Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie:
Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf
nach § 32 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Heilmittel-Richtlinie in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. April 2024 (BAnz AT 22.07.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V, Abschnitt „Störungen der Atmung“ wird der Zeile „J44.90“ folgende Zeile angefügt:
„J84.10 | Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose | AT | |||
J84.80 | Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten“ |
Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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