärztlichen Vereinigung überschreiten, werden Anpassungen vorgenommen. Diese sind in Anlage 3 ersichtlich. Eine Zuordnung der Planungsbereiche erfolgt in den §§ 11 bis 14.

§ 8

Verhältniszahlen

(1) Die Festlegung und Ausweisung von Verhältniszahlen im Sinne der Bestimmung arztgruppenbezogener Arzt-Einwohner-Verhältnisse bilden als Referenzpunkt den bundesweiten Rahmen zur Sicherstellung einer bedarfsge­rechten vertragsärztlichen Versorgung. In der Bedarfsplanung werden Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 dieser Richtlinie, allgemeine Verhältniszahlen gemäß den §§ 11 bis 14, regionale Verhältniszahlen gemäß Absatz 4 sowie regional angepasste Verhältniszahlen gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V unterschieden.

(2) Die Basis-Verhältniszahlen bilden die Verhältniszahlen zur Einführung der Arztgruppen in der Bedarfsplanung ab. Sind diese im Zuge von Richtlinienanpassungen weiter modifiziert worden, gelten diese Ergebnisse als Basis-Verhältniszahlen. Die Basis-Verhältniszahlen sind in Anlage 5 dieser Richtlinie abgebildet und bilden den Ausgangpunkt für weitere Anpassungen durch den Morbiditätsfaktor gemäß § 9.

(3) Die allgemeinen Verhältniszahlen nach den §§ 11 bis 14 im Sinne dieser Richtlinie werden durch die Anpassungen gemäß den Vorgaben nach § 9 Absatz 4 bis 7 bezogen auf die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 ermittelt.

(4) Durch Anpassung der in den §§ 11 bis 14 aufgeführten arztgruppenspezifischen allgemeinen Verhältniszahlen gemäß den Vorgaben nach § 9 Absatz 8 bis 11 ergeben sich die regionalen Verhältniszahlen, die das bedarfsgerechte Einwohner-/​Arztverhältnis abbilden.

(5) Als Grundlage für die arztgruppenspezifische Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung sowie sonstiger Beschlüsse des Landesausschusses im Planungsbereich sind die arztgruppenspezifischen regionalen Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu verwenden. Sofern Verhältniszahlen auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V abweichend von dem Verfahren des § 9 in Verbindung mit den §§ 11 bis 14 arztgruppenspezifisch und regional abweichend festgestellt werden, bestimmen diese Verhältniszahlen (regional angepasste Verhältniszahlen) den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad im Sinne dieser Richtlinie.

§ 9

Modifikation der Verhältniszahlen durch einen Morbiditätsfaktor

(1) Die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 werden mit einem Morbiditätsfaktor modifiziert.

(2) Durch einvernehmlichen Beschluss der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen kann vom Morbiditätsfaktor nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V begründet abgewichen werden.

(3) Die Modifikation der Basis-Verhältniszahlen erfolgt in zwei Schritten. Die Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 3 erfolgt nach den Absätzen 4 bis 7. Die Ermittlung der regionalen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 4 erfolgt nach den Absätzen 8 bis 11.

(4) Im Sinne von Absatz 3 Satz 2 werden die Basis-Verhältniszahlen aufgrund der bundesweiten Veränderung der Alters- und Geschlechtsstruktur im Zeitverlauf angepasst. Dazu werden die Einwohnerzahlen des Statistischen Bundesamtes bundesweit jeweils nach vier Altersgruppen (< 20 Jahre, 20 bis < 45 Jahre, 45 bis < 75 Jahre, 75 Jahre und älter) und dem Geschlecht (m, w) in insgesamt acht Alters- und Geschlechtsgruppen eingeteilt. Sie bilden die Bevölkerungsanteile der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppe ab und werden als Alters- und Geschlechts­faktoren (AGF) bezeichnet. Für die Arztgruppe der Frauenärzte werden sie auf der Basis der Frauen berechnet. Bei den anderen Arztgruppen werden Frauen und Männer gezählt. Für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt die Berechnung bezogen auf die minderjährige Bevölkerung, das heißt Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, differenziert nach Geschlecht. Die Alters- und Geschlechtsfaktoren werden in stichtagsbezogene Alters- und Geschlechtsfaktoren nach Nummer 1 und aktuelle Alters- und Geschlechtsfaktoren nach Nummer 2 unterschieden:

1.
Es gelten die stichtagsbezogenen Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF-2010) nach Anlage 4.1.1.a. Referenz­zeitpunkt ist der 31. Dezember 2010.
2.
Die aktuellen Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF-A) werden gemäß Anlage 4.1.1.b jeweils für zwei Jahre ermittelt, erstmals auf Basis der Daten zum Stand 31. Dezember 2017.

(5) Die Anpassung der Basis-Verhältniszahlen erfolgt mit Leistungsbedarfsfaktoren, die den Behandlungsaufwand der acht Alters- und Geschlechtsgruppen innerhalb einer Arztgruppe widerspiegeln (Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht (LBF-AG)) und als Gewichtungsfaktoren für die Abweichung der aktuellen Alters- und Geschlechtsstruktur im Vergleich zum Referenzzeitpunkt dienen. Es gelten die LBF-AG nach Anlage 4.1.2. Sie werden auf der Basis der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von zwölf Abrechnungsquartalen in Euro für sechs Jahre berechnet. Abrechnungen gemäß Kapitel 40 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes bleiben hierbei unberücksichtigt. Für die Arztgruppe der Frauenärzte sind nur die Frauen zu zählen. Für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt die Berechnung bezogen auf die minderjährige Bevölkerung.

(6) Durch Modifikation der Basis-Verhältniszahlen mit dem Anpassungsfaktor werden die allgemeinen Verhältnis­zahlen ermittelt. Zur Berechnung des Anpassungsfaktors wird je Arztgruppe die Summe aus jeweils der Multiplikation des stichtagsbezogenen Alters- und Geschlechtsfaktors (AGF-2010) einer jeden Alters- und Geschlechtsgruppe mit dem jeweiligen LBF-AG für diese Alters- und Geschlechtsgruppe gebildet. Diese Summe wird geteilt durch die Summe aus jeweils der Multiplikation des aktuellen Alters- und Geschlechtsfaktors (AGF-A) einer jeden Alters- und Geschlechtsgruppe mit dem jeweiligen LBF-AG für diese Alters- und Geschlechtsgruppe (siehe Anlage 4.1.3).

(7) Aus den Berechnungen nach den Absätzen 4 bis 6 ergeben sich die allgemeinen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 3. Sie werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli angepasst und in den §§ 11 bis 14 veröffentlicht.

(8) Im Sinne von Absatz 3 Satz 3 erfolgt aufgrund von Abweichungen der aktuellen regionalen Morbiditätsstruktur vom aktuellen Bundesdurchschnitt arztgruppen- und planungsbereichsbezogen eine Anpassung der allgemeinen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 3 zu den regionalen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 4. Morbidität wird dabei anhand der Merkmale Alter, Geschlecht und der Krankheitslast berücksichtigt. Dazu werden die Patienten aus den Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils nach vier Altersgruppen (< 20 Jahre, 20 bis < 45 Jahre, 45 bis < 75 Jahre, 75 Jahre und älter), dem Geschlecht (m, w) sowie dem Morbiditätsgrad (erhöht morbide, nicht erhöht morbide) in insgesamt 16 Morbiditätsgruppen eingeteilt. Die Gruppen bilden die Anteile der Patienten an der Gesamtzahl der Patienten in Prozent ab und werden als Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren (AGMF) bezeichnet. Für die Arztgruppe der Frauenärzte werden die Faktoren auf der Basis der Frauen berechnet. Bei den anderen Arztgruppen werden Frauen und Männer gezählt. Für die Arztgruppen der Kinder– und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt die Berechnung bezogen auf die minderjährige Bevölkerung, differenziert nach Geschlecht und Morbidität, sodass sich dort vier Morbiditätsgruppen ergeben. Die AGMF werden in bundesweite AGMF (AGMF-B) gemäß Anlage 4.2.1.a und regionale AGMF (AGMF-Reg) gemäß Anlage 4.2.1.b unterschieden und jeweils auf Grundlage desselben Abrechnungsjahres berechnet. Die AGMF-B und AGMF-Reg werden analog der aktuellen Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF-A) alle zwei Jahre ermittelt.

(9) Diese arztgruppen- und planungsbereichsbezogene Anpassung der allgemeinen Verhältniszahl nach Absatz 8 erfolgt mit Leistungsbedarfsfaktoren, die den Behandlungsaufwand der Morbiditätsgruppen innerhalb einer Arztgruppe widerspiegeln (Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht-Morbidität (LBF-AGM)) und als Gewichtungsfaktoren für die gesamthafte Abbildung der regionalen Morbiditätsstruktur im Vergleich zum Bundesdurchschnitt dienen. Es gelten die LBF-AGM nach Anlage 4.2.2. Sie werden auf der Basis der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von zwölf Abrechnungsquartalen in Euro berechnet. Abrechnungen gemäß Kapitel 40 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes bleiben hierbei unberücksichtigt. Für die Arztgruppe der Frauenärzte sind nur die Frauen zu zählen. Für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte sowie der Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt die Berechnung bezogen auf die minderjährige Bevölkerung.

(10) Durch Modifikation der allgemeinen Verhältniszahlen mit den planungsbereichs- und arztgruppenbezogenen regionalen Verteilungsfaktoren werden die regionalen Verhältniszahlen ermittelt. Zur Anpassung der allgemeinen Verhältniszahl wird diese je Planungsbereich mit dem regionalen Verteilungsfaktor der jeweiligen Arztgruppe multipliziert. Die regionalen Verteilungsfaktoren bestimmen sich aus den AGMF und den LBF-AGM der jeweiligen Arztgruppe: Es wird die Summe aus jeweils der Multiplikation des AGMF-B einer jeden Morbiditätsgruppe mit dem jeweiligen LBF-AGM für diese Morbiditätsgruppe gebildet. Diese Summe wird geteilt durch die Summe aus jeweils der Multiplikation des regionalen AGMF-Reg einer jeden Morbiditätsgruppe mit dem jeweiligen LBF-AGM für diese Morbiditätsgruppe (siehe Anlage 4.2.3). Die regionalen Verteilungsfaktoren werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli angepasst und durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in Anlage 4.2.3 veröffentlicht.

(11) Aus den Berechnungen nach den Absätzen 8 bis 10 ergeben sich die regionalen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 4.

(12) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt die Nachvollziehbarkeit der Berechnungen nach den Absätzen 4 bis 11 sicher.

(13) Bei der Besetzung von Arztsitzen, die aufgrund der Anwendung des Morbiditätsfaktors ausgeschrieben werden, soll der zuständige Zulassungsausschuss in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass möglichst solche Bewerber Berücksichtigung finden, die zusätzlich zu ihrem Fachgebiet über eine gerontologisch/​geriatrische Qualifikation verfügen.

(14) Die Berechnungen nach den Absätzen 4 bis 10 werden durch Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses wie folgt aktualisiert:

1.
Die Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahlen nach den Absätzen 4 bis 7 sowie der arztgruppen- und planungsbereichsbezogenen regionalen Verteilungsfaktoren nach Absatz 10 erfolgt alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals wieder zum 1. Juli 2021.
2.
Die Aktualisierung der Leistungsbedarfsfaktoren nach Absatz 5 (LBF-AG) sowie nach Absatz 9 (LBF-AGM) erfolgt alle sechs Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals wieder zum 1. Juli 2025.
3.
Die Aktualisierungen nach Nummer 1 und 2 sind jeweils spätestens zum 1. Januar des Folgejahres in den Beschlüssen des Landesauschusses anzuwenden.
§ 10

Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Stand der vertragsärztlichen Versorgung

Der Landesausschuss hat auf der Grundlage der Bedarfspläne gemäß § 4 und von Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die vom Zulassungsausschuss ausgesprochenen Zulassungen im Planungsbereich in geeigneten Zeitabständen den Stand der Versorgung zu überprüfen. Die Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung erstrecken sich bei psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten auch auf die gemäß § 12 jeweils zum 31. Dezember des Jahres zu treffende Feststellung über die Zuordnung von Vertragsärzten als ausschließlich psychotherapeutisch tätige oder überwiegend psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte.

3. Abschnitt:

Hausärztliche Versorgung

§ 11

Hausärztliche Versorgung

(1) Arztgruppen der hausärztlichen Versorgung sind Hausärzte.

(2) Zur Arztgruppe der Hausärzte gehören gemäß § 101 Absatz 5 SGB V:

1.
Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Absatz 1a Satz 6 SGB V vorliegt,
2.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und ohne weiteres Fachgebiet, welche die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 SGB V gewählt haben, und
3.
Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte), sofern sie nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht eine entsprechende Bezeichnung erworben haben.

(3) Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung ist der Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Erstreckt sich der Mittelbereich über die Grenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung, sind die Teile der Mittelbereiche getrennt zu beplanen. Zum Zweck einer homogenen und stabilen Versorgung kann eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen in Stadtteile, Ortsbereiche) nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V vorgenommen werden. Die abweichende Raumgliederung ist bekannt zu geben. Die Planungsbereiche sind aus der Anlage 3.1 ersichtlich.

(4) Die allgemeine Verhältniszahl wird für die Arztgruppe der Hausärzte einheitlich mit dem Verhältnis: 1 Hausarzt zu 1 616 Einwohnern festgelegt. Für hausärztliche Planungsbereiche, die vollständig im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr liegen, gelten die Übergangsregelungen nach § 65.

4. Abschnitt:

Fachärztliche Versorgung

§ 12

Allgemeine fachärztliche Versorgung

(1) Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung sind:

1.
Augenärzte,
2.
Chirurgen und Orthopäden,
3.
Frauenärzte,
4.
Hautärzte,
5.
Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Ärzte,
6.
Nervenärzte,
7.
Psychotherapeuten,
8.
Urologen und
9.
Kinder- und Jugendärzte.

(2) Es gelten folgende Definitionen für die Arztgruppen:

1.
Zur Arztgruppe der Augenärzte gehören die Fachärzte für Augenheilkunde.
2.
Zur Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden gehören die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeinchirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Kinder- und Jugendchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Viszeralchirurgie, die Fachärzte für Orthopädie sowie die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie; nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Thoraxchirurgie.
3.
Zur Arztgruppe der Frauenärzte gehören die Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
4.
Zur Arztgruppe der Hautärzte gehören die Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
5.
Zur Arztgruppe der HNO-Ärzte gehören die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.
6.
Zur Arztgruppe der Nervenärzte gehören die folgenden Fachärzte:

a)
Nervenärzte: Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
b)
Neurologen: Fachärzte für Neurologie und
c)
Psychiater: Fachärzte für Psychiatrie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie.
7.
Zur Arztgruppe der Psychotherapeuten gehören gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 SGB V:

a)
die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte,
b)
die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin,
c)
die Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
d)
die Psychologischen Psychotherapeuten sowie
e)
die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind Ärzte, welche als solche gemäß § 95 Absatz 13 SGB V zugelassen oder in diesem Umfang tätig sind. Für die Bemessung des Tätigkeitsumfangs im Einzelnen gilt § 18. Für die Bemessung wird bei überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten ein Faktor von 0,7 zugrunde gelegt. Die Tätigkeit als überwiegend psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt ist nur zulässig, wenn der Vertragsarzt gleichzeitig in seinem Fachgebiet zugelassen ist oder wird. Die Zuordnung zur Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte berührt, unbeschadet der Regelung in § 19 Absatz 1, den Status als Hausarzt nicht, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Absatz 1a Satz 6 SGB V vorliegt. Als Ärzte und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, gelten:

aa)
ausschließlich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht berechtigt sind, Personen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln, deren Behandlung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat,
bb)
Ärzte und Psychotherapeuten, deren psychotherapeutische Leistungen, die an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 Prozent erreichen beziehungsweise überschreiten.
8.
Zur Arztgruppe der Urologen gehören die Fachärzte für Urologie.
9.
Zur Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte gehören die Fachärzte für Kinderheilkunde und die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin.

(3) Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion. Kreisregionen sind Kreiszusammenfassungen in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Für die Feststellung der Basis-Verhältniszahlen werden die Planungsbereiche der allgemeinen fachärztlichen Versorgung fünf raumordnungsspezifischen Planungskategorien zugeordnet. Die Typisierung erfolgt auf Basis des Konzepts der Großstadtregionen des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Die Methodik zur Bestimmung der Kreistypen ist in Anlage 6 beschrieben. Zum Zweck einer homogenen und stabilen Versorgung kann auch für einzelne Arztgruppen eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen) nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V vorgenommen werden. Die Planungsbereiche und ihre Typisierung sind aus der Anlage 3.2 ersichtlich.

(4) Die allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung bestimmen sich wie folgt:

Typ 1

(stark
mitversorgend)

Typ 2

(mitversorgt
und
mitversorgend)

Typ 3

(stark
mitversorgt)

Typ 4

(mitversorgt)

Typ 5

(eigenversorgt)

Typ 6

(polyzentrischer
Verflechtungs-
raum)

Augenärzte 12 548 18 945 23 159 20 745 19 352 19 142
Chirurgen und Orthopäden  9 095 14 045 16 909 15 946 14 672 13 502
Frauenärzte  3 844  5 786  6 802  6 560  6 221  5 720
Hautärzte 21 252 34 962 41 931 41 053 39 210 34 994
HNO-Ärzte 17 396 26 518 33 927 32 550 31 267 24 935
Nervenärzte 13 502 20 686 24 860 23 644 22 386 20 272
Psychotherapeuten  3 163  5 300  6 370  6 059  5 736  5 194
Urologen 26 330 41 795 48 864 45 838 43 634 34 411
Kinder- und Jugendärzte  2 043  2 862  2 862  2 862  2 862  2 862

Die Verhältniszahl der Kinder- und Jugendärzte bezieht sich auf die minderjährige Bevölkerung. Die Verhältniszahl der Frauenärzte bezieht sich auf die weibliche Bevölkerung.

(5) Für die folgenden Arztgruppen werden Quoten nach § 101 Absatz 1 Satz 8 SGB V festgelegt: Es ist sicherzustellen, dass mindestens jeweils 50 Prozent der Differenz aus dem Versorgungsanteil in Höhe von 100 Prozent der regionalen Verhältniszahl und der tatsächlichen Anzahl der Nervenärzte im Sinne des Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a sowie der Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie im Sinne des Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b und c im Planungsbereich einerseits den Neurologen im Sinne des Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b und andererseits den Psychiatern im Sinne des Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c vorbehalten ist. Es ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regionalen Verhältniszahl den Nervenärzten im Sinne des Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a sowie Ärzten mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie im Sinne des Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b und c vorbehalten ist.

Rechenbeispiel:

Fall 1:

Der Planungsbereich ist gesperrt; die Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie machen einen Versorgungsanteil in Höhe von 100 Prozent der regionalen Verhältniszahl aus: keine Quotensitze.

Fall 2:

Die Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie machen einen Versorgungsanteil unter 100 Prozent der regionalen Verhältniszahl aus; der Planungsbereich ist gesperrt; innerhalb der Differenz machen die Psychiater einen Anteil unter 50 Prozent aus: Sollzahl Ärzte = 100, Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie = 80, Psychiater = 5, Neuro­logen = 30

Sollzahl Neurologen und Psychiater innerhalb der Differenz aus Sollzahl Ärzte und Ist-Zahl Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie: 50% x (100-80) = 10
Zahl der Psychiater liegt unter 10: 10-5 = 5
5 Quotensitze für Psychiater.

Fall 3:

Die Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie machen einen Versorgungsanteil unter 25 Prozent der regionalen Verhältniszahl aus; der Planungsbereich ist gesperrt; innerhalb der Differenz machen die Psychiater einen Anteil unter 50 Prozent aus: Sollzahl Ärzte = 100, Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie = 20, Psychiater = 34, Neuro­logen = 61

Sollzahl Neurologen und Psychiater innerhalb der Differenz aus Sollzahl Ärzte und Ist-Zahl Nervenärzte sowie Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie: 50% x (100-20) = 40
Zahl der Psychiater liegt unter 40: 40-34 = 6
6 Quotensitze für Psychiater.

Zahl der Nervenärzte und Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie liegt unter 25: 25-20 = 5

5 Quotensitze für Nervenärzte und Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie.

§ 13

Spezialisierte fachärztliche Versorgung

(1) Der spezialisierten fachärztlichen Versorgung gehören folgende Arztgruppen an:

1.
Anästhesisten,
2.
Fachinternisten (fachärztlich tätig),
3.
Kinder- und Jugendpsychiater und
4.
Radiologen.

(2) Es gelten folgende Definitionen für die Arztgruppen:

1.
Zur Arztgruppe der Anästhesisten gehören die Fachärzte für Anästhesiologie und die Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivtherapie.
2.
Zur Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten gemäß § 101 Absatz 5 Satz 3 SGB V gehören alle internistischen Fachärzte, die nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen; die Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte) können – unbeschadet der Regelung des § 73 Absatz 1a Satz 6 SGB V – nicht an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
3.
Zur Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater gehören die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
4.
Zur Arztgruppe der Radiologen gehören die Fachärzte für Radiologie, die Fachärzte für Strahlentherapie und Radiologische Diagnostik, die Fachärzte für Radiologische Diagnostik sowie die Fachärzte für Diagnostische Radiologie.

(3) Planungsbereich für die spezialisierte fachärztliche Versorgung ist die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung. Erstreckt sich die Raumordnungsregion über die Grenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung, sind die Teile der Raumordnungsregion getrennt zu beplanen. Zum Zweck einer homogenen und stabilen Versorgung kann auch für einzelne Arztgruppen eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen) nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V vorgenommen werden.

(4) Die allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) bestimmen sich wie folgt:

Anästhesisten 46 093
Radiologen 48 801
Fachinternisten 14 507
Kinder- und Jugendpsychiater 15 211

Die Verhältniszahl der Kinder- und Jugendpsychiater bezieht sich auf die minderjährige Bevölkerung.

(5) Bei der Neubesetzung von Arztsitzen für Anästhesie soll der Zulassungsausschuss darauf hinwirken, dass Bewerber Berücksichtigung finden, deren Versorgungsschwerpunkte in Schmerztherapie oder Palliativmedizin liegen.

(6) Für die folgenden Arztgruppen werden Quoten nach § 101 Absatz 1 Satz 8 SGB V festgelegt:

1.
Es ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 8 Prozent der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten den Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie vorbehalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft diese Regelung und strebt eine Anhebung der Mindestquote für Rheumatologen auf 10 Prozent der regionalen Verhältniszahl bis zum 31. Dezember 2024 an, soweit die Überprüfung einen entsprechenden Versorgungsbedarf ergibt.
2.
Es ist sicherzustellen, dass bei Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 33 Prozent der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt dies nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie handelt.
3.
Es ist sicherzustellen, dass bei Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 19 Prozent der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt dies nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie handelt.
4.
Es ist sicherzustellen, dass bei Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 18 Prozent der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Pneumologie, den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, den Fachärzten für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt dies nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, einen Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde handelt.
5.
Es ist sicherzustellen, dass bei Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Nephrologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt dies nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie handelt.
§ 14

Gesonderte fachärztliche Versorgung

(1) Der gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören folgende Arztgruppen an:

1.
Humangenetiker,
2.
Laborärzte,
3.
Neurochirurgen,
4.
Nuklearmediziner,
5.
Pathologen,
6.
Physikalische und Rehabilitations-Mediziner,
7.
Strahlentherapeuten und
8.
Transfusionsmediziner.

(2) Es gelten folgende Definitionen für die Arztgruppen:

1.
Zur Arztgruppe der Humangenetiker gehören die Fachärzte für Humangenetik.
2.
Zur Arztgruppe der Laborärzte gehören die folgenden Fachärzte:

a)
Laboratoriumsmedizin: Fachärzte für Laboratoriumsmedizin,
b)
Immunologie: Fachärzte für Immunologie,
c)
Mikrobiologie: Fachärzte für Mikrobiologie, Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, Fachärzte für experimentelle und diagnostische Mikrobiologie und
d)
Biochemie: Fachärzte für Biochemie.
3.
Zur Arztgruppe der Neurochirurgen gehören die Fachärzte für Neurochirurgie.
4.
Zur Arztgruppe der Nuklearmediziner gehören die Fachärzte für Nuklearmedizin.
5.
Zur Arztgruppe der Pathologen gehören die Fachärzte für Neuropathologie, die Fachärzte für Pathologie und die Fachärzte für pathologische Anatomie.
6.
Zur Arztgruppe der Physikalischen und Rehabilitations-Mediziner gehören die Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin und die Fachärzte für Physiotherapie.
7.
Zur Arztgruppe der Strahlentherapeuten gehören die Fachärzte für Strahlentherapie.
8.
Zur Arztgruppe der Transfusionsmediziner gehören die Fachärzte für Blutspende- und Transfusionsmedizin und die Fachärzte für Transfusionsmedizin.

(3) Planungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung ist der Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. § 12 Absatz 2 Satz 2 Ärzte-ZV bleibt unberührt.

(4) Die allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung bestimmen sich wie folgt:

Humangenetiker 562 623
Laborärzte 92 218
Neurochirurgen 144 183
Nuklearmediziner 106 128
Pathologen 108 909
Physikalische und Rehabilitations-Mediziner 153 267
Strahlentherapeuten 152 321
Transfusionsmediziner 1 200 078
§ 15

Weitere Arztgruppen

Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft in Abständen von zwei Jahren, welche weiteren Arztgruppen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Entwicklung oder aufgrund der Änderung der fachlichen Ordnung oder zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung in die Planung einbezogen werden.

§ 16

Praxisnachfolge

Im Fall der Praxisnachfolge gilt, dass die Praxis auch für Ärzte ausgeschrieben werden kann, welche ganz oder teilweise in einem Fachgebiet tätig sind, welches mit dem alten Fachgebiet übereinstimmt. Bei der Nachbesetzung soll zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung eine ausgewogene Verteilung der von dieser Regelung betroffenen Fachgebiete gesichert sein (zum Beispiel bei Fachinternisten mit Schwerpunkten oder Nervenärzten (Psychiatern/​Neurologen)). Die Quotenregelungen gemäß den §§ 12 Absatz 5, 13 Absatz 6 und 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sind zu beachten.

5. Abschnitt:

Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von
Überversorgung und Unterversorgung

§ 17

Feststellung des regionalen Versorgungsgrades

(1) Das im Planungsbereich bestehende Arzt-Einwohner-Verhältnis wird auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Feststellung im Planungsbereich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte und angestellten Ärzte (Anrechnungsfaktoren nach § 21) der Arztgruppe im Verhältnis zur Einwohnerzahl ermittelt. Die Zahl der Einwohner bemisst sich nach der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand.

(2) Die Berücksichtigung ermächtigter und angestellter Ärzte erfolgt gemäß den §§ 22 und 58.

(3) Besteht keine Überversorgung, ist die Feststellung, dass keine Überversorgung besteht, mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist. Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Betracht. § 26 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18

Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

(1) In der Gruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte wird für die Feststellungen des Versorgungsgrades jeweils auf den 31. Dezember des vorausgegangenen Jahres auf der Grundlage einer durchschnittlichen Berechnung des ersten bis dritten Quartals des Vorjahres und des vierten Quartals des vor dem Vorjahr liegenden Jahres abgestellt. Wird der Zeitraum von vier Quartalen wegen der Dauer der vorausgegangenen Tätigkeit des Arztes nicht ausgefüllt, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeitsdauer der Anteil der psychotherapeutischen Leistungen am Gesamtanteil der ärztlichen Leistungen zu ermitteln. Die überwiegend psychotherapeutisch tätigen oder als solche neben ihrer Zulassung im Fachgebiet zugelassenen Vertragsärzte werden auch beim lokalen Versorgungsgrad ungeachtet ihres tatsächlichen Leistungsanteils mit dem Faktor 0,7 angerechnet. Für die entsprechenden Vertragsärzte mit einem reduzierten Versorgungsauftrag gemäß § 19a Absatz 2 Ärzte-ZV wird der Faktor entsprechend angepasst.

(2) Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin sowie Ärzte, welche als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind, und Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90 Prozent überschreiten. Als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen mehr als 50 Prozent, jedoch nicht mehr als 90 Prozent ihrer ärztlichen Leistungen umfassen. Ab dem 1. Oktober 2021 zählen als psychotherapeutische Leistungen in diesem Sinne die Leistungen der Abschnitte 35.2 und 35.3 sowie die Leistungen nach den Nummern 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142, 35150 bis 35152, 35163 bis 35169 und 35173 bis 35179 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes mit Stand vom 1. Oktober 2021. Abweichend von Satz 3 werden für Nervenärzte und Psychiater im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und c sowie die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater die Leistungen nach Nummer 35151, 35152 und 35173 bis 35179 nicht berücksichtigt. Der Leistungsanteil der psychotherapeutischen Leistungen wird als Anteil der Punktzahlen der vorgenannten psychotherapeutischen Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes an den gesamten Punktzahlen des Arztes ermittelt. Als psychotherapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche zählen die Leistungen nach Satz 3, die an Minderjährigen und Heranwachsenden (bis 21 Jahre) erbracht wurden; Satz 4 gilt entsprechend. Der Leistungsanteil, der an Kindern und Jugendlichen psychotherapeutisch erbrachten Leistungen, wird als Anteil der Punktzahlen dieser Leistungen an den Gesamtpunktzahlen des Leistungserbringers ermittelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert die Auswirkungen der Regelung in Satz 4 bis zum 31. Dezember 2024. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung oder unveränderte Fortgeltung der Regelung beschlossen, so tritt diese sowie die Änderung vom 18. März 2022 mit Ablauf dieses Datums außer Kraft.

