Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes und weitere Änderungen
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes und weitere Änderungen

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:
Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes und weitere Änderungen

Vom 15. August 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. August 2024 beschlossen, die Psycho­therapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. März 2024 (BAnz AT 18.06.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut,“ die Wörter „die Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder der Fachpsychotherapeut für Erwachsene oder die Fachpsychotherapeutin für Kinder und Jugendliche oder der Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche,“ eingefügt.
2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie gemäß § 8 PsychThG ausgesprochene Empfehlung, die wissenschaftliche Anerkennung des Verfahrens festzustellen und dieses für eine Weiterbildung für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen oder von Kindern und Jugendlichen vorzusehen.“
b)
In Absatz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „Empfehlung zur“ eingefügt und jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
3.
In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Therapeutin oder dem Therapeuten“ durch die Wörter „mit der Patientin oder dem Patienten“ ersetzt.
4.
In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Therapeuten“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
5.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Satz 7 werden jeweils nach den Wörtern „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ die Wörter „oder die Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder der Fachpsychotherapeut für Erwachsene oder die Fachpsychotherapeutin für Kinder und Jugendliche oder der Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche“ eingefügt.
6.
In § 32 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „innere Medizin“ durch die Wörter „Innere Medizin“ sowie die Wörter „praktische Ärztinnen“ durch die Wörter „Praktische Ärztinnen“ ersetzt.
7.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Psychologische Psychotherapeuten“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ die Wörter „sowie Fachpsychotherapeutinnen für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeutinnen für Kinder und Jugendliche oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Ärztin oder Arzt“ jeweils durch die Wörter „Fachärztin oder Facharzt“ ersetzt und nach den Wörtern „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für die Begutachtung von Psychotherapien mit Kindern und Jugendlichen“ die Wörter „oder die Anerkennung als Fachpsycho­therapeutin oder Fachpsychotherapeut im Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene für die Begutachtung von Psychotherapien mit Erwachsenen oder die Anerkennung als Fachpsychotherapeutin oder Fach­psychotherapeut im Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche für die Begutachtung von Psychotherapien für Kinder und Jugendliche,“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „eine abgeschlossene Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte“ die Wörter „sowie für Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten“ eingefügt, die Wörter „Ärztinnen und Ärzte“ durch die Wörter „Fachärztinnen und Fachärzte“ sowie die Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 oder § 4 Absatz 4“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt, werden die Wörter „an einem zur Weiterbildung in den in Nummer 1 genannten Gebieten befugten Weiterbildungsverbund“ durch die Wörter „an einer zur Weiterbildung in den in Nummer 1 genannten Gebieten zugelassenen oder ermächtigten Weiterbildungsstätte“ ersetzt, die Wörter „(Ärztinnen und Ärzte mit Befugnis zur gemeinsamen Weiterbildung)“ gestrichen sowie nach den Wörtern „Bescheinigung der Ärztekammer“ die Wörter „oder der Psychotherapeutenkammer“ eingefügt.
d)
Absatz 6 wird aufgehoben.
8.
In § 40 Nummer 2 werden die Wörter „an einem zur Weiterbildung in den in § 36 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gebieten befugten Weiterbildungsverbund“ durch die Wörter „an einer zur Weiterbildung in den in § 36 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gebieten zugelassenen oder ermächtigten Weiterbildungsstätte“ ersetzt und die Wörter „(Ärztinnen und Ärzte mit Befugnis zur gemeinsamen Weiterbildung)“ gestrichen.
9.
§ 41 wird aufgehoben.
10.
Die bisherigen §§ 42 und 43 werden die §§ 41 und 42.
11.
In § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 8 Satz 1, § 11 Absatz 6 und 13, § 21 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3, § 22 Absatz 2 sowie § 34 Absatz 1 Satz 2 und 6 wird jeweils das Wort „Therapeutinnen“ durch das Wort „Psychotherapeutinnen“ ersetzt.
12.
In § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 8 Satz 1, § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 11 Absatz 4, 6, 11, 12, 13, § 12 Absatz 4 Satz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3, § 22 Absatz 2, § 27 Absatz 2 Nummer 1a, § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 34 Absatz 1 Satz 2 und 6 wird jeweils das Wort „Therapeuten“ durch das Wort „Psychotherapeuten“ ersetzt.
13.
In § 1 Absatz 8 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 11 Absatz 2, 4, 9, 10, 11 und 12, § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, § 27 Absatz 2 Nummer 1a, § 28 Absatz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 33 wird jeweils das Wort „Therapeutin“ durch das Wort „Psychotherapeutin“ ersetzt.
14.
In § 1 Absatz 8 Satz 3, § 4 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Absatz 2, 9 und 10, § 12 Absatz 1 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 sowie § 33 wird jeweils das Wort „Therapeut“ durch das Wort „Psychotherapeut“ ersetzt.
15.
In § 1 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 4, § 35 Satz 3 und § 36 Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „zuletzt geändert am 15. September 2021 und in Kraft getreten am 1. Oktober 2021“ durch die Wörter „zuletzt geändert am 7. März 2024 und in Kraft getreten am 1. Juli 2024“ ersetzt.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. August 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Basel singt oder Basel schweigt

Die Schweiz steht vor einem entscheidenden Abstimmungstag, an dem Themen von Kultur...

Allgemeines

Sächsische Grünen-Parteitag: Selbstkritik mit Witz und Wahlschmerz

Die sächsischen Grünen haben sich in Chemnitz zur großen Wahlanalyse versammelt –...

Allgemeines

Bekannte Trading-Formen: Was steckt dahinter und warum Trading riskant für Kleinanleger ist

Trading, also der kurzfristige Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, lockt viele Menschen...

Allgemeines

Nikotinbeutel: Die unscheinbare Gefahr im Taschenformat

Nikotinbeutel, auch bekannt als „Nicotine Pouches“, erleben weltweit einen Boom und gelten...