Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Personalausstattung
Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie:
Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. März 2024 beschlossen, die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) in der Fassung vom 19. September 2019 (BAnz AT 31.12.2019 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 (BAnz AT 05.02.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die PPP-RL wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 3 werden die Wörter „95 Prozent“ jeweils durch die Wörter „90 Prozent im Jahr 2026 und 95 Prozent im Jahr 2027“ ersetzt.
- b)
-
Satz 5 wird wie folgt gefasst:„Im Jahr 2026 und 2027 ergibt sich der Prozentsatz des Wegfalls des Vergütungsanspruchs aus dem 1,0-fachen Wert des Produkts aus dem prozentualen Anteil der fehlenden Personalausstattung nach den Sätzen 2 und 3 sowie dem Personalkostenfaktor von 0,65.“
- 2.
-
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- b)
-
In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
- 3.
-
Die Anlage 3 (Nachweis) wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die „Zulässigen Werte“ zu Tabelle A5.1 Spalte 9 werden wie folgt gefasst:„Spalte 9: bei Spalte 1 = 29, 30 oder 31: ja/nein,
bei Spalte 1 = 297 oder 307: entfällt“ - b)
-
Die „Zulässigen Werte“ zu Tabelle A5.2 Spalte 4 werden wie folgt gefasst:„Spalte 4: bei Spalte 1 = 29, 30 oder 31: ja/nein“
Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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