Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Mindestmengenregelungen:
Änderung der Nummer 5 der Anlage hinsichtlich
der Berechnung der Leistungsmenge und der Übergangsregelung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Februar 2023 beschlossen, die Anlage (Mindestmengenkatalog) der Mindestmengenregelungen (Mm-R) in der Fassung vom 21. März 2006 (BAnz. S. 5389), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 13.01.2023 B6) geändert worden sind, wie folgt zu ändern:
Nummer 5 „Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 40“ wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Dem Wortlaut unter der Überschrift „Berechnung der Leistungsmenge“ werden folgende Sätze angefügt:„Maßgeblich für die Bestimmung der anrechenbaren stationären Behandlungsfälle nach Satz 1 und deren zeitlicher Zuordnung ist die erstmals während des stationären Behandlungsfalls durchgeführte Prozedur gemäß § 301 Absatz 1 Nummer 6 SGB V der in Nummer 5 der Anlage aufgeführten OPS-Kodes.“
- 2.
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Unter der Überschrift „Übergangsregelung“ werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Übergangsweise sind die anrechenbaren OPS-Kodes nach Satz 1 im Zeitraum nach Satz 1 einzeln als jeweils eine erbrachte Leistung zur Erfüllung der Mindestmenge zu berücksichtigen.
Ab dem 1. Juli 2023 bis einschließlich zum 30. Juni 2024 nutzen Krankenhausträger zur Übermittlung der Leistungsmenge nach § 6 Absatz 3 und der Prognosen nach § 6 Absatz 4 und 6 Mm-R übergangweise abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 Mm-R die schriftliche Form.“
Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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