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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien: Prüfung des Zeitpunkts des Screenings auf Hepatitis B im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen gemäß Mutterschafts-Richtlinien

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien:
Prüfung des Zeitpunkts des Screenings auf Hepatitis B im Rahmen
der Vorsorgeuntersuchungen gemäß Mutterschafts-Richtlinien

Vom 20. April 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. April 2023 beschlossen, die Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. September 2021 (BAnz AT 26.11.2021 B4) geändert worden sind, wie folgt zu ändern:

I.

Der Abschnitt „C. Serologische Untersuchungen und Maßnahmen während der Schwangerschaft“ wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Satz wird vor den Wörtern „durchgeführt werden“ die Angabe „e) eine Untersuchung auf Hepatitis B-Virus-Antigen (HBsAg)“ eingefügt.
b)
Am Ende wird nach den Wörtern „für die Schwangere wichtig sein können.“ folgender Absatz eingefügt:
„Zu Buchstabe e: Jeder Schwangeren soll ein Screening auf HBsAg empfohlen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer Hepatitis B-Übertragung auf das Kind durch wirksame therapeutische Maßnahmen erheblich gesenkt werden kann. Ist das Ergebnis positiv, soll bei der Schwangeren erforderlichenfalls eine Mitbehandlung durch Ärztinnen und Ärzte mit Fachkenntnissen in Bezug auf die Behandlung dieser Patientinnen-Gruppe erfolgen. Ist das Ergebnis positiv, soll das Neugeborene unmittelbar post partum gegen Hepatitis B aktiv/​passiv immunisiert werden. Die Untersuchung auf HBsAg entfällt, wenn Immunität (z. B. nach Schutzimpfung) nachgewiesen ist. Nicht geimpften gesunden Schwangeren mit erhöhtem Expositionsrisiko sollte eine Impfung entsprechend den Vorgaben der Schutzimpfungs-RL empfohlen werden.“
2.
Die Nummer 4 wird gestrichen.
II.

In Anlage 3 (Mutterpass) wird auf den Seiten 8 und 24 jeweils die Angabe „(32. – 40. SSW):“ hinter den Wörtern „Untersuchung auf Hepatitis B“ gestrichen.

III.

Die Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. April 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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