Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie:
Aufhebung des Leistungsbereichs Computertomographie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossen, die Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL) in der Fassung vom 17. Oktober 2019 (BAnz AT 23.01.2020 B3) wie folgt zu ändern:
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „die beiden Leistungsbereiche konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie (CT)“ durch die Wörter „den Leistungsbereich konventionelle Röntgendiagnostik“ ersetzt.
§ 2 wird aufgehoben.
§ 3 wird § 2 und in diesem werden die Wörter „oder Computertomographie“ gestrichen.
§ 4 wird § 3 und in Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Röntgen- oder CT-Bilder“ durch das Wort „Röntgenbilder“ ersetzt.
§ 5 wird § 4 und in Absatz 1 werden die Wörter „in den Bereichen konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie“ durch die Wörter „im Bereich konventionelle Röntgendiagnostik“ ersetzt sowie in Nummer 5 die Wörter „und CT-Bilder“ gestrichen.
§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
- 1.
-
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Röntgen- oder CT-Untersuchung“ durch die Wörter „Röntgenuntersuchung“ ersetzt und in Nummer 2 die Wörter „oder computertomographischen“ gestrichen.
- 2.
-
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „beziehungsweise Anlage 2“ gestrichen.
- 3.
-
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Beurteilungskriterium für die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen ist die Darstellung der charakteristischen Bildmerkmale, der wichtigen Bilddetails und der kritischen Strukturen.
Charakteristische Bildmerkmale beschreiben bei Röntgenbildern organtypische Bildelemente und Strukturen, die im Röntgenbild eines Körperabschnittes bei Wahl typischer Projektionen gut wahrnehmbar und erkennbar dargestellt sein sollen.
Die wichtigen Bilddetails geben bei Röntgenbildern die Abmessungen von Einzelstrukturen und Musterelementen im Röntgenbild an, die als charakteristische Teile des Gesamtbildes wesentliche diagnostische Bedeutung besitzen und ausreichend wahrnehmbar dargestellt sein sollen.
Die wichtigen Bilddetails gemäß Satz 3 sind zum Teil das Ergebnis von Vielfachüberlagerungen kleiner, nicht direkt abgebildeter anatomischer Strukturen.
Die kritischen Strukturen heben bei Röntgenbildern die Merkmale des Röntgenbildes hervor, die für die diagnostische Aussage wichtig und für die Qualität des Bildes repräsentativ sind.
Bei der Prüfung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen von Röntgenbildern sind die organsystemspezifischen Qualitätsbeurteilungskriterien in Anlage 1 zu Grunde zu legen. Bei der Prüfung von Röntgenbildern von Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen sind gesonderte Qualitätsbeurteilungskriterien gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen.“
- 4.
-
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „beziehungsweise der CT-Bilder“ gestrichen.
- 5.
-
In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und CT-Bilder“ gestrichen.
§ 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
- 1.
-
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
- 2.
-
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
§ 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
- 1.
-
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und CT-Bilder“ gestrichen.
- 2.
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „und CT-Bilder“ gestrichen.
- b)
-
In Satz 4 werden die Wörter „CT- und“ gestrichen.
- c)
-
In Satz 5 werden die Wörter „CT- oder“ gestrichen.
- 3.
-
In Absatz 3 werden die Wörter „und CT-Bilder“ gestrichen.
§ 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„Auf zufallsgesteuerte Stichprobenprüfungen für Prüfquartale im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 1 QP-RL bis einschließlich des Kalenderjahres 2023 sowie für hierauf folgende anlassbezogene Stichprobenprüfungen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 QP-RL findet die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL) in der Fassung vom 17. Oktober 2019 (BAnz AT 23.01.2020 B3) weiter Anwendung. Abweichend von § 13 Absatz 2 und 3 QP-RL besteht für das Kalenderjahr 2023 für den Leistungsbereich Computertomographie keine Pflicht zur Berichterstattung.“
Anlage 2 wird aufgehoben.
Anlage 3 wird Anlage 2 und in Nummer 5 werden in der Überschrift die Wörter „und CT-Bilder“ gestrichen.
Anlage 4 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
- b)
-
Im letzten Satz wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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