(3) Die Berücksichtigung ermächtigter Psychotherapeuten und angestellter Psychotherapeuten erfolgt gemäß den §§ 22 und 58.

§ 19

Anrechnungsfaktoren bei Hausärzten

(1) Hausärzte, welche zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden nicht als Hausärzte erfasst. Hausärzte, welche zu diesem Stichtag der Gruppe der überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden mit dem Faktor 0,3 erfasst.

(2) Hausärzte, welche neben der Hausarztfunktion eine fachärztliche Tätigkeit unter einer weiteren Facharztbezeichnung wahrnehmen, werden mit dem Faktor 0,5 erfasst.

§ 20

Anrechnungsfaktoren für überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte für übrige Tätigkeit im Fachgebiet

Vertragsärzte, welche neben ihrer Zulassung im Fachgebiet als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind oder als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte erfasst und in der Arztgruppe der Psychotherapeuten mit dem Faktor 0,7 angerechnet werden, werden bei der Bestimmung des im Planungsbereich bestehenden Arzt-Einwohner-Verhältnisses der Arztgruppe, in der sie im Fachgebiet zugelassen sind, mit dem Faktor 0,3 angerechnet. Für die entsprechenden Vertragsärzte mit einem reduzierten Versorgungsauftrag gemäß § 19a Absatz 2 Ärzte-ZV werden die Faktoren entsprechend angepasst.

§ 21

Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen

(1) Ärzte, welche als Vertragsarzt für zwei Gebiete im Sinne der (Muster-)Weiterbildungsordnung zugelassen sind, werden bei Feststellungen zum lokalen Versorgungsgrad der jeweiligen Arztgruppe mit dem Faktor 0,5 zugerechnet. Bei Ärzten nach Absatz 2, welche in zwei Fachgebieten tätig sind, wird der Faktor halbiert.

(2) Ärzte, welche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte gemäß § 19a Absatz 2 Ärzte-ZV beschränkt haben oder bei denen der Zulassungsausschuss die hälftige Entziehung der Zulassung beschlossen hat, werden mit dem Faktor 0,5 erfasst. Erfolgt die Beschränkung auf einen Dreiviertel-Versorgungsauftrag oder der Entzug eines Viertels einer ganzen Zulassung, werden diese Ärzte mit dem Faktor 0,75 erfasst.

(3) Angestellte Ärzte eines Vertragsarztes nach § 95 Absatz 9 Satz 1 SGB V und die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte werden entsprechend ihrer Arbeitszeit mit den Anrechnungsfaktoren nach den §§ 51 und 58 auf den Versorgungsgrad angerechnet. Die Regelung findet auch Anwendung auf angestellte Ärzte in Eigeneinrichtungen.

(4) Endet die Leistungsbegrenzung nach § 26 bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen durch die Anordnung des Landesausschusses nach § 16 b Absatz 3 und 4 Ärzte-ZV, wird der angestellte Arzt eines Vertragsarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nach dem Anrechnungsfaktor gemäß Absatz 3 berücksichtigt.

(5) Bei Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung gemäß § 95 Absatz 9b SGB V wird der Arzt, der bisher als Angestellter mit dem Faktor 1 gezählt wurde, voll zugelassen (mit dem Faktor 1 angerechnet). Bei einer bisherigen Anrechnung als Angestellter mit dem Faktor 0,5 erfolgt die hälftige Zulassung (mit dem Faktor 0,5 angerechnet). Bei einer bisherigen Anrechnung als Angestellter mit dem Faktor 0,75 erfolgt die Dreiviertel-Zulassung (mit dem Faktor 0,75 angerechnet).

§ 22

Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und anderen Faktoren

(1) Ermächtigte Ärzte werden entsprechend ihrem tatsächlichen Tätigkeitsumfang pauschaliert auf den Versorgungsgrad angerechnet, soweit der Tätigkeitsumfang nicht vernachlässigbar ist. Vernachlässigbar sind Tätigkeitsumfänge, die insgesamt ungerundet ein Viertel eines Vollversorgungsauftrags für die jeweilige Arztgruppe nicht erreichen. Die Anrechnung setzt eine Ermächtigung für die Erbringung von mindestens drei vertragsärztlichen Leistungsziffern voraus. Tätigkeitsumfänge werden je nach vom Ermächtigten erbrachtem Tätigkeitsumfang mit dem Faktor 0,25; 0,5; 0,75 oder 1,0 auf den Versorgungsgrad der jeweiligen Arztgruppe angerechnet. Als Maßstab für die Anrechnung des Tätigkeitsumfanges ist auf das Verhältnis der vom ermächtigten Arzt erbrachten Fallzahl zu dem Fallzahldurchschnitt der niedergelassenen Vertragsärzte der entsprechenden Arztgruppe in der betreffenden KV-Region abzustellen; dabei wird auf den nächstliegenden Anrechnungsfaktor nach mathematischen Grundsätzen gerundet.

(2) Ärzte in ermächtigten Einrichtungen werden auf den Versorgungsgrad der jeweiligen Arztgruppe angerechnet. Keine Anrechnung erfolgt für ermächtigte Einrichtungen nach § 117 SGB V und § 119a SGB V und für Tätigkeitsumfänge von ermächtigten Einrichtungen, die insgesamt ungerundet ein Viertel eines Vollversorgungsauftrags für die jeweilige Arztgruppe nicht erreichen. Die Berücksichtigung der sonstigen ermächtigten Einrichtungen erfolgt entsprechend den folgenden Regelungen:

1.
Krankenhäuser, die ambulante Behandlung nach § 116a SGB V und § 118a SGB V erbringen, werden entsprechend einem Fallzahlquotienten in Schritten von jeweils 0,25 angerechnet. Der Fallzahlquotient ergibt sich aus dem Verhältnis der Fallzahlen der Einrichtung zu dem Fallzahldurchschnitt der niedergelassenen Vertragsärzte der entsprechenden Arztgruppe in der betreffenden KV-Region. Es wird mathematisch auf den nächstliegenden Anrechnungsfaktor auf- beziehungsweise abgerundet.
2.
Einrichtungen gemäß den §§ 118 und 119 SGB V sind mit einem Anrechnungsfaktor von pauschal 0,5 je Einrichtung zu berücksichtigen. Sofern belastbare Daten über den Umfang der Leistungen der Einrichtungen aus dem fachgebietsspezifischen Versorgungsspektrum eines niedergelassenen Vertragsarztes vorliegen, erfolgt eine Anrechnung für diesen Anteil der Leistung entsprechend Absatz 2 Satz 3 Nummer 1. Hierfür können auch Daten oder Informationen aus einer freiwilligen Selbstauskunft der betroffenen Einrichtungen verwendet werden.

(3) Die Zuordnung nach Absatz 1 und 2 zum Versorgungsgrad der jeweiligen Arztgruppe erfolgt auf Grundlage der Definitionen der Arztgruppen nach § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2. Bei Anrechnungen nach Absatz 2 erfolgt die Anrechnung bei der Arztgruppe, die den Schwerpunkt der Leistungen in der Einrichtung erbringt. Liegen keine Informationen über den Schwerpunkt der Einrichtung vor, erfolgt die Anrechnung nach Absatz 2 Satz 3 für Einrichtungen gemäß § 118 SGB V bei den Psychotherapeuten, für Einrichtungen gemäß § 118a SGB V bei den Fachinternisten und für Einrichtungen gemäß § 119 SGB V bei den Kinder- und Jugendärzten.

(4) Von den Anrechnungsregelungen der Absätze 1 und 2 kann abgewichen werden, sofern es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten erforderlich ist. Ob solche Besonderheiten bestehen und inwieweit hieraus Abweichungen von den Anrechnungsfaktoren erfolgen können, obliegt der einvernehmlichen Entscheidung nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V auf Landesebene.

(5) Nach Abschluss der noch ausstehenden Vereinbarung für die geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a SGB V sowie der Psychosomatischen Institutsambulanz gemäß § 118 Absatz 3 SGB V werden die Regelungen zur Anrechnung auf den Versorgungsgrad innerhalb von sechs Monaten auf Sachgerechtigkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert die Auswirkungen der Regelung bis zum 31. Dezember 2024 und berät auf Grundlage der Ergebnisse über die Erforderlichkeit einer Anpassung der Regelung.

(7) Hat der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Dezember 2024 keine Anpassung oder unveränderte Fortgeltung beschlossen, so tritt diese Regelung mit diesem Datum außer Kraft.

6. Abschnitt:

Überversorgung

§ 23

Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung

Bei der Feststellung von Überversorgung hat der Landesausschuss auf der Grundlage der Zuordnung des zu prüfenden Planungsbereiches gemäß den §§ 11 bis 14 in Verbindung mit Anlage 3 sowie auf der Grundlage der gemäß § 8 Absatz 4 für die zu prüfende Arztgruppe maßgeblichen regionalen Verhältniszahlen nach § 9 wie folgt zu verfahren:

1.
Gegebenenfalls sind Korrekturfaktoren nach den §§ 19 bis 22 zu berücksichtigen.
2.
Eine eventuelle Überversorgung ist durch Vergleich der regionalen Verhältniszahl mit dem bestehenden Arzt-Einwohner-Verhältnis gemäß § 24 festzustellen.
§ 24

Feststellung von Überversorgung

Ergibt der danach vorzunehmende Vergleich zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen regionalen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich bestehende Arzt-Einwohner-Verhältnis eine Überschreitung von 10 Prozent (das bestehende Arzt-Einwohner-Verhältnis übersteigt um 10 Prozent das Arzt- Einwohner-Verhältnis der regionalen Verhältniszahl), so ist Überversorgung anzunehmen. Dies gilt auch bei der Anwendung von Korrekturfaktoren.

§ 25

Feststellungen des Landesausschusses zum regionalen Versorgungsgrad in der psychotherapeutischen Versorgung

(1) Bei der Feststellung nach § 24 hat der Landesausschuss für die psychotherapeutische Versorgung für jeden Planungsbereich gemäß § 101 Absatz 4 SGB V folgende Feststellungen zu treffen:

1.
Der Versorgungsgrad für den Planungsbereich ist anhand des im Planungsbereich bestehenden Arzt-Einwohner-Verhältnisses zu ermitteln.
2.
Anhand der Zahl der Psychotherapeuten nach der regionalen Verhältniszahl ist ein 25-prozentiger Anteil für psychotherapeutisch tätige Ärzte in Zahlen der Ärzte festzustellen (Quote).
3.
Anhand der Zahl der Psychotherapeuten nach der regionalen Verhältniszahl ist ein 20-prozentiger Anteil für die Ärzte und Psychotherapeuten festzustellen, die gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 7 ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln (Quote).
4.
Stellt der Landesausschuss Überversorgung fest, hat er zugleich eine Feststellung zu treffen, in welchem Umfang gemäß § 101 Absatz 4 SGB V – ausgedrückt in der Anzahl der Psychotherapeuten – in jedem Versorgungsanteil psychotherapeutisch tätige Ärzte, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden können, wenn die Versorgungsanteile nicht ausgeschöpft sind.
5.
Die Feststellungen nach den Nummern 2 bis 4 sind auf der Grundlage der Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 10 zu treffen.

(2) Innerhalb der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein 50-prozentiger Anteil für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin vorzuhalten und festzustellen und in die Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 4 gesondert einzubeziehen. Absatz 1 Nummer 5 gilt für den Anteil der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin entsprechend.

§ 25a

Feststellungen des Landesausschusses zu Quotensitzen

Ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung an, hat der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der vom Landesausschuss für den jeweiligen Versorgungsanteil nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, § 12 Absatz 5 und § 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 festgestellten nicht ausgeschöpften Zahlen an Ärzten Zulassungen für Ärzte zu erteilen. Der Zulassungsausschuss entscheidet nach Maßgabe der Regelungen in § 26.

§ 26

Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

(1) Kommt der Landesausschuss nach einer Feststellung von Überversorgung aufgrund der weiteren Entwicklung und seiner Prüfung zu der Folgerung, dass Überversorgung nicht mehr besteht, so ist der Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Zulassungsbeschränkungen mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist; dabei sind die Quotenregelungen nach den §§ 12 Absatz 5, 13 Absatz 6 und 25 zu befolgen. Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag oder eine hälftige Genehmigung in Betracht. Im Hinblick auf die Prospektivität der Bedarfsplanung eines Planungsbereiches sollen Möglichkeiten der Befristung von Zulassungen nach § 19 Absatz 4 Ärzte-ZV geprüft werden.

(2) Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind, und die nach § 46 in gesperrten Planungsbereichen nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet werden, bewirkt die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 1 im Fachgebiet, dass für solche Ärzte oder Psychotherapeuten die Beschränkung der Zulassung und die Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis nur nach Maßgabe der Bestimmung zum Umfang des Aufhebungsbeschlusses enden, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung. Die Beendigung der Beschränkung der Zulassung auf die gemeinsame Berufsausübung und der Leistungsbegrenzung nach zehn­jähriger gemeinsamer Berufsausübung bleibt unberührt (§ 101 Absatz 3 Satz 2 SGB V).

(3) Unter Berücksichtigung der Vorrangigkeit der in Absatz 2 Satz 1 geregelten Reihenfolge von Ärzten und Psychotherapeuten, deren Zulassungsbeschränkung und Leistungsbegrenzung aufgehoben wird, endet die Beschränkung der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nach Maßgabe der Bestimmung des Umfanges des Aufhebungsbeschlusses, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der Anstellung.

(4) Über Anträge auf (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

1.
Der Beschluss des Landesausschusses nach Absatz 1 ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.
2.
In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriterien nach Nummer 3 und die Frist, die in der Regel sechs bis acht Wochen beträgt, bekannt zu machen, innerhalb der potenzielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen haben. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge.
3.
Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

a)
berufliche Eignung,
b)
Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
c)
Approbationsalter,
d)
Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Absatz 5 Satz 1 SGB V,
e)
bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
f)
Versorgungsgesichtspunkte (siehe zum Beispiel Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35) und
g)
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

(5) Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung zu entscheiden.

7. Abschnitt:

Unterversorgung und zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf

§ 27

[unbesetzt]

§ 28

Definition der Unterversorgung

Eine Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten liegt vor, wenn in bestimmten Planungsbereichen Vertragsarztsitze, die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgung vorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen eintritt, die auch durch Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen nicht behoben werden kann.

§ 29

Anhaltspunkte für Unterversorgung und in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung

Das Vorliegen einer Unterversorgung ist anzunehmen, wenn der Stand der hausärztlichen Versorgung (§ 11) den in den Planungsblättern ausgewiesenen Bedarf um mehr als 25 Prozent und der Stand der fachärztlichen Versorgung in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (§ 12) und in der spezialisierten fachärztlichen Versorgung (§ 13) sowie der gesonderten fachärztlichen Versorgung (§ 14) jeweils den ausgewiesenen Bedarf um mehr als 50 Prozent unterschreitet. Eine Unterversorgung droht, wenn insbesondere aufgrund der Altersstruktur der Ärzte eine Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung nach den in Satz 1 genannten Kriterien führen würde.

§ 30

Prüfung auf Unterversorgung oder drohende Unterversorgung

Liegt nach § 29 ein Anhalt für eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung in einem Planungsbereich vor, so ist auf Veranlassung der Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde eine gemeinsame Prüfung der Struktur und des Standes der ärztlichen Versorgung anhand der in den Planungsblättern (Stand der Bedarfs­planung Anlage 2.2) enthaltenen Versorgungsdaten vorzunehmen. Die Prüfung ist innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, durchzuführen und deren Ergebnisse sind dem Landesausschuss zu übermitteln.

§ 31

Kriterien für die Prüfung auf Unterversorgung und drohende Unterversorgung

(1) Bei der Prüfung nach § 30 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
bei allen Ärzten deren Tätigkeitsgebiet, Leistungsfähigkeit und Altersstruktur sowie die Praxisstruktur (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisgemeinschaft, Einsatz nicht-ärztlicher Praxisassistenten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB V) und – soweit möglich – der Versorgungsbeitrag,
2.
bei den Versicherten ihre Zahl, ihre Altersstruktur, ihre Nachfrage nach ärztlichen Leistungen sowie der Ort der tatsächlichen Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen,
3.
bei Prüfungen zum Versorgungsgrad der hausärztlichen Versorgung der Umfang, in welchem außer Fachärzte für Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte andere teilnahmeberechtigte Fachärzte (Internisten mit Hausarztentscheidung sowie Kinder- und Jugendärzte) im Sinne des § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.

(2) Ergibt sich aufgrund der vorgenannten Kriterien in den Nummern 1 bis 3, dass trotz Unterschreitens von regionalen Verhältniszahlen nach § 8 Absatz 4 für einzelne Arztgruppen oder für die hausärztliche Versorgung weitere Arztsitze nicht oder nicht in der von den regionalen Verhältniszahlen vorgegebenen Größenordnung erforderlich sind, so kann auf die Feststellung von Unterversorgung und drohender Unterversorgung verzichtet werden.

§ 32

Benachrichtigung des Landesausschusses

Die Ergebnisse nach den §§ 30 und 31 sind dem Landesausschuss unter Mitteilung der maßgebenden Tatsachen und der Übersendung der zur Prüfung dieser Tatsachen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

§ 33

Prüfung der Versorgungslage durch den Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss hat innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob in dem betreffenden Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder in absehbarer Zeit droht.

(2) Die Prüfung ist auf der Grundlage der mitgeteilten Tatsachen und der nach § 32 übersandten Unterlagen sowie der in den Planungsblättern (Stand der Bedarfsplanung Anlage 2.2) enthaltenen Planungs- und Versorgungsdaten unter Berücksichtigung des Zieles der Sicherstellung vorzunehmen. Hält der Landesausschuss diese Unterlagen für nicht ausreichend, so hat er eine weitere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse in dem Planungsbereich vorzunehmen oder ergänzende Unterlagen und Angaben von der Kassenärztlichen Vereinigung oder einem Landesverband der Krankenkassen oder der Ersatzkassen oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde anzufordern. § 16 Ärzte-ZV bleibt unberührt.

(3) Sofern nach Maßgabe des Landesrechts ein Gremium nach § 90a SGB V gebildet worden ist und das Landesrecht vorsieht, dass Stellungnahmen dieses Gremiums bei der Entscheidung des Landesausschusses einzuholen und zu berücksichtigen sind, gibt der Landesausschuss diesem Gremium gemäß § 90a Absatz 2 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirkes eine ärztliche Unterversorgung einge­treten ist oder in absehbarer Zeit droht, obliegt den Landesauschüssen der Ärzte und Krankenkassen.

§ 34

Maßnahmen des Landesausschusses

Die aufgrund der Feststellung über eine eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende ärztliche Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlichen weiteren Maßnahmen des Landesausschusses richten sich nach den Vorschriften des SGB V und der Ärzte-ZV.

§ 35

Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs
in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss
(§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a SGB V)

(1) Nach § 100 Absatz 3 SGB V trifft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf Veranlassung der Kassenärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder einer Ersatzkasse oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde nach Prüfung nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß § 101 Absatz 1 Nummer 3a SGB V die Feststellung, ob in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Die nachstehenden Bestimmungen geben dazu den Landesausschüssen Beurteilungsmaßstäbe vor. Bei der Prüfung sind die in einer Region bereits auf Grundlage der §§ 2 und 9 erfolgten Anpassungen der Bedarfspläne zu berücksichtigen. Soll § 35 aufgrund des wiederholten Einsatzes derselben Kriterien zur Anwendung kommen, ist dies gesondert zu begründen. Diese Begründung beinhaltet auch Ausführungen zu den zur Verbesserung der Versorgung bereits erfolgten Maßnahmen.

(2) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt fest, für welche Bezugsregionen innerhalb eines Planungsbereiches er die Feststellung von zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf trifft. Die Größe der Bezugsregion ist so zu wählen, dass gemessen an ihrer flächenmäßigen Ausdehnung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Struktur, Verkehrsanbindung und Lage eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist. Dabei sollte die allgemeine Verhältniszahl der jeweiligen Arztgruppe als Anhaltspunkt dienen. Darüber hinaus kann bei der Festlegung der Bezugsregion der Versorgungsbeitrag der dort bereits tätigen Ärzte berücksichtigt werden.

(3) Der Landesausschuss hat das Vorliegen des lokalen Versorgungsbedarfs zu prüfen, soweit in der nach Absatz 2 von ihm festgelegten Bezugsregion die Kriterien der Unterversorgung nach § 29 erfüllt sind. Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

(4) Auf Veranlassung der Kassenärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Ersatzkassen oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde ist eine gemeinsame Prüfung der Struktur und des Standes der ärztlichen Versorgung in der Bezugsregion auch dann vorzunehmen, wenn die Kriterien nach Absatz 3 in der Bezugsregion nicht erfüllt sind. Die Prüfung ist innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, durchzuführen.

(5) Bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die regionale Demografie,
2.
die regionale Morbidität,
3.
sozioökonomische Faktoren,
4.
die Versorgungsstrukturen,
5.
räumliche Faktoren,
6.
infrastrukturelle Besonderheiten,
7.
Erreichbarkeit.

Maßstab für die Prüfung gemäß Satz 1 Nummer 7 ist, ob mehr als 5 Prozent der Einwohner in der Region nach Absatz 2,

1.
die Ärzte der hausärztlichen Versorgung nach § 11 in durchschnittlich mehr als 20 PKW-Minuten oder
2.
die Kinder- und Jugendärzte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 in durchschnittlich mehr als 30 PKW-Minuten, oder
3.
die Augenärzte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und die Frauenärzte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in durchschnittlich mehr als 40 PKW-Minuten

erreichen und die Anzahl der betroffenen Einwohner die allgemeinen Verhältniszahlen der jeweiligen Arztgruppen überschreitet und die Erreichbarkeit auch nicht durch Vertragsärzte in einem angrenzenden Planungsbereich sichergestellt werden kann. Die Prüfung erfolgt KV-übergreifend. Bei den Kinder- und Jugendärzten gilt als Einwohner die minderjährige Bevölkerung.

Die Prüfung kann sich insbesondere auf eine oder mehrere der folgenden Versorgungskonstellationen beziehen:

1.
Verbesserung der Versorgung in nicht gesperrten Planungsbereichen vorrangig vor gesperrten Planungsbereichen,
2.
Förderung der Gründung oder Erhaltung von (Zweig-)Praxen in Regionen, in denen für die Bezugsregion nach Absatz 2 Unterversorgung festgestellt wurde,
3.
Förderung von Leistungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Ärzte in oder um die Bezugsregionen nach Absatz 2 nicht oder nicht im ausreichenden Maße erbracht werden,
4.
Förderung des Leistungsumfangs, der durch die vorhandenen Ärzte in der Bezugsregion nach Absatz 2 erbracht wird,
5.
Förderung mobiler oder telemedizinischer Versorgungsangebote für Ärzte der Bezugsregionen nach Absatz 2,
6.
Förderung des barrierefreien Zugangs zur Versorgung.

(6) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind auf maximal 5 Prozent der Ärzte einer Arztgruppe in einer KV-Region zu beziehen.

(7) Für die Prüfung des Landesausschusses gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Sofern nach Maßgabe des Landesrechts ein Gremium nach § 90a SGB V gebildet worden ist und das Landesrecht vorsieht, dass Stellungnahmen dieses Gremiums bei der Entscheidung des Landesausschusses einzuholen und zu berücksichtigen sind, gibt der Landesausschuss diesem Gremium gemäß § 90a Absatz 2 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Landesausschuss gibt seine Feststellung bekannt und hat diese zu begründen. Die Feststellung des Vorliegens eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs ist im Bedarfsplan zeitnah auszuweisen.

(8) Der Landesausschuss prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Entscheidungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die Feststellung nach Absatz 1 kann befristet werden.

8. Abschnitt:

Sonderbedarf, Maßstäbe für zusätzliche lokale und qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen
(§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V)

§ 36

Zulassungstatbestände für lokalen und qualifikationsbezogenen Sonderbedarf

(1) Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss darf der Zulassungsausschuss dem Antrag eines Arztes der betreffenden Arztgruppe auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung nach Prüfung entsprechen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich ist, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Sonderbedarf ist als zusätzlicher Versorgungsbedarf für eine lokale Versorgungssituation oder als qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf festzustellen (§ 101 Absatz 1 Nummer 3 SGB V). Die Feststellung dieses Sonderbedarfs bedeutet die ausnahmsweise Zulassung eines zusätzlichen Vertragsarztes in einem Planungsbereich trotz Zulassungsbeschränkungen.

(2) Die Zulassung aufgrund eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarfs ist an den Ort der Niederlassung gebunden.

(3) Bei der Feststellung von Sonderbedarf sind folgende Mindestbedingungen zu beachten:

1.
Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und Bewertung der Versorgungslage (Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage) und
2.
der Ort der Niederlassung muss für die beantragte Versorgung geeignet sein (Erreichbarkeit, Stabilität und andere): Der Ort der Niederlassung muss strukturelle Mindestbedingungen erfüllen; der Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügen; dabei sind die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen.

(4) Der Zulassungsausschuss hat bei der Ermittlung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen eine umfassende Ermittlungspflicht. Die Feststellung soll der Zulassungsausschuss auch unter Zuhilfenahme von geografischen Informationen nach Anlage 7, die die räumlichen Interaktionen zwischen Ärzten und Patienten abbilden, treffen. Ein lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf setzt voraus, dass aufgrund von durch den Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (zum Beispiel in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geografische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte), ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. Bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Rechnung zu tragen.

(5) Die Sonderbedarfszulassung setzt ferner voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen.

(6) Die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, abrechnungsfähig sind.

(7) Eine Nachfolgebesetzung nach § 103 Absatz 4 SGB V bedarf der erneuten Zulassung und kann nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellungen mit Festsetzung einer erneuten Beschränkung erteilt werden. Die Regelungen in § 103 Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V (Nachbesetzung durch privilegierte Personenkreise) und § 103 Absatz 3a Satz 13 SGB V (Entschädigung) finden keine Anwendung.

(8) Die Deckung des Sonderbedarfs kann auch durch Anstellung eines weiteren Arztes in der Vertragsarztpraxis des antragstellenden Vertragsarztes unter Angabe der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.

(9) Bei der Prüfung auf Sonderbedarf nach Absatz 3 bleibt eine mögliche stationäre Leistungserbringung in Krankenhäusern außer Betracht. Die Vorgaben des § 22 und des geltenden Bedarfsplans zur Anrechnung angestellter und ermächtigter Ärzte und Einrichtungen bleiben unberührt.

§ 37

Ergänzende Vorgaben für qualifikationsbezogene Sonderbedarfstatbestände

(1) Die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs erfordert

1.
die Prüfung und Feststellung einer bestimmten Qualifikation nach Absatz 2 und
2.
die Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs in einer Region durch den Zulassungsausschuss.

(2) Eine besondere Qualifikation im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung beschrieben ist. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf kann auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß den §§ 11 bis 14 mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst. Die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist dabei einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt. Eine Zusatzqualifikation und Abrechnungsmöglichkeit für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird dem gleichgestellt.

(3) Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung ist, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweist.

(4) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind auch gegeben, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung

1.
zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt oder
2.
aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Absatz 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (vergleiche § 7 Absatz 1 und 2 der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages Ärzte)
die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung der von einer chronischen Niereninsuffizienz betroffenen Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Absatz 7 des Bundesmantelvertrages Ärzte erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen.
Die Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrages Ärzte ist bei den Nummern 1 und 2 zu berücksichtigen. In diesem Fall wird die Zulassung mit der Maßgabe erteilt, dass sie auf den definierten Versorgungsauftrag beschränkt ist und im Fall gemeinsamer Berufsausübung auf die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung.
§ 38

Arztgruppenwechsel

Die Bestimmungen in § 36 und § 37 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsausschuss bei für eine Arztgruppe angeordneten Zulassungsbeschränkungen über den Antrag eines zugelassenen Vertragsarztes zu entscheiden hat, die Arztgruppe, für welche er zugelassen ist, in eine Arztgruppe zu ändern, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind.

§ 39

[unbesetzt]

9. Abschnitt:

Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen

§ 40

Voraussetzungen für eine Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen

Auf Antrag hat der Zulassungsausschuss zu Beginn eines Quartals einen Arzt in einem Planungsbereich, für dessen Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem bereits zugelassenen Arzt (Vertragsarzt) derselben Arztgruppe mit den Rechtswirkungen des § 101 Absatz 3 SGB V zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der antragstellende Arzt (Antragsteller) erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen der Zulassung.
2.
Es liegt ein genehmigungsfähiger Vertrag über die gemeinsame Berufsausübung vor.
3.
Der Antragsteller gehört derselben Arztgruppe wie der Vertragsarzt an, wobei im Einzelnen die Regelungen nach § 41 zu beachten sind.
4.
Der Vertragsarzt und der Antragsteller erklären sich gegenüber dem Zulassungsausschuss schriftlich bereit, während des Bestandes der Gemeinschaftspraxis mit dem Antragsteller den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten, und erkennen die dazu nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Zulassungsausschuss festgelegte Leistungsbeschränkung an; soll der Antragsteller in eine bereits gebildete Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.
§ 41

Fachidentität bei gemeinsamer Berufsausübung

(1) Bei der gemeinsamen Berufsausübung ist eine Fachidentität im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 4 SGB V erforderlich. Fachidentität liegt vor, wenn die Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. Einer Übereinstimmung steht nicht entgegen, wenn nur einer der Ärzte über eine Schwerpunktbezeichnung oder Schwerpunktkompetenz verfügt. Sind mehrere Vertragsärzte bereits in gemeinsamer Berufsausübung (Gemeinschaftspraxis) zugelassen, genügt die Übereinstimmung des Gebietes oder der Facharztkompetenz des Antragstellers mit einem der in gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Vertragsärzte; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Nimmt der Vertragsarzt an der hausärztlichen oder an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V teil, ist die Zulassung eines Antragstellers, welcher gemäß § 73 Absatz 1a Satz 5 SGB V wahlberechtigt ist, nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Antragsteller sich für dieselbe Versorgungsfunktion entscheidet, welche der Vertragsarzt wahrnimmt, und beide Ärzte die Verpflichtung eingehen, Wahlentscheidungen für die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung nur gemeinsam zu treffen. Der Zulassungsausschuss hat diese Verpflichtung mit der Zulassung des Antragstellers als Auflage zu verbinden.

