Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie)
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie:
Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf
nach § 32 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie)

Vom 16. Mai 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Heilmittel-Richtlinie in der Fassung vom 20. Januar 2011/​19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. April 2024 (BAnz AT 22.07.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V, Abschnitt „Störungen der Atmung“ wird der Zeile „J44.90“ folgende Zeile angefügt:

„J84.10 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose AT
J84.80 Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten“
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Mai 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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