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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Teil B

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie:
Änderung von Teil A und Teil B

Vom 12. Mai 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossen, die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in der Fassung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 12.12.2018 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 31.01.2023 B4, BAnz AT 31.01.2023 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil A – Allgemeiner Teil wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 gelten für vom MD durchzuführende Kontrollen der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Kontrolle sowie zum Umgang mit den Ergebnissen die in der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) sowie der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) getroffenen Regelungen.“
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine durch diese Richtlinie vorgegebene schriftliche Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit sich aus der Richtlinie nicht ein anderes ergibt. Eine elektronische Übermittlung personenbezogener Daten setzt voraus, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und in diesem Rahmen insbesondere die erforderliche Integrität und Vertraulichkeit der Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik angemessen gewährleistet wird.“

2.
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhaltspunkte für die Beauftragung von Qualitätskontrollen nach § 3 Buchstabe f ergeben sich aus der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) sowie der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).“
3.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Landesarbeitsgemeinschaften nach Teil 1 § 5 DeQS-RL und die Bundesstelle nach Teil 1 § 7 DeQS-RL,“
4.
Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Nachlieferung von kontrollrelevanten Unterlagen, die am Kontrolltermin nicht vorgelegt werden konnten, soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen.“
5.
§ 11 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
II.

Teil B – Besonderer Teil wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird aufgehoben.
b)
Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
2.
§ 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Landesarbeitsgemeinschaften nach Teil 1 § 5 DeQS-RL und die Bundesstelle nach Teil 1 § 7 DeQS-RL,“
3.
In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „indirekten bzw.“ gestrichen.
4.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „(QSKH-RL) und Buchstabe b“ gestrichen.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die Angabe „Buchstabe b“ ersetzt.
5.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Abschnitt 2“ die Angabe „Teil B“ und nach den Wörtern „ergeben sich“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„Beauftragende Stellen für die anhaltspunktbezogenen Kontrollen der Einhaltung der in den Richtlinien nach der Anlage festgelegten Qualitätsanforderungen sind die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Teil A.“
7.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bei Vorliegen eines Anhaltspunktes nach § 10“ durch die Wörter „Zur Einleitung des Kontrollverfahrens nach § 12“ ersetzt.
8.
In § 15 Absatz 4 werden nach den Wörtern „der zuständigen beauftragenden Stelle“ die Wörter „sowie den gezogenen Krankenhausstandorten“ eingefügt.
9.
In § 20 Absatz 3 wird nach der Angabe „Abschnitt 2“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
10.
§ 22 Satz 4 wird aufgehoben.
11.
In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Bei Vorliegen eines Anhaltspunktes nach § 27“ durch die Wörter „Zur Einleitung des Kontrollverfahrens nach § 29“ ersetzt.
12.
In § 32 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der zuständigen beauftragenden Stelle nach § 33 Teil B“ die Wörter „sowie den gezogenen Krankenhausstandorten“ eingefügt.
13.
In § 42 Absatz 2 werden nach den Wörtern „eine Nichteinhaltung festgestellt wurde“ die Wörter „oder deren Einhaltung nicht beurteilt werden konnte“ eingefügt.
14.
In § 44 Absatz 2 Buchstabe i werden nach den Wörtern „dass eine Mindestanforderung“ ein Komma und die Wörter „die nach den spezifischen Bestimmungen des Besonderen Teils der ATMP-QS-RL festgelegt ist,“ eingefügt.
15.
In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 56 Absatz 2“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
16.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 51“ und nach der Angabe „§ 52“ jeweils die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 52“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
17.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 51 Absatz 2“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 51 Absatz 2“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „potenziell fehlerhafte“ durch die Wörter „nicht zulässige“ ersetzt und die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 51 Absatz 2“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
18.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 51“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei Vorliegen eines Anhaltspunktes nach § 51“ durch die Wörter „Zur Einleitung des Kontrollverfahrens nach § 53 Teil B“ ersetzt und nach der Angabe „§ 52“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 54“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
19.
In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „der zuständigen beauftragenden Stelle nach § 58“ durch die Wörter „der zuständigen beauftragenden Stelle nach § 57 Teil B sowie den gezogenen Krankenhausstandorten“ ersetzt.
20.
In § 58 wird nach den Wörtern „gemäß § 56 Absatz 3 und 4“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
21.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 56 Absatz 3“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 56“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
22.
In § 60 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 57“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
23.
In § 61 Absatz 3 wird nach der Angabe „Abschnitt 5“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
24.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe a und b“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe c“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
25.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe a und b“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe c“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe a“ die Angabe „Teil B“ eingefügt und die Wörter „gemäß den Buchstaben b und c“ durch die Wörter „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe b und c Teil B“ ersetzt.
26.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2 Buchstabe c“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „gemäß § 61 Absatz 2“ die Angabe „Teil B“ eingefügt.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 12. Mai 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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