(2) Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 besteht auch, solange der Vertragsarzt an der hausärztlichen Versorgung nach § 101 Absatz 5 SGB V teilnimmt und sich als Allgemein-/​Praktischer Arzt oder als Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) mit einem Internisten mit Hausarztentscheidung oder als Internist mit Hausarztentscheidung mit einem Allgemein-/​Praktischen Arzt oder einem Facharzt für Innere und Allgemein­medizin (Hausarzt) zur gemeinsamen hausärztlichen Berufsausübung zusammenschließt.

(3) Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht auch,

1.
wenn sich Ärzte der Arztgruppen nach § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 8 und 9, § 13 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 und § 14 Absatz 2 zusammenschließen oder
2.
wenn sich ein Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie mit einem Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zusammenschließt oder
3.
wenn sich ein Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde (Lungenarzt) mit einem Facharzt für Innere Medizin und (Schwerpunkt) Pneumologie oder einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie oder mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde zusammenschließt oder
4.
wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin, deren Schwerpunkt Bestandteil der Gebietsbezeichnung ist, mit Internisten mit identischer Schwerpunktbezeichnung (nach (Muster-)Weiterbildungsordnung 1992 und der (Muster-)Richtlinie 1992) zusammenschließen oder
5.
wenn sich ein Nervenarzt im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a mit einem Arzt mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie im Sinne des § 12 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b und c zusammenschließt.

(4) Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann auch bestehen, wenn sich Ärzte aus der Arztgruppe der Nervenärzte nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 zusammenschließen, sofern besondere Versorgungsbedürfnisse entsprechend § 103 Absatz 4 Satz 5 Nummer 7 SGB V vorliegen.

(5) Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht auch unter zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten einerseits oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits oder unter Angehörigen der beiden Berufsgruppen gemeinsam. Bei Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Zusammenschluss eines Psychologischen Psychotherapeuten mit einem bereits zugelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur bei Beschränkung des antragstellenden Psychologischen Psychotherapeuten auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen zulässig ist. Maßgeblich ist bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Status als Psychotherapeut un­abhängig von der Abrechnungsgenehmigung für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach der maßgeblichen Psychotherapie-Richtlinie anerkannten Therapieverfahren.

§ 42

Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

(1) Vor der Zulassung des Antragstellers legt der Zulassungsausschuss in einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt (den Vertragsärzten) in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Abrechnungsbescheiden quartalsbezogene Gesamt­punktzahlvolumina fest, welche bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftspraxis von dem Vertragsarzt sowie dem Antragsteller nach seiner Zulassung gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze). Diese Gesamtpunktzahlvolumina sind so festzulegen, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 Prozent überschritten werden. Das Überschreitungsvolumen von 3 Prozent wird jeweils auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bezogen. Das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen (Punktzahlvolumen zuzüglich Überschreitungsvolumen) wird nach § 45 durch die Kassenärztliche Vereinigung angepasst. Bei Internisten ist zur Ermittlung des Fachgruppendurchschnittes auf die Entscheidung des bereits zugelassenen Vertragsarztes zur hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung abzustellen. Im Übrigen gilt für Anpassungen § 44. Bei außergewöhnlichen Entwicklungen im Vorjahr, wie zum Beispiel Krankheit eines Arztes, bleiben die betroffenen Quartale bei der Berechnung außer Betracht und es werden vorherige Quartale zur Berechnung herangezogen; eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs der Gesamtpunktzahlen im Vergleich zum Vorjahresvolumen ist zulässig. Der Zulassungsausschuss trifft seine Festlegungen auf der Grundlage der ihm durch die Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Angaben.

(2) Anstelle der Gesamtpunktzahlvolumina kann die Obergrenze auch auf der Basis von Euro, von Punktzahlen oder von Euro und Punktzahlen gebildet werden.

§ 43

Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens in Sonderfällen

(1) Kann wegen der Kürze der bisherigen Tätigkeit des Vertragsarztes ein Vergleich über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen werden, so legt der Zulassungsausschuss das Punktzahlvolumen für die einzelnen Quartale nach Maßgabe des Durchschnitts der Fachgruppe des bereits zugelassenen Vertragsarztes als Obergrenze fest. Hat ein Vertragsarzt wegen der Betreuung und Erziehung von Kindern und/​oder der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes) im Ausgangsberechnungszeitraum im Vergleich zur Fachgruppe geringere Punktzahlvolumina erreicht, gilt Satz 1 entsprechend. Soll der Antragsteller in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, so hat der Zulassungsausschuss die Berechnungen nach § 42 entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte in der Gemeinschaftspraxis zu mindern; handelt es sich um eine fachverschiedene Gemeinschaftspraxis oder ein fachverschiedenes medizinisches Versorgungszentrum, so ist für die Leistungsbeschränkung Bezugsgröße das Leistungsvolumen des fachidentischen Vertragsarztes. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein bereits zugelassener Vertragsarzt über vier Quartale einen im Vergleich zur Fachgruppe unterdurchschnittlichen Praxisumfang nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V aufweist.

(2) Die Ermittlung der Obergrenze nach Absatz 1 erfolgt unter den folgenden Maßgaben:

1.
Die Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts erfolgt ohne Berücksichtigung der Ärzte, die gemeinsam in Job­sharing-Praxen oder Angestelltenverhältnissen mit Leistungsbegrenzung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V tätig sind.
2.
Für Psychotherapeuten legt der Zulassungsausschuss als Obergrenze den Durchschnitt der von der Fachgruppe abgerechneten Punktzahlvolumina jeweils zuzüglich 25 Prozent fest.

(3) Für Antragsteller mit einem reduzierten Versorgungsauftrag gemäß § 19a Absatz 2 Ärzte-ZV wird der entsprechend reduzierte nach § 43 Absatz 2 berechnete Wert als Obergrenze festgelegt.

§ 44

Berücksichtigung von Veränderungen in der Berechnungsgrundlage

Sowohl für die Berechnung des Ausgangspunktzahlvolumens als auch des Vergleichspunktzahlvolumens nach § 42 ist das im Zeitpunkt der Abrechnung jeweils geltende Berechnungssystem für die vertragsärztlichen Leistungen maßgeblich. Auf Antrag des Vertragsarztes sind die Gesamtpunktzahlvolumina neu zu bestimmen, wenn Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, dieser Richtlinie oder vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind, spürbare Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben, sowie bei der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten in Verbindung mit § 32 Absatz 3 Ärzte-ZV. Die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können eine Neuberechnung beantragen, wenn Änderungen der Berechnung der für die Obergrenzen maßgeblichen Faktoren eine spürbare Veränderung bewirken.

§ 45

Berechnung der Anpassungsfaktoren

Die Gesamtpunktzahlvolumina zur Beschränkung des Praxisumfangs folgen der Entwicklung des Fachgruppendurchschnitts durch Festlegung eines quartalsbezogenen Prozentwertes (Anpassungsfaktor). Die Anpassungsfaktoren werden im ersten Leistungsjahr von der Kassenärztlichen Vereinigung errechnet. Die dafür maßgebliche Rechenformel lautet:

Punktzahlvolumen geteilt durch Punktzahl Fachgruppe ist gleich Faktor

Sie stellen die Grundlage zur Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina für die Folgejahre dar. Der jeweilige Anpassungsfaktor wird ab dem zweiten Leistungsjahr mit dem Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe multipliziert und ergibt die quartalsbezogene Obergrenze für die Praxis (die Saldierungsregelung nach § 42 Absatz 1 Satz 7 bleibt hiervon unberührt). Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem Vertragsarzt die für ihn verbindlichen Anpassungs­faktoren mit.

§ 46

Berücksichtigung des zugelassenen Praxispartners bei der Bedarfsplanung

Der neu hinzutretende Partner der Gemeinschaftspraxis wird für die Dauer der Regelung nach den §§ 40 und 41 nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet.

§ 47

[unbesetzt]

10. Abschnitt:

Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur

§ 48

Voraussetzungen für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte vertragsärztliche Versorgung

Ausgangspunkt für die Bestimmung einer ausgewogenen Versorgungsstruktur (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V) in einer KV-Region ist der in § 73 Absatz 1 Satz 2 SGB V gesetzlich definierte Versorgungsauftrag der hausärztlichen Versorgung. Eine ausgewogene Versorgungsstruktur ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anzahl der Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a SGB V teilnehmen, wesentlich überwiegt. Besonderen Versorgungslagen, wie sie sich durch Mitversorgungseffekte ergeben können, ist Rechnung zu tragen.

§ 49

Maßnahmen zur Wiederherstellung
einer ausgewogenen hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsstruktur

Weicht die Versorgungsstruktur wesentlich von den in § 48 beschriebenen Versorgungszielen ab, sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages bei der Niederlassungsberatung oder bei der Durchführung von Sicherstellungsmaßnahmen gemäß § 105 Absatz 1a SGB V auf die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung hinwirken.

§ 50

[unbesetzt]

11. Abschnitt:

Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung
der in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V tätigen Ärzte oder
in Versorgungseinrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V beschäftigten Ärzte bei der Bedarfsplanung sowie
Planungsentscheidungen bei Überversorgung und Unterversorgung und
im Genehmigungsverfahren der Zulassungsausschüsse

§ 51

Bestimmung der Anrechnungsfaktoren

(1) Für die Feststellung des Versorgungsgrades sind genehmigte angestellte Ärzte in medizinischen Versorgungs­zentren mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen, soweit sie vollbeschäftigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt nur für die Arztgruppen nach den §§ 11 bis 14. Teilzeitbeschäftigte Ärzte sind bei der Feststellung des lokalen Versorgungsgrades der ambulanten Versorgung nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfangs in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen. Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren:

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor
bis zu 10 Stunden pro Woche 0,25
über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5
über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75
über 30 Stunden pro Woche 1,0

(2) Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 0,23 zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.

§ 52

Anwendbarkeit der Vorschriften zum Jobsharing

Für die Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V gelten bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die §§ 40 bis 46 entsprechend. Die Zulassungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall einer Nachbesetzung im Sinne des § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V, wobei die Nachbesetzung nur im zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes oder des ausgeschiedenen Psychotherapeuten möglich ist.

§ 53

Anwendbarkeit der Vorschriften zur Sonderbedarfsfeststellung

(1) Für die Aufnahme von Ärzten in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V gelten bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen die §§ 36 und 37 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Erfolgt die Deckung des Sonderbedarfs durch Zulassung eines weiteren Vertragsarztes, ist die Zulassung an die Person des Arztes und an den Vertragsarztsitz (die Betriebsstätte) des medizinischen Versorgungszentrums gebunden.
2.
Erfolgt die Deckung des Sonderbedarfs durch Anstellung eines weiteren Arztes, ist eine Übertragung der Tätigkeit auf andere Ärzte des medizinischen Versorgungszentrums unzulässig. Eine Nachbesetzung gemäß § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V bedarf der erneuten Genehmigung und kann nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfeststellung nach § 37 mit Festsetzung einer erneuten Beschränkung erteilt werden.

(2) Bei einem Fachgebietswechsel des aufgrund von Sonderbedarf zugelassenen oder angestellten Arztes findet § 38 Anwendung.

§ 54

Berücksichtigung der gleichzeitigen Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt
in einem medizinischen Versorgungszentrum bei der Bedarfsplanung

In den zulässigen Fällen der gleichzeitigen Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum oder mehreren medizinischen Versorgungszentren gilt § 62 entsprechend.

§ 55

Berücksichtigung von Arbeitszeitänderungen

Kommt es bei einem in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 51, so ist zuvor die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich. Kommt es zu einer Verringerung des Anrechnungsfaktors, so ist dies dem Zulassungsausschuss anzuzeigen.

§ 56

Voraussetzungen der bedarfsunabhängigen Zulassung

Beantragt ein Arzt nach Maßgabe des § 103 Absatz 4a Satz 4 SGB V nach Beendigung seiner Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum in demselben Planungsbereich die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, so ist die Zulassung unbeschadet bestehender Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe in demselben Planungsbereich bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu erteilen, wenn der angestellte Arzt im zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren mindestens mit dem Faktor 0,75 auf den Versorgungsgrad angerechnet worden ist. Beträgt der Faktor 0,5, kann eine hälftige Zulassung erteilt werden. Dies gilt nicht für Ärzte oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig waren.

§ 57

Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V entsprechend.

(2) Eine Anstellung wegen Nachbesetzung in einer Einrichtung nach § 402 Absatz 2 SGB V, die bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt nicht als Nachbesetzung im Sinne des § 103 Absatz 4a Satz 5 SGB V.

12. Abschnitt:

Beschäftigung von angestellten Ärzten

§ 58

Anstellungsvoraussetzungen

(1) Der Vertragsarzt kann in seiner Praxis mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, gemäß § 95 Absatz 9 SGB V anstellen, wenn

1.
ein Antrag des Vertragsarztes an den Zulassungsausschuss nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 32b Ärzte-ZV gestellt ist;
2.
im Fall des Bestehens von Zulassungsbeschränkungen Fachidentität des anstellenden Vertragsarztes und des anzustellenden Arztes gemäß § 41 besteht sowie eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes gemäß Absatz 5 vorliegt und
3.
der schriftliche Anstellungsvertrag unter Angabe der Arbeitszeiten und des Anstellungsortes vorgelegt wird.

(2) Für die Feststellung des Versorgungsgrades sind genehmigte angestellte Ärzte mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen, soweit sie vollbeschäftigt sind. Die Berücksichtigung erfolgt nur für die Arztgruppen nach den §§ 11 bis 14. Teilzeitbeschäftigte Ärzte sind bei der Feststellung des lokalen Versorgungsgrades der ambulanten Versorgung nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfanges in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen. Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren:

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor
bis zu 10 Stunden pro Woche 0,25
über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5
über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75
über 30 Stunden pro Woche 1,0

(3) Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 0,23 zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.

(4) Wird der angestellte Arzt in der Zweigpraxis des Vertragsarztes im Sinne des § 24 Absatz 3 Ärzte-ZV in einem anderen Planungsbereich tätig, sind die Arbeitszeiten an diesem Ort nach Maßgabe der Anrechnungsfaktoren gemäß Absatz 2 anteilig im Hinblick auf die Tätigkeit in der Betriebsstätte zu berücksichtigen. Wird der angestellte Arzt in der Zweigpraxis des nach § 24 Absatz 3 Ärzte-ZV ermächtigten Arztes ausschließlich tätig, sind die Arbeitszeiten in dem Planungsbereich, in dem die Zweigpraxis liegt, nach Maßgabe der Anrechnungsfaktoren gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen. Beantragt eine Berufsausübungsgemeinschaft eine Genehmigung zur Tätigkeit eines angestellten Arztes an mehreren Vertragsarztsitzen, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, ist Voraussetzung für die Beschäftigung eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes, durch die er eine Leistungsbeschränkung, welche der Zulassungsausschuss bei der Genehmigung im Verfahren nach § 60 festzusetzen hat, anerkennt. Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung. In Regionen, in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nach § 35 festgestellt wurde, kann der Zulassungsausschuss befristet Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung nach Satz 1 auf Antrag beschließen, soweit und solange dies zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.

(6) Ändert sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bei einem in einer Vertragsarztpraxis nach § 95 Absatz 9 SGB V angestellten Arzt, so gilt § 55 entsprechend.

(7) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 gelten für die Anstellung von Psychotherapeuten bei Vertragsärzten entsprechend.

§ 59

Fachidentität bei Anstellung

Fachidentität im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V liegt vor, wenn der anzustellende Arzt mit dem anstellenden Arzt in der Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, in der Schwerpunktkompetenz übereinstimmt; die Regelungen nach § 41 gelten entsprechend. Dabei genügt eine übereinstimmende Facharztkompetenz, wenn der Vertragsarzt mehrere Bezeichnungen führt. Soll ein angestellter Arzt durch Vertragsärzte beschäftigt werden, die sich gemäß § 33 Ärzte-ZV zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen­geschlossen haben, genügt die Übereinstimmung mit der Facharztkompetenz eines der Vertragsärzte. Auf das Führen einer Schwerpunktbezeichnung hat der anzustellende Arzt für die Dauer der Anstellung zu verzichten, es sei denn, dass die Schwerpunktbezeichnungen übereinstimmen.

§ 60

Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

(1) Der Zulassungsausschuss legt die Leistungsbeschränkung für die Arztpraxis fest. Für die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen nach den §§ 42 bis 45 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang des angestellten Arztes oder der angestellten Ärzte zu bestimmen ist.

(2) Eine vom Zulassungsausschuss festgestellte Leistungsbeschränkung bleibt wirksam, wenn der Arzt nach Ablauf der Beschäftigung eines angestellten Arztes erneut einen Arzt anstellt. Ist für den Vertragsarzt aufgrund von § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V nach Aufnahme eines weiteren Vertragsarztes im Rahmen einer ausnahmsweisen Gemeinschaftsbildung bereits eine Leistungsbeschränkung durch den Zulassungsausschuss festgelegt worden, so darf diese im Fall der Anstellung von Ärzten, auch hinsichtlich entsprechender Anteile bei Anstellung eines Arztes, nicht erweitert werden.

§ 61

Anstellung von Psychotherapeuten

Die Bestimmungen der §§ 58 bis 59 gelten entsprechend für Anträge von zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Anstellung von Psychotherapeuten, die in das Arzt­register eingetragen sind, gemäß § 95 Absatz 9 SGB V mit folgenden Maßgaben:

1.
In Planungsbereichen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, ist auch eine gegenseitige Anstellung zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 58 sowohl unter Psychologischen Psychotherapeuten einerseits oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits als auch als gegenseitiges Beschäftigungsverhältnis zulässig; bei Beschäftigung eines Psychologischen Psychotherapeuten durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jedoch nur mit der Maßgabe der Beschränkung des ange­stellten Psychologischen Psychotherapeuten auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
2.
Fachidentität im Sinne der §§ 58 und 59 ist bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der jeweilige Status als approbierter Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 62

Berücksichtigung der gleichzeitigen Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt
in einer Vertragsarztpraxis bei der Bedarfsplanung

In zulässigen Fällen der gleichzeitigen Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt oder der Anstellung bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist die Tätigkeit entsprechend der Anrechnungsfaktoren gemäß § 21 Absatz 2 und 3 vom Zulassungsausschuss zu erfassen oder diesem anhand der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten mitzuteilen, damit eine entsprechende Erfassung in der Bedarfsplanung erfolgen kann.

13. Abschnitt:

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Unterabschnitt 1:

[unbesetzt]

§ 63

[unbesetzt]

§ 64

[unbesetzt]

Unterabschnitt 2:

Übergangsregelungen

§ 65

Planungsbereiche

Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 gelten ab dem 1. Januar 2018 in den Planungsbereichen, die vollständig im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr liegen, für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren in der hausärztlichen Versorgung die folgenden allgemeinen Verhältniszahlen:

Jahre Allgemeine Verhältniszahl
2018 und 2019 1 926
2020 und 2021 1 827
2022 und 2023 1 789
2024 und 2025 1 741
2026 und 2027 1 693

Sofern die in der Tabelle aufgeführten Verhältniszahlen abweichend von den dort benannten Zeiträumen angepasst werden, gelten diese mit Inkrafttreten des Beschlusses. Die Regelungen nach § 2 bleiben davon unberührt.

§ 66

Beschlüsse der Landesausschüsse

Bei Änderungen dieser Richtlinie wirken die von den Landesausschüssen aufgrund der alten Regelungen nach den §§ 100 und 103 SGB V getroffenen Entscheidungen weiter, bis die Landesausschüsse Entscheidungen auf der Grundlage der neuen Regelungen getroffen haben.

§ 67

[unbesetzt]

§ 68

Überprüfung

Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die Regelung zu der Modifikation der allgemeinen Verhältniszahl durch einen Morbiditätsfaktor, einschließlich der Möglichkeit der Aufnahme sozioökonomischer Faktoren, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Regelung. Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die Regelungen zu den Mindest- und Höchstversorgungsanteilen, insbesondere die Regelung zu den Mindestversorgungsanteilen der Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheuma­tologie, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die Anpassungen der allgemeinen Verhältniszahlen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die Regelungen zur Erreichbarkeit bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen.“

II.

Die Anlagen 1 bis 7 mit Ausnahme der Anlagen 3.1a, 4.2.3a und 4.2.3b werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1

Arztzahlen

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) nach ihrem Teilnahmestatus (Zählung nach Personen) Tabelle 1.0
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin5
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen6
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)7
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
6
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
7
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

scrollen
In der Bedarfsplanung zählende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) nach ihrem Teilnahmestatus (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 1.0.B
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Anstellung
in Einrichtungen2
Anstellung
in freier Praxis
Ermächtigung
Insgesamt
Spalten
4 + 6 + 8 + 10
Verände-
rung
zum Vorjahr
Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1 Hausärztliche Versorgung3
2 Augenheilkunde
3 Chirurgie und Orthopädie
4 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
6 Haut- und Geschlechtskrankheiten
7 Kinder- und Jugendmedizin
8 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
9 Psychotherapie
10 davon: Ärztliche Psychotherapie (ohne Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
11 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
13 Psychologische Psychotherapie
14 Urologie
15 Anästhesiologie
16 Innere Medizin (fachärztlich tätig)
17 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
18 Radiologie
19 Humangenetik
20 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
21 Neurochirurgie
22 Nuklearmedizin
23 Pathologie
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Summe Bedarfsplanungsgruppen

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
3
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (das bedeutet: ohne Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin).

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Psychotherapeutinnen (weiblich) nach ihrem Teilnahmestatus (Zählung nach Personen) Tabelle 1.0.W
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen/​Ärztinnen ohne Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin5
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen6
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)7
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
6
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
7
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Psychotherapeuten (männlich) nach ihrem Teilnahmestatus (Zählung nach Personen) Tabelle 1.0.M
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärzte/​Ärzte ohne Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin5
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
21 Pathologie
22 Physikalische und Rehabilitative Medizin
23 Ärztliche Psychotherapie
24 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
25 Radiologie
26 Strahlentherapie
27 Transfusionsmedizin
28 Urologie
29 Übrige Fachgruppen6
30 Summe ärztliche Fachgruppen
31 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)7
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
32 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
33 Psychologische Psychotherapie
34 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
35 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
6
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
7
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

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Ärztinnen und Ärzte (w/​m/​d), die mit einer Schwerpunktbezeichnung (SP) beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung (FA) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Personen) Tabelle 1.1
KV-Region insgesamt
Blatt 1
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Chirurgie und Orthopädie
2 davon: FA/​SP Gefäßchirurgie
3 FA/​SP Kinderchirurgie5
4 FA Orthopädie
5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie
6 FA/​SP Plastische Chirurgie6
7 SP Rheumatologie
8 SP Thoraxchirurgie/​Thorax- und Kardiovaskularchirurgie
9 SP Unfallchirurgie
10 FA/​SP Viszeralchirurgie
11 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
12 davon: SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
13 SP Gynäkologische Onkologie
14 SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
15 HNO-Heilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
16 davon: FA Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen/​
FA Phoniatrie und Pädaudiologie/​
SP Audiologie/​Phoniatrie/​
Phoniatrie und Pädaudiologie
17 Innere Medizin (ohne hausärztlich Tätige)7
18 davon: FA/​SP Angiologie
19 FA/​SP Diabetologie/​Endokrinologie
20 FA/​SP Gastroenterologie
21 FA/​SP Geriatrie
22 FA/​SP Hämatologie/​internistische Onkologie
23 FA/​SP Infektiologie
24 FA/​SP Kardiologie
25 FA/​SP Nephrologie
26 FA/​SP Pneumologie/​Lungen- und Bronchialheilkunde
27 FA/​SP Rheumatologie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Einschließlich FA Kinder- und Jugendchirurgie.
6
Einschließlich FA Plastische und Ästhetische Chirurgie sowie FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
7
Hier werden nur Internistinnen/​Internisten berücksichtigt, die mit fachärztlicher Tätigkeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ausnahme: Bei den Ermächtigungen werden alle Ärztinnen/​Ärzte, die als Internistinnen/​Internisten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berücksichtigt.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

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Ärztinnen und Ärzte (w/​m/​d), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Personen) Tabelle 1.1
KV-Region insgesamt
Blatt 2
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Kinder- und Jugendmedizin
2 davon: SP Infektiologie
3 SP Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
4 SP Kinder-Gastroenterologie
5 SP Kinder-Hämatologie/​
Kinder-Onkologie5
6 SP Kinder-Kardiologie6
7 SP Kinder-Nephrologie
8 SP Kinder-Neuropsychiatrie
9 SP Kinder-Pneumologie/​
Kinder-Lungen- und Bronchialheilkunde
10 SP Kinder-Rheumatologie
11 SP Neonatologie
12 SP Neuropädiatrie
13 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
14 davon: FA Biochemie
15 FA Immunologie
16 FA Laboratoriumsmedizin
17 FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie
18 SP Mikrobiologie
19 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
20 davon: FA Nervenheilkunde
21 FA Neurologie und FA Psychiatrie7
22 FA Neurologie
23 FA Psychiatrie7
24 SP Forensische Psychiatrie
25 SP Kinderneuropsychiatrie
26 Pathologie
27 davon: FA Neuropathologie
28 Radiologie
29 davon: SP Kinderradiologie8
30 SP Neuroradiologie
31 SP Strahlentherapie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Einschließlich Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie.
6
Einschließlich Kinder- und Jugend-Kardiologie.
7
FA Psychiatrie einschließlich FA Psychiatrie und Psychotherapie.
8
Einschließlich Kinder- und Jugendradiologie.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

scrollen
Ärztinnen/​Ärzte (w/​m/​d), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 1.1.B
KV-Region insgesamt
Blatt 1
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Anstellung
in Einrichtungen2
Anstellung
in freier Praxis
Ermächtigung
Insgesamt
Spalten
4 + 6 + 8 + 10
Verände-
rung
zum Vorjahr
Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1 Chirurgie und Orthopädie
2 davon: FA/​SP Gefäßchirurgie
3 FA/​SP Kinderchirurgie3
4 FA Orthopädie und Unfallchirurgie/​
SP Unfallchrirugie
5 FA/​SP Plastische Chirurgie4
6 SP Rheumatologie
7 SP Thoraxchirurgie/​Thorax- und Kardiovaskularchirurgie
8 FA/​SP Viszeralchirurgie
9 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10 davon: SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
11 SP Gynäkologische Onkologie
12 SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
13 HNO-Heilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
14 davon: FA Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen/​
FA Phoniatrie und Pädaudiologie/​
SP Audiologie/​Phoniatrie/​
Phoniatrie und Pädaudiologie
15 Innere Medizin (ohne hausärztlich Tätige)5
16 davon: FA/​SP Angiologie
17 FA/​SP Diabetologie/​Endokrinologie
18 FA/​SP Gastroenterologie
19 FA/​SP Geriatrie
20 FA/​SP Hämatologie/​internistische Onkologie
21 FA/​SP Infektiologie
22 FA/​SP Kardiologie
23 FA/​SP Nephrologie
24 FA/​SP Pneumologie/​Lungen- und Bronchialheilkunde
25 FA/​SP Rheumatologie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
3
Einschließlich FA Kinder- und Jugendchirurgie.
4
Einschließlich FA Plastische und Ästhetische Chirurgie sowie FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
5
Hier werden nur Internistinnen/​Internisten berücksichtigt, die mit fachärztlicher Tätigkeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

scrollen
Ärztinnen und Ärzte (w/​m/​d), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 1.1.B
KV-Region insgesamt
Blatt 2
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Anstellung
in Einrichtungen2
Anstellung
in freier Praxis
Ermächtigung
Insgesamt
Spalten
4 + 6 + 8 + 10
Verände-
rung
zum Vorjahr
Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1 Kinder- und Jugendmedizin
2 davon: SP Infektiologie
3 SP Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
4 SP Kinder-Gastroenterologie
5 SP Kinder-Hämatologie/​
Kinder-Onkologie3
6 SP Kinder-Kardiologie4
7 SP Kinder-Nephrologie
8 SP Kinder-Neuropsychiatrie
9 SP Kinder-Pneumologie/​
Kinder-Lungen- und Bronchialheilkunde
10 SP Kinder-Rheumatologie
11 SP Neonatologie
12 SP Neuropädiatrie
13 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
14 davon: FA Biochemie
15 FA Immunologie
16 FA Laboratoriumsmedizin
17 FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie
18 SP Mikrobiologie
19 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
20 davon: FA Nervenheilkunde
21 FA Neurologie und FA Psychiatrie5
22 FA Neurologie
23 FA Psychiatrie5
24 SP Forensische Psychiatrie
25 SP Kinderneuropsychiatrie
26 Pathologie
27 davon: FA Neuropathologie
28 Radiologie
29 davon: SP Kinderradiologie6
30 SP Neuroradiologie
31 SP Strahlentherapie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
3
Einschließlich Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie.
4
Einschließlich Kinder- und Jugend-Kardiologie.
5
FA Psychiatrie einschließlich FA Psychiatrie und Psychotherapie.
6
Einschließlich Kinder- und Jugendradiologie.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

