Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene, der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen, der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma, der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, der Richtlinie zur Kinderonkologie, der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur und der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: COVID-19 – Verlängerung von Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst vom: 02.12.2021
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene, der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen, der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma, der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, der Richtlinie zur Kinderonkologie, der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur und der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: COVID-19 – Verlängerung von Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst vom: 02.12.2021

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene,
der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen,
der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, der Richtlinie zur Kinderonkologie,
der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur
und der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie:
COVID-19 – Verlängerung von Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal
und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst

Vom 2. Dezember 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 beschlossen,

die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. September 2021 (BAnz AT 17.11.2021 B4) geändert worden ist,

die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. April 2021 (BAnz AT 01.07.2021 B3) geändert worden ist,

die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz. S. 1706), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. April 2021 (BAnz AT 01.07.2021 B3) geändert worden ist,

die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2010), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Juli 2021 (BAnz AT 15.10.2021 B4) geändert worden ist,

die Richtlinie zur Kinderonkologie in der Fassung vom 16. Mai 2006 (BAnz. S. 4997), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 3. November 2021 (BAnz AT 26.11.2021 B5) geändert worden ist,

die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6) die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 07.12.2021 B2) geändert worden ist, und

die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in der Fassung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 12.12.2018 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. Juni 2021 (BAnz AT 23.08.2021 B2) geändert worden ist,

wie folgt zu ändern:

I.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
„(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erfolgt die Übermittlung der Strukturabfrage für das Erfassungsjahr 2021 bis zum 15. Februar 2022. Abweichend von Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 3 erfolgen die Übersendung der ­Konformitätserklärung sowie der korrigierten Daten für das Erfassungsjahr 2021 jeweils bis zum 1. März 2022. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse der Strukturabfrage an den G-BA, die Landesverbände der Krankenkassen, den Ersatzkassen, den Landeskrankenhausgesellschaften und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden für das Erfassungsjahr 2021 bis zum 15. Juni 2022.“
2.
In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
3.
In § 12 Absatz 4 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

II.

Die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 18 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

III.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 5 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

IV.

Die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 13 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

V.

Die Richtlinie zur Kinderonkologie wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 7 wird die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

VI.

Die Richtlinie zur hüftgelenknahen Femurfraktur wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.
2.
In A2.1 und A2.2 der Anlage 3 wird die Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.

VII.

Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Teil A wird wie folgt gefasst:
„In dem Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis 31. März 2022 werden in Krankenhäusern keine Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes gemäß dieser Richtlinie durchgeführt. Darüber hinaus werden über den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 keine Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes gemäß dieser Richtlinie durchgeführt.“
2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)
§ 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
§ 25 Absatz 4 wird aufgehoben.

VIII.

§ 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V bleibt ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen befristet zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung unberührt.

IX.

Die Änderungen der Richtlinien treten mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 2. Dezember 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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