Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Vorgaben indikationsbezogener Zeitbedarfe bei Manueller Lymphdrainage und weitere Änderungen

Published On: Montag, 22.07.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie:
Vorgaben indikationsbezogener Zeitbedarfe bei Manueller Lymphdrainage
und weitere Änderungen

Vom 18. April 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. April 2024 beschlossen, die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/​19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Januar 2023 (BAnz AT 11.04.2023 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 13b wird aufgehoben.
2.
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Manuelle Lymphdrainage*) ist eine spezielle Massagetechnik, bei der mit spezifischen Handgriffen der Lymphabfluss gefördert, eine konsekutive Zunahme der Lymphbildung (die Aufnahme der Gewebeflüssigkeit in die initialen Lymphgefäße) und hierdurch eine Reduktion des pathologisch erhöhten interstitiellen Flüssigkeits­gehalts erzielt wird. Ergänzende manuelle Techniken haben das Ziel der Erweichung der Gewebeinduration (insbesondere ab Stadium II) einschließlich der Vermeidung einer irreversiblen Chronifizierung und Entstehung von lymphostatischen Fibrosen. Weitere Wirkungen können die Schmerzlinderung und Tonussenkung sein, sofern sie im Zusammenhang mit der Lymphabflussstörung auftreten. Um das Zurückfließen von Flüssigkeit in vorher entstautem Gewebe zu verhindern, ist die Kompressionstherapie von entscheidender Bedeutung. Die Kompressionstherapie kann abhängig von der Behandlungsphase zum Beispiel als lymphologischer Kompressionsverband oder als maßgefertigte medizinische Flachstrickbestrumpfung durchgeführt werden. Ist eine Kompressionsbandagierung in Form eines lymphologischen Kompressionsverbandes in der Entstauungsphase oder bei akuten Umfangsveränderungen erforderlich, erfolgt diese in Ergänzung und im direkten Anschluss an die Manuelle Lymphdrainage. Die hierfür erforderlichen Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen. Die Hilfe beim An- und Ausziehen des Hilfsmittels, zum Beispiel der maßgefertigten medizinischen Flachstrickbestrumpfung durch die Therapeutin oder den Therapeuten, ist nicht Inhalt der verordnungsfähigen Kompressionsbandagierung. Der Einsatz von Apparaten zur Kompressionstherapie ist nicht Bestandteil der Leistung Manuelle Lymphdrainage.
In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind folgende Vorgaben zu beachten:

a)
Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten (MLD-30) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten

aa)
bei Stadium I zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/​Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/​Hals oder Rumpf)
bb)
bei Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/​Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
b)
Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten (MLD-45) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten

aa)
bei Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/​Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine, ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/​Hals oder Rumpf)
bb)
bei Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/​Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
cc)
In Ausnahmefällen bei kurzfristigem/​vorübergehendem Behandlungsbedarf: Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme beziehungsweise beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/​Hals oder Rumpf)
c)
Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten (MLD-60) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten

aa)
bei Stadium II zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/​Hals oder Rumpf)
bb)
bei Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/​Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/​Hals oder Rumpf)
Eine Angabe der zu behandelnden Köperteile auf der Verordnung ist dabei nicht erforderlich.
Grundsätzlich entscheidet die Verordnerin oder der Verordner über die Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60). Sofern die Verordnerin oder der Verordner keine Entscheidung über die Therapiezeit trifft (MLD), ist die Angabe des Stadiums des Lymphödems oder des Stadiums des Lipödems in Form des ICD-10-Codes erforderlich. In diesen Fällen entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut unter Beachtung der Angaben in den Buchstaben a bis c jeweils befundabhängig über die erforderliche Therapiezeit.“
3.
Dem § 28 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Nagelspangenbehandlung bezieht sich auf einen zu behandelnden Nagel. Für jeden zu behandelnden Nagel ist jeweils eine Verordnung auszustellen.“
II.

In Anlage 3 zur HeilM-RL „Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen“ werden in Zeile i Spalte „An­gaben auf der Verordnung“ nach den Wörtern „entfällt für Ernährungstherapie“ die Wörter „und Diagnosegruppen UI1 und UI2 der podologischen Therapie“ eingefügt.

III.

Der Zweite Teil der HeilM-RL (Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen: Heilmittelkatalog) wird wie folgt geändert:

1.
Im Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog wird in der Zeile „MLD-30“ der Klammer­zusatz „(Teilbehandlung)“ gestrichen.
2.
Im Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog wird in der Zeile „MLD-45“ der Klammer­zusatz „(Großbehandlung)“ gestrichen.
3.
Im Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog wird in der Zeile „MLD-60“ der Klammer­zusatz „(Ganzbehandlung)“ gestrichen.
4.
Im Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog wird nach der Zeile „MLD-60“ folgende Zeile eingefügt:

„MLD Manuelle Lymphdrainage ohne Angabe der Therapiezeit. In diesen Fällen entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut unter Beachtung von § 18 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a bis c HeilM-RL jeweils befundabhängig über die erforderliche Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60).“
5.
Abschnitt I „Maßnahmen der Physiotherapie“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane“ wird in der Zeile „WS“ und der Zeile „EX“ jeweils in der Spalte „Heilmittel“ die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b)
Nummer 3 „Erkrankungen der inneren Organe“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile „AT“ wird in der Spalte „Verordnungsmengen/​weitere Hinweise“ die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
bb)
Die Zeile „LY“ wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Spalte „Heilmittel“ werden dem Spiegelstrich „MLD-60 + Kompressionsbandagierung*“ folgende Spiegelstriche angefügt:
„MLD**
MLD** + Kompressionsbandagierung*“.
bbb)
In der Spalte „Verordnungsmengen/​weitere Hinweise“ wird folgender Satz angefügt:
„** Bei Manuelle Lymphdrainage ohne Therapiezeit entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut befundabhängig über die Therapiezeit (30, 45, 60 Minuten).“
c)
In Nummer 4 „Sonstige Erkrankungen“ wird in den Zeilen „SO1“, „SO4“ und „SO5“ jeweils in der Spalte „Verordnungsmengen/​weitere Hinweise“ die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
6.
In Abschnitt II „Maßnahmen der Podologischen Therapie“ Nummer 1 „Diabetisches Fußsyndrom und vergleichbare Schädigungen“ Zeilen „DF“, „NF“ und „QF“ Spalte „Verordnungsmengen/​weitere Hinweise“ werden jeweils die Wörter „der Podologischen Therapie“ durch die Wörter „dieser Diagnosegruppe“ ersetzt und wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
7.
In Abschnitt IV „Maßnahmen der Ergotherapie“ Nummer 2 „Erkrankungen des Nervensystems“ Zeilen „EN1“ und „EN2“ Spalte „Leitsymptomatik“ wird jeweils das Wort „Propiozeption“ durch das Wort „Propriozeption“ ersetzt.
8.
Abschnitt V „Maßnahmen der Ernährungstherapie“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen“ Zeile „SAS“ Spalte „Verordnungsmengen/​weitere Hinweise“ wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 „Mukoviszidose“ Zeile „CF“ Spalte „Verordnungsmengen/​weitere Hinweise“ wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
IV.

Die Änderung der Richtlinie tritt vorbehaltlich des Abschnitts V am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

V.

Abschnitt I Nummer 2 sowie Abschnitt III Nummer 1 bis Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. April 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Leave A Comment