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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderung der Anlagen 3 und 4

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene:
Änderung der Anlagen 3 und 4

Vom 16. Mai 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2024 beschlossen, die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 (BAnz AT 18.01.2024 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer I.2.2.24 wird folgende Nummer I.2.2.25 eingefügt:

I.2.2.25 Im vergangenen Kalenderjahr waren die Mindestanforderungen gemäß Nummer I.2.2 Absatz 5 und Absatz 6 der Anlage 2 immer zu 100 % der Schichten erfüllt: ❍ ja ❍ nein
Die Anzahl aller Schichten betrug im vergangenen Kalenderjahr mit intensivtherapiepflichtigen und/​oder intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g auf der neonatologischen Intensivstation:    Schichten
Die Anzahl der Schichten, in denen die Vorgaben nach Nummer I.2.2.21 und/​oder I.2.2.22 erfüllt wurden, betrug im vergangenen Kalenderjahr:    Schichten
Hinweis: Dieses Kriterium ist ab dem Erfassungsjahr 2024 gültig.
2.
Die bisherigen Nummern I.2.2.25 bis I.2.2.31 werden zu den Nummern I.2.2.26 bis I.2.2.32.
3.
In den Nummern I.2.2.31 und II.2.2.31 werden jeweils die Wörter „ab 1. Januar 2024“ durch die Wörter „ab 1. Januar 2029“ ersetzt.
4.
In Nummer II.2.2.10 werden die Wörter „gemäß Nummer 2.2.7“ gestrichen.
5.
Nach Nummer II.2.2.24 wird folgende Nummer II.2.2.25 eingefügt:

II.2.2.25 Im vergangenen Kalenderjahr waren die Mindestanforderungen gemäß Nummer II.2.2 Absatz 5 und Absatz 6 der Anlage 2 immer zu 100 % der Schichten erfüllt: ❍ ja ❍ nein
Die Anzahl aller Schichten betrug im vergangenen Kalenderjahr mit intensivtherapiepflichtigen und/​oder intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g auf der neonatologischen Intensivstation:    Schichten
Die Anzahl der Schichten, in denen die Vorgaben nach Nummer II.2.2.21 und/​oder II.2.2.22 erfüllt wurden, betrug im vergangenen Kalenderjahr:    Schichten
Hinweis: Dieses Kriterium ist ab dem Erfassungsjahr 2024 gültig.
6.
Die bisherigen Nummern II.2.2.25 bis II.2.2.31 werden zu den Nummern II.2.2.26 bis II.2.2.32.
II.

Dem § 6 der Anlage 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Das Validierungsverfahren wird für das Erfassungsjahr 2023 ausgesetzt.“

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Mai 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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