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Ärztinnen (weiblich), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Personen) Tabelle 1.1.W
KV-Region insgesamt
Blatt 1
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Chirurgie und Orthopädie
2 davon: FA/​SP Gefäßchirurgie
3 FA/​SP Kinderchirurgie5
4 FA Orthopädie
5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie
6 FA/​SP Plastische Chirurgie6
7 SP Rheumatologie
8 SP Thoraxchirurgie/​Thorax- und Kardiovaskularchirurgie
9 SP Unfallchirurgie
10 FA/​SP Viszeralchirurgie
11 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
12 davon: SP Gynäkolische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
13 SP Gynäkologische Onkologie
14 SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
15 HNO-Heilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
16 davon: FA Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen/​
FA Phoniatrie und Pädaudiologie/​
SP Audiologie/​Phoniatrie/​
Phoniatrie und Pädaudiologie
17 Innere Medizin (ohne hausärztlich Tätige)7
18 davon: FA/​SP Angiologie
19 FA/​SP Diabetologie/​Endokrinologie
20 FA/​SP Gastroenterologie
21 FA/​SP Geriatrie
22 FA/​SP Hämatologie/​internistische Onkologie
23 FA/​SP Infektiologie
24 FA/​SP Kardiologie
25 FA/​SP Nephrologie
26 FA/​SP Pneumologie/​Lungen- und Bronchialheilkunde
27 FA/​SP Rheumatologie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Einschließlich FA Kinder- und Jugendchirurgie.
6
Einschließlich FA Plastische und Ästhetische Chirurgie sowie FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
7
Hier werden nur Internistinnen/​Internisten berücksichtigt, die mit fachärztlicher Tätigkeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ausnahme: Bei den Ermächtigungen werden alle Ärzte, die als Internistinnen/​Internisten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berücksichtigt.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

scrollen
Ärztinnen (weiblich), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Personen) Tabelle 1.1.W
KV-Region insgesamt
Blatt 2
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Kinder- und Jugendmedizin
2 davon: SP Infektiologie
3 SP Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
4 SP Kinder-Gastroenterologie
5 SP Kinder-Hämatologie/​
Kinder-Onkologie5
6 SP Kinder-Kardiologie6
7 SP Kinder-Nephrologie
8 SP Kinder-Neuropsychiatrie
9 SP Kinder-Pneumologie/​
Kinder-Lungen- und Bronchialheilkunde
10 SP Kinder-Rheumatologie
11 SP Neonatologie
12 SP Neuropädiatrie
13 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
14 davon: FA Biochemie
15 FA Immunologie
16 FA Laboratoriumsmedizin
17 FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie
18 SP Mikrobiologie
19 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
20 davon: FA Nervenheilkunde
21 FA Neurologie und FA Psychiatrie7
22 FA Neurologie
23 FA Psychiatrie7
24 SP Forensische Psychiatrie
25 SP Kinderneuropsychiatrie
26 Pathologie
27 davon: FA Neuropathologie
28 Radiologie
29 davon: SP Kinderradiologie8
30 SP Neuroradiologie
31 SP Strahlentherapie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Einschließlich Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie.
6
Einschließlich Kinder- und Jugend-Kardiologie.
7
FA Psychiatrie einschließlich FA Psychiatrie und Psychotherapie.
8
Einschließlich Kinder- und Jugendradiologie.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig

scrollen
Ärzte (männlich), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zählung nach Personen) Tabelle 1.1.M
KV-Region insgesamt
Blatt 1
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Chirurgie und Orthopädie
2 davon: FA/​SP Gefäßchirurgie
3 FA/​SP Kinderchirurgie5
4 FA Orthopädie
5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie
6 FA/​SP Plastische Chirurgie6
7 SP Rheumatologie
8 SP Thoraxchirurgie/​Thorax- und Kardiovaskularchirurgie
9 SP Unfallchirurgie
10 FA/​SP Viszeralchirurgie
11 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
12 davon: SP Gynäkolische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
13 SP Gynäkologische Onkologie
14 SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
15 HNO-Heilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
16 davon: FA Sprach-, Stimm- und
kindliche Hörstörungen/​
FA Phoniatrie und Pädaudiologie/​
SP Audiologie/​Phoniatrie/​
Phoniatrie und Pädaudiologie
17 Innere Medizin (ohne hausärztlich Tätige)7
18 davon: FA/​SP Angiologie
19 FA/​SP Diabetologie/​Endokrinologie
20 FA/​SP Gastroenterologie
21 FA/​SP Geriatrie
22 FA/​SP Hämatologie/​internistische Onkologie
23 FA/​SP Infektiologie
24 FA/​SP Kardiologie
25 FA/​SP Nephrologie
26 FA/​SP Pneumologie/​Lungen- und Bronchialheilkunde
27 FA/​SP Rheumatologie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Einschließlich FA Kinder- und Jugendchirurgie.
6
Einschließlich FA Plastische und Ästhetische Chirurgie sowie FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie.
7
Hier werden nur Internistinnen/​Internisten berücksichtigt, die mit fachärztlicher Tätigkeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ausnahme: Bei den Ermächtigungen werden alle Ärztinnen/​Ärzte, die als Internistinnen/​Internisten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berücksichtigt.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

scrollen
Ärzte (männlich), die mit einer Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise einer bestimmten Facharztbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (Zäh- lung nach Personen) Tabelle 1.1.M
KV-Region insgesamt
Blatt 2
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Kinder- und Jugendmedizin
2 davon: SP Infektiologie
3 SP Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
4 SP Kinder-Gastroenterologie
5 SP Kinder-Hämatologie/​
Kinder-Onkologie5
6 SP Kinder-Kardiologie6
7 SP Kinder-Nephrologie
8 SP Kinder-Neuropsychiatrie
9 SP Kinder-Pneumologie/​
Kinder-Lungen- und Bronchialheilkunde
10 SP Kinder-Rheumatologie
11 SP Neonatologie
12 SP Neuropädiatrie
13 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
14 davon: FA Biochemie
15 FA Immunologie
16 FA Laboratoriumsmedizin
17 FA Mikrobiologie, Virologie und
Infektionsepidemiologie
18 SP Mikrobiologie
19 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
20 davon: FA Nervenheilkunde
21 FA Neurologie und FA Psychiatrie7
22 FA Neurologie
23 FA Psychiatrie7
24 SP Forensische Psychiatrie
25 SP Kinderneuropsychiatrie
26 Pathologie
27 davon: FA Neuropathologie
28 Radiologie
29 davon: SP Kinderradiologie8
30 SP Neuroradiologie
31 SP Strahlentherapie

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Einschließlich Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie.
6
Einschließlich Kinder- und Jugend-Kardiologie.
7
FA Psychiatrie einschließlich FA Psychiatrie und Psychotherapie.
8
Einschließlich Kinder- und Jugendradiologie.

Hinweise:

a)
Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung verfügen, ist eine Mehrfachzählung möglich.

Im Bereich der Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie werden ab dem 31. Dezember 2019 Ärztinnen und Ärzte, die sowohl über den FA Neurologie als auch über den FA Psychiatrie beziehungsweise den FA Psychiatrie und Psychotherapie verfügen, in einer separaten Kategorie („FA Neurologie und FA Psychiatrie“) und nicht mehr in den Kategorien „FA Neurologie“ beziehungsweise „FA Psychiatrie“ gezählt.

b)
In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Zusatz-Weiterbildungen abgebildet. Daten zu den Zusatz-Weiter­bildungen sind in Tabelle 10 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende ausländische Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 2
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe EU-Staaten Übrige
europäische
Staaten
Summe
außereuro-
päische
Staaten
Summe
ausländi-
sche
Staaten
Benelux-
Staaten
Frankreich Griechen-
land
Italien Österreich Polen Übrige
EU-
Staaten
Summe
EU-
Staaten
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Altersstruktur der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
35 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

scrollen
Altersstruktur der in der Bedarfsplanung zählenden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 3.B
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 Hausärztliche Versorgung1
2 Augenheilkunde
3 Chirurgie und Orthopädie
4 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
6 Haut- und Geschlechtskrankheiten
7 Kinder- und Jugendmedizin
8 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
9 Psychotherapie
10 davon: Ärztliche Psychotherapie (ohne Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
11 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
13 Psychologische Psychotherapie
14 Urologie
15 Anästhesiologie
16 Innere Medizin (fachärztlich tätig)
17 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
18 Radiologie
19 Humangenetik
20 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
21 Neurochirurgie
22 Nuklearmedizin
23 Pathologie
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Summe Bedarfsplanungsgruppen

1
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (das bedeutet: ohne Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin).

Altersstruktur der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3.1
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Altersstruktur der Partner-Ärztinnen und -Ärzte, Partner-Psychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3.2
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Altersstruktur der angestellten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3.3
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Altersstruktur der angestellten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in freier Praxis (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3.4
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Altersstruktur der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3.5
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe bis 34 Jahre 35 bis 39 Jahre 40 bis 49 Jahre 50 bis 59 Jahre 60 bis 65 Jahre über 65 Jahre
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
Anzahl Anteil
in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Durchschnittsalter der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) (Zählung nach Personen) Tabelle 3a
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Gesamt Zulassung1 Jobsharingjunior-
partnerschaft2
Anstellung
in Einrich-
tungen3
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Alter
in Jahren
in Jahren Alter
in Jahren
Alter
in Jahren
Alter
in Jahren
Alter
in Jahren
Alter
in Jahren
Alter
in Jahren
Alter
in Jahren
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin5
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen6
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)7
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
3
Medizinische Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V).
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
6
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
7
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

scrollen
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) nach Kassenärztlichen Vereinigungen (Zählung nach Personen) Tabelle 4
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Kassenärztliche Vereinigung Summe
Kassen-
ärztliche
Vereini-
gungen
Baden-
Württem-
berg
Bay-
erns
Ber-
lin
Bran-
den-
burg
Bre-
men
Ham-
burg
Hes-
sen
Mecklen-
burg-
Vorpom-
mern
Nieder-
sach-
sen
Nord-
rhein
Rhein-
land-
Pfalz
Saar-
land
Sach-
sen
Sach-
sen-
Anhalt
Schles-
wig-
Holstein
Thü-
ringen
West-
falen-
Lippe
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit2
12 mit fachärztlicher Tätigkeit2
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen3
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)2,4
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Bei den hausärztlich tätigen Internistinnen/​Internisten, den fachärztlich tätigen Internistinnen/​Internisten und den Hausärztinnen/​Hausärzten sind keine ermächtigten Ärztinnen/​Ärzte enthalten (siehe Tabelle 1.0).
3
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
4
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

scrollen
In der Bedarfsplanung zählende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) nach Kassenärztlichen Vereinigungen (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 4.B
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Kassenärztliche Vereinigung Summe
Kassen-
ärztliche
Vereini-
gungen
Baden-
Württem-
berg
Bay-
erns
Ber-
lin
Bran-
den-
burg
Bre-
men
Ham-
burg
Hes-
sen
Mecklen-
burg-
Vorpom-
mern
Nieder-
sach-
sen
Nord-
rhein
Rhein-
land-
Pfalz
Saar-
land
Sach-
sen
Sach-
sen-
Anhalt
Schles-
wig-
Holstein
Thü-
ringen
West-
falen-
Lippe
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
An-
zahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1 Hausärztliche Versorgung1
2 Augenheilkunde
3 Chirurgie und Orthopädie
4 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
6 Haut- und Geschlechtskrankheiten
7 Kinder- und Jugendmedizin
8 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
9 Psychotherapie
10 davon: Ärztliche Psychotherapie (ohne Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
11 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
13 Psychologische Psychotherapien
14 Urologie
15 Anästhesiologie
16 Innere Medizin (fachärztlich tätig)
17 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
18 Radiologie
19 Humangenetik
20 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
21 Neurochirurgie
22 Nuklearmedizin
23 Pathologie
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Summe Bedarfsplanungsgruppen

1
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (das bedeutet: ohne Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin).

scrollen
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) in kooperativen Strukturen (Zählung nach Personen) Tabelle 5
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe In Berufsausübungsgemeinschaften1 In Einrichtungen5 In Einzelpraxen
Zulassung2 Job-
sharing-
junior-
partner-
schaften3
Anstellung Zulassung2, 6 Anstellung Anstellung Zulassung2
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung4
mit
Leistungs-
beschrän-
kung4
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung4
mit
Leistungs-
beschrän-
kung4
mit
Angestellten
ohne
Angestellte7
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiogie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin8
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen9
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)10
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen
Nachrichtlich: Anzahl der Berufsausübungsgemeinschaften11 davon fachübergreifend

1
Einschließlich Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften, ohne Teil-Berufsausübungsgemeinschaften, ohne Berufsausübungsgemeinschaften von Vertragsärztinnen/​-ärzten innerhalb eines medizinischen Versorgungszentrums.
2
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
3
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
4
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
5
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
6
Ist mehr als eine Vertragsärztin/​ein Vertragsarzt in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig, dann sind diese über eine Berufsausübungsgemeinschaft verbunden. Diese werden in dieser Darstellung nicht unter Berufsausübungsgemeinschaften subsummiert.
7
Hier handelt es sich um keine kooperative Struktur.
8
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
9
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
10
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).
11
Hier werden die Berufsausübungsgemeinschaften der Vertragsärztinnen/​-ärzte in medizinischen Versorgungszentren nicht mit berücksichtigt.

In der Bedarfsplanung zählende Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) in kooperativen Strukturen (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 5.B
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe In Berufsausübungsgemeinschaften1 In Einrichtungen3 In Einzelpraxen
Zulassung2 Anstellung Zulassung2, 4 Anstellung Zulassung2 Anstellung
mit Angestellten ohne Angestellte5
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7
1 Hausärztliche Versorgung6
2 Augenheilkunde
3 Chirurgie und Orthopädie
4 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
6 Haut- und Geschlechtskrankheiten
7 Kinder- und Jugendmedizin
8 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
9 Psychotherapie
10 davon: Ärztliche Psychotherapie (ohne Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
11 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
13 Psychologische Psychotherapie
14 Urologie
15 Anästhesiologie
16 Innere Medizin (fachärztlich tätig)
17 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
18 Radiologie
19 Humangenetik
20 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
21 Neurochirurgie
22 Nuklearmedizin
23 Pathologie
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Summe Bedarfsplanungsgruppen

1
Einschließlich Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften, ohne Teil-Berufsausübungsgemeinschaften, ohne Berufsausübungsgemeinschaften von Vertragsärztinnen/​-ärzten innerhalb eines medizinischen Versorgungszentrums.
2
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Ist mehr als eine Vertragsärztin/​ein Vertragsarzt in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig, dann sind diese über eine Berufsausübungsgemeinschaft verbunden. Diese werden in dieser Darstellung nicht unter Berufsausübungsgemeinschaften subsummiert.
5
Hier handelt es sich um keine kooperative Struktur.
6
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (das bedeutet: ohne Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin).

Ärztinnen und Ärzte (w/​m/​d)1 mit belegärztlicher Anerkennung (Zählung nach Personen) Tabelle 6
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Belegärztinnen/​Belegärzte Belegbare Betten2
Veränderung
zum Vorjahr
Anteil an allen
Ärztinnen/​Ärzten1
bis 10 Betten 11 bis 20 Betten über 20 Betten
Anzahl in Prozent in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin3
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen4
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)5

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte und angestellte Ärztinnen/​Ärzte in Einrichtungen.
2
Hinweis: Mehrere Ärztinnen/​Ärzte können sich ein Belegbettenkontingent teilen. Deshalb können aus diesen Angaben keine Rückschlüsse auf die Gesamtanzahl der Belegbetten gezogen werden.
3
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
4
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
5
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Zugänge und Abgänge von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) im Berichtsjahr (Zählung nach Personen) Tabelle 7
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Zugang1 Abgang1
Gesamt Zulassung2 Job-
sharing-
junior-
partner-
schaft3
Anstellung
in Einrich-
tungen4
Anstellung in freier Praxis Ermächti-
gung
Gesamt
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung5
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin6
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen7
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)8
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Fachgebietswechsel zählen als Zu- beziehungsweise Abgänge. Wechsel von einer Teilnahmeform in eine andere Teilnahmeform (zum Beispiel von Anstellung in Zulassung) zählen nicht als Zu- beziehungsweise Abgänge. Ausweitungen beziehungsweise Reduzierungen des Teilnahmeumfangs zählen als Zu- beziehungsweise Abgänge.
2
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
3
Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
4
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
5
Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
6
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
7
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
8
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

Zugänge und Abgänge von in der Bedarfsplanung zählenden Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) im Berichtsjahr (Zählung nach Bedarfsplanungsgewicht) Tabelle 7.B
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Zugang1 Abgang1
Gesamt Zulassung2 Anstellung
in Einrichtungen3
Anstellung
in freier Praxis
Ermächtigung Gesamt
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Veränderung
zum Vorjahr
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7
1 Hausärztliche Versorgung4
2 Augenheilkunde
3 Chirurgie und Orthopädie
4 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
6 Haut- und Geschlechtskrankheiten
7 Kinder- und Jugendmedizin
8 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
9 Psychotherapie
10 davon: Ärztliche Psychotherapie (ohne Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
11 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
12 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
13 Psychologische Psychotherapie
14 Urologie
15 Anästhesiologie
16 Innere Medizin (fachärztlich tätig)
17 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
18 Radiologie
19 Humangenetik
20 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
21 Neurochirurgie
22 Nuklearmedizin
23 Pathologie
24 Physikalische und Rehabilitative Medizin
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Summe Bedarfsplanungsgruppen

1
Fachgebietswechsel zählen als Zu- beziehungsweise Abgänge. Wechsel von einer Teilnahmeform in eine andere Teilnahmeform (zum Beispiel von Anstellung in Zulassung) zählen nicht als Zu- beziehungsweise Abgänge. Ausweitungen beziehungsweise Reduzierungen des Teilnahmeumfangs zählen als Zu- beziehungsweise Abgänge.
2
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
3
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
4
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (das bedeutet: ohne Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin).

scrollen
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) nach dem Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Zählung nach Personen) Tabelle 8
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Zulassung1 Anstellung
in Einrichtungen2 und freier Praxis3
Umfang des Versorgungsauftrags Umfang der Anstellung pro Woche
Hälftig4 Voll5 bis 10 Stunden über 10 bis 20 Stunden über 20 bis 30 Stunden über 30 Stunden
Insgesamt Verände-
rung
zum
Vorjahr
Insgesamt Verände-
rung
zum
Vorjahr
Insgesamt Verände-
rung
zum
Vorjahr
Insgesamt Verände-
rung
zum
Vorjahr
Insgesamt Verände-
rung
zum
Vorjahr
Insgesamt Verände-
rung
zum
Vorjahr
Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin6
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen7
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)8
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Vertragsärztinnen/​-ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen/​-therapeuten.
2
Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.
3
Nur Ärztinnen/​Ärzte ohne Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5a der Bedarfsplanungs-Richtlinie.
4
Inklusive Zulassungen mit einem Viertel-Versorgungsauftrag.
5
Inklusive Zulassungen mit einem Dreiviertel-Versorgungsauftrag.
6
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
7
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
8
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

In Einrichtungen angestellte Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (w/​m/​d) nach der Art der Einrichtung (Zählung nach Personen) Tabelle 9
KV-Region insgesamt
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe In Einrichtungen insgesamt In medizinischen Versorgungszentren In Einrichtungen nach
§ 402 Absatz 2 SGB V
In KV-
Eigen-
einrich-
tungen
In
kommunalen
Eigen-
einrich-
tungen
Insgesamt
Spalten
4 + 6 + 8
Veränderung
zum Vorjahr
Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Darunter
weiblich
Insgesamt Insgesamt
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Ärztliche Fachgruppen
1 Allgemeinmedizin
2 Praktische Ärztinnen und
Ärzte/​Ärztinnen und Ärzte ohne
Facharztweiterbildung
3 Anästhesiologie
4 Augenheilkunde
5 Chirurgie und Orthopädie
6 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/​Phoniatrie und Pädaudiologie
8 Haut- und Geschlechtskrankheiten
9 Humangenetik
10 Innere Medizin1
11 davon: mit hausärztlicher Tätigkeit
12 mit fachärztlicher Tätigkeit
13 Kinder- und Jugendmedizin
14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
15 Laboratoriumsmedizin/​Biochemie/​
Mikrobiologie
16 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
17 Nervenheilkunde/​Neurologie/​Psychiatrie
18 Neurochirurgie
19 Nuklearmedizin
20 Pathologie
21 Physikalische und Rehabilitative Medizin
22 Ärztliche Psychotherapie
23 davon: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Radiologie
25 Strahlentherapie
26 Transfusionsmedizin
27 Urologie
28 Übrige Fachgruppen2
29 Summe ärztliche Fachgruppen
30 davon: hausärztliche Versorgung (ohne Kinder- und Jugendmedizin)3
Psychotherapeutische Fachgruppen (ohne Ärztliche Psychotherapie)
31 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
32 Psychologische Psychotherapie
33 Summe Psychotherapie ohne Ärztliche Psychotherapie
34 Summe ärztliche und psychotherapeutische Fachgruppen

1
Seit dem 31. Dezember 2013 werden Lungenärztinnen/​-ärzte nicht mehr als separate Fachgruppe ausgewiesen, sondern der Fachgruppe der Inneren Medizin zugewiesen.
2
Enthalten: Arbeitsmedizin, Fachwissenschaftlerinnen/​-schaftler der Medizin, Fachzahnärztinnen/​-ärzte, Hygiene und Umweltmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie, Physiologie, Rechtsmedizin und Sportmedizin.
3
Gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie (zur Berechnung der Hausärztinnen/​Hausärzte nach § 73 Absatz 1a SGB V müssen noch die Ärztinnen/​Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin hinzugezählt werden).

scrollen
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung (Zählung nach Personen) Tabelle 10
KV-Region insgesamt
Blatt 1
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Teilnehmende Ärzte Vertragsärzte Partner-Ärzte1 Angestellte
Ärzte
in Einrich-
tungen2
Angestellte Ärzte in freier Praxis Ermächtigte
Ärzte
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung3
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Akupunktur
2 Allergologie
3 Andrologie
4 Arbeitsmedizin
5 Ärztliches Qualitätsmanagement
6 Balneologie und Medizinische Klimatologie4
7 Betriebsmedizin
8 Bluttransfusionswesen5
9 Dermatohistologie/​Dermatopathologie
10 Diabetologie
11 Ernährungsmedizin
12 Flugmedizin
13 Geriatrie
14 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
15 Hämostaseologie
16 Handchirurgie
17 Homöopathie
18 Immunologie
19 Infektiologie
20 Intensivmedizin
21 Kardiale Magnetresonanz­tomographie
22 Kinder- (und Jugend-)Endokrinologie und -Diabetologie
23 Kinder- (und Jugend-)Gastroenterologie
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
24 Kinder- (und Jugend-)Nephrologie
25 Kinder- (und Jugend-)Orthopädie
26 Kinder- (und Jugend-)Pneumologie
27 Kinder- (und Jugend-)Rheumatologie
28 Klinische Akut- und Notfallmedizin
29 Krankenhaushygiene
30 Labordiagnostik – fachgebunden
31 Magnetresonanztomographie (auch: fachgebunden)
32 Manuelle Medizin/​Chirotherapie
33 Medikamentöse Tumortherapie

1  Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.

2  Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.

3  Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

4  Einschließlich Kurarzt/​Kurärztin.

5  Einschließlich Transfusionsmedizin.

Hinweise: 

a) Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Zusatzweiterbildung verfügen, ist eine Doppelzählung möglich.
b) In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Schwerpunkte abgebildet. Daten zu den Schwerpunkten sind in Tabelle 1.1 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung (Zählung nach Personen) Tabelle 10
KV-Region insgesamt
Blatt 2
Stand:
Lfd.
Nr.
Fachgruppe Teilnehmende Ärzte Vertragsärzte Partner-Ärzte1 Angestellte
Ärzte
in Einrich-
tungen2
Angestellte Ärzte in freier Praxis Ermächtigte
Ärzte
Insgesamt Davon mit/​ohne
Leistungsbeschränkung3
Insgesamt
Spalten
3 + 4 + 5 +
6 + 9
Verände-
rung
zum Vorjahr
ohne
Leistungs-
beschrän-
kung
mit
Leistungs-
beschrän-
kung
Anzahl in Prozent Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Medizinische Genetik
2 Medizinische Informatik
3 Naturheilverfahren
4 Notfallmedizin4
5 Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
6 Orthopädische Rheumatologie
7 Palliativmedizin
8 Plebologie
9 Physikalische Therapie5
10 Plastische und Ästhetische Operationen6
11 Proktologie
12 Psychoanalyse
13 Psychotherapie (auch: fachgebunden)
14 Rehabilitationswesen
15 Röntgendiagnostik – fachgebunden
16 Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
17 Röntgentherapie
18 Schlafmedizin
19 Sexualmedizin
20 Sozialmedizin
21 Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern
22 Spezielle Kinder- und Jugendurologie
23 Spezielle Orthopädische Chirurgie
24 Spezielle Schmerztherapie
25 Spezielle Unfallchirurgie
26 Spezielle Viszeralchirurgie
27 Sportmedizin
28 Stimm- und Sprachstörungen
29 Strahlentherapie
30 Suchtmedizinische Grundversorgung7
31 Transplantationsmedizin
32 Tropenmedizin
33 Umweltmedizin

1  Nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.

2  Medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen nach § 402 Absatz 2 SGB V (ehemals § 311 SGB V), KV-Eigeneinrichtungen und kommunale Eigeneinrichtungen.

