Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Kinder-Richtlinie:
Überprüfung der Früherkennung der Gallengangatresie gemäß Kinder-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossen, die Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 26.01.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nummer 1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich wird das Wort „Farbtafel“ durch das Wort „Stuhlfarbkarte“ ersetzt.
- 2.
-
In Nummer 3 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– Beobachtung der Stuhlfarbe mittels Stuhlfarbkarte“
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nummer 1 Buchstabe a vierter Spiegelstrich wird das Wort „Farbtafel“ durch das Wort „Stuhlfarbkarte“ ersetzt.
- 2.
-
In Nummer 4 wird nach dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– Beobachtung der Stuhlfarbe mittels Stuhlfarbkarte“
In § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich wird das Wort „Farbtafel“ durch das Wort „Stuhlfarbkarte“ ersetzt.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Abschnitt „U2 3.–10. Lebenstag“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der „U2 Elterninformation zur Untersuchung vom 3. bis zum 10. Lebenstag“ werden nach dem Satz „Hierzu gehört auch das Erkennen einer behandlungsbedürftigen Gelbsucht.“ folgende Sätze eingefügt: „Eine blasse Stuhlfarbe bei Ihrem Baby ist ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Behandlung. Bitte nutzen Sie für die Beobachtung der Stuhlfarbe Ihres Babys die Karte auf Seite 14.“.
- b)
-
In dem Unterabschnitt mit dem Titel „Beratung“ wird unter der Ankreuzmöglichkeit „plötzlicher Kindstod“ folgende Ankreuzmöglichkeit eingefügt: „Stuhlfarbkarte“.
- 2.
-
Nach der Tabelle mit dem Titel „Ergebnisse“ wird folgender Unterabschnitt eingefügt:„“
- 3.
-
Der Abschnitt „U3 4.–5. Lebenswoche“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In der „U3 Elterninformation zur Untersuchung von der 4. bis zur 5. Lebenswoche“ werden nach dem Satz „Wie bei der U1 und U2 wird die Ärztin oder der Arzt nochmals darauf achten, ob Ihr Baby eine behandlungsbedürftige Gelbsucht hat, die zum Beispiel ein Hinweis auf einen Verschluss der Gallengänge sein kann.“ folgende Sätze eingefügt: „Eine blasse Stuhlfarbe bei Ihrem Baby ist ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Behandlung. Bitte nutzen Sie für die Beobachtung der Stuhlfarbe Ihres Babys die Karte auf Seite 14.“.
- b)
-
In dem Unterabschnitt mit dem Titel „Beratung“ wird unter der Ankreuzmöglichkeit „plötzlicher Kindstod“ folgende Ankreuzmöglichkeit eingefügt: „Stuhlfarbkarte“.
- 4.
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Das Wort „Farbtafel“ wird jeweils durch das Wort „Stuhlfarbkarte“ ersetzt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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