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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie: Anpassung der Anlagen 1 und 2 vom: 18.01.2024

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie:
Anpassung der Anlagen 1 und 2

Vom 18. Januar 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 beschlossen, die Qualitätsmanagement-Richtlinie in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BAnz AT 15.11.2016 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. April 2023 (BAnz AT 20.07.2023 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Anlage 1 Ziffer I Abschnitt B wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 26 wird folgender Satz angefügt:
„[Frage überspringen, sofern grundsätzlich kein Patientenkontakt erfolgt und keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden.]“
2.
Folgende Nummer 27 wird angefügt:

„27.
Haben Sie Regelungen erstellt/​Maßnahmen ergriffen zur Prävention von/​Hilfe bei Missbrauch und Gewalt?
Beispiele, Mehrfachnennungen möglich:
☐ Erstellung einer Risiko- und Gefährdungsanalyse
☐ Auslage bzw. Aushang von Informationsmaterialien
☐ Bereitstellung von Kontaktadressen
☐ Besuch von externen Schulungen/​Fortbildungen (z. B. zu „red flags“)
☐ interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
☐ Festlegung von Verhaltenskodizes (z. B. Vermeidung von Diskriminierung, wertschätzender Umgang, gewaltfreie Sprache)
☐ Erstellung eines Schutzkonzepts
☐ Sensibilisierung des Teams
☐ einrichtungsinterne Handlungsempfehlungen für geeignete vorbeugende und intervenierende Maßnahmen
☐ sonstige Regelung (Freitext): _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​“
II.

In Anlage 2 wird der Ziffer I folgende Nummer 29 angefügt:

„29.
Haben Sie Regelungen erstellt/​Maßnahmen ergriffen zur Prävention von/​Hilfe bei Missbrauch und Gewalt?
Beispiele, Mehrfachnennungen möglich:
☐ Erstellung einer Risiko- und Gefährdungsanalyse
☐ Auslage bzw. Aushang von Informationsmaterialien
☐ Bereitstellung von Kontaktadressen
☐ Besuch von externen Schulungen/​Fortbildungen
☐ interne Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
☐ Festlegung von Verhaltenskodizes (z. B. Vermeidung von Diskriminierung, wertschätzender Umgang, gewaltfreie Sprache)
☐ Erstellung eines Schutzkonzepts
☐ Sensibilisierung des Teams
☐ einrichtungsinterne Handlungsempfehlungen für geeignete vorbeugende und intervenierende Maßnahmen
☐ sonstige Regelung (Freitext): _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​“
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Januar 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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