3  Leistungsbeschränkung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V in Verbindung mit § 58 Absatz 5 der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

4  Einschließlich Rettungsmedizin.

5  Einschließlich Physikalische Therapie und Balneologie.

6  Einschließlich Plastische Operationen.

7  Einschließlich Suchttherapie/​Suchtmedizin.

Hinweise: 

a) Bei Ärztinnen/​Ärzten, die über mehr als eine Zusatzweiterbildung verfügen, ist eine Doppelzählung möglich.
b) In einigen Gebieten, insbesondere in der Kinder- und Jugendmedizin, werden fachliche Spezialisierungen weiterbildungsrechtlich auch über Schwerpunkte abgebildet. Daten zu den Schwerpunkten sind in Tabelle 1.1 dargestellt. Bei einigen Spezialisierungen müssen sowohl die Tabelle 1.1 als auch die Tabelle 10 betrachtet werden. Wichtig: Da es Ärztinnen/​Ärzte gibt, die zu einer Spezialisierung sowohl über den entsprechenden Schwerpunkt als auch über die entsprechende Zusatz-Weiterbildung verfügen, ist eine einfache Summenbildung über die Tabellen 1.1 und 10 nicht zulässig.
Anlage 2

Bedarfsplan und Planungsblätter

Anlage 2.1

Struktur des Bedarfsplans nach § 4 dieser Richtlinie

Der Bedarfsplan nach § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie sollte folgende Gliederung aufweisen:

1 Regionale Versorgungssituation (§ 12 Absatz 3 Ärzte-ZV) Grundsätze
der Bedarfs-
planung
alle
3 bis 5 Jahre
1.1 Ärztliche und psychotherapeutische Versorgung1
1.2 Einrichtungen der Krankenhausversorgung und
sonstige medizinische Versorgung
1.3 Demografie und Soziodemografische Faktoren
1.4 Geografische Besonderheiten
1.5 Ziele der Bedarfsplanung
1.6 Barrierefreier Zugang zur Versorgung2
2 Bedarfsplanung
Regionale Grundlagen der Bedarfsplanung
Systematische Abweichungen von der Bundesrichtlinie,
zum Beispiel Planungsgruppen, Planungsbereiche, Verhältniszahlen,
Weitere Anpassungsfaktoren, Regionale Regelungen zum Sonderbedarf,
Drohende Unterversorgung
+
3 Planungsblätter Stand der
Bedarfsplanung
In der Regel
alle 6 Monate
Entsprechend Anlage 2.2
Anlage 2.2

Die Planungsblätter zur Dokumentation des Standes der vertragsärztlichen Versorgung

Spalte 1: Name des Planungsbereichs; Spalte 2: Gemeindekennziffer der Gemeinden des Planungsbereichs; Spalte 3: Einwohner im Planungsbereich; Spalte 4: Allgemeine Verhältniszahl im Planungsbereich; Spalte 5: Regionale Verhältniszahl; Spalte 6: Zahl der Vertragsärzte im Planungsbereich; Spalte 7: Zahl der angestellten Ärzte im Planungsbereich; Spalte 8: Zahl der ermächtigten Ärzte und Einrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 und 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie im Planungsbereich, die in der Bedarfsplanung zählen; Spalte 9: Gesamtzahl der Ärzte (Spalten 6, 7, 8); Spalte 9a: Gesamtzahl der Ärzte ohne Ermächtigte (Spalten 6, 7); Spalte 10: Sollzahl Ärzte; Spalte 11: Versorgungsgrad mit ermächtigten Ärzten und Einrichtungen; Spalte 11a: Versorgungsgrad ohne ermächtigte Ärzte und Einrichtungen; Spalte 12: Versorgungsgrad im Vorjahr; Spalte 13: Planungsbereich gesperrt (1 = ja, 2 = nein); Spalte 14: Zahl der Niederlassungsmöglichkeiten bis zur Sperrung; Spalte 15: Anzahl Ärzte oberhalb der Sperrgrenze; Spalte 16: Unterversorgung (1 = ja, 2 = nein); Spalte 17: Drohende Unterversorgung (1 = ja, 2 = nein); Spalte 18: Anzahl der ausgeschriebenen Arztsitze bei Beschluss nach § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V; Spalte 19: Anzahl Behandlungsfälle auf ein Jahr je Arzt

1
Zu diesen Punkten sind Begründungen für die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Spalten zu erstellen, die im Rahmen der Datenübertragung mitgeliefert werden. Die Begründungen können sich zum Beispiel auf die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Kapitel 2 der Bedarfsanalyse oder Entscheidungen des Landesausschusses beziehen.
2
Hier wird die Wirkung des Morbiditätsfaktors gemäß § 9 Absatz 8 bis 10 Bedarfsplanungs-Richtlinie auf die Verhältniszahl dargestellt. Die sich daraus ergebende regionale Verhältniszahl wird hier abgebildet. Gilt für den Planungsbereich eine regional angepasste Verhältniszahl auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V, ist diese darzustellen.
3
Ärztesoll in Höhe von 100 Prozent der im Planungsbereich geltenden regionalen Verhältniszahl. Gilt für den Planungsbereich eine regional angepasste Verhältniszahl auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V, ist diese Sollzahl darzustellen.
4
Hier wird mathematisch auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Maßgeblich für die Ausweisung von Überversorgung ist die Angabe in Spalte 13.
5
Wird jährlich zum 1. Januar gemäß den letzten verfügbaren Beschlüssen der Zulassungsausschüsse aktualisiert.
6
Wird jährlich zum 1. Januar für die letzten 4 verfügbaren Quartale aktualisiert.
Anlage 2.3

Ergänzende Informationen zur Dokumentation der ambulanten Versorgung
gegenüber dem Landes- und Zulassungsausschuss

Allgemeine fachärztliche Versorgung

Spalte 1: Name des Planungsbereichs; Spalte 2: Gemeindekennziffer der Gemeinden des Planungsbereichs; Spalte 3: Anzahl ermächtigter Institute; Spalte 4: Anzahl Krankenhäuser; Spalte 5: Darunter Krankenhäuser mit Meldung für ambulante Operationen

Spezialisierte fachärztliche Versorgung

Spalte 1: Name des Planungsbereichs; Spalte 2: Gemeindekennziffer der Gemeinden des Planungsbereichs; Spalte 3: Anzahl ermächtigter Institute; Spalte 4: Anzahl Krankenhäuser; Spalte 5: Darunter Krankenhäuser mit Meldung für ambulante Operationen

1
Zu diesen Punkten sind Begründungen für die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Spalten zu erstellen, die im Rahmen der Datenübertragung mitgeliefert werden. Die Begründungen können sich zum Beispiel auf die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Kapitel 2 der Bedarfsanalyse oder Entscheidungen des Landesausschusses beziehen.
Anlage 2.4

Planungsblatt zur Feststellung des Psychotherapeuten-Versorgungsgrades

Planungsblatt zur Feststellung des Psychotherapeuten-Versorgungsgrades

1
Versorgungsanteil in Höhe von 100 Prozent der im Planungsbereich geltenden regionalen Verhältniszahl. Gilt für den Planungsbereich eine regional angepasste Verhältniszahl auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V, ist diese Sollzahl darzustellen.
2
Es wird ausgewiesen, wie viele Quotenplätze bis zur Erfüllung der jeweiligen Quote bestehen. Diese Quotenplätze sind nicht als zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten zu interpretieren.
3
Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin.
Anlage 2.5

Planungsblatt zur Feststellung des Nervenarzt-Versorgungsgrades

Planungsblatt zur Feststellung des Nervenarzt-Versorgungsgrades

1
Versorgungsanteil in Höhe von 100 Prozent der im Planungsbereich geltenden regionalen Verhältniszahl gemäß § 8 Absatz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Gilt für den Planungsbereich eine regional angepasste Verhältniszahl auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V, ist diese Sollzahl darzustellen.
2
Es wird ausgewiesen, wie viele Quotenplätze bis zur Erfüllung der jeweiligen Quote bestehen. Diese Quotenplätze sind nicht als zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten zu interpretieren.
3
Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie und Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung (Neurologie und Psychiatrie)
4
Fachärzte für Psychiatrie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie.
Anlage 2.6

Planungsblatt zur Feststellung des Fachinternisten-Versorgungsgrades

Planungsblatt zur Feststellung des Fachinternisten-Versorgungsgrades

1
Versorgungsanteil in Höhe von 100 Prozent der im Planungsbereich geltenden regionalen Verhältniszahl gemäß § 8 Absatz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Gilt für den Planungsbereich eine regional angepasste Verhältniszahl auf der Grundlage von § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V, ist diese Sollzahl darzustellen.
2
Es wird ausgewiesen, wie viele Quotenplätze bis zur Erfüllung der jeweiligen Quote bestehen. Diese Quotenplätze sind nicht als zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten zu interpretieren.
3
Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie.
4
Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie sowie Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie.
5
Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie.
6
Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, Fachärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Fachärzte für Innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde.
7
Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie sowie Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie.
Anlage 3

Zuordnung der Planungsbereiche nach den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie

Abkürzungsverzeichnis

GemName – Name der Gemeinde
GemSchlüssel – Schlüssel der Gemeinden
KReg – Kennzeichen Kreisregion
KRegName – Name der Kreise, kreisfreien Städte und Kreisregionen
KRegSchlüssel – Schlüssel der Kreise, kreisfreien Städte und Kreisregionen
KRSName – Name des Kreises
KRSSchlüssel – Schlüssel der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte
KRSTyp – Kreistyp
KVName – Name der Kassenärztlichen Vereinigung
KVSchlüssel – Schlüssel der Kassenärztlichen Vereinigung
MBName – Name des Mittelbereichs
MBSchlüssel – Mittelbereichsschlüssel
RORName – Name der Raumordnungsregion
RORSchlüssel – Schlüssel der Raumordnungsregion
Anlage 3.1

Mittelbereiche nach § 11 Absatz 3 dieser Richtlinie in der Abgrenzung des Bundesinstitutes
für Bau-, Stadt- und Raumforschung

(Gebietsstand: 31. Dezember 2017)

Unter www.g-ba.de steht als Anlage 3.1a die Referenz Gemeinden zu Mittelbereiche als Download bereit.

KV-übergreifende Mittelbereiche, die gemäß der Richtlinie getrennt werden müssen, sind:

MBSchlüssel MBName MBSchlüssel MBName
010108 Geesthacht 040001 Bremen
020001 Hamburg 040002 Bremerhaven

Mittelbereiche, die aufgrund der Trennung an der KV-Grenze neu entstehen:

MBSchlüssel MBName MBSchlüssel MBName
2100000 Geesthacht_​SH 2400000 Bremen_​HB
2200000 Hamburg_​HH 2400001 Bremerhaven_​HB
2300000 Geesthacht_​NS 2300001 Hamburg_​NS
2300002 Bremen_​NS 2300003 Bremerhaven_​NS

Mittelbereiche in weiterer Abweichung zur Abgrenzung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung:

MBSchlüssel MBName MBSchlüssel MBName
2300004 Lüneburg exkl. Amt Neuhaus 3300000 Hagenow inklusive Amt Neuhaus
Anlage 3.2

Zuordnung der Kreise, kreisfreien Städte und Kreisregionen zu den Kreistypen
nach § 12 Absatz 3 dieser Richtlinie

(Gebietsstand: 31. Dezember 2017)

KRegSchlüssel KRegName KRSTyp KReg* Kommentar
KV Schleswig-Holstein
010020 Kiel, Landeshauptstadt 1 0
010030 Lübeck, Hansestadt 1 0
010510 Dithmarschen 5 0
010530 Herzogtum Lauenburg 3 0
010540 Nordfriesland 5 0
010550 Ostholstein 4 0
010560 Pinneberg 3 0
010570 Plön 3 0
010580 Rendsburg-Eckernförde/​Neumünster 4 1
010590 Schleswig-Flensburg/​Flensburg 5 1
010600 Segeberg 5 0
010610 Steinburg 4 0
010620 Stormarn 2 0
KV Hamburg
020000 Hamburg, Freie und Hansestadt 1 0
KV Bremen
040110 Bremen, Stadt 1 0
040120 Bremerhaven, Stadt 1 0
KV Niedersachsen
031010 Braunschweig, Stadt 1 0
031020 Salzgitter, Stadt 3 0
031030 Wolfsburg, Stadt 1 0
031510 Gifhorn 3 0
031530 Goslar 5 0
031540 Helmstedt 3 0
031550 Northeim 4 0
031570 Peine 3 0
031580 Wolfenbüttel 4 0
031590 Göttingen 5 0
032410 Region Hannover 2 0
032510 Diepholz/​Delmenhorst 5 1
032520 Hameln-Pyrmont 5 0
032540 Hildesheim 5 0
032550 Holzminden 5 0
032560 Nienburg (Weser) 5 0
032570 Schaumburg 4 0
033510 Celle 4 0
033520 Cuxhaven 3 0
033530 Harburg 3 0
033540 Lüchow-Dannenberg 5 0
033550 Lüneburg 4 0 exkl. Amt Neuhaus
033560 Osterholz 3 0
033570 Rotenburg (Wümme) 4 0
033580 Heidekreis 5 0
033590 Stade 4 0
033600 Uelzen 5 0
033610 Verden 4 0
034030 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 1 0
034040 Osnabrück, Stadt 1 0
034510 Ammerland 3 0
034520 Aurich/​Emden 5 1
034530 Cloppenburg 5 0
034540 Emsland 5 0
034550 Friesland/​Wilhelmshaven 5 1
034560 Grafschaft Bentheim 5 0
034570 Leer 5 0
034580 Oldenburg (Oldenburg) 3 0
034590 Osnabrück 4 0
034600 Vechta 5 0
034610 Wesermarsch 4 0
034620 Wittmund 5 0
KV Westfalen-Lippe
055120 Bottrop, Stadt 6 0
055130 Gelsenkirchen, Stadt 6 0
055150 Münster, Stadt 1 0
055540 Borken 5 0
055580 Coesfeld 3 0
055620 Recklinghausen 6 0
055660 Steinfurt 4 0
055700 Warendorf 4 0
057110 Bielefeld, Stadt 1 0
057540 Gütersloh 4 0
057580 Herford 2 0
057620 Höxter 4 0
057660 Lippe 4 0
057700 Minden-Lübbecke 5 0
057740 Paderborn 5 0
059110 Bochum, Stadt 6 0
059130 Dortmund, Stadt 6 0
059140 Hagen, Stadt 6 0
059150 Hamm, Stadt 6 0
059160 Herne, Stadt 6 0
059540 Ennepe-Ruhr-Kreis 6 0
059580 Hochsauerlandkreis 5 0
059620 Märkischer Kreis 5 0
059660 Olpe 5 0
059700 Siegen-Wittgenstein 5 0
059740 Soest 4 0
059780 Unna 6 0
KV Nordrhein
051110 Düsseldorf, Stadt 1 0
051120 Duisburg, Stadt 6 0
051130 Essen, Stadt 6 0
051140 Krefeld, Stadt 1 0
051160 Mönchengladbach, Stadt 1 0
051170 Mülheim an der Ruhr, Stadt 6 0
051190 Oberhausen, Stadt 6 0
051200 Remscheid, Stadt 2 0
051220 Solingen, Stadt 2 0
051240 Wuppertal, Stadt 1 0
051540 Kleve 5 0
051580 Mettmann 2 0
051620 Rhein-Kreis Neuss 2 0
051660 Viersen 2 0
051700 Wesel 6 0
053140 Bonn, Stadt 1 0
053150 Köln, Stadt 1 0
053160 Leverkusen, Stadt 2 0
053340 Städteregion Aachen 2 0
053580 Düren 3 0
053620 Rhein-Erft-Kreis 2 0
053660 Euskirchen 4 0
053700 Heinsberg 4 0
053740 Oberbergischer Kreis 5 0
053780 Rheinisch-Bergischer Kreis 2 0
053820 Rhein-Sieg-Kreis 4 0
KV Hessen
064110 Darmstadt, Stadt 1 0
064120 Frankfurt am Main, Stadt 1 0
064130 Offenbach am Main, Stadt 2 0
064140 Wiesbaden, Landeshauptstadt 1 0
064310 Bergstraße 3 0
064320 Darmstadt-Dieburg 3 0
064330 Groß-Gerau 2 0
064340 Hochtaunuskreis 2 0
064350 Main-Kinzig-Kreis 4 0
064360 Main-Taunus-Kreis 2 0
064370 Odenwaldkreis 4 0
064380 Offenbach 2 0
064390 Rheingau-Taunus-Kreis 3 0
064400 Wetteraukreis 4 0
065310 Gießen 5 0
065320 Lahn-Dill-Kreis 5 0
065330 Limburg-Weilburg 4 0
065340 Marburg-Biedenkopf 5 0
065350 Vogelsbergkreis 5 0
066110 Kassel, Stadt 1 0
066310 Fulda 5 0
066320 Hersfeld-Rotenburg 5 0
066330 Kassel 3 0
066340 Schwalm-Eder-Kreis 4 0
066350 Waldeck-Frankenberg 5 0
066360 Werra-Meißner-Kreis 5 0
KV Rheinland-Pfalz
071110 Koblenz, Stadt 1 0
071310 Ahrweiler 4 0
071320 Altenkirchen (Westerwald) 5 0
071330 Bad Kreuznach 5 0
071340 Birkenfeld 5 0
071350 Cochem-Zell 4 0
071370 Mayen-Koblenz 4 0
071380 Neuwied 4 0
071400 Rhein-Hunsrück-Kreis 4 0
071410 Rhein-Lahn-Kreis 4 0
071430 Westerwaldkreis 5 0
072110 Trier, Stadt 1 0
072310 Bernkastel-Wittlich 5 0
072320 Eifelkreis Bitburg-Prüm 5 0
072330 Vulkaneifel 5 0
072350 Trier-Saarburg 3 0
073140 Ludwigshafen am Rhein, Stadt 1 0
073150 Mainz, Stadt 1 0
073310 Alzey-Worms/​Worms 3 1
073320 Bad Dürkheim/​Neustadt 3 1
073330 Donnersbergkreis 5 0
073340 Germersheim 3 0
073350 Kreis u. Stadt Kaiserslautern 5 1
073360 Kusel 5 0
073370 Südliche Weinstraße/​Landau 4 1
073380 Rhein-Pfalz-Kreis/​Frankenthal/​Speyer 2 1
073390 Mainz-Bingen 3 0
073400 Südwestpfalz/​Pirmasens/​Zweibrücken 5 1
KV Baden-Württemberg
081110 Stuttgart, Landeshauptstadt 1 0
081150 Böblingen 2 0
081160 Esslingen 2 0
081170 Göppingen 4 0
081180 Ludwigsburg 2 0
081190 Rems-Murr-Kreis 2 0
081210 Heilbronn, Stadt 1 0
081250 Heilbronn 3 0
081260 Hohenlohekreis 5 0
081270 Schwäbisch Hall 5 0
081280 Main-Tauber-Kreis 5 0
081350 Heidenheim 5 0
081360 Ostalbkreis 5 0
082120 Karlsruhe, Stadt 1 0
082150 Karlsruhe 4 0
082160 Rastatt/​Baden-Baden 4 1
082210 Heidelberg, Stadt 1 0
082220 Mannheim, Universitätsstadt 1 0
082250 Neckar-Odenwald-Kreis 5 0
082260 Rhein-Neckar-Kreis 2 0
082310 Pforzheim, Stadt 1 0
082350 Calw 4 0
082360 Enzkreis 3 0
082370 Freudenstadt 5 0
083110 Freiburg im Breisgau, Stadt 1 0
083150 Breisgau-Hochschwarzwald 4 0
083160 Emmendingen 4 0
083170 Ortenaukreis 5 0
083250 Rottweil 5 0
083260 Schwarzwald-Baar-Kreis 5 0
083270 Tuttlingen 5 0
083350 Konstanz 5 0
083360 Lörrach 5 0
083370 Waldshut 5 0
084150 Reutlingen 2 0
084160 Tübingen 4 0
084170 Zollernalbkreis 5 0
084210 Ulm, Universitätsstadt 1 0
084250 Alb-Donau-Kreis 3 0
084260 Biberach 5 0
084350 Bodenseekreis 5 0
084360 Ravensburg 5 0
084370 Sigmaringen 5 0
KV Bayerns
091610 Ingolstadt, Stadt 1 0
091620 München, Landeshauptstadt 1 0
091710 Altötting 5 0
091720 Berchtesgadener Land 5 0
091730 Bad Tölz-Wolfratshausen 4 0
091740 Dachau 3 0
091750 Ebersberg 3 0
091760 Eichstätt 3 0
091770 Erding 3 0
091780 Freising 3 0
091790 Fürstenfeldbruck 2 0
091800 Garmisch-Partenkirchen 5 0
091810 Landsberg a. Lech 4 0
091820 Miesbach 4 0
091830 Mühldorf a. Inn 5 0
091840 München 2 0
091850 Neuburg-Schrobenhausen 4 0
091860 Pfaffenhofen a. d. Ilm 3 0
091870 Kreis u. Stadt Rosenheim 5 1
091880 Starnberg 3 0
091890 Traunstein 5 0
091900 Weilheim-Schongau 4 0
092710 Deggendorf 5 0
092720 Freyung-Grafenau 5 0
092730 Kelheim 4 0
092740 Kreis u. Stadt Landshut 5 1
092750 Kreis u. Stadt Passau 5 1
092760 Regen 5 0
092770 Rottal-Inn 5 0
092780 Straubing-Bogen/​Straubing 5 1
092790 Dingolfing-Landau 5 0
093620 Regensburg, Stadt 1 0
093710 Amberg-Sulzbach/​Amberg 5 1
093720 Cham 5 0
093730 Neumarkt i. d. Opf. 4 0
093740 Neustadt a. d. Waldnaab/​Weiden 5 1
093750 Regensburg 3 0
093760 Schwandorf 5 0
093770 Tirschenreuth 5 0
094710 Kreis u. Stadt Bamberg 5 1
094720 Kreis u. Stadt Bayreuth 5 1
094730 Kreis u. Stadt Coburg 5 1
094740 Forchheim 3 0
094750 Kreis u. Stadt Hof 5 1
094760 Kronach 5 0
094770 Kulmbach 5 0
094780 Lichtenfels 5 0
094790 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 5 0
095620 Erlangen, Stadt 2 0
095630 Fürth, Stadt 2 0
095640 Nürnberg, Stadt 1 0
095710 Kreis u. Stadt Ansbach 5 1
095720 Erlangen-Höchstadt 3 0
095730 Fürth 2 0
095740 Nürnberger Land 4 0
095750 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 4 0
095760 Roth/​Schwabach 4 1
095770 Weißenburg-Gunzenhausen 5 0
096630 Würzburg, Stadt 1 0
096710 Kreis u. Stadt Aschaffenburg 2 1
096720 Bad Kissingen 5 0
096730 Rhön-Grabfeld 5 0
096740 Haßberge 5 0
096750 Kitzingen 4 0
096760 Miltenberg 4 0
096770 Main-Spessart 4 0
096780 Kreis und Stadt Schweinfurt 5 1
096790 Würzburg 3 0
097610 Augsburg, Stadt 1 0
097710 Aichach-Friedberg 3 0
097720 Augsburg 3 0
097730 Dillingen a. d. Donau 5 0
097740 Günzburg 5 0
097750 Neu-Ulm 2 0
097760 Lindau (Bodensee) 5 0
097770 Ostallgäu/​Kaufbeuren 5 1
097780 Unterallgäu/​Memmingen 5 1
097790 Donau-Ries 5 0
097800 Oberallgäu/​Kempten 5 1
KV Berlin
110000 Berlin, Stadt 1 0
KV Saarland
100410 Regionalverband Saarbrücken 1 0
100420 Merzig-Wadern 4 0
100430 Neunkirchen 2 0
100440 Saarlouis 3 0
100450 Saar-Pfalz-Kreis 4 0
100460 Sankt Wendel 4 0
KV Mecklenburg-Vorpommern
130030 Rostock, Hansestadt 1 0
130710 Mecklenburgische Seenplatte 5 0
130720 Landkreis Rostock 4 0
130730 Vorpommern-Rügen 5 0
130580 Nordwestmecklenburg/​Schwerin 4 1
130750 Vorpommern-Greifswald 5 0
130760 Ludwigslust-Parchim 5 0 inklusive Amt Neuhaus
KV Brandenburg
120540 Potsdam, Stadt 1 0
120600 Barnim 4 0
120610 Dahme-Spreewald 5 0
120620 Elbe-Elster 5 0
120630 Havelland 4 0
120640 Märkisch-Oderland 5 0
120650 Oberhavel 3 0
120660 Oberspreewald-Lausitz 5 0
120670 Oder-Spree/​Frankfurt 5 1
120680 Ostprignitz-Ruppin 5 0
120690 Potsdam-Mittelmark/​Brandenburg 4 1
120700 Prignitz 5 0
120710 Spree-Neiße/​Cottbus 5 1
120720 Teltow-Fläming 4 0
120730 Uckermark 5 0
KV Sachsen-Anhalt
150020 Halle (Saale), Stadt 1 0
150030 Magdeburg, Landeshauptstadt 1 0
150810 Altmarkkreis Salzwedel 5 0
150820 Anhalt-Bitterfeld/​Dessau-Roßlau 4 1
150830 Börde 4 0
150840 Burgenlandkreis 4 0
150850 Harz 5 0
150860 Jerichower Land 4 0
150870 Mansfeld-Südharz 5 0
150880 Saalekreis 4 0
150890 Salzlandkreis 4 0
150900 Stendal 5 0
150910 Wittenberg 5 0
KV Thüringen
160510 Erfurt, Stadt 1 0
160530 Jena, Stadt 1 0
160610 Eichsfeld 4 0
160620 Nordhausen 5 0
160630 Wartburgkreis/​Eisenach 5 1
160640 Unstrut-Hainich-Kreis 5 0
160650 Kyffhäuserkreis 5 0
160660 Schmalkalden-Meiningen/​Suhl 5 1
160670 Gotha 5 0
160680 Sömmerda 4 0
160690 Hildburghausen 5 0
160700 Ilm-Kreis 4 0
160710 Weimarer Land/​Weimar 4 1
160720 Sonneberg 5 0
160730 Saalfeld-Rudolstadt 5 0
160740 Saale-Holzland-Kreis 4 0
160750 Saale-Orla-Kreis 5 0
160760 Greiz/​Gera 5 1
160770 Altenburger Land 5 0
KV Sachsen
145110 Chemnitz, Stadt 1 0
145210 Erzgebirgskreis 4 0
145220 Mittelsachsen 4 0
145230 Vogtlandkreis 5 0
145240 Zwickau 5 0
146120 Dresden, Stadt 1 0
146250 Bautzen 5 0
146260 Görlitz 5 0
146270 Meißen 5 0
146280 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 0
147130 Leipzig, Stadt 1 0
147290 Leipzig 4 0
147300 Nordsachsen 4 0
*
(1=ja) (0=nein)
Anlage 3.3

Zuordnung der Kreise zu Raumordnungsregionen nach § 13 Absatz 3 dieser Richtlinie in der Abgrenzung
des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung

(Gebietsstand: 31. Dezember 2017)

