Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der §§ 8, 10, 12 bis 13, 16 bis 17, Ergänzung der Anlage und ihres Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2022 und Aufhebung der Anlagen und Anhänge für das Berichtsjahr 2019 sowie der Anlage 3 und ihres Anhangs
Bundespolitik

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der §§ 8, 10, 12 bis 13, 16 bis 17, Ergänzung der Anlage und ihres Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2022 und Aufhebung der Anlagen und Anhänge für das Berichtsjahr 2019 sowie der Anlage 3 und ihres Anhangs

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Änderung der §§ 8, 10, 12 bis 13, 16 bis 17,
Ergänzung der Anlage und ihres Anhangs 2 für das Berichtsjahr 2022 und
Aufhebung der Anlagen und Anhänge für das Berichtsjahr 2019
sowie der Anlage 3 und ihres Anhangs

Vom 15. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 7. Dezember 2022 (BAnz AT 11.01.2023 B6) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Qb-R werden wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Kapitel C-1“ durch die Wörter „in den Kapiteln C-1 und C-9“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„Die Daten zum Kapitel C-9 der Anlage werden dem Krankenhaus bis zum 15. Oktober des Erstellungsjahres direkt vom Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V zur abschließenden Prüfung und Kommentierung zur Verfügung gestellt. Die Krankenhäuser erhalten bis zum 31. Oktober des Erstellungsjahres die Gelegenheit zur abschließenden Prüfung und Kommentierung ihrer Daten. Das Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V kann Korrekturen auf Grundlage der Rückmeldungen der Krankenhäuser vornehmen. Es übermittelt die finalen Datensätze standortbezogen bis zum 15. November des Erstellungsjahres an die Annahmestelle Qb.“
2.
In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „sowie den weiteren nach § 136b Absatz 1 Satz 3 SGB V zu beteiligenden Organisationen“ die Wörter „und dem Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V“ eingefügt.
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Das Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V kann ein bis zum 15. November übermitteltes Kapitel C-9 durch Anzeige gegenüber der Annahmestelle Qb bis zum 28. Februar des Veröffentlichungsjahres berichtigen. Die Annahmestelle Qb bestimmt in Abstimmung mit dem Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V ein Zeitfenster von mindestens zwei Wochen, innerhalb dessen die berichtigten Daten zu übermitteln sind. Für die übermittelten berichtigten Daten gilt § 9 dieser Regelungen entsprechend. Bei Berichtigungen des C-9-Kapitels durch das Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V hat dieses das betroffene Krankenhaus zu informieren. Dem Krankenhaus ist entsprechend § 8 Absatz 7 Satz 2 die Möglichkeit zur Fehlerprüfung und Kommentierung des berichtigten C-9-Kapitels zu geben.“
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des C-1-Kapitels gemäß § 8 Absatz 6“ durch die Wörter „des C-1- oder des C-9-Kapitels gemäß § 8 Absatz 6 und 7“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Datenlieferungen zum Kapitel C-1 erfolgt sind“ durch die Wörter „Datenlieferungen zu den Kapiteln C-1 und C-9 erfolgt sind“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 werden die Wörter „keine C-1-Daten vorliegen, kann der G-BA die zuständige übermittelnde Stelle auffordern, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die C-1-Daten nachzuliefern“ durch die Wörter „keine C-1- oder C-9-Daten vorliegen, kann der G-BA die zuständige übermittelnde Stelle auffordern, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die C-1- oder C-9-Daten nachzuliefern“ ersetzt.
5.
In § 16 Absatz 3 werden die Wörter „für das Berichtsjahr 2020“ durch die Wörter „für die Berichtsjahre 2020 und 2021“ ersetzt.
6.
In § 17 werden die Wörter „für die Berichtsjahre 2019, 2020 und 2021“ durch die Wörter „für die Berichtsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.
II.

Die Anlagen werden wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 1: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2019 wird aufgehoben.
2.
Nach der Anlage: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2021 wird die Anlage: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2022 gemäß Anlage 1 zum Beschluss eingefügt.
3.
Der Anhang 1 zur Anlage 1: Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2019 wird aufgehoben.
4.
Der Anhang 2 zur Anlage 1: Auswahllisten für das Berichtsjahr 2019 wird aufgehoben.
5.
Nach dem Anhang 2 zur Anlage: Auswahllisten für das Berichtsjahr 2021 wird der Anhang 2 zur Anlage: Auswahllisten für das Berichtsjahr 2022 gemäß Anlage 2 zum Beschluss eingefügt.
6.
Der Anhang 3 zur Anlage 1: Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2019 wird aufgehoben.
7.
Der Anhang 4 zur Anlage 1: Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2019 wird aufgehoben.
8.
Die Anlage 2: Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2019 wird aufgehoben.
9.
Die Anlage 3: Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015 wird aufgehoben.
10.
Der Anhang zu Anlage 3 Qb-R Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3 wird aufgehoben.
III.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anlage 1

Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2022

Allgemeine Hinweise
1 Erläuterungen zur Berichterstellung
2 Umfang und Format des Qualitätsberichts
3 Struktur der Inhalte des Qualitätsberichts
A Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandorts
A-1 Allgemeine Kontaktdaten des Krankenhauses
A-2 Name und Art des Krankenhausträgers
A-3 Universitätsklinikum oder akademisches Lehrkrankenhaus
A-4 [unbesetzt]
A-5 Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote des Krankenhauses
A-6 Weitere nicht-medizinische Leistungsangebote des Krankenhauses
A-7 Aspekte der Barrierefreiheit
A-7.1 Ansprechpartner für Menschen mit Beeinträchtigungen
A-7.2 Konkrete Aspekte der Barrierefreiheit
A-8 Forschung und Lehre des Krankenhauses
A-8.1 Forschung und akademische Lehre
A-8.2 Ausbildung in anderen Heilberufen
A-9 Anzahl der Betten
A-10 Gesamtfallzahlen
A-11 Personal des Krankenhauses
A-11.1 Ärztinnen und Ärzte
A-11.2 Pflegepersonal
A-11.3 Angaben zu ausgewähltem therapeutischen Personal in Psychiatrie und Psychosomatik
A-11.4 Spezielles therapeutisches Personal
A-12 Umgang mit Risiken in der Patientenversorgung
A-12.1 Qualitätsmanagement
A-12.1.1 Verantwortliche Person
A-12.1.2 Lenkungsgremium
A-12.2 Klinisches Risikomanagement
A-12.2.1 Verantwortliche Person
A-12.2.2 Lenkungsgremium
A-12.2.3 Instrumente und Maßnahmen
A-12.2.3.1 Einsatz eines einrichtungsinternen Fehlermeldesystems
A-12.2.3.2 Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen
A-12.3 Hygienebezogene und infektionsmedizinische Aspekte
A-12.3.1 Hygienepersonal
A-12.3.2 Weitere Informationen zur Hygiene
A-12.3.2.1 Vermeidung gefäßkatheterassoziierter Infektionen
A-12.3.2.2 Durchführung von Antibiotikaprophylaxe und Antibiotikatherapie
A-12.3.2.3 Umgang mit Wunden
A-12.3.2.4 Händedesinfektion
A-12.3.2.5 Umgang mit Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Erregern (MRE)
A-12.3.2.6 Hygienebezogenes Risikomanagement
A-12.4 Patientenorientiertes Lob- und Beschwerdemanagement
A-12.5 Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)
A-12.5.1 Verantwortliches Gremium
A-12.5.2 Verantwortliche Person
A-12.5.3 Pharmazeutisches Personal
A-12.5.4 Instrumente und Maßnahmen
A-12.6 Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt
A-12.6.1 Schutzkonzept gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen
A-13 Besondere apparative Ausstattung
A-14 Teilnahme am gestuften System der Notfallversorgung des G-BA gemäß § 136c Absatz 4 SGB V
A-14.1 Teilnahme an einer Notfallstufe
A-14.2 Teilnahme an der Speziellen Notfallversorgung
A-14.3 Teilnahme am Modul Spezialversorgung
A-14.4 Kooperation mit Kassenärztlicher Vereinigung (gemäß § 6 Absatz 3 der Regelungen zu den Notfallstrukturen)
B Struktur- und Leistungsdaten der Organisationseinheiten/​Fachabteilungen
B-[X].1 Name der Organisationseinheit/​Fachabteilung
B-[X].2 Zielvereinbarungen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten
B-[X].3 Medizinische Leistungsangebote der Organisationseinheit/​Fachabteilung
B-[X].4 [unbesetzt]
B-[X].5 Fallzahlen der Organisationseinheit/​Fachabteilung
B-[X].6 Hauptdiagnosen nach ICD
B-[X].7 Durchgeführte Prozeduren nach OPS
B-[X].8 Ambulante Behandlungsmöglichkeiten
B-[X].9 Ambulante Operationen nach § 115b SGB V
B-[X].10 Zulassung zum Durchgangs-Arztverfahren der Berufsgenossenschaft
B-[X].11 Personelle Ausstattung
B-[X].11.1 Ärztinnen und Ärzte
B-[X].11.2 Pflegepersonal
B-[X].11.3 Angaben zu ausgewähltem therapeutischen Personal in Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychosomatik
C Qualitätssicherung
C-1 Teilnahme an Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V
C-1.1.[Y] Leistungsbereiche mit Fallzahlen und Dokumentationsrate
C-1.1.1 Anforderungen an die Darstellung der Leistungsbereiche und Dokumentationsraten
C-1.1.2 Übermittlung der Daten
C-1.1.3 Besonderheiten in einzelnen Leistungsbereichen
C-1.2.[Z] Ergebnisse der Qualitätssicherung
C-1.2.1 Ergebnisse für Qualitätsindikatoren und Kennzahlen
C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V
C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP) nach § 137f SGB V
C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung
C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen (Mm-R) nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
C-5.1 Umsetzung der Mm-R im Berichtsjahr
C-5.2 Angaben zum Prognosejahr
C-5.2.1 Leistungsberechtigung für das Prognosejahr
C-5.2.1.a Ergebnis der Prognoseprüfung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen
C-5.2.1.b Erstmalige oder erneute Erbringung einer Leistung (§ 6 Mm-R)
C-5.2.1.c Erlaubnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung (§ 136b Absatz 5a SGB V)
C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V
C-8 Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) im Berichtsjahr
C-8.1 Monatsbezogener Erfüllungsgrad der PpUG
C-8.2 Schichtbezogener Erfüllungsgrad der PpUG
C-9 Umsetzung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)
C-9.1 Zeitraum des Nachweises
C-9.2 Vollständige und fristgerechte Nachweisführung
C-9.3 Einrichtungstyp
C-9.3.1 Strukturangaben zur Einrichtung
C-9.3.1.1 Regionale Pflichtversorgung
C-9.3.1.2 Strukturangaben zu den vorhandenen Stationen
C-9.3.1.3 Behandlungsumfang und Behandlungsbereiche
C-9.3.2 Tatsächliche Personalausstattung nach Berufsgruppen
C-9.3.3 Einhaltung der Mindestvorgaben und Umsetzungsgrad
C-9.3.3.1 Einhaltung der Mindestvorgabe in der Einrichtung
C-9.3.3.2 Einhaltung der Mindestvorgaben und Umsetzungsgrad in den Berufsgruppen
C-9.3.3.3 Umsetzungsgrad in der Einrichtung
C-9.3.3.4 Ausnahmetatbestände
C-10 Umsetzung von Anforderungen an die Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien

Allgemeine Hinweise

In diesem Dokument werden Inhalte, Umfang und Datenformat des strukturierten Qualitätsberichts nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V beschrieben.