ROR
Schlüssel
31. Dezember
2017
RORName KRS
Schlüssel
31. Dezember
2017
KRSName Kommentar
KV Schleswig-Holstein
0101 Schleswig-Holstein Mitte 01002 Kiel
0101 Schleswig-Holstein Mitte 01004 Neumünster
0101 Schleswig-Holstein Mitte 01057 Plön
0101 Schleswig-Holstein Mitte 01058 Rendsburg-Eckernförde
0102 Schleswig-Holstein Nord 01001 Flensburg
0102 Schleswig-Holstein Nord 01054 Nordfriesland
0102 Schleswig-Holstein Nord 01059 Schleswig-Flensburg
0103 Schleswig-Holstein Ost 01003 Lübeck
0103 Schleswig-Holstein Ost 01055 Ostholstein
0104 Schleswig-Holstein Süd 01053 Herzogtum Lauenburg
0104 Schleswig-Holstein Süd 01056 Pinneberg
0104 Schleswig-Holstein Süd 01060 Segeberg
0104 Schleswig-Holstein Süd 01062 Stormarn
0105 Schleswig-Holstein Süd-West 01051 Dithmarschen
0105 Schleswig-Holstein Süd-West 01061 Steinburg
KV Hamburg
0201 Hamburg 02000 Hamburg
KV Bremen
0401 Bremen 04011 Bremen
24000 Bremerhaven_​HB 04012 Bremerhaven Die ROR Bremerhaven wurde aufgeteilt in die Bereiche Bremer­haven_​NS und Bremerhaven_​HB
KV Niedersachsen
0301 Braunschweig 03101 Braunschweig
0301 Braunschweig 03102 Salzgitter
0301 Braunschweig 03103 Wolfsburg
0301 Braunschweig 03151 Gifhorn
0301 Braunschweig 03153 Goslar
0301 Braunschweig 03154 Helmstedt
0301 Braunschweig 03157 Peine
0301 Braunschweig 03158 Wolfenbüttel
0302 Bremen-Umland 03251 Diepholz
0302 Bremen-Umland 03356 Osterholz
0302 Bremen-Umland 03361 Verden
0302 Bremen-Umland 03401 Delmenhorst
0304 Emsland 03454 Emsland
0304 Emsland 03456 Grafschaft Bentheim
0305 Göttingen 03152 Göttingen
0305 Göttingen 03155 Northeim
0305 Göttingen 03255 Holzminden
0306 Hamburg-Umland-Süd 03353 Harburg
0306 Hamburg-Umland-Süd 03357 Rotenburg
0306 Hamburg-Umland-Süd 03359 Stade
0307 Hannover 03241 Region Hannover
0307 Hannover 03256 Nienburg
0307 Hannover 03257 Schaumburg
0308 Hildesheim 03252 Hameln-Pyrmont
0308 Hildesheim 03254 Hildesheim
0310 Oldenburg 03403 Oldenburg
0310 Oldenburg 03451 Ammerland
0310 Oldenburg 03453 Cloppenburg
0310 Oldenburg 03458 Oldenburg
0311 Osnabrück 03404 Osnabrück
0311 Osnabrück 03459 Osnabrück
0311 Osnabrück 03460 Vechta
0312 Ost-Friesland 03402 Emden
0312 Ost-Friesland 03405 Wilhelmshaven
0312 Ost-Friesland 03452 Aurich
0312 Ost-Friesland 03455 Friesland
0312 Ost-Friesland 03457 Leer
0312 Ost-Friesland 03462 Wittmund
0313 Südheide 03351 Celle
0313 Südheide 03358 Heidekreis
23000 Bremerhaven_​NS 03352 Cuxhaven Die ROR Bremerhaven wurde aufgeteilt in die Bereiche Bremer­haven_​NS und Bremerhaven_​HB
23000 Bremerhaven_​NS 03461 Wesermarsch Die ROR Bremerhaven wurde aufgeteilt in die Bereiche Bremer­haven_​NS und Bremerhaven_​HB
23001 Lüneburg 03354 Lüchow-Dannenberg
23001 Lüneburg 03355 Lüneburg exkl. Amt Neuhaus
23001 Lüneburg 03360 Uelzen
KV Westfalen-Lippe
0502 Arnsberg 05958 Hochsauerlandkreis
0502 Arnsberg 05974 Soest
0503 Bielefeld 05711 Bielefeld
0503 Bielefeld 05754 Gütersloh
0503 Bielefeld 05758 Herford
0503 Bielefeld 05766 Lippe
0503 Bielefeld 05770 Minden-Lübbecke
0504 Bochum/​Hagen 05911 Bochum
0504 Bochum/​Hagen 05914 Hagen
0504 Bochum/​Hagen 05916 Herne
0504 Bochum/​Hagen 05954 Ennepe-Ruhr-Kreis
0504 Bochum/​Hagen 05962 Märkischer Kreis
0506 Dortmund 05913 Dortmund
0506 Dortmund 05915 Hamm
0506 Dortmund 05978 Unna
0509 Emscher-Lippe 05512 Bottrop
0509 Emscher-Lippe 05513 Gelsenkirchen
0509 Emscher-Lippe 05562 Recklinghausen
0511 Münster 05515 Münster
0511 Münster 05554 Borken
0511 Münster 05558 Coesfeld
0511 Münster 05566 Steinfurt
0511 Münster 05570 Warendorf
0512 Paderborn 05762 Höxter
0512 Paderborn 05774 Paderborn
0513 Siegen 05966 Olpe
0513 Siegen 05970 Siegen-Wittgenstein
KV Nordrhein
0501 Aachen 05334 Städteregion Aachen
0501 Aachen 05358 Düren
0501 Aachen 05366 Euskirchen
0501 Aachen 05370 Heinsberg
0505 Bonn 05314 Bonn
0505 Bonn 05382 Rhein-Sieg-Kreis
0507 Duisburg/​Essen 05112 Duisburg
0507 Duisburg/​Essen 05113 Essen
0507 Duisburg/​Essen 05117 Mülheim a. d. R.
0507 Duisburg/​Essen 05119 Oberhausen
0507 Duisburg/​Essen 05154 Kleve
0507 Duisburg/​Essen 05170 Wesel
0508 Düsseldorf 05111 Düsseldorf
0508 Düsseldorf 05114 Krefeld
0508 Düsseldorf 05116 Mönchengladbach
0508 Düsseldorf 05120 Remscheid
0508 Düsseldorf 05122 Solingen
0508 Düsseldorf 05124 Wuppertal
0508 Düsseldorf 05158 Mettmann
0508 Düsseldorf 05162 Rhein-Kreis Neuss
0508 Düsseldorf 05166 Viersen
0510 Köln 05315 Köln
0510 Köln 05316 Leverkusen
0510 Köln 05362 Rhein-Erft-Kreis
0510 Köln 05374 Oberbergischer Kreis
0510 Köln 05378 Rheinisch-Bergischer Kreis
KV Hessen
0601 Mittelhessen 06531 Gießen
0601 Mittelhessen 06532 Lahn-Dill-Kreis
0601 Mittelhessen 06533 Limburg-Weilburg
0601 Mittelhessen 06534 Marburg-Biedenkopf
0601 Mittelhessen 06535 Vogelsbergkreis
0602 Nordhessen 06611 Kassel
0602 Nordhessen 06633 Kassel
0602 Nordhessen 06634 Schwalm-Eder-Kreis
0602 Nordhessen 06635 Waldeck-Frankenberg
0602 Nordhessen 06636 Werra-Meißner-Kreis
0603 Osthessen 06631 Fulda
0603 Osthessen 06632 Hersfeld-Rotenburg
0604 Rhein-Main 06412 Frankfurt a. M.
0604 Rhein-Main 06413 Offenbach a. M.
0604 Rhein-Main 06414 Wiesbaden
0604 Rhein-Main 06434 Hochtaunuskreis
0604 Rhein-Main 06435 Main-Kinzig-Kreis
0604 Rhein-Main 06436 Main-Taunus-Kreis
0604 Rhein-Main 06438 Offenbach
0604 Rhein-Main 06439 Rheingau-Taunus-Kreis
0604 Rhein-Main 06440 Wetteraukreis
0605 Starkenburg 06411 Darmstadt
0605 Starkenburg 06431 Bergstraße
0605 Starkenburg 06432 Darmstadt-Dieburg
0605 Starkenburg 06433 Groß-Gerau
0605 Starkenburg 06437 Odenwaldkreis
KV Rheinland-Pfalz
0701 Mittelrhein-Westerwald 07111 Koblenz
0701 Mittelrhein-Westerwald 07131 Ahrweiler
0701 Mittelrhein-Westerwald 07132 Altenkirchen
0701 Mittelrhein-Westerwald 07135 Cochem-Zell
0701 Mittelrhein-Westerwald 07137 Mayen-Koblenz
0701 Mittelrhein-Westerwald 07138 Neuwied
0701 Mittelrhein-Westerwald 07140 Rhein-Hunsrück-Kreis
0701 Mittelrhein-Westerwald 07141 Rhein-Lahn-Kreis
0701 Mittelrhein-Westerwald 07143 Westerwaldkreis
0702 Rheinhessen-Nahe 07133 Bad Kreuznach
0702 Rheinhessen-Nahe 07134 Birkenfeld
0702 Rheinhessen-Nahe 07315 Mainz
0702 Rheinhessen-Nahe 07319 Worms
0702 Rheinhessen-Nahe 07331 Alzey-Worms
0702 Rheinhessen-Nahe 07339 Mainz-Bingen
0703 Rheinpfalz 07311 Frankenthal
0703 Rheinpfalz 07313 Landau i. d. P.
0703 Rheinpfalz 07314 Ludwigshafen
0703 Rheinpfalz 07316 Neustadt an der Weinstraße
0703 Rheinpfalz 07318 Speyer
0703 Rheinpfalz 07332 Bad Dürkheim
0703 Rheinpfalz 07334 Germersheim
0703 Rheinpfalz 07337 Südliche Weinstraße
0703 Rheinpfalz 07338 Rhein-Pfalz-Kreis
0704 Trier 07211 Trier
0704 Trier 07231 Bernkastel-Wittlich
0704 Trier 07232 Eifelkreis Bitburg-Prüm
0704 Trier 07233 Vulkaneifel
0704 Trier 07235 Trier-Saarburg
0705 Westpfalz 07312 Kaiserslautern
0705 Westpfalz 07317 Pirmasens
0705 Westpfalz 07320 Zweibrücken
0705 Westpfalz 07333 Donnersbergkreis
0705 Westpfalz 07335 Kaiserslautern
0705 Westpfalz 07336 Kusel
0705 Westpfalz 07340 Südwestpfalz
KV Baden-Württemberg
0801 Bodensee-Oberschwaben 08435 Bodenseekreis
0801 Bodensee-Oberschwaben 08436 Ravensburg
0801 Bodensee-Oberschwaben 08437 Sigmaringen
0802 Donau-Iller (BW) 08421 Ulm
0802 Donau-Iller (BW) 08425 Alb-Donau-Kreis
0802 Donau-Iller (BW) 08426 Biberach
0803 Franken 08121 Heilbronn
0803 Franken 08125 Heilbronn
0803 Franken 08126 Hohenlohekreis
0803 Franken 08127 Schwäbisch Hall
0803 Franken 08128 Main-Tauber-Kreis
0804 Hochrhein-Bodensee 08335 Konstanz
0804 Hochrhein-Bodensee 08336 Lörrach
0804 Hochrhein-Bodensee 08337 Waldshut
0805 Mittlerer Oberrhein 08211 Baden-Baden
0805 Mittlerer Oberrhein 08212 Karlsruhe
0805 Mittlerer Oberrhein 08215 Karlsruhe
0805 Mittlerer Oberrhein 08216 Rastatt
0806 Neckar-Alb 08415 Reutlingen
0806 Neckar-Alb 08416 Tübingen
0806 Neckar-Alb 08417 Zollernalbkreis
0807 Nordschwarzwald 08231 Pforzheim
0807 Nordschwarzwald 08235 Calw
0807 Nordschwarzwald 08236 Enzkreis
0807 Nordschwarzwald 08237 Freudenstadt
0808 Ostwürttemberg 08135 Heidenheim
0808 Ostwürttemberg 08136 Ostalbkreis
0809 Schwarzwald-Baar-Heuberg 08325 Rottweil
0809 Schwarzwald-Baar-Heuberg 08326 Schwarzwald-Baar-Kreis
0809 Schwarzwald-Baar-Heuberg 08327 Tuttlingen
0810 Stuttgart 08111 Stuttgart
0810 Stuttgart 08115 Böblingen
0810 Stuttgart 08116 Esslingen
0810 Stuttgart 08117 Göppingen
0810 Stuttgart 08118 Ludwigsburg
0810 Stuttgart 08119 Rems-Murr-Kreis
0811 Südlicher Oberrhein 08311 Freiburg im Breisgau
0811 Südlicher Oberrhein 08315 Breisgau-Hochschwarzwald
0811 Südlicher Oberrhein 08316 Emmendingen
0811 Südlicher Oberrhein 08317 Ortenaukreis
0812 Unterer Neckar 08221 Heidelberg
0812 Unterer Neckar 08222 Mannheim
0812 Unterer Neckar 08225 Neckar-Odenwald-Kreis
0812 Unterer Neckar 08226 Rhein-Neckar-Kreis
KV Bayerns
0901 Allgäu 09762 Kaufbeuren
0901 Allgäu 09763 Kempten
0901 Allgäu 09776 Lindau
0901 Allgäu 09777 Ostallgäu
0901 Allgäu 09780 Oberallgäu
0902 Augsburg 09761 Augsburg
0902 Augsburg 09771 Aichach-Friedberg
0902 Augsburg 09772 Augsburg
0902 Augsburg 09773 Dillingen a. d. Donau
0902 Augsburg 09779 Donau-Ries
0903 Bayerischer Untermain 09661 Aschaffenburg
0903 Bayerischer Untermain 09671 Aschaffenburg
0903 Bayerischer Untermain 09676 Miltenberg
0904 Donau-Iller (BY) 09764 Memmingen
0904 Donau-Iller (BY) 09774 Günzburg
0904 Donau-Iller (BY) 09775 Neu-Ulm
0904 Donau-Iller (BY) 09778 Unterallgäu
0905 Donau-Wald 09262 Passau
0905 Donau-Wald 09263 Straubing
0905 Donau-Wald 09271 Deggendorf
0905 Donau-Wald 09272 Freyung-Grafenau
0905 Donau-Wald 09275 Passau
0905 Donau-Wald 09276 Regen
0905 Donau-Wald 09278 Straubing-Bogen
0906 Industrieregion Mittelfranken 09562 Erlangen
0906 Industrieregion Mittelfranken 09563 Fürth
0906 Industrieregion Mittelfranken 09564 Nürnberg
0906 Industrieregion Mittelfranken 09565 Schwabach
0906 Industrieregion Mittelfranken 09572 Erlangen-Höchstadt
0906 Industrieregion Mittelfranken 09573 Fürth
0906 Industrieregion Mittelfranken 09574 Nürnberger Land
0906 Industrieregion Mittelfranken 09576 Roth
0907 Ingolstadt 09161 Ingolstadt
0907 Ingolstadt 09176 Eichstätt
0907 Ingolstadt 09185 Neuburg-Schrobenhausen
0907 Ingolstadt 09186 Pfaffenhofen a. d. Ilm
0908 Landshut 09261 Landshut
0908 Landshut 09274 Landshut
0908 Landshut 09277 Rottal-Inn
0908 Landshut 09279 Dingolfing-Landau
0909 Main-Rhön 09662 Schweinfurt
0909 Main-Rhön 09672 Bad Kissingen
0909 Main-Rhön 09673 Rhön-Grabfeld
0909 Main-Rhön 09674 Haßberge
0909 Main-Rhön 09678 Schweinfurt
0910 München 09162 München
0910 München 09174 Dachau
0910 München 09175 Ebersberg
0910 München 09177 Erding
0910 München 09178 Freising
0910 München 09179 Fürstenfeldbruck
0910 München 09181 Landsberg am Lech
0910 München 09184 München
0910 München 09188 Starnberg
0911 Oberfranken-Ost 09462 Bayreuth
0911 Oberfranken-Ost 09464 Hof
0911 Oberfranken-Ost 09472 Bayreuth
0911 Oberfranken-Ost 09475 Hof
0911 Oberfranken-Ost 09477 Kulmbach
0911 Oberfranken-Ost 09479 Wunsiedel i. F.
0912 Oberfranken-West 09461 Bamberg
0912 Oberfranken-West 09463 Coburg
0912 Oberfranken-West 09471 Bamberg
0912 Oberfranken-West 09473 Coburg
0912 Oberfranken-West 09474 Forchheim
0912 Oberfranken-West 09476 Kronach
0912 Oberfranken-West 09478 Lichtenfels
0913 Oberland 09173 Bad Tölz-Wolfratshausen
0913 Oberland 09180 Garmisch-Partenkirchen
0913 Oberland 09182 Miesbach
0913 Oberland 09190 Weilheim-Schongau
0914 Oberpfalz-Nord 09361 Amberg
0914 Oberpfalz-Nord 09363 Weiden i. d. OPf.
0914 Oberpfalz-Nord 09371 Amberg-Sulzbach
0914 Oberpfalz-Nord 09374 Neustadt a. d. W.
0914 Oberpfalz-Nord 09376 Schwandorf
0914 Oberpfalz-Nord 09377 Tirschenreuth
0915 Regensburg 09273 Kelheim
0915 Regensburg 09362 Regensburg
0915 Regensburg 09372 Cham
0915 Regensburg 09373 Neumarkt i. d. OPf.
0915 Regensburg 09375 Regensburg
0916 Südostoberbayern 09163 Rosenheim
0916 Südostoberbayern 09171 Altötting
0916 Südostoberbayern 09172 Berchtesgadener Land
0916 Südostoberbayern 09183 Mühldorf a. Inn
0916 Südostoberbayern 09187 Rosenheim
0916 Südostoberbayern 09189 Traunstein
0917 Westmittelfranken 09561 Ansbach
0917 Westmittelfranken 09571 Ansbach
0917 Westmittelfranken 09575 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
0917 Westmittelfranken 09577 Weißenburg-Gunzenhausen
0918 Würzburg 09663 Würzburg
0918 Würzburg 09675 Kitzingen
0918 Würzburg 09677 Main-Spessart
0918 Würzburg 09679 Würzburg
KV Berlin
1101 Berlin 11000 Berlin
KV Saarland
1001 Saar 10041 RV Saarbrücken
1001 Saar 10042 Merzig-Wadern
1001 Saar 10043 Neunkirchen
1001 Saar 10044 Saarlouis
1001 Saar 10045 Saarpfalz-Kreis
1001 Saar 10046 St. Wendel
KV Mecklenburg-Vorpommern
1301 Mecklenburgische Seenplatte 13071 Mecklenburgische Seenplatte
1302 Mittleres Mecklenburg/​Rostock 13003 Rostock
1302 Mittleres Mecklenburg/​Rostock 13072 Landkreis Rostock
1303 Vorpommern 13073 Vorpommern-Rügen
1303 Vorpommern 13075 Vorpommern-Greifswald
33000 Westmecklenburg 13004 Schwerin
33000 Westmecklenburg 13074 Nordwestmecklenburg
33000 Westmecklenburg 13076 Ludwigslust-Parchim inklusive Amt Neuhaus
KV Brandenburg
1201 Havelland-Fläming 12051 Brandenburg a. d. H.
1201 Havelland-Fläming 12054 Potsdam
1201 Havelland-Fläming 12063 Havelland
1201 Havelland-Fläming 12069 Potsdam-Mittelmark
1201 Havelland-Fläming 12072 Teltow-Fläming
1202 Lausitz-Spreewald 12052 Cottbus
1202 Lausitz-Spreewald 12061 Dahme-Spreewald
1202 Lausitz-Spreewald 12062 Elbe-Elster
1202 Lausitz-Spreewald 12066 Oberspreewald-Lausitz
1202 Lausitz-Spreewald 12071 Spree-Neiße
1203 Oderland-Spree 12053 Frankfurt
1203 Oderland-Spree 12064 Märkisch-Oderland
1203 Oderland-Spree 12067 Oder-Spree
1204 Prignitz-Oberhavel 12065 Oberhavel
1204 Prignitz-Oberhavel 12068 Ostprignitz-Ruppin
1204 Prignitz-Oberhavel 12070 Prignitz
1205 Uckermark-Barnim 12060 Barnim
1205 Uckermark-Barnim 12073 Uckermark
KV Sachsen-Anhalt
1501 Altmark 15081 Altmarkkreis Salzwedel
1501 Altmark 15090 Stendal
1502 Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 15001 Dessau-Roßlau
1502 Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 15082 Anhalt-Bitterfeld
1502 Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg 15091 Wittenberg
1503 Halle/​S. 15002 Halle
1503 Halle/​S. 15084 Burgenlandkreis
1503 Halle/​S. 15087 Mansfeld-Südharz
1503 Halle/​S. 15088 Saalekreis
1504 Magdeburg 15003 Magdeburg
1504 Magdeburg 15083 Börde
1504 Magdeburg 15085 Harz
1504 Magdeburg 15086 Jerichower Land
1504 Magdeburg 15089 Salzlandkreis
KV Thüringen
1601 Mittelthüringen 16051 Erfurt
1601 Mittelthüringen 16055 Weimar
1601 Mittelthüringen 16067 Gotha
1601 Mittelthüringen 16068 Sömmerda
1601 Mittelthüringen 16070 Ilm-Kreis
1601 Mittelthüringen 16071 Weimarer Land
1602 Nordthüringen 16061 Eichsfeld
1602 Nordthüringen 16062 Nordhausen
1602 Nordthüringen 16064 Unstrut-Hainich-Kreis
1602 Nordthüringen 16065 Kyffhäuserkreis
1603 Ostthüringen 16052 Gera
1603 Ostthüringen 16053 Jena
1603 Ostthüringen 16073 Saalfeld-Rudolstadt
1603 Ostthüringen 16074 Saale-Holzland-Kreis
1603 Ostthüringen 16075 Saale-Orla-Kreis
1603 Ostthüringen 16076 Greiz
1603 Ostthüringen 16077 Altenburger Land
1604 Südthüringen 16054 Suhl
1604 Südthüringen 16056 Eisenach
1604 Südthüringen 16063 Wartburgkreis
1604 Südthüringen 16066 Schmalkalden-Meiningen
1604 Südthüringen 16069 Hildburghausen
1604 Südthüringen 16072 Sonneberg
KV Sachsen
1401 Oberes Elbtal/​Osterzgebirge 14612 Dresden
1401 Oberes Elbtal/​Osterzgebirge 14627 Meißen
1401 Oberes Elbtal/​Osterzgebirge 14628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
1402 Oberlausitz-Niederschlesien 14625 Bautzen
1402 Oberlausitz-Niederschlesien 14626 Görlitz
1403 Südsachsen 14511 Chemnitz
1403 Südsachsen 14521 Erzgebirgskreis
1403 Südsachsen 14522 Mittelsachsen
1403 Südsachsen 14523 Vogtlandkreis
1403 Südsachsen 14524 Zwickau
1404 Westsachsen 14713 Leipzig
1404 Westsachsen 14729 Leipzig
1404 Westsachsen 14730 Nordsachsen
Anlage 4

Morbiditätsfaktor

Ziel des Morbiditätsfaktors in der Bedarfsplanung ist es einerseits, die Veränderung der bundesweiten demografischen Entwicklung im Zeitverlauf abzubilden, andererseits die Unterschiede in der regionalen Morbiditätsstruktur im Vergleich zum Bundesdurchschnitt zu berücksichtigen. Der Morbiditätsfaktor modifiziert die Basis-Verhältniszahlen schrittweise zunächst zu allgemeinen und in einem weiteren Schritt zu regionalen Verhältniszahlen. Im Ergebnis ergibt sich durch Anwendung des Morbiditätsfaktors die regionale Sollzahl an Ärzten.

Die Anpassung der Verhältniszahlen erfolgt in zwei Schritten:

Veranschaulichung der beschriebenen Schritte 1 und 2

Abkürzungsverzeichnis

AGF – Alters- und Geschlechtsfaktoren
AGF-A – aktuelle Alters- und Geschlechtsfaktoren
AGF-2010 – stichtagsbezogene Alters- und Geschlechtsfaktoren; Referenzzeitpunkt 2010
AGMF – Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren
AGMF-B – bundesweite Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren
AGMF-Reg – regionale Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren
LBF-AG – Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht
LBF-AGM – Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht-Morbidität

Hinweis:

Die in den Übersichten mitunter aufgeführten Altersklassen zur Ausweisung von Bevölkerungsanteilen sind aus Gründen der besseren Lesbarkeit wie im folgenden Beispiel dargestellt: 20 – 44 J. Gemeint ist hier die Bevölkerung von 20 bis unter 45 Jahren.

Anlage 4.1

Berechnung der allgemeinen Verhältniszahlen gemäß § 9 Absatz 4 bis 7 dieser Richtlinie auf Grundlage der Basis-Verhältniszahlen

Anlage 4.1.1

Bevölkerungsanteile nach Alter und Geschlecht (Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF))
gemäß § 9 Absatz 4 dieser Richtlinie

Die Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF) bilden die acht jeweils zu einem Stichtag auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes ermittelten prozentualen Anteile der nach vier Altersklassen und dem Geschlecht getrennten Gesamtbevölkerung ab.

Die im Zweijahresturnus aktualisierten AGF-A (vergleiche in Nummer 4.1.1 Buchstabe b) werden für die Beschreibung der sich verändernden Demografie in Bezug gesetzt zu den AGF-2010 zum Referenzzeitpunkt 31. Dezember 2010 (vergleiche in Nummer 4.1.1 Buchstabe a). Die Aktualisierung der AGF-A erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.

a)
Stichtagsbezogene Alters- und Geschlechtsfaktoren zum Referenzzeitpunkt 2010 (AGF-2010)
Zur Ermittlung der Alters- und Geschlechtsfaktoren werden die Einwohner der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppe auf die Gesamtbevölkerung bezogen. Auf Grundlage der Formel
Einwohner der Alters- und Geschlechtergruppe 2010 geteilt durch die Einwohner 2010
gelten folgende AGF-2010 des Referenzjahres 2010:

Arztgruppe AGF-2010
Anteil männliche Bevölkerung Anteil weibliche Bevölkerung
< 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
Alle Arztgruppen außer Frauenärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater 9,56 % 16,12 % 19,71 % 3,39 % 9,08 % 15,83 % 20,50 % 5,82 %
Frauenärzte 17,73 % 30,90 % 40,02 % 11,36 %
Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater 51,29 % 48,71 %
Stichtag Bevölkerung: 31. Dezember 2010
Quelle: Berechnungen auf Grundlage „Rückgerechnete und fortgeschriebene Bevölkerung auf Grundlage des Zensus 2011, Statistisches Bundesamt 2016“
Anmerkung: Die AGF-2010 werden nicht gerundet, zur besseren Lesbarkeit hier ausgewiesen mit lediglich zwei Nachkommastellen.
b)
Aktuelle Alters- und Geschlechtsfaktoren (AGF-A)
Die AGF-A ergeben sich auf Grundlage der Formel
Einwohner der Alters- und Geschlechtergruppe 2019 geteilt durch die Einwohner 2019
Die erstmalige Ermittlung der AGF-A erfolgte mit Stichtag 31. Dezember 2017 zum 1. Juli 2019. Sie werden alle zwei Jahre aktualisiert, erstmals zum 1. Juli 2021 (mit Stichtag 31. Dezember 2019). Für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 gelten folgende AGF-A:

Arztgruppe AGF-A
Anteil männliche Bevölkerung Anteil weibliche Bevölkerung
< 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
Alle Arztgruppen außer Frauenärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater 9,54 % 15,71 % 19,54 % 4,56 % 9,01 % 14,85 % 20,19 % 6,61 %
Frauenärzte 17,78 % 29,32 % 39,86 % 13,05 %
Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater 51,40 % 48,60 %
Stichtag Bevölkerung: 31. Dezember 2021
Quelle: Berechnungen auf Grundlage „Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach Zensus 2011, Statistisches Bundesamt“
Anmerkung: Die AGF-A werden nicht gerundet, zur besseren Lesbarkeit hier ausgewiesen mit lediglich zwei Nachkommastellen.

Anlage 4.1.2

Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht (LBF-AG) gemäß § 9 Absatz 5 dieser Richtlinie

Die LBF-AG bilden arztgruppenspezifisch das unterschiedliche Inanspruchnahmeverhalten ambulanter Leistungen der acht Alters- und Geschlechtsgruppen im Vergleich zum Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe ab. Sie werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss für einen Zeitraum von sechs Jahren ermittelt, erstmals zum 1. Juli 2019. Die erste Aktualisierung erfolgt zum 1. Juli 2025.

Die Berechnung der LBF-AG erfolgt auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, indem der Leistungsbedarf in Euro für die zwölf letzten verfügbaren Abrechnungsquartale getrennt für die Arztgruppen gemäß den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie und jeweils für die acht Alters- und Geschlechtsgruppen ermittelt wird1. Die ermittelten Leistungsbedarfe sind durch die Anzahl der Einwohner der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppe zu teilen. In jeder Arztgruppe wird nun dieser Leistungsbedarf pro Alters- und Geschlechtsgruppe durch den Gesamtleistungsbedarf dieser Arztgruppe pro Einwohner geteilt. Auf Grundlage der Formel

Leistungsbedarf der Alters- und Geschlechtergruppe je Arztgruppe gemäß den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie auf Basis der zwölf letzten verfügbaren Abrechnungsquartale (2015 bis 2017), welcher durch die Einwohnerzahl der Alters- und Geschlechtergruppe 2017 geteilt wird dividiert durch den Leistungsbedarf je Arztgruppe gemäß den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie auf Basis der zwölf letzten verfügbaren Abrechnungsquartale (2015 bis 2017), welcher durch die Einwohnerzahl 2017 geteilt wird.

gelten für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2025 folgende LBF-AG:

Arztgruppe LBF-AG
männlich weiblich
< 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
Hausärzte 0,253 0,554 1,092 2,285 0,281 0,739 1,265 2,667
Augenärzte 0,454 0,154 0,929 3,537 0,516 0,236 1,225 3,842
Chirurgen und Orthopäden 0,387 0,660 1,111 1,292 0,330 0,736 1,627 1,713
Frauenärzte 0,261 2,164 0,704 0,314
HNO-Ärzte 0,980 0,685 0,935 1,752 0,860 0,908 1,075 1,599
Hautärzte 0,341 0,622 0,979 2,325 0,436 1,072 1,318 1,597
Kinder- und Jugendärzte 1,028 0,971
Nervenärzte 0,053 0,608 1,109 1,682 0,070 0,914 1,608 2,052
Psychotherapeuten 0,775 0,738 0,577 0,048 1,021 1,997 1,492 0,115
Urologen 0,178 0,445 1,969 6,370 0,050 0,218 0,576 1,211
Fachinternisten 0,056 0,349 1,497 2,864 0,071 0,492 1,476 2,031
Anästhesisten 0,752 0,514 1,005 1,656 0,558 0,788 1,407 1,840
Kinder- und Jugendpsychiater 1,210 0,777
Radiologen 0,144 0,584 1,098 1,214 0,176 0,764 2,031 1,252
Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner 0,187 0,467 0,969 1,171 0,217 0,779 1,986 1,917
Nuklearmediziner 0,086 0,380 1,168 1,684 0,127 0,829 1,908 1,573
Strahlentherapeuten 0,007 0,081 1,263 2,662 0,006 0,296 2,178 1,953
Neurochirurgen 0,016 0,476 1,428 1,521 0,022 0,571 1,825 1,759
Humangenetiker 1,465 0,743 0,450 0,350 1,182 1,962 1,095 0,348
Laborärzte 0,432 0,585 0,924 1,489 0,562 1,518 1,228 1,408
Pathologen 0,111 0,426 1,067 1,775 0,177 1,335 1,642 1,287
Transfusionsmediziner 0,271 0,463 0,932 1,571 0,382 1,953 1,184 1,255

Quelle: Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der Quartale 1/​2015 bis 4/​2017
Anmerkung: Die LBF-AG werden auf 3 Nachkommastellen gerundet.

Anlage 4.1.3
Anpassungsfaktor zur Modifikation der Basis-Verhältniszahlen je Arztgruppe gemäß § 9 Absatz 6 dieser Richtlinie

Die allgemeinen Verhältniszahlen, ausgewiesen in den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie, werden alle zwei Jahre angepasst. Dafür werden die Basis-Verhältniszahlen nach Anlage 5 je Arztgruppe mit dem Anpassungsfaktor multipliziert. Der Anpassungsfaktor berechnet sich aus den AGF und LBF-AG wie folgt:

Anpassungsfaktor Arztgruppe ist gleich die Summe der AGF 2010 Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe der Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGF-A Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe der Arztgruppe multipliziert werden.

Anlage 4.2
Anpassung der allgemeinen Verhältniszahl zu den regionalen Verhältniszahlen gemäß § 9 Absatz 8 bis 10 dieser Richtlinie

Anlage 4.2.1

Patientenanteile nach Alter, Geschlecht und Morbidität (Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren (AGMF)) gemäß § 9 Absatz 8 dieser Richtlinie

Für eine möglichst genaue regionale Bedarfsermittlung wird die in den einzelnen Alters- und Geschlechtergruppen differierende Krankheitslast herangezogen. Dazu werden auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung des jüngst verfügbaren Abrechnungsjahres (erstmals 2017) die Patienten nach vier Alters- und zwei Geschlechtsfaktoren, zudem nach dem Morbiditätsgrad „erhöht morbide“/​„nicht erhöht morbide“, in sechszehn Morbiditätsgruppen eingeteilt. Zur Identifikation der erhöht morbiden Patienten werden die Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung des jüngst verfügbaren Abrechnungsjahres (erstmals 2017) sowie die Liste des Bundesversicherungsamtes der im Risikostrukturausgleich zu berücksichtigenden Krankheiten nach § 31 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (Vollmodell) für das maßgebliche Ausgleichsjahr (erstmals 2017) herangezogen. Ein Patient gilt demnach dann als erhöht morbide, wenn in einem Jahr mindestens sechs Krankheiten der Liste des Bundesversicherungsamtes aufgetreten sind. Eine Krankheit liegt vor, wenn mindestens eine gesicherte Diagnose (ICD-Codes nach ICD-10 2016), die in der Liste des Bundesversicherungsamtes der jeweiligen Krankheit zugeordnet wird, in den ambulanten Abrechnungsdaten in mindestens zwei Quartalen (sogenanntes „M2Q-Kriterium“) kodiert wurde.2 Unter jeweiliger Bezugnahme auf die Gesamtpatientenzahl werden aus den einzelnen Gruppen Anteile, die sogenannten AGMF, gebildet. Zur Einordnung der regionalen Krankheitslast (Alter-Geschlecht-Morbiditätsstruktur) in Bezug auf den Bundesdurchschnitt werden sowohl bundesweite (AGMF-B) als auch regionale (AGMF-Reg) Anteile gebildet. Eine zweijährige Aktualisierung der AGMF erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.

a)
Bundesweite Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren (AGMF-B)
Die Anteile der sechzehn Morbiditätsgruppen der bundesweiten Gesamtpatientenzahl (AGMF-B) werden wie folgt ermittelt:
Patienten Morbiditätsgruppe 2019 geteilt durch Patienten 2019
Die erstmalige Ermittlung der AGMF-B erfolgte auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von 2017 zum 1. Juli 2019. Die AGMF-B werden alle zwei Jahre aktualisiert, erstmals zum 1. Juli 2021. Auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von 2021 ergeben sich für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 folgende AGMF-B:

Arztgruppe AGMF-B
Anteil erhöht morbide Patienten Anteil nicht erhöht morbide Patienten
männlich weiblich männlich weiblich
< 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 18 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
Alle Arztgruppen
außer Frauenärzte, Kinder- und Jugendärzte,Kinder- und Jugend­psychiater
0,29 % 1,06 % 7,51 % 3,68 % 0,27 % 2,24 % 10,05 % 5,78 % 9,04 % 13,37 % 10,38 % 1,09 % 8,67 % 13,93 % 10,97 % 1,68 %
Frauenärzte 0,51 % 4,17 % 18,76 % 10,78 % 16,19 % 25,99 % 20,46 % 3,13 %
Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugend­psychiater 1,60 % 1,29 % 49,62 % 47,49 %
Stichtag: 31. Dezember 2021
Quelle: Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Anmerkung: Die AGMF-B werden nicht gerundet, zur besseren Lesbarkeit hier ausgewiesen mit lediglich zwei Nachkommastellen.
b)
Regionale Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsfaktoren (AGMF-Reg)
Zur Berücksichtigung einer vom Bundesdurchschnitt abweichenden regionalen Krankheitslast (Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsstruktur) werden für jeden Planungsbereich (beziehungsweise für jedes PLZ-Gebiet) jeweils die Anteile der sechzehn Morbiditätsgruppen der regionalen Patienten (AGMF-Reg) wie folgt ermittelt:
Patienten Morbiditätsgruppe Planungsbereich beziehungsweise PLZ-Gebiet 2019 dividiert durch Patienten Planungsbereich beziehungsweise PLZ-Gebiet 2019

Die erstmalige Ermittlung der AGMF-Reg erfolgte auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von 2017 zum 1. Juli 2019. Die AGMF-Reg werden alle zwei Jahre aktualisiert, erstmals zum 1. Juli 2021. Sie sind Grundlage zur Berechnung der regionalen Verteilungsfaktoren, die wiederum in Anlage 4.2.3 veröffentlicht werden. Die AGMF-Reg für die PLZ-Gebiete zur Berücksichtigung regionaler Abweichungen von den Planungsbereichen nach Anlage 3 werden zusammen mit den regionalen Verteilungsfaktoren pro PLZ auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter https:/​/​www.g-ba.de/​richtlinien/​4/​ als Anlage 4.2.3b: Regionale Verteilungsfaktoren pro PLZ veröffentlicht.

Anlage 4.2.2

Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht-Morbidität (LBF-AGM) gemäß § 9 Absatz 9 dieser Richtlinie

Die LBF-AGM bilden arztgruppenspezifisch das regional differente Inanspruchnahmeverhalten der Patienten – differenziert in die sechzehn Morbiditätsgruppen nach Alter, Geschlecht und Morbidität – im Vergleich zum Durchschnitt der Arztgruppe ab. Sie werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss für einen Zeitraum von sechs Jahren ermittelt, erstmals zum 1. Juli 2019. Die erste Aktualisierung erfolgt zum 1. Juli 2025.

Die Berechnung der LBF-AGM erfolgt auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, indem der Leistungsbedarf in Euro für die zwölf letzten verfügbaren Abrechnungsquartale getrennt für die Arztgruppen gemäß den §§ 11 bis 14 dieser Richtlinie und jeweils für die sechzehn Morbiditätsgruppen ermittelt wird3. Die ermittelten Leistungsbedarfe sind durch die Anzahl der Patienten der jeweiligen Morbiditätsgruppe zu teilen. In jeder Arztgruppe wird nun dieser Leistungsbedarf pro Morbiditätsgruppe durch den Gesamtleistungsbedarf dieser Arztgruppe pro Patient geteilt. Das Ergebnis sind die Leistungsbedarfsfaktoren Alter-Geschlecht-Morbidität (LBF-AGM). Diese Relation drückt das Verhältnis des Behandlungsaufwandes der jeweiligen Morbiditätsgruppe zum Durchschnitt des Leistungsbedarfs der Arztgruppe aus. Auf Grundlage der Formel

Leistungsbedarf je Morbiditätsgruppe je Arztgruppe auf Basis der zwölf letzten verfügbaren Abrechnungsquartale (2015 bis 2017), welcher durch die Patientenzahl je Morbiditätsgruppe 2017 geteilt wird dividiert durch den Leistungsbedarf je Arztgruppe auf Basis der zwölf letzten verfügbaren Abrechnungsquartale (2015 bis 2017), welcher durch die Patientenzahl 2017 geteilt wird.

gelten für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2025 folgende LBF-AGM:

Arztgruppe LBF-AGM
erhöht morbide Patienten nicht erhöht morbide Patienten
männlich weiblich männlich weiblich
< 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
Hausärzte 0,469 1,528 1,823 2,419 0,692 1,408 1,718 2,616 0,247 0,555 0,814 1,114 0,259 0,551 0,773 1,321
Augenärzte 1,266 0,526 1,905 3,929 1,217 0,508 1,960 3,974 0,424 0,146 0,450 1,152 0,478 0,167 0,495 1,241
Chirurgen und Orthopäden 0,888 1,809 1,904 1,424 1,007 1,674 2,410 1,782 0,370 0,662 0,794 0,453 0,296 0,504 0,823 0,518
Frauenärzte 0,780 3,062 0,868 0,340 0,254 1,947 0,595 0,136
HNO-Ärzte 3,392 1,906 1,583 1,897 2,839 1,868 1,514 1,619 0,885 0,685 0,681 0,723 0,761 0,654 0,611 0,625
Hautärzte 0,724 1,399 1,597 2,522 1,137 1,844 1,732 1,616 0,329 0,648 0,756 0,943 0,399 0,832 0,855 0,629
Nervenärzte 0,219 2,940 2,163 1,868 0,425 2,675 2,545 2,104 0,046 0,510 0,614 0,549 0,054 0,529 0,673 0,721
Psychotherapeuten 2,429 2,923 0,960 0,053 4,607 5,142 2,116 0,120 0,711 0,670 0,432 0,016 0,850 1,270 0,836 0,033
Urologen 0,425 1,303 3,792 7,004 0,211 0,550 0,928 1,269 0,169 0,440 1,122 2,295 0,042 0,141 0,228 0,335
Fachinternisten 0,188 1,682 3,005 3,191 0,346 1,352 2,315 2,110 0,051 0,293 0,771 0,902 0,058 0,299 0,637 0,622
Anästhesisten 1,875 1,618 1,831 1,799 1,375 1,796 2,170 1,886 0,711 0,499 0,645 0,661 0,515 0,539 0,638 0,648
Radiologen 0,386 1,871 1,926 1,318 0,751 1,876 2,777 1,279 0,135 0,565 0,755 0,490 0,148 0,501 1,226 0,456
Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner 0,689 2,170 1,959 1,340 0,969 2,473 3,357 2,069 0,167 0,399 0,489 0,258 0,181 0,419 0,648 0,339
Nuklearmediziner 0,221 1,368 2,210 1,854 0,528 2,031 2,843 1,625 0,081 0,356 0,693 0,598 0,108 0,544 0,950 0,512
Strahlentherapeuten 0,021 0,392 2,464 2,824 0,024 0,869 3,199 1,958 0,006 0,068 0,698 1,276 0,005 0,171 1,125 0,828
Neurochirurgen 0,060 2,617 3,005 1,748 0,138 2,012 3,135 1,896 0,014 0,374 0,640 0,313 0,016 0,275 0,552 0,320
Humangenetiker 11,258 2,314 0,758 0,365 8,559 4,327 1,514 0,346 1,052 0,724 0,331 0,188 0,843 1,366 0,647 0,157
Laborärzte 1,666 2,190 1,677 1,619 2,099 3,063 1,783 1,428 0,383 0,541 0,597 0,592 0,487 1,104 0,652 0,548
Pathologen 0,239 1,186 1,740 1,821 0,573 2,181 2,071 1,248 0,107 0,426 0,822 1,040 0,157 1,054 1,141 0,683
Transfusionsmediziner 1,251 2,326 1,811 1,682 1,591 4,823 1,799 1,264 0,231 0,381 0,521 0,704 0,323 1,276 0,561 0,513

Arztgruppe LBF-AGM
erhöht morbide nicht erhöht morbide
männlich weiblich männlich weiblich
< 18 J.
Kinder- und Jugendärzte 2,314 2,006 0,977 0,923
Kinder- und Jugend­psychiater 3,203 3,044 1,129 0,683

Quelle: Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der Quartale 1/​2015 bis 4/​2017
Anmerkung: Die LBF-AGM werden auf 3 Nachkommastellen gerundet.

Anlage 4.2.3

Regionale Verteilungsfaktoren zur Modifikation der allgemeinen Verhältniszahl je Arztgruppe und Planungsbereich
gemäß § 9 Absatz 10 dieser Richtlinie

Die Erfassung der regionalen Morbiditätsstruktur der Patienten und des damit einhergehenden, vom bundesweiten Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe differenten Behandlungsaufwandes erfolgt für jeden Planungsbereich einzeln durch Anpassung der allgemeinen Verhältniszahl mit dem regionalen Verteilungsfaktor.

Der regionale Verteilungsfaktor berechnet sich aus den AGMF sowie den LBF-AGM wie folgt:

Regionaler Verteilungsfaktor Arztgruppe, Planungsbereich ist gleich die Summe der AGMF B Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGMF-Reg Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe Arztgruppe multipliziert werden.

Die regionalen Verteilungsfaktoren werden auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter https:/​/​www.g-ba.de/​richtlinien/​4/​ veröffentlicht.

Die Excel-Tabelle „Anlage 4.2.3a_​Regionale Verteilungsfaktoren_​pro Planungsbereich“ stellt pro Planungsbereich (gemäß den Zuschnitten der Anlage 3) die regionalen Verteilungsfaktoren pro Arztgruppe dar;
Die Excel-Tabelle „Anlage 4.2.3b_​Regionale Verteilungsfaktoren_​pro PLZ“ enthält eine Auflistung der regionalen Verteilungsfaktoren pro PLZ (Datenstand 31. Dezember 2019) und Arztgruppe sowie die AGMF-Reg pro PLZ. Die Aufstellung erlaubt eine Berechnung der regionalen Verteilungsfaktoren im Fall regionaler Abweichungen von den Planungsbereichen gemäß Anlage 3.
Anlage 4.3

Rechenbeispiele4 für die Ermittlung des korrigierten Versorgungsgrades mithilfe des Morbiditätsfaktors
nach § 9 dieser Richtlinie

Hausärzte

1.1 Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahl (1. Schritt Morbiditätsfaktor nach § 9 Absatz 4 bis 7 dieser Richtlinie)

1.1.1 Berechnung Anpassungsfaktor gemäß Formel (vergleiche Nummer 4.1.3)

Anpassungsfaktor Arztgruppe ist gleich die Summe der AGF-2010 Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGF-A Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe Arztgruppe multipliziert werden.

Anteil männliche Bevölkerung Anteil weibliche Bevölkerung
< 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
AGF-2010 9,56 % 16,12 % 19,71 % 3,39 % 9,08 % 15,83 % 20,50 % 5,82 %
AGF-A (2019) 9,49 % 15,68 % 19,50 % 4,69 % 8,95 % 14,84 % 20,07 % 6,81 %
LBF-AG Hausärzte 0,253 0,554 1,092 2,285 0,281 0,739 1,265 2,667

((9,56*0,253)+(16,12*0,554)+(19,71*1,092)+(3,39*2,285)+(9,08*0,281)+(15,83*0,739)+(20,50*1,265)+(5,82*2,667))/​
((9,49*0,253)+(15,68*0,554)+(19,50*1,092)+(4,69*2,285)+(8,95*0,281)+(14,84*0,739)+(20,07*1,265)+(6,81*2,667)) = 0,961975

1.1.2 Berechnung der allgemeinen Verhältniszahl

Multiplikation Basis-Verhältniszahl (gemäß Anlage 5) mit Anpassungsfaktor: 1 671 x 0,96197 = 1 6076

1.2 Ermittlung der regionalen Verhältniszahl (2. Schritt Morbiditätsfaktor nach § 9 Absatz 8 bis 11 dieser Richtlinie)

1.2.1 Berechnung des regionalen Verteilungsfaktors für Planungsbereich mit vergleichsweise hohem Anteil Hochbetagter und erhöht Morbider gemäß Formel (vergleiche Nummer 4.2.3)

Regionaler Verteilungsfaktor Arztgruppe, Planungsbereich ist gleich die Summe der AGMF-B Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe, Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGMF-Reg Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe, Arztgruppe multipliziert werden.

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Anteil erhöht morbide Patienten Anteil nicht erhöht morbide Patienten
männlich weiblich männlich weiblich
< 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
AGMF-B 0,34 % 1,03 % 7,22 % 3,83 % 0,32 % 2,17 % 9,77 % 6,01 % 9,06 % 13,05 % 10,28 % 1,15 % 8,72 % 14,12 % 11,18 % 1,76 %
AGMF-Reg 0,23 % 1,41 % 8,08 % 6,07 % 0,29 % 2,49 % 12,39 % 9,95 % 6,85 % 9,24 % 10,07 % 1,75 % 6,96 % 10,00 % 11,27 % 2,95 %
LBF-AGM Hausärzte 0,469 1,528 1,823 2,419 0,692 1,408 1,718 2,616 0,247 0,555 0,814 1,114 0,259 0,551 0,773 1,321

((0,34*0,469)+(1,03*1,528)+(7,22*1,823)+(3,83*2,419)+(0,32*0,692)+(2,17*1,408)+(9,77*1,718)+(6,01*2,616)+(9,06*0,247)+(13,05*0,555)+
(10,28*0,814)+(1,15*1,114)+(8,72*0,259)+(14,12*0,551)+(11,18*0,773)+(1,76*1,321))/​
((0,23*0,469)+(1,41*1,528)+(8,08*1,823)+(6,07*2,419)+(0,29*0,692)+(2,49*1,408)+(12,39*1,718)+(9,95*2,616)+(6,85*0,247)+(9,24*0,555)+
(10,07*0,814)+(1,75*1,114)+(6,96*0,259)+(10,00*0,551)+(11,27*0,773)+(2,95*1,321)) = 0,836897

1.2.2 Berechnung der regionalen Verhältniszahl

Multiplikation allgemeine Verhältniszahl (gemäß § 11 dieser Richtlinie) mit regionalem Verteilungsfaktor: 1 607 * 0,83689 = 1 3448

1.2.3 Korrigierter Versorgungsgrad

Einwohner im Mittelbereich: 78 677

Allgemeine Verhältniszahl: 1 607

Anzahl Ärzte im Mittelbereich: 42

Versorgungsgrad ohne regionalen Verteilungsfaktor: (1 607 x 42 x 100)/​78 677 = 85,7 %9
Korrigierter Versorgungsgrad mit regionalen Verteilungsfaktor: (1 344 x 42 x 100)/​78 677 = 71,7 %10

Fazit: Da die bundesweite Bevölkerung seit 2010 älter geworden ist, wird die Basis-Verhältniszahl für Hausärzte von 1 671 Einwohnern je Arzt auf 1 607 abgesenkt und bildet die allgemeine Verhältniszahl (§ 11 dieser Richtlinie). Da die Patienten des Planungsbereiches vergleichsweise alt und morbide sind, sinkt die regionale Verhältniszahl für Hausärzte von 1 607 Einwohnern je Arzt auf 1 344. Der Versorgungsgrad sinkt von 85,7 auf 71,7 Prozent.

Frauenärzte

2.1 Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahl (1. Schritt Morbiditätsfaktor nach § 9 Absatz 4 bis 7 dieser Richtlinie)

2.1.1 Berechnung Anpassungsfaktor gemäß Formel (vergleiche Nummer 4.3)

Anpassungsfaktor Arztgruppe ist gleich die Summe der AGF-2010 Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe, Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGF-A Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe, Arztgruppe multipliziert werden.

Anteil weibliche Bevölkerung
< 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
AGF-2010 17,73 % 30,90 % 40,02 % 11,36 %
AGF-A (2019) 17,66 % 29,29 % 39,61 % 13,44 %
LBF-AG Frauenärzte 0,261 2,164 0,704 0,314

((17,73*0,261)+(30,90*2,164)+(40,02*0,704)+(11,36*0,314))/​((17,66*0,261)+(29,29*2,164)+(39,61*0,704)+(13,44*0,314)) = 1,0313511

2.1.2 Berechnung der allgemeinen Verhältniszahl

Multiplikation Basis-Verhältniszahl (gemäß Anlage 5) mit Anpassungsfaktor: 3 733 x 1,03135 = 3 85012

2.2 Ermittlung der regionalen Verhältniszahl (2. Schritt Morbiditätsfaktor nach § 9 Absatz 8 bis 11 dieser Richtlinie)

2.2.1 Berechnung des regionalen Verteilungsfaktors für einen Planungsbereich mit vergleichsweise hohem Anteil morbider Frauen gemäß Formel (vergleiche Nummer 4.2.3)

Regionaler Verteilungsfaktor Arztgruppe, Planungsbereich ist gleich die Summe der AGMF-B Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe, Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGMF-Reg Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe, Arztgruppe multipliziert werden.

Anteil erhöht morbide Patientinnen Anteil nicht erhöht morbide Patientinnen
< 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J. < 20 J. 20 – 44 J. 45 – 74 J. ≥ 75 J.
AGMF-B 0,59 % 4,01 % 18,08 % 11,11 % 16,13 % 26,13 % 20,69 % 3,26 %
AGMF-Reg 0,72 % 6,07 % 21,45 % 12,33 % 17,19 % 22,62 % 16,68 % 2,93 %
LBF-AGM Frauenärzte 0,780 3,062 0,868 0,340 0,254 1,947 0,595 0,136

((0,59*0,780)+(4,01*3,062)+(18,08*0,868)+(11,11*0,340)+(16,13*0,254)+(26,13*1,947)+(20,69*0,595)+(3,26*0,136))/​((0,72*0,780)+(6,07*3,062)+(21,45*0,868)+(12,33*0,340)+(17,19*0,254)+(22,62*1,947)+(16,68*0,595)+(2,93*0,136)) = 0,9925213

2.2.2 Berechnung der regionalen Verhältniszahl

Multiplikation allgemeine Verhältniszahl (gemäß § 12 dieser Richtlinie) mit regionalem Verteilungsfaktor: 3 850 * 0,99252 = 3 82114

2.2.3 Korrigierter Versorgungsgrad

Einwohner im Landkreis: 122 410 Frauen

Planungsbereichstyp: 1

Allgemeine Verhältniszahl je Frau: 3 850

Anzahl Ärzte im Landkreis: 40

Versorgungsgrad ohne regionalen Verteilungsfaktor: (3 850 x 40 x 100)/​122 410 = 125,8 %15
Korrigierter Versorgungsgrad mit regionalen Verteilungsfaktor: (3 821 x 40 x 100)/​122 410 = 124,8 %16

Fazit: Da die weibliche Bevölkerung mittleren Alters, die besonders hohe Leistungsbedarfe bei den Frauenärzten aufweist, seit 2010 gesunken ist, wird die Basis-Verhältniszahl für Frauenärzte von 3 733 Frauen je Arzt auf 3 850 angehoben und bildet die allgemeine Verhältniszahl. Da die Patientinnen im Planungsbereich vergleichsweise morbide sind, sinkt die regionale Verhältniszahl für Frauenärzte von 3 850 Frauen je Arzt auf 3 821. Der Versorgungsgrad sinkt von 125,8 auf 124,8 Prozent.

Kinder- und Jugendärzte

3.1 Ermittlung der allgemeinen Verhältniszahl (1. Schritt Morbiditätsfaktor nach § 9 Absatz 4 bis 7 dieser Richtlinie)

3.1.1 Berechnung Anpassungsfaktor gemäß Formel (vergleiche Nummer 4.1.3)

Anpassungsfaktor Arztgruppe ist gleich die Summe der AGF-2010 Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe, Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGF-A Alters- und Geschlechtergruppe, welche mit den LBF-AG Alters- und Geschlechtergruppe, Arztgruppe multipliziert werden.

Anteil minderjährige Bevölkerung < 18 Jahre
männlich weiblich
AGF-2010 51,29 % 48,71 %
AGF-A (2019) 51,40 % 48,60 %
LBF-AG Kinder- und Jugendärzte 1,028 0,971

((51,29*1,028)+(48,71*0,971))/​((51,40*1,028)+(48,60*0,971)) = 0,9999317

3.1.2 Berechnung der allgemeinen Verhältniszahl

Multiplikation Basis-Verhältniszahl (gemäß Anlage 5) mit Anpassungsfaktor: 2 044 x 0,99993 = 2 04318

3.2 Ermittlung der regionalen Verhältniszahl (2. Schritt Morbiditätsfaktor nach § 9 Absatz 8 bis 11 dieser Richtlinie)

3.2.1 Berechnung des regionalen Verteilungsfaktors für einen Planungsbereich mit vergleichsweise geringem Anteil erhöht morbider Minderjähriger gemäß Formel (vergleiche Nummer 4.2.3)

Regionaler Verteilungsfaktor Arztgruppe, Planungsbereich ist gleich die Summe der AGMF-B Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe, Arztgruppe multipliziert werden geteilt durch die Summe der AGMF-Reg Morbiditätsgruppe, welche mit den LBF-AGM Morbiditätsgruppe, Arztgruppe multipliziert werden.

Minderjährige < 18 Jahre
Anteil erhöht morbider Patienten Anteil nicht erhöht morbider Patienten
männlich weiblich männlich weiblich
AGMF-B 1,84 % 1,50 % 49,31 % 47,35 %
AGMF-Reg 1,67 % 1,33 % 49,94 % 47,06 %
LBF-AGM Kinder- und Jugendärzte 2,314 2,006 0,977 0,923

((1,84*2,314)+(1,50*2,006)+(49,31*0,977)+(47,35*0,923))/​((1,67*2,314)+(1,33*2,006)+(49,94*0,977)+(47,06*0,923)) = 1,0039119

3.2.2 Berechnung der regionalen Verhältniszahl

Multiplikation allgemeine Verhältniszahl (gemäß § 12 dieser Richtlinie) mit regionalem Verteilungsfaktor: 2 043 x 1,00391 = 2 05120

3.2.3 Korrigierter Versorgungsgrad

Einwohner im Landkreis: 50 410 Minderjährige

Planungsbereichstyp: 1

Allgemeine Verhältniszahl je Minderjährige: 2 043

Anzahl Ärzte im Landkreis: 30

Versorgungsgrad ohne regionalen Verteilungsfaktor: (2 043 x 30 x 100)/​50 410 = 121,5 %21
Korrigierter Versorgungsgrad mit regionalen Verteilungsfaktor: (2 051 x 30 x 100)/​50 410 = 122,0 %22

Fazit: Da die männliche minderjährige Bevölkerung, die höhere Leistungsbedarfe bei den Kinder- und Jugendärzten aufweist, seit 2010 gestiegen ist, wird die Basis-Verhältniszahl für Kinder- und Jugendärzte von 2 044 Minderjährige je Arzt auf 2 043 gesenkt und bildet die allgemeine Verhältniszahl. Da die minderjährigen Patienten im Planungsbereich vergleichsweise wenig morbide sind, steigt die regionale Verhältniszahl für Kinder- und Jugendärzte von 2 043 Minderjährige je Arzt auf 2 051. Der Versorgungsgrad steigt von 121,5 auf 122,0 Prozent.

Anlage 5

Ermittlung der Basis-Verhältniszahlen

§ 1

Generelle Ermittlung der Basis-Verhältniszahlen

(1)
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Basis-Verhältniszahlen bilden die Arzt- und Einwohnerzahlen zum Stichtag der Einführung der Bedarfsplanung in der jeweiligen Arztgruppe. Dabei wird bei der Ermittlung der Verhältniszahlen der aktuellen Verteilung der Ärzte und Einwohner im Bundesgebiet Rechnung getragen. (Stichtag Verteilung der Einwohner 31. Dezember 2010, Stichtag Verteilung der Ärzte 30. Juni 2012).
(2)
Sind die nach Absatz 1 ermittelten Verhältniszahlen im Zuge von Anpassungen in der Richtlinie modifiziert worden, bilden diese die Basis-Verhältniszahlen. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Verhältniszahlanpassungen.
(3)
Die Basis-Verhältniszahlen können gemäß § 8 dieser Richtlinie durch den Morbiditätsfaktor (§ 9 dieser Richtlinie) und den Landesauschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V angepasst werden.

Veranschaulichung der Entstehung der Basis-Verhältniszahl je Arztgruppe und Modifikation zur maßgeblichen regionalen Verhältniszahl entsprechend § 8 dieser Richtlinie

Entstehung der Basis-Verhältniszahl je Arztgruppe und Modifikation zur maßgeblichen regionalen Verhältniszahl entsprechend § 8 dieser Richtlinie

Abschnitt 1: Ermittlung der bundesweit einheitlichen Basis-Verhältniszahlen

§ 2

Hausärzte und fachärztlich tätige Internisten

(1)
Für die Arztgruppen der Hausärzte (vergleiche § 11 dieser Richtlinie) und der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten (vergleiche § 13 dieser Richtlinie) werden die Basis-Verhältniszahlen gemäß § 101 Absatz 5 in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V im folgenden Verfahren festgestellt:

1.
Die Arztgruppe der Internisten wird zum Stichtag des 31. Dezember 1995 unter Einbezug aller Bundesländer erfasst. Hierbei wird die Arztgruppe der Lungenärzte der Arztgruppe der Internisten zugeordnet. Für Internisten mit ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit gilt § 12 Absatz 2 Nummer 7 dieser Richtlinie; Zuordnungskriterium ist hierbei die Arztabrechnungsnummer.
2.
Die nach dieser Vorschrift erfassten Internisten werden in die Arztgruppen der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten aufgeteilt. Die Arztgruppe der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten ergibt sich aus den Hausarztentscheidungen von Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, welche gemäß dem Hausarztvertrag (Anlage Bundesmantelvertrag – Ärzte/​Ersatzkassenvertrag) spätestens bis zum 31. März 1996 getroffen worden sind. Nicht einbezogen werden Internisten mit Hausarztentscheidung und gleichzeitiger Zulassung in einem internistischen Schwerpunkt und Lungenärzte ohne Hausarztentscheidung.
3.
Zur Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten gehören Internisten sowie Lungenärzte ohne Hausarztentscheidung sowie Internisten mit einer Schwerpunktbezeichnung. Die in Nummer 3 Satz 2 genannten Internisten mit Hausarztentscheidung und gleichzeitiger Zulassung in einem internistischen Schwerpunkt werden der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten zugeordnet.
(2)
Weiterhin gelten für die Bestimmung der Basis-Verhältniszahlen für die Arztgruppe der Hausärzte sowie die Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten folgende Regelungen:

1.
Die Arztgruppen der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten werden getrennt je Planungsbereich festgestellt und bundesweit additiv zusammengefasst. Bundesweit wird das Verhältnis der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten zueinander zum Stand vom 31. Dezember 1995 festgestellt und in Faktoren (jeweiliger Anteil an allen Internisten) ausgedrückt (zum Beispiel 0,7 hausärztlicher Faktor zu 0,3 fachärztlicher Faktor).
2.
Je Planungskategorie gemäß der Bedarfsplanungs-Richtlinie in der ab dem 1. April 2007 geltenden Fassung werden auf die Einwohnerzahlen zum Stichtag des 31. Dezember 1995 die Basis-Verhältniszahlen für Allgemein-/​Praktische Ärzte sowie Internisten nach Nummer 12 der Fassung der Richtlinien vom 10. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 4 603) angewandt, und zwar zur Ermittlung von Soll-Arztzahlen (rechnerisches Soll) zum Stichtag des 31. Dezember 1995. Die so ermittelten Soll-Arztzahlen für Internisten werden mit den nach Nummer 1 Satz 2 festgestellten Faktoren bewertet. Daraus werden getrennte Soll-Arztzahlen für die Arztgruppen der hausärztlich sowie fachärztlich tätigen Internisten festgelegt.
3.
Für die Arztgruppe der Hausärzte werden die Basis-Verhältniszahlen wie folgt ermittelt: Bundesweit werden die nach Nummer 2 ermittelten Soll-Arztzahlen für Allgemein-/​Praktische Ärzte und für hausärztlich tätige Internisten additiv zusammengefasst. Dies ergibt die Basissoll-Arztzahl für Hausärzte. Abschließend wird die bundesweite Einwohnerzahl zum Stichtag des 31. Dezember 1995 durch diese Soll-Arztzahl dividiert, woraus sich die Basis-Verhältniszahl für Hausärzte ergibt.
4.
Für die Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten wird wie folgt verfahren: Die bundesweite Einwohnerzahl zum Stichtag des 31. Dezember 1995 wird durch die in Nummer 2 Satz 3 ermittelte Basissoll-Arztzahl für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten dividiert, woraus sich die Verhältniszahl zum Zeitpunkt der Einführung der Bedarfsplanung für fachärztlich tätige Internisten ergibt.
Aufgrund der zunehmenden Differenzierung und der erhöhten Inanspruchnahme von Leistungen der Patienten im Bereich der Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten wird die nach Nummer 4 ermittelte Verhältniszahl zum Zeitpunkt der Einführung der Bedarfsplanung im Zuge der Reform 2019 um 30 Prozent abgesenkt und bildet fortan die Basis-Verhältniszahl.

Rechenbeispiel zu § 2 zum Zeitpunkt der Einführung der Bedarfsplanung

Die Basis-Verhältniszahlen nach Nummer 12 der Fassung der Richtlinien vom 10. Dezember 1999 (BAnz. 2000 S. 4 603) werden zur Berechnung wie folgt herangezogen:

1.
Die Basis-Verhältniszahlen für Allgemein-/​Praktische Ärzte (1 zu 2 269 Einwohner je Arzt, zum Beispiel für den Raumtyp 1) werden für die Arztzahl-Berechnung des Jahres 1995 herangezogen. Die Einwohnerzahl des Jahres 1995 wird dividiert durch die als Beispiel verwendeten 2 269 Einwohner je Arzt
(16,3 Millionen Einwohner: 2 269 = 7 186 Allgemein-/​Praktische Ärzte).
2.
Die Basis-Verhältniszahl für Internisten (3 679 für ebenfalls Raumtyp 1) wird auch auf die Einwohnerzahl des Jahres 1995 angewendet:
(16,3 Millionen Einwohner: 3 679 = 4 432 Internisten).
3.
Aus der Zuordnung der hausärztlich und fachärztlich tätigen Internisten im Jahre 1995 (hier: 70 Prozent hausärztlich zu 30 Prozent fachärztlich tätige Internisten entsprechend 0,7 hausärztlicher Faktor zu 0,3 fachärztlicher Faktor im Raumtyp 1) kann die für 1995 berechnete Internistenanzahl gesplittet werden:
4 432 x 0,7 = 3 104 hausärztlich tätige Internisten und
4 432 x 0,3 = 1 328 fachärztlich tätige Internisten.
4.
Nun wird die Summe der Hausärzte gebildet:
7 186 Allgemein-/​Praktische Ärzte + 3 104 hausärztlich tätige Internisten = 10 290 Hausärzte.
§ 3

Anästhesisten

Bei der Arztgruppe der Anästhesisten wird die Zahl der Anästhesisten und der Einwohner zum Stand vom 31. Dezember 1997 unter Einbezug aller Bundesländer zugrunde gelegt.

§ 4

Radiologen

Bei der Arztgruppe der Radiologen wird die Basis-Verhältniszahl ermittelt aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags – BGBl. 1990 II S. 885) zur Zahl der zugelassenen Radiologen einschließlich der Vertragsärzte der Ersatzkassen zum Stand vom 31. Dezember 1990 (in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags).

§ 5

Seit 2012 beplante Gruppen

(1)
Bei der Arztgruppe der Physikalischen- und Rehabilitations-Mediziner, der Nuklearmediziner, der Strahlentherapeuten, der Neurochirurgen, der Humangenetiker, der Laborärzte, der Pathologen und der Transfusionsmediziner werden die Basis-Verhältniszahlen ermittelt aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland zum Stand 31. Dezember 2010 zur Zahl der Ärzte der jeweiligen Arztgruppe gewichtet nach ihrem Teilnahmeumfang zum Stand 31. Dezember 2010.
(2)
Bei der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater wird die Basis-Verhältniszahl ermittelt aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland zum Stand 31. Dezember 2010 zur Zahl der Ärzte in der Arztgruppe gewichtet nach ihrem Teilnahmeumfang zum Stand 31. Dezember 2010. Die Ermittlung der Basis-Verhältniszahl dieser Arztgruppe erfolgt bezogen auf die minderjährige Bevölkerung. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Verhältniszahl wird ab dem 1. Juli 2022 um 10 Prozent abgesenkt und bildet fortan die Basis-Verhältniszahl für diese Arztgruppe nach § 11.

Abschnitt 2: Ermittlung der Verhältniszahlen nach den 6 Typen

§ 6

Ermittlung der Arztzahlen zur Einführung der Bedarfsplanung

Für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Nervenärzte und Urologen wird die Zahl der zugelassenen Kassenärzte einschließlich der Vertragsärzte der Ersatzkassen zum Stand vom 31. Dezember 1990 (in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags) gezählt.

§ 7

Ermittlung der Psychotherapeutenzahlen zur Einführung der Bedarfsplanung

Bei der Arztgruppe der Psychotherapeuten wird die Verhältniszahl zum Zeitpunkt der Einführung der Bedarfsplanung wie folgt ermittelt:

1.
Es werden die am 1. Januar 1999 zugelassenen Vertragsärzte erfasst, welche nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Absatz 2 Nummer 7 dieser Richtlinie ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätig waren. Gemessen wird der durchschnittliche Leistungsanteil des vierten Quartals 1997 und des ersten bis dritten Quartals 1998; war der am 1. Januar 1999 zugelassene Vertragsarzt nicht über diesen gesamten Zeitraum tätig, wird der Leistungsanteil anhand der tatsächlichen Tätigkeitsdauer im Jahre 1998 ermittelt.
2.
Für die Verhältniszahlberechnung zum Zeitpunkt der Einführung der Bedarfsplanung der Psychotherapeuten werden darüber hinaus alle gemäß § 95 Absatz 10 SGB V in der Fassung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) spätestens am 31. August 1999 durch die Zulassungsausschüsse rechtswirksam zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfasst. Jeder zugelassene Psychotherapeut wird mit dem Faktor 1 gezählt.
§ 8

Ermittlung der Einwohnerzahlen zur Einführung der Bedarfsplanung

Bei den Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Nervenärzte und Urologen wird die Zahl der Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags – BGBl. 1990 II S. 885) zum Stand vom 31. Dezember 1990 gezählt. Für die Frauenärzte wird die weibliche Bevölkerung, für die Kinder- und Jugendärzte die minderjährige Bevölkerung ermittelt.

Für die Gruppe der Psychotherapeuten wird die Einwohnerzahl des Bundesgebietes nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 zugrunde gelegt.

§ 9

Verteilung der Einwohner, Ärzte und Psychotherapeuten

Die Verteilung der in den §§ 6 bis 8 ermittelten Zahl der Einwohner, Ärzte und Psychotherapeuten auf die Typen 1 bis 5 nach § 12 dieser Richtlinie erfolgt auf Basis der Verteilung der Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 2010 sowie der Ärzte und Psychotherapeuten zum Stichtag 30. Juni 2012.

Bei den Frauen- sowie den Kinder- und Jugendärzten wird nur die Verteilung der weiblichen beziehungsweise der minderjährigen Bevölkerung berücksichtigt.

§ 10

Ermittlung der Basis-Verhältniszahlen für die 6 Typen

Aus den nach § 9 ermittelten Zahlen der Einwohner, Ärzte und Psychotherapeuten der Typen 1 bis 5 wird die Basis-Verhältniszahl je Arztgruppe und Typ ermittelt. Abweichend von Satz 1 stellen die nach § 9 ermittelten Verhältniszahlen für die Arztgruppen der Kinder- und Jugendärzte, Nervenärzte und Psychotherapeuten die Verhältniszahlen zum Zeitpunkt der Einführung der Bedarfsplanung dar. Die Verhältniszahlen im Typ 6 werden auf Grundlage der Einwohner- und Arztzahlen zum Stichtag 31. Dezember 1990 in den Kreisen dieses Typs ermittelt. Die Verhältniszahl der Frauenärzte bezieht sich dabei auf die weibliche Bevölkerung, die der Kinder- und Jugendärzte auf die minderjährige Bevölkerung.

Da es in der kinder- und jugendärztlichen Versorgung in der Praxis nur geringe Effekte durch Pendlerverflechtungen und Mitversorgungseffekte gibt, werden die Verhältniszahlen der Kinder- und Jugendärzte nach Satz 2 angepasst. Im Zuge der Reform 2019 gelten für die Typen 2 bis 6 einheitliche Basis-Verhältniszahlen, die auf Grundlage der Einwohner und der Summe der Kinder- und Jugendärzte zum Stichtag 31. Dezember 1990 (Verhältniszahl: 3 369) zuzüglich einer Absenkung der Verhältniszahl um 15 Prozent ermittelt werden. Für Regionen des Typs 1, deren Verhältniszahl nach § 6 ermittelt wird, wird ebenfalls eine Absenkung um 15 Prozent vorgenommen und daraus die Basis-Verhältniszahl ermittelt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Regionen des Typs 1 zusätzlich zu den grundversorgenden Kinder- und Jugendärzten ein signifikanter Anteil spezialisierter Kinder- und Jugendärzte tätig ist.

Bei den Nervenärzten und den Psychotherapeuten entspricht das relative Versorgungsniveau der Typen 2 bis 6 bislang nicht dem der anderen Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung. Daher werden die nach § 6 ermittelten Verhältniszahlen im Zuge der Reform 2019 in einem ersten Schritt für diese Typen auf das durchschnittliche Versorgungniveau der anderen Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung innerhalb eines Typs im Vergleich zum bundesdurchschnittlichen Versorgungsniveau angepasst. Im Bereich der Psychotherapeuten sind die Verhältniszahlanpassungen in den Typen 4 bis 6 (2012 und 2017) in die Kalkulation des Bundesdurchschnitts eingeflossen.

Das durchschnittliche Versorgungsniveau der Typen 2 bis 6 im Vergleich zum bundesdurchschnittlichen Versorgungsniveau beträgt für die Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (ohne Einbezug der Arztgruppe der Nervenärzte und der Arztgruppe der Psychotherapeuten):

Durchschnittliches Versorgungsniveau
Typ 2 92,9 %
Typ 3 77,3 %
Typ 4 81,2 %
Typ 5 85,8 %
Typ 6 94,7 %

Im zweiten Schritt werden die an das typbezogene durchschnittliche Versorgungsniveau der übrigen Arztgruppen angeglichenen Verhältniszahlen für die Typen 2 bis 6 bei den Psychotherapeuten um 9 Prozent, bei den Nervenärzten um 15 Prozent abgesenkt. Diese neu festgelegten Verhältniszahlen bilden die Basis-Verhältniszahlen.

Beispielrechnung:

Es werden zum Stichtag 31. Dezember 1990 6 341 Frauenärzte und 32 874 754 weibliche Einwohner gezählt.

Zum Stichtag 31. Dezember 2010 leben 19,9345 Prozent der Frauen bundesweit im Typ 4.

Zum Stichtag 30. Juni 2012 sind 16,2207 Prozent der Frauenärzte im Typ 4 niedergelassen.

19,9345 Prozent von 32874754 Frauen in Deutschland sind 6553417,83613 Frauen. 16,2207 Prozent der 6341 Frauenärzte in Deutschland entsprechen 1028,55459 Frauenärzte. 6553417,83613 Frauen geteilt durch 1028,55459 Frauenärzte ergibt 6371 Frauen je Frauenarzt in Typ 4.

Abschnitt 3: Basis-Verhältniszahlen (Einwohner je Arzt)

§ 11

Basis-Verhältniszahlen (Einwohner je Arzt)

1.
Ärzte nach § 11 dieser Richtlinie
Hausärzte: 1 671
Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 dieser Richtlinie gelten ab dem 1. Januar 2018 in den Planungsbereichen, die vollständig im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr liegen für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren in der hausärztlichen Versorgung die folgenden Basis-Verhältniszahlen:

Jahre Verhältniszahl
2018 und 2019 2 000 Einwohner je Hausarzt
2020 und 2021 1 900 Einwohner je Hausarzt
2022 und 2023 1 850 Einwohner je Hausarzt
2024 und 2025 1 800 Einwohner je Hausarzt
2026 und 2027 1 750 Einwohner je Hausarzt
2.
Ärzte nach § 12 dieser Richtlinie

Typ 1
(stark mit-
versorgend)
Typ 2
(mitversorgt
und mit-
versorgend)
Typ 3
(stark mit-
versorgt)
Typ 4
(mitversorgt)
Typ 5
(eigen-
versorgt)
Typ 6
(poly-
zentrischer
Verflech-
tungsraum)
Bundes-
durchschnitt
(zum Zeitpunkt
der Einführung
der Bedarfs-
planung)
Augenärzte 13 399 20 229 24 729 22 151 20 664 20 440
Chirurgen und
Orthopäden
9 202 14 210 17 108 16 133 14 844 13 661
Frauenärzte1 3 733 5 619 6 606 6 371 6 042 5 555
Hautärzte 21 703 35 704 42 820 41 924 40 042 35 736
HNO-Ärzte 17 675 26 943 34 470 33 071 31 768 25 334
Kinder- und Jugendärzte1 2 044 2 863 2 863 2 863 2 863 2 863 3 369
Nervenärzte 13 745 21 058 25 308 24 070 22 789 20 637 23 005
Psychotherapeuten 3 079 5 159 6 200 5 897 5 583 5 056 5 2652
Urologen 28 476 45 200 52 845 49 573 47 189 37 215
3.
Ärzte nach § 13 dieser Richtlinie

Anästhesisten 46 917
Radiologen 49 095
Fachinternisten 15 055
Kinder- und Jugendpsychiater 15 218
4.
Ärzte nach § 14 dieser Richtlinie

Humangenetiker 551 258
Laborärzte 92 728
Neurochirurgen 146 552
Nuklearmediziner 107 698
Pathologen 109 918
Physikalische und Rehabilitations-Mediziner 155 038
Strahlentherapeuten 157 796
Transfusionsmediziner 1 202 229

Anlage 6

Methodik der Typisierung der Kreise

Die Typisierung der Kreise nach § 12 dieser Richtlinie und Anlage 3.2 orientiert sich am Konzept der Großstadtregionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zum Stand vom 31. Dezember 2010. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die Zuordnung der Kreise, kreisfreien Städte und Kreisregionen (im folgenden Kreise) gemäß Anlage 3.2. Er nutzt dabei das in dieser Anlage beschriebene Verfahren der Typisierung. Sofern der Gemeinsame Bundesauschuss dies beschließt, erfolgt eine Anpassung der Typisierung der Kreise auf Basis aktuellerer Daten des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung alle 5 Jahre erstmals zum 1. Januar 2018.

Das Konzept der Großstadtregionen beschreibt die Verflechtung zwischen Kern und Umland. Es wird als repräsentativ angesehen, um die ambulanten Versorgungsbeziehungen zwischen Stadt, Umland und ländlichem Raum adäquat abzubilden. Insbesondere der Mitversorgungsleistung größerer Städte für das Umland wird Rechnung getragen.

Die Messung und Codierung der Großstadtregionen erfolgt auf Basis der Gemeindeverbände. Es ist somit auf Basis der Typisierung der Großstadtregionen, die 5 Typen unterscheidet, nicht möglich, direkt alle Kreise eindeutig einem Typ zuzuordnen, da die Gemeindeverbände eines Kreises mitunter unterschiedliche Ausprägungen aufweisen können. Deswegen wurde das Konzept des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung weiterentwickelt, um eine eindeutige Zuordnung aller Kreise zu 5 Typen zu gewährleisten, die der ambulanten Versorgungsfunktion der Kreise im Raum gerecht werden.

Die Zuordnung der Kreise zu diesen 5 Typen erfolgt in 3 Schritten:

1. Schritt:
Identifikation aller eindeutig zuordenbaren Kreise
Als eindeutig zuordenbar gelten Kreise, in denen alle Gemeindeverbände innerhalb des Kreises demselben Typ zugeordnet sind. Somit leben 100 Prozent der Einwohner eines Kreises in ein und demselben Typ. Der Kreis wird diesem Typ zugeordnet.
2. Schritt:
Typisierung der Kreise auf Basis der Bevölkerungsmehrheit
Für Kreise, in denen die Gemeindeverbände jeweils unterschiedlichen Typen zugeordnet sind, erfolgt eine direkte Zuordnung zu einem Typ, wenn in einer großstadtregionalen Zone die Mehrheit der Einwohner des Kreises (über 50 Prozent) leben. Dazu wird der Anteil der Einwohner je Kreis je Typ an der Gesamtzahl der Einwohner je Kreis ermittelt.
3. Schritt:
Typisierung von „Mischkreisen“ auf Basis des kalkulierten Versorgungsniveaus
Für Kreise mit Gemeindeverbänden in mehr als zwei Typen und keiner Bevölkerungsmehrheit über 50 Prozent in einem Typ liefern die Schritte 1 und 2 keine eindeutige Zuordnung. Aus diesem Grund wird auf Basis der aktuellen Verteilung der Ärzte und Einwohner im Raum für jeden Typ ein bundesdurchschnittliches Versorgungsniveau ermittelt. Im Anschluss wird auf Basis der Werte der bundesdurchschnittlichen Versorgungsniveaus ein einwohnergewichtetes Versorgungsniveau für jeden Mischkreis ermittelt. Der Kreis wird dann dem Typ zugeordnet, dessen bundesdurchschnittliches Versorgungs­niveau dem kalkulierten Versorgungsniveau des Mischkreises am nächsten ist.

Das bundesdurchschnittliche Versorgungsniveau je Typ wird wie folgt ermittelt:

Die für die Typisierung maßgebliche Zuordnungstabelle des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung der Gemeindeverbände zu den Großstadtregionen (derzeit 31. Dezember 2010) wird um Arztzahlen differenziert nach Arztgruppen zum Stichtag der Zuordnungstabelle ergänzt. Auf Basis dieser Daten wird auf Grundlage der Gemeindeverbände das bundesweite Verhältnis Einwohner je Arzt je Typ für die Typen 1 bis 4 über alle Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung nach § 12 dieser Richtlinie mit Ausnahme der Psychotherapeuten1 ermittelt. Ebenso wird das durchschnittliche Verhältnis Einwohner je Arzt für die Typen 1, 2, 3 und 4 über alle Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung nach § 12 dieser Richtlinie mit Ausnahme der Psychotherapeuten ermittelt. Letzteres Verhältnis wird dem Typ 5 zugeordnet.2

Die Arzt-/​Einwohnerrelation der Typen 1, 2, 3 und 4 wird ins Verhältnis zur Arzt-/​Einwohnerrelation des Typs 5 gesetzt und in Prozent ausgedrückt. Diese Prozentwerte stellen das bundesdurchschnittliche Versorgungsniveau je Typ dar.

Das kalkulierte Versorgungsniveau des Mischkreises ergibt sich aus der einwohnergewichteten Addition der jeweiligen Versorgungsniveaus des Kreises. Der Kreis wird dann dem Typ zugeordnet, dessen bundesdurchschnittliches Versorgungsniveau dem kalkulierten Versorgungsniveau des Mischkreises am nächsten ist.

Rechenbeispiel:

a)
Ermittlung des bundesdurchschnittlichen Versorgungsniveaus des Typs 4
Summe der Ärzte der fachärztlichen Grundversorgung ohne Psychotherapeuten im Typ 4 geteilt durch die Summe der Einwohner der Gemeindeverbände des Typ 4 ergibt die Arzt-/​Einwohnerrelation Typ 4
Das Einwohner-/​Arzt-Verhältnis des Typ 4 geteilt durch das Einwohner-/​Arzt-Verhältnis des Typ 5 ergibt das Versorgungsniveau des Typ 4.
Für die fünf Typen ergeben sich nach der oben beschriebenen Methode folgende Versorgungsniveaus, die auch für künftige Kreistypenanpassungen zugrunde gelegt werden sollen:
Typ 1: 1,39
Typ 2: 0,96
Typ 3: 0,48
Typ 4: 0,77
Typ 5: 1
b)
Zuordnung des Mischkreises zu einem Typ
Beispiel: Delmenhorst, Stadt/​Diepholz

Typ Einwohner Bundesdurchschnittliches Versorgungsniveau Kalkulation
Typ 1 0 % 139 % 0 % x 139 %
Typ 2 37 % 96 % 37 % x 96 %
Typ 3 25 % 48 % 25 % x 48 %
Typ 4 13 % 77 % 13 % x 77 %
Typ 5 25 % 100 % 25 % x 100 %
Kalkuliertes Versorgungsniveau des Mischkreises 83 Prozent
Geringster Abstand zum Typen 4 (77 Prozent)
Die Kreisregion Delmenhorst, Stadt/​Diepholz wird als Typ 4 typisiert.
Anlage 7

Nutzung von Geoinformationen im Rahmen von Anträgen auf Sonderbedarf

Die Feststellung von Sonderbedarf im Sinne dieser Richtlinie bildet eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass trotz angeordneter Zulassungsbeschränkungen die Zulassung eines Vertragsarztsitzes unerlässlich ist, um eine ausreichende Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten. Die Zulassung ist an den Ort der Niederlassung gebunden. Der Zulassungsausschuss hat zur Prüfung, inwieweit ein solcher Standort geeignet erscheint die Versorgung zu verbessern, umfassende Ermittlungspflichten. Um die Auswirkungen auf die räumlichen Interaktionen zwischen Ärzten und Patienten im Fall einer ausnahmsweisen Zulassung abschätzen zu können, sollen die Zulassungsausschüsse auch geografische Informationen heranziehen.

Geoinformationssysteme beinhalten viele Verfahren, um räumliche Zusammenhänge aufzudecken, die sonst mög­licherweise unsichtbar bleiben würden. Räumliche Rohdaten (zum Beispiel Einzelstandorte von Patienten und Ärzten, Geschwindigkeitsprofile einzelner Straßensegmente et cetera) werden dazu in allgemeinverständliche Informationen umgewandelt, um effektivere (aber auch durch die kartografische Darstellung transparentere) Entscheidungen treffen zu können. Dabei werden die Analyseergebnisse entscheidend von der Qualität der Ausgangsdaten (zum Beispiel Raumabgrenzung der Analyseeinheiten), der Wahl des geoanalytischen Verfahrens und der Abgrenzung des Analysegebiets beeinflusst. Im Sinne einer guten geoanalytischen Praxis sind das genutzte Verfahren und die Datengrundlagen transparent darzulegen.

Die Ergebnisse von Raumanalysen können keine eindeutigen Ergebnisse liefern. Folglich können die erzeugten Erkenntniszugewinne Entscheidungen über Sonderbedarfsfeststellungen nur flankieren.

Die Heranziehung von Geoinformationen im Zuge der Prüfung eines Sonderbedarfsantrags soll im Zuge der Entscheidungsfindung grundsätzlich Hinweise für folgende Fragestellungen liefern:

Liegen in einer Region Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Versorgungsbedarf (Qualität/​Erreichbarkeit) trotz angeordneter Zulassungsbeschränkungen vor?

Sind siedlungsstrukturelle Mindestvoraussetzungen für einen zusätzlichen Standort gegeben (zum Beispiel Klein-, Mittelzentrum, Zentralort)?
Wird der neue Standort ausreichend Patienten versorgen können?
Wie ändern sich die Patientenströme mit Blick auf bestehende Praxen?

Während sich die Fragestellung im ersten Unterpunkt allein durch Sichtung der räumlichen Daten und vorliegender amtlicher Typisierungen deskriptiv beantworten lässt, ist für die Beantwortung der weiteren Fragen die Abgrenzung eines Einzugsgebiets erforderlich.

Als Einzugsgebiete werden im Bereich der Raumplanung zusammenhängende Gebiete bezeichnet, deren Bevölkerung sich unter Nutzung geeigneter Verbindungswege zu einem gemeinsamen Zentrum hin bewegt. Die Größe eines Einzugsbereichs hängt vom akzeptierten Zeit- und Wegeaufwand, der arztgruppenabhängig variieren kann, von der Lagegunst des Standortes, von der Verkehrsanbindung, von der Konkurrenzsituation und von der Struktur des Umlandes ab. Die Bestimmung von Einzugsgebieten basiert stets auf Annahmen, da sich dieses nicht klar abgrenzt, sondern aus mehreren Zonen mit unterschiedlich ausgeprägter Konkurrenzintensität zusammensetzt. Da die Modelle zur Abgrenzung von Einzugsgebieten innerhalb von Geoinformationssystemen herstellerabhängig sind, sind im Folgenden nur mögliche Indikatoren beschrieben, die im Rahmen einer Prüfung auf Sonderbedarf Anhaltspunkte liefern können. In der Literatur werden dabei meist deterministische oder stochastische Modelle unterschieden. In Großbuchstabe B und C werden Beispiele für jeweils mögliche Indikatoren aufgeführt. Die Übersicht besitzt Empfehlungscharakter und ist dabei nicht abschließend.

Exemplarische Indikatorenübersicht

A)
Globale Perspektive
Geeignetheit des Standorts (zentralörtliche Einordnung und siedlungsstrukturelle Prägung des Standorts des Sonderbedarfsantrags)
B)
Patientenperspektive

I.
Erreichbarkeit

1.
Wegezeit zum nächstgelegen Vertragsarzt
2.
Durchschnittliche Wegezeit zu den konkurrierenden Standorten
II.
Ärztepotenzial

1.
Ärzte in einem definierten Einzugsgebiet bilden den Potenzialwert
2.
Berücksichtigung von Interaktionswahrscheinlichkeiten aufgrund von arztgruppenspezifisch festgelegten „Distanzempfindlichkeiten“ der Einwohner. (Welche Wegezeiten sind für die Patienten für die unterschied­lichen Arztgruppen tolerabel?)
III.
Versorgungsrelation

1.
Die Zahl der Einwohner im Einzugsgebiet wird dividiert durch die Zahl der Ärzte im Einzugsgebiet (Einwohner-Arzt-Verhältnis beziehungsweise Arztdichte)
2.
Quotient aus distanzgewichtetem Einwohnerpotenzial (siehe Großbuchstabe C Abschnitt I.) und distanz­gewichtetem Ärztepotenzial (siehe Großbuchstabe B Abschnitt II.) gebildet
C)
Standortperspektive

I.
Patientenpotenzial

1.
Summe aller Einwohner im Einzugsgebiet
2.
Entfernungsgewichtete Ermittlung (Welche Wegezeiten sind für die Patienten für die unterschiedlichen Arztgruppen tolerabel? Mit zunehmender Entfernung vom Wohnstandort werden die Ärzte je nach Arztgruppe auch zunehmend weniger „wahrgenommen“, bis die Wahrnehmung gegen Null tendiert)
II.
Einwohnererwartungswert je Arzt

1.
Die Zahl der Einwohner im Einzugsgebiet wird dividiert durch die Zahl der Ärzte im Einzugsgebiet (Einwohner-Arzt-Verhältnis beziehungsweise Arztdichte)
2.
Berechnung der am Arztstandort erwarteten Einwohner aus der Interaktionswahrscheinlichkeit der zugeordneten Gebiete“

III.

Die Anlage 3.1a „Mittelbereiche in der Abgrenzung des BBSR vom 31.12.2017“ wird gemäß Anlage 1 zu diesem Beschluss gefasst.

IV.

Die Anlage 4.2.3a „Regionale Verteilungsfaktoren pro Planungsbereich“ wird gemäß Anlage 2 zu diesem Beschluss gefasst.

V.

Die Anlage 4.2.3b „Regionale Verteilungsfaktoren pro PLZ“ wird gemäß Anlage 3 zu diesem Beschluss gefasst.

VI.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Mai 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Dabei sind auch die Ergebnisse der Umsetzung der §§ 103 Absatz 3a und 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 6 SGB V arztgruppen- und planungsbereichsbezogen zu berücksichtigen.
2
Bei den Analysen in diesem Teil des Bedarfsplans ist auf die Frage der Barrierefreiheit einzugehen. Dabei sind mindestens folgende Aspekte darzustellen:

Entwicklungen bei Anzahl und Prozentsatz der Einwohner mit einer anerkannten Behinderung/​Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder einem Alter von über 75.
Entwicklung der Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderung zur ärztlichen Versorgung (Barrierefreiheit) auf Basis der Informationen gemäß § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V, arztgruppenspezifisch dargestellt (absolute Zahlen und Prozentsatz).
Maßnahmen für die Verbesserung der Zugänglichkeit von Arztpraxen.
Beratungsangebote für Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls weitere über § 75 Absatz 1a Satz 2 SGB V hinausgehende bestehende Serviceangebote für Patientinnen und Patienten für die Suche nach einer barrierefreien Praxis.
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der Berücksichtigung infrastruktureller Besonderheiten nach § 2 Nummer 5 (Berücksichtigung regionaler Besonderheiten) oder § 35 Absatz 5 (zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf) dieser Richtlinie oder sonstige Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung auf Basis des § 2a SGB V.
1
Die Verhältniszahl der Frauenärzte bezieht sich auf die weibliche Bevölkerung. Die Verhältniszahl der Kinder- und Jugendärzte bezieht sich auf die minderjährige Bevölkerung.
2
Die Verhältniszahlanpassungen in den Typen 4 bis 6 (2012 und 2017) im Bereich der Arztgruppe der Psychotherapeuten sind in die Kalkulation des Bundesdurchschnitts eingeflossen.
1
Aufgrund der Historie dieser Fachgruppe ist die Verteilung der Psychotherapeuten auch derzeit noch stark an der Kernstadt orientiert. Dieses Verteilungsmuster soll nicht zuletzt durch die Bedarfsplanungsreform 2012 korrigiert werden. Gleichzeitig stellen die Psychotherapeuten in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung die größte Arztgruppe dar. Die Ermittlung der Versorgungsniveaus (Einwohner-Arzt Verhältnisse) je Typ unter Berücksichtigung der Psychotherapeuten würde somit zu erheblichen Verzerrungen verbunden mit einer Überbewertung des Typs 1 und einer Unterbewertung der Typen 2 bis 5 führen. Aus diesem Grund wurden die Versorgungsniveaus der einzelnen Typen im Schritt 3 ohne die Psychotherapeuten kalkuliert.
2
Viele Gemeindeverbände des Typs 5 werden zum Teil durch umliegende Gemeindeverbände der Typen 2, 3 und 4 mitversorgt, die jedoch im selben Kreis liegen. Bei der kleinräumigen Kalkulation der Dichtemaße auf Ebene der Gemeindeverbände werden im Typ 5 somit überdurchschnittlich oft jene Teilregionen eines Kreises ohne Arzt gezählt. Bei einer Auswertung des Verhältnisses Einwohner je Arzt wird der Typ 5 deshalb systematisch unterschätzt. Aus diesem Grund ist eine Anhebung des bundesweiten Versorgungsniveaus des Typen 5 auf das durchschnittliche Versorgungsniveau der Typen 1, 2, 3 und 4 sachgerecht.

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