Sofern keine Aussagen zur Darstellung bestimmter Inhalte des Qualitätsberichts gemacht werden, liegt die Darstellung im Ermessen des Bericht erstattenden Krankenhauses.

1 Erläuterungen zur Berichterstellung

Benennung des Qualitätsberichts

Der Qualitätsbericht trägt die Bezeichnung „Strukturierter Qualitätsbericht gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über das Berichtsjahr [JJJJ]“ (jeweiliges Berichtsjahr). Das Datum der Erstellung ist aufzuführen.

Benennung der Lieferdateien: Dateinamenskonvention

a)
Standortberichte

Die Dateien sind von den übermittelnden Stellen folgendermaßen zu benennen:

Berichtsteil A, B, C-2ff. <Haupt-IK>-77<XXXX>000-<JAHR>-xml.xml

Berichtsteil C-1 DeQS <Haupt-IK>-77<XXXX>000-<JAHR>-das.xml

Berichtsteil C-9 <Haupt-IK>-77<XXXX>000-<JAHR>-IQTIG.xml

Gesamtberichte

Die Dateien sind von der Annahmestelle Qb folgendermaßen zu benennen:

Gesamtbericht Berichtsteil A, B, C-2ff. <Haupt-IK>-<Jahr>-xml.xml

Gesamtbericht Berichtsteil C-1 DeQS <Haupt-IK>-<Jahr>-das.xml

Gesamtbericht Berichtsteil C-9 <Haupt-IK>-<Jahr>IQTIG.xml

2 Umfang und Format des Qualitätsberichts

Format

Der Qualitätsbericht ist in einem maschinenverwertbaren standardisierten Datensatzformat gemäß § 6 Qb-R und den in Anhang 1 definierten Vorgaben zu erstellen.

Der Vermerk „[Version für die „mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle“]“ kennzeichnet die Berichtsteile, die gemäß den §§ 7 und 8 Qb-R von den jeweiligen Stellen erstellt und an die Annahmestelle Qb übermittelt werden.

Umfang

Um den Umfang des Qualitätsberichts zweckmäßig zu begrenzen, sind an einigen Stellen Zeichenbegrenzungen vorgesehen. Es wird empfohlen, auf weitergehende Informationen bzw. andere Informationsquellen (z. B. Unternehmensberichte, Broschüren, Internetseite, Ansprechperson) zu verweisen, sofern das Krankenhaus hierzu Angaben machen möchte.

3 Struktur der Inhalte des Qualitätsberichts

Gliederung des Qualitätsberichts

Der Qualitätsbericht besteht aus drei Teilen:

Teil A über die Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses,
Teil B über die Struktur- und Leistungsdaten der Organisationseinheiten bzw. Fachabteilungen,
Teil C über die Qualitätssicherung.

Freiwillige Angaben

Für freiwillige Angaben stehen die Felder „Kommentar/​Erläuterung“ zur Verfügung. Für alle Freitextangaben sollen möglichst umgangssprachliche Bezeichnungen verwendet werden.

Einige Kapitel des Qualitätsberichts müssen nur ausgefüllt werden, wenn diese auf das Krankenhaus zutreffen (z. B. Kapitel C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V).

Um eine technisch möglichst einfache Struktur der Datenbankversion zu erreichen, sind die Hinweise „trifft nicht zu“/​„entfällt“ in den meisten Fällen nicht explizit aufzunehmen, sondern über die technischen Vorgaben der XML-Struktur beschrieben.

Auswahllisten

Zu einigen Kapiteln (z. B. zu den Kapiteln A-5, A-6) sind in Anhang 2 Auswahllisten vorgegeben. Die Auswahllisten dienen durch die Verwendung standardisierter Informationen der besseren Vergleichbarkeit und Auffindbarkeit der relevanten Informationen in den Qualitätsberichten.

Kontaktdaten

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Angabe von personen- oder standortbezogenen Kontaktdaten sind sie standardisiert zu erfassen.

Das heißt im Einzelnen:

„Kontakt/​Person lang“ enthält:

Name
Vorname
Titel (freiwillig)
Funktion/​Arbeitsschwerpunkt
Telefon
Telefax (freiwillig)
E-Mail

„Kontakt/​Person kurz“ enthält:

Name
Vorname
Titel (freiwillig)
Funktion/​Arbeitsschwerpunkt
Telefon (freiwillig)
Telefax (freiwillig)
E-Mail (freiwillig)

„Kontakt/​Adresse“ enthält:

Straße
Hausnummer (freiwillig)

alternativ: Postfach (freiwillig)

Adresszusatz (freiwillig)
Postleitzahl
Ort

„Kontakt/​Zugang“ enthält:

Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Adress-Link (freiwillig)

In der folgenden Beschreibung der Inhalte werden entsprechend nur noch die Kurzformen angegeben:

„Kontakt/​Person lang“

„Kontakt/​Person kurz“

„Kontakt/​Adresse“

„Kontakt/​Zugang“

Einleitung des Qualitätsberichts

Hier sind folgende Angaben zu machen:

Datum der Erstellung des Berichts
Name des Herstellers der Software zur Erstellung des XML
Verwendete Software mit Versionsangabe
Für die Erstellung des Qualitätsberichts verantwortliche Person: [„Kontakt/​Person lang“]
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Qualitätsbericht verantwortliche Person: Krankenhausleitung, vertreten durch [„Kontakt/​Person lang“]
Weiterführende Links (z. B. zur Internetseite des Krankenhauses, zu Broschüren, Unternehmensberichten), sofern diese nicht an geeigneter Stelle im Qualitätsbericht eingefügt werden können (freiwillig)

A Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandorts

Hinweis: Nachfolgende Textpassage ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen und im Rahmen der Veröffentlichung darzustellen:

Hinweis zur COVID-19-Pandemie im Berichtsjahr 2022:

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der G-BA seit März 2020 die Inhalte und Verfahren unterschiedlicher Qualitätssicherungsverfahren an die besonderen Rahmenbedingungen angepasst (vgl. G-BA-Beschluss vom 27. März 2020 bzw. 21. April 2022). Aber auch jenseits der Qualitätssicherungsverfahren hat die Pandemie im Jahr 2022 bedeutsam Einfluss auf die Versorgung in Krankenhäusern genommen. Diese Effekte können sich auch in den Qualitätsberichten im Berichtsjahr 2022 widerspiegeln. So können etwa die Angaben in einigen Berichtsteilen deutlich von den Angaben aus den vorherigen Berichtsjahren abweichen, was einen direkten Vergleich einzelner Berichtsjahre nicht immer möglich macht.

Dennoch stellen die Angaben im Qualitätsbericht die Strukturen und das Leistungsgeschehen in den Krankenhäusern für das Berichtsjahr 2022 transparent dar und erfüllen damit eine wichtige Aufgabe für Patientinnen und Patienten sowie die zuweisenden Ärztinnen und Ärzte.

A-1 Allgemeine Kontaktdaten des Krankenhauses

Hier müssen vollständige Angaben zur Erreichbarkeit gemacht werden.

Verpflichtend sind folgende Kontaktdaten anzugeben:

I.
Angaben zum Krankenhaus

Diese Angaben beziehen sich auf das Krankenhaus und sind in jedem Qualitätsbericht zu machen.

1.
Name und Hausanschrift des Krankenhauses [„Kontakt/​Zugang“]; zusätzlich: Zentrale Telefonnummer; zentrale E-Mailadresse, zusätzlich optional: Postanschrift [„Kontakt/​Adresse“]
2.
Institutionskennzeichen

a)
Institutionskennzeichen (Haupt-IK gemäß Standortverzeichnis)
Hier ist das Haupt-IK gemäß Standortverzeichnis anzugeben, das sowohl für die Identifikation bei der Annahmestelle Qb als auch bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wurde. Liefert das Krankenhaus keine Daten für die externe vergleichende Qualitätssicherung, ist nur darauf zu achten, dass an dieser Stelle dasselbe Institutionskennzeichen angegeben wird, welches als Identifikation bei der Annahmestelle Qb verwendet wird.
b)
Weitere relevante Institutionskennzeichen
Hier können weitere, z. B. in der Vergangenheit genutzte Institutionskennzeichen angegeben werden.
3.
Bei Krankenhäusern mit nur einem Standort:

a)
Standortnummer aus dem Standortverzeichnis
b)
Standortnummer (alt)
Hier ist – falls vorhanden – die im Berichtsjahr 2019 verwendete Nummer anzugeben.
4.
Angaben zur Leitung des Krankenhauses: Ärztliche Leitung, Pflegedienstleitung und Verwaltungsleitung mit Daten zur Erreichbarkeit [„Kontakt/​Person lang“]

Bei Krankenhäusern mit mehreren Standorten zusätzlich:

II.
Angaben zum Standort, über den berichtet wird

1.
Name und Hausanschrift des Krankenhausstandorts [„Kontakt/​Zugang“]; zusätzlich optional: Postanschrift [„Kontakt/​Adresse“]
2.
Institutionskennzeichen (Haupt-IK gemäß Standortverzeichnis)
3.
Standortnummer gemäß Standortverzeichnis
4.
Standortnummer (alt)
Hier ist – falls vorhanden – die im Berichtsjahr 2019 verwendete Nummer für diesen Standort anzugeben.
5.
Angaben zur Leitung des Krankenhausstandorts: Ärztliche Leitung, Pflegedienstleitung und Verwaltungsleitung mit Daten zur Erreichbarkeit [„Kontakt/​Person lang“]

A-2 Name und Art des Krankenhausträgers

Hier ist der Name des Krankenhausträgers und die Art der Trägerschaft anzugeben: freigemeinnützig, öffentlich oder privat. Lässt sich der Krankenhausträger mit diesen Kategorien nicht fassen, ist die Art des Trägers (ebenso wie der Name) als Freitext anzugeben.

A-3 Universitätsklinikum oder akademisches Lehrkrankenhaus
(nur wenn zutreffend)

Hier gibt das Krankenhaus an, ob es Universitätsklinikum oder akademisches Lehrkrankenhaus ist.

Ein akademisches Lehrkrankenhaus muss zusätzlich die zugehörige Universität (Name, Ort) angeben.

A-4[unbesetzt]

A-5 Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote des Krankenhauses

Bei den Angaben zu medizinisch-pflegerischen Leistungsangeboten liegt der Schwerpunkt auf den nicht-ärztlichen Leistungen. Es sind alle medizinisch-pflegerischen Leistungsangebote des Krankenhauses darzustellen. Basis der Angaben bildet die Auswahlliste „Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote“ (Kapitel A-5) des Anhangs 2. Dort sind die entsprechenden medizinisch-pflegerischen Leistungsangebote auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

Zu jedem medizinisch-pflegerischen Leistungsangebot können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind auf maximal 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-6 Weitere nicht-medizinische Leistungsangebote des Krankenhauses

Angaben zu weiteren nicht-medizinischen Leistungsangeboten werden – sofern vorhanden – für das gesamte Krankenhaus (allgemein) gemacht. Sie werden aus der Auswahlliste „Weitere nicht-medizinische Leistungsangebote“ (Kapitel A-6) des Anhangs 2 übernommen. Darüber hinaus können jeweils ergänzende Angaben (z. B. zur Anzahl der jeweiligen Patientenzimmer oder über relevante Internetseiten des Krankenhauses) gemacht werden. Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Beispiel:

Nr. Leistungsangebot Kommentar
NM66 Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen z. B. jüdische/​muslimische Ernährung, vegetarische/​vegane Küche, glutenfreie Ernährung

A-7 Aspekte der Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Behinderungen entstehen aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren und hindern diese an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft.

Die Aspekte der Barrierefreiheit sind für den Krankenhausstandort anzugeben.

Wenn die genannten Aspekte der Barrierefreiheit nicht umfassend, sondern nur eingeschränkt verwirklicht sind (z. B. auf spezielle Organisationseinheiten bezogen), ist dies verpflichtend zu kommentieren.

A-7.1 Ansprechpartner für Menschen mit Beeinträchtigungen

Hier sind die Kontaktdaten der Person oder Einrichtung anzugeben, die Menschen mit Beeinträchtigung oder ihre Angehörigen im Hinblick auf die Krankenhausbehandlung berät und unterstützt.

[„Kontakt/​Person lang“]

A-7.2 Konkrete Aspekte der Barrierefreiheit

Die Angaben sind aus der Auswahlliste „Aspekte der Barrierefreiheit“ (Kapitel A-7.2) des Anhangs 2 auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

„Besondere personelle Unterstützung“ ist dann anzugeben, wenn das Pflegepersonal besondere Weiterbildungen im Umgang mit Menschen mit Demenz, geistigen Behinderungen, Sinnesbeeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen hat oder besonders geschult ist. In diesem Fall ist zu erläutern, auf welches Personal sich die Angabe bezieht.

Dolmetscherdienste sind nur dann anzugeben, wenn es eine vertragliche Beziehung zu einem gewerblichen Dolmetscher oder einer gewerblichen Dolmetscherin gibt. Dies umfasst auch Gebärdensprach- und Schriftdolmetscherdienste.

Es können zu jedem Aspekt der Barrierefreiheit ergänzende Angaben gemacht werden. Diese Kommentare sind auf jeweils 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Beispiel:

Nr. Aspekt der Barrierefreiheit Kommentar/​Erläuterung
BF01 Kontrastreiche Beschriftungen in erhabener Profilschrift und/​oder Blindenschrift/​Brailleschrift z. B. Beschriftung liegt vor in Patientenzimmern, in Behandlungsräumen, in Funktionsräumen

A-8 Forschung und Lehre des Krankenhauses

A-8.1 Forschung und akademische Lehre

Werden Angaben zur Forschung und akademischen Lehre gemacht, sind die entsprechenden Inhalte aus der Auswahlliste „Forschung und akademische Lehre“ (Kapitel A-8.1) des Anhangs 2 auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

Zu jeder Nennung können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-8.2 Ausbildung in anderen Heilberufen

Werden Angaben zum Ausbildungsangebot gemacht, sind aus der Auswahlliste „Ausbildung in anderen Heilberufen“ (Kapitel A-8.2) des Anhangs 2 die entsprechenden Heilberufe auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

Zu jedem Heilberuf können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-9 Anzahl der Betten

Hier wird die Anzahl der Akut-Betten nach den §§ 108, 109 SGB V zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres angegeben.

Reha-Betten werden nicht berücksichtigt.

A-10 Gesamtfallzahlen

Anzugeben sind:

Gesamtzahl der im Berichtsjahr behandelten Fälle:

a)
Vollstationäre Fallzahl
b)
Teilstationäre Fallzahl
c)
Ambulante Fallzahl
d)
Fallzahl der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB)

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr behandelten Fälle muss > 0 sein (SUMME aus den Buchstaben a, b, c, d). Für die Regelung zur Fallzählung werden die gesetzlichen Vorgaben und Bundesvereinbarungen zu den Abrechnungsbestimmungen zugrunde gelegt:

Zählung der voll-, teilstationären und StäB-Fälle:

Für Krankenhäuser bzw. Krankenhausbereiche, die unter den Anwendungsbereich des KHEntgG fallen, richtet sich die Fallzählung der voll- und teilstationären Fälle nach § 9 der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) des jeweiligen Berichtsjahres.

Für Krankenhäuser bzw. Krankenhausbereiche im Anwendungsbereich der BPflV richtet sich die Fallzählung nach § 1 Absatz 5 der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV) des jeweiligen Berichtsjahres.

Zählung der ambulanten Fälle:

Es sind alle ambulanten Fälle – einschließlich der Fälle der Privatambulanz – anzugeben.

Vorstationäre, teilstationäre und nachstationäre Fälle sowie ambulante Operationen werden an dieser Stelle nicht mitgezählt. Ambulante Operationen werden in Kapitel B-[X].9 dargestellt.

Es wird jeder ambulante Kontakt eines Patienten oder einer Patientin mit den Organisationseinheiten/​Fachabteilungen eines Krankenhauses gezählt.

A-11 Personal des Krankenhauses

Hier gibt das Krankenhaus seine personelle Ausstattung als Vollkräfte umgerechnet auf den Jahresdurchschnitt an.

Grundsätzlich folgt die Berechnung des Personals in den Berichtsteilen A und B den nachfolgenden Regeln.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der auf die volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Teilzeitkräfte, der umgerechneten kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung mit einbezogen.

Es wird nur das Personal, welches in der Patientenversorgung tätig ist, gezählt. Dazu gehören neben dem ärztlichen, pflegerischen und psychologischen/​psychotherapeutischen Personal insbesondere der medizinisch-technische Dienst und der Funktionsdienst. Nicht dazu gehören Personen, die ausschließlich administrativ und organisatorisch tätig sind und nicht unmittelbar oder mittelbar in die Diagnostik und Therapie der im Krankenhaus behandelten Patienten und Patientinnen eingebunden sind und nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind. Darunter fallen z. B. das Personal in der Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst und technischer Dienst.

Es werden nur besetzte Stellen gezählt. Tätigkeitsunterbrechungen von mehr als sechs Wochen im Berichtsjahr durch z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u. Ä. werden nicht einberechnet.

Die maßgeblichen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeiten für das in der Patientenversorgung tätige Personal (ärztliches und Pflegepersonal) werden nachrichtlich angegeben.

Die Kosten für nicht fest angestelltes Personal werden in durchschnittlich eingesetztes Personal umgerechnet und gesondert ausgewiesen. Sie werden nach den gleichen Regeln wie die hauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte in Vollkräfte im Jahresdurchschnitt umgerechnet. Nichthauptamtliche Ärztinnen und Ärzte (Belegärztinnen und Belegärzte und Konsiliarärztinnen und Konsiliarärzte) sind nicht einzubeziehen. Analog werden das nicht fest angestellte Pflegepersonal und sonstige Personalzahlen nicht fest angestellter Personen umgerechnet.

Berufsgruppen, wie Belegärzte und Beleghebammen, für die kein Zeitäquivalent in Vollkräften errechnet wird, werden als Personen zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gezählt.

Personal aus einem Personal-Pool, welches fachabteilungs- und/​oder stationsübergreifend eingesetzt wird, und weiteres Personal, wie z. B. aus Intensivstationen, Ambulanzen, OP-Personal, Funktionspersonal, Radiologie etc., welches nicht eindeutig einer Fachabteilung zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, ist gesondert auszuweisen.

Die Erfassung des Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Ambulanzpersonal wird, sofern es eindeutig einer Fachabteilung zugeordnet werden kann, bei dieser gezählt.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte des Krankenhauses muss der Anzahl der Vollkräfte aller Organisationseinheiten/​Fachabteilungen (Kapitel B-[X].11), addiert mit der Anzahl Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zuzuordnen sind, entsprechen. Dies gilt nur für die in den Kapiteln A-11.1 bis A-11.3 anzugebenden Berufsgruppen.

A-11.1 Ärztinnen und Ärzte

Anzugeben ist die Zahl der:

Ärztinnen und Ärzte insgesamt (ohne Belegärzte) in Vollkräften
davon Fachärztinnen und Fachärzte in Vollkräften
Belegärztinnen und Belegärzte (nach § 121 SGB V) in Personen zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres
Ärztinnen und Ärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte, die keiner Fachabteilung zugeordnet sind, in Vollkräften

Belegärzte und Belegärztinnen sind für jeden Standort anzugeben, an dem sie tätig sind. Im Gesamtbericht kann daher die Anzahl der Belegärzte und Belegärztinnen von der Summe der Anzahl der Belegärzte und Belegärztinnen der Standorte abweichen.

Die Erfassung des ärztlichen Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Die Gesamtzahl der ärztlichen Vollkräfte des Krankenhauses muss der Anzahl der ärztlichen Vollkräfte aller Abteilungen (Kapitel B-[X].11.1), addiert mit der Anzahl ärztlicher Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zuzuordnen sind, entsprechen.

Zu jeder Angabe können Konkretisierungen vorgenommen werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Angaben zu weiteren ärztlichen Abschlüssen und Zusatzqualifikationen können fachabteilungsbezogen in Kapitel B-[X].11.1 gemacht werden.

A-11.2 Pflegepersonal

Die pflegerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.

Anzugeben ist die Zahl der:

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Pflegefachfrau, Pflegefachmann (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Pflegefachfrau B. Sc., Pflegefachmann B. Sc. (sieben bis acht Semester)
Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten (Ausbildungsdauer zwei Jahre) in Vollkräften
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (Ausbildungsdauer ein Jahr) in Vollkräften
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (Ausbildungsdauer ab 200 Stunden Basiskurs) in Vollkräften
Hebammen und Entbindungspfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Beleghebammen und Belegentbindungspfleger in Personen zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres
Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Medizinische Fachangestellte (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften

Beleghebammen und Belegentbindungspfleger sind für jeden Standort anzugeben, an dem sie tätig sind. Im Gesamtbericht kann daher die Anzahl der Beleghebammen und Belegentbindungspfleger von der Summe der Anzahl der Hebammen und Entbindungspfleger der Standorte abweichen.

Die Anzahl des Pflegepersonals, welches keiner Fachabteilung zuzuordnen ist, ist gesondert anzugeben.

Die Erfassung des Pflegepersonals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Die Gesamtzahl der pflegerischen Vollkräfte des Krankenhauses muss der Anzahl der pflegerischen Vollkräfte aller Abteilungen (Kapitel B-[X].11.2), addiert mit der Anzahl pflegerischer Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zuzuordnen sind, entsprechen.

Zu jeder Angabe können Konkretisierungen vorgenommen werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Weitere Angaben zu Abschlüssen und Zusatzqualifikationen können fachabteilungsbezogen in Kapitel B-[X].11.2 gemacht werden.

A-11.3 Angaben zu ausgewähltem therapeutischen Personal in Psychiatrie und Psychosomatik

Zusätzlich zu den Angaben zum gesamten speziellen therapeutischen Personal in Kapitel A-11.4 ist für alle psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen das therapeutische Personal als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt anzugeben.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur einmal entsprechend der jeweils höchsten Qualifikation zuzuordnen.

Anzugeben ist die Zahl der:

Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen
Klinische Neuropsychologinnen und Klinische Neuropsychologen
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit (gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes – PsychThG)
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Die Berufsbezeichnungen mit Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben sowie an den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern in der im jeweiligen Berichtsjahr gültigen Fassung.

Unter „Klinische Neuropsychologin und Klinischer Neuropsychologe“ sind nur Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die über eine von einer Landespsychotherapeutenkammer anerkannte abgeschlossene Zusatzweiterbildung in Klinischer Neuropsychologie verfügen, einzutragen. Fachkundenachweise, andere Fort- und Weiterbildungskurse etc. sollen hier nicht abgebildet werden. Davon abweichende Qualifikationen (insbesondere ältere Berufsbezeichnungen) sollen sinngemäß zugeordnet werden.

Die Erfassung des psychologischen/​psychotherapeutischen Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Zu jeder Berufsgruppe können Ergänzungen zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Die hier ausgewiesene Gesamtzahl der psychologischen/​psychotherapeutischen Vollkräfte muss der Summe der psychologischen/​psychotherapeutischen Vollkräfte aller psychiatrischen/​psychosomatischen Fachabteilungen (Kapitel B-[X].11.3) entsprechen.

A-11.4 Spezielles therapeutisches Personal

Die entsprechenden Personalqualifikationen sind aus der Auswahlliste „Spezielles therapeutisches Personal“ (Kapitel A-11.4) des Anhangs 2 auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Anzugeben ist jeweils die Anzahl in Vollkräften im Jahresdurchschnitt.

In Kapitel A-11.4 ist das in Kapitel A-11.3 erfasste Personal ebenfalls zu zählen.

Der Schwerpunkt soll dabei auf Berufsgruppen liegen, die direkt an der Therapie beteiligt sind.

Zu jeder Berufsgruppe des therapeutischen Personals können Ergänzungen zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-12 Umgang mit Risiken in der Patientenversorgung

A-12.1 Qualitätsmanagement

A-12.1.1 Verantwortliche Person

Verantwortliche Person des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements

Hier sind die Kontaktdaten der für das zentrale einrichtungsinterne Qualitätsmanagement verantwortlichen Person anzugeben [„Kontakt/​Person lang“].

A-12.1.2 Lenkungsgremium

Darüber hinaus ist anzugeben, ob es eine zentrale Arbeitsgruppe in Form eines Lenkungsgremiums bzw. einer Steuergruppe gibt, die sich regelmäßig zum Thema austauscht.

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Beteiligte Abteilungen/​Funktionsbereiche
Angabe als Freitext mit einer Zeichenbegrenzung von 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen)
Tagungsfrequenz des Gremiums
Auswahloptionen: wöchentlich; monatlich; quartalsweise; halbjährlich; jährlich; bei Bedarf; andere Frequenz

A-12.2 Klinisches Risikomanagement

Klinisches Risikomanagement beschreibt die Strukturen, Prozesse, Instrumente und Aktivitäten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Krankenhaus unterstützen, medizinische/​pflegerische/​therapeutische Risiken bei der Patientenversorgung zu erkennen und zu bewältigen. In diesem Abschnitt sind entsprechend verantwortliche Personen, Instrumente sowie patienten- bzw. hygienebezogene Maßnahmen zu benennen.

A-12.2.1 Verantwortliche Person

Hier ist die für das klinische Risikomanagement verantwortliche Person anzugeben.

Auswahloptionen: entspricht den Angaben zum Qualitätsmanagement; eigenständige Position für Risikomanagement; keine Person benannt

Ist das Qualitätsmanagement gemäß Stellen- bzw. Aufgabenprofil auch für das klinische Risikomanagement verantwortlich, werden die Kontaktdaten durch die Software aus Kapitel A-12.1.1 übernommen.

Handelt es sich um eine eigenständige Position, sind die entsprechenden Kontaktdaten anzugeben [„Kontakt/​Person lang“].

A-12.2.2 Lenkungsgremium

Darüber hinaus ist anzugeben, ob es eine zentrale Arbeitsgruppe in Form eines Lenkungsgremiums bzw. einer Steuergruppe gibt, die sich regelmäßig zum Thema Risikomanagement austauscht.

Auswahloptionen: ja – wie Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement; ja – Arbeitsgruppe nur Risikomanagement; nein

Wird „ja – Arbeitsgruppe nur Risikomanagement“ ausgewählt, ist zusätzlich anzugeben:

Beteiligte Abteilungen/​Funktionsbereiche
Angabe als Freitext mit einer Zeichenbegrenzung von 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen)
Tagungsfrequenz des Gremiums
Auswahloptionen: wöchentlich; monatlich; quartalsweise; halbjährlich; jährlich; bei Bedarf; andere Frequenz

Entspricht das Gremium dem des Qualitätsmanagements, werden die entsprechenden Daten durch die Software aus Kapitel A-12.1.2 übernommen.

A-12.2.3 Instrumente und Maßnahmen

Die Angaben zu den Instrumenten und Maßnahmen des klinischen Risikomanagements sind aus der Auswahlliste [Kapitel A-12.2.3] des Anhangs 2 zu übernehmen und – wo angegeben – um die jeweils aufgeführten verpflichtenden Zusatzangaben zu ergänzen.

Grundlage der dort gelisteten Instrumente und Maßnahmen des klinischen Risikomanagements sind anerkannte Expertenstandards bzw. Leitlinien und Handlungsempfehlungen von relevanten nationalen (z. B. Aktionsbündnis Patientensicherheit) oder internationalen Fachgesellschaften. Diese werden an die Besonderheiten der eigenen Organisation angepasst, schriftlich dokumentiert, an die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommuniziert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

Die Umsetzung erfolgt in der Regel über Verfahrensbeschreibungen bzw. Standard Operating Procedures (SOP), die einzeln erstellt oder in einer übergreifenden, elektronischen oder papierbasierten QM- bzw. RM-Dokumentation zusammengefasst werden. Um die risikominimierenden Aktivitäten einer Einrichtung möglichst konkret abzubilden, gibt es die Möglichkeit, diese entweder als einzelne Maßnahme oder als Bestandteil einer QM/​RM-Gesamtdokumentation anzugeben. Voraussetzung für die Angabe als Teil einer Gesamtdokumentation ist die Auswahl „Übergreifende Qualitäts- und/​oder Risikomanagement-Dokumentation liegt vor“ mit der Angabe des Namens und letzten Aktualisierungsdatums. Diese Werte werden – wählt man bei den Zusatzangaben die Option „Teil der QM/​RM-Dokumentation“ – entsprechend durch die Software übertragen.

A-12.2.3.1 Einsatz eines einrichtungsinternen Fehlermeldesystems

Hier ist anzugeben, ob in der Einrichtung ein internes Fehlermeldesystem eingesetzt wird. Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Gremium, das die gemeldeten Ereignisse regelmäßig bewertet

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Tagungsfrequenz des Gremiums
Auswahloptionen: wöchentlich; monatlich; quartalsweise; halbjährlich; jährlich; bei Bedarf; andere Frequenz
Umgesetzte Veränderungsmaßnahmen bzw. sonstige konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit. Diese Angaben sind auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Weitere Angaben zum „Einsatz eines einrichtungsinternen Fehlermeldesystems“ sind aus der gleichnamigen Auswahlliste [Kapitel A-12.2.3.1] des Anhangs 2 zu übernehmen und – wo angegeben – um die dort aufgeführten verpflichtenden Zusatzangaben zu ergänzen.

A-12.2.3.2 Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen

Hier ist anzugeben, ob das Krankenhaus zusätzlich zum internen Fehlermeldesystem auch ein einrichtungsübergreifendes (Critical Incident Reporting System/​CIRS) nutzt. Einrichtungsübergreifend bedeutet die aktive Beteiligung an einem Fehlermeldesystem, in dem sowohl die anonymisierten Meldungen als auch die fachlichen Bewertungen öffentlich zugänglich sind (Beispiel CIRSmedical). Dies kann geografisch und/​oder fachlich organisiert sein.

Teilnahme an einem einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystem

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Angabe des genutzten Systems gemäß Auswahlliste Kapitel A-12.2.3.2 des Anhangs 2. Nimmt eine Einrichtung an verschiedenen (z. B. fachlich spezialisierten) Systemen teil, können mehrere angegeben werden.
Ist das eingesetzte System nicht in der Auswahlliste enthalten, kann es unter „Sonstiges“ frei angegeben werden. Diese Angaben sind auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Darüber hinaus ist anzugeben, ob es ein Gremium gibt, das die gemeldeten Ereignisse regelmäßig bewertet.

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Tagungsfrequenz des Gremiums
Auswahloptionen: wöchentlich; monatlich; quartalsweise; halbjährlich; jährlich; bei Bedarf; andere Frequenz

A-12.3  Hygienebezogene und infektionsmedizinische Aspekte

A-12.3.1 Hygienepersonal

Anzugeben ist hier die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß den Vorgaben der einzelnen Krankenhaushygieneverordnungen der Bundesländer mit der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention betraut sind. Dabei werden auch die landesspezifischen Übergangsvorschriften berücksichtigt. Bei der Veröffentlichung nach § 9 Qb-R ist auf Folgendes hinzuweisen: „Gemäß § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser insbesondere Regelungen zu treffen über die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals.“

Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker (Anzahl Personen)
Hygienebeauftragte Ärztinnen und hygienebeauftragte Ärzte (Anzahl Personen)
Hygienefachkräfte (HFK) (Anzahl Personen)
Hygienebeauftragte in der Pflege (Anzahl Personen)

Es ist jeweils die Gesamtzahl der Personen anzugeben, die von Seiten des Krankenhauses beauftragt sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an mehreren Standorten tätig sind, sind auch mehrfach anzugeben. Hier kann die Summe der einzelnen Standorte die Gesamtsumme übersteigen.

Die Aufgaben des Hygienefachpersonals ergeben sich in der Regel direkt aus den einzelnen Krankenhaushygieneverordnungen der Bundesländer. Zur weiteren Orientierung dient die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zu „Personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ (Stand 2009).

Bei Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung aufgrund einer landesspezifischen Übergangsvorschrift bzw. aufgrund eines in der Verordnung explizit formulierten Bestandsschutzes ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Diese Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Darüber hinaus ist anzugeben, ob eine Hygienekommission eingerichtet wurde:

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Angabe des oder der Kommissionsvorsitzenden [„Kontakt/​Person kurz“]
Tagungsfrequenz des Gremiums
Auswahloptionen: monatlich; quartalsweise; halbjährlich; jährlich; bei Bedarf

A-12.3.2 Weitere Informationen zur Hygiene

Hier ist anzugeben, welche hygienebezogenen Maßnahmen zur Risikoreduktion, zur Verbesserung der Patientensicherheit und zur Reduzierung von Infektionen im Krankenhaus ergriffen werden. Die Angaben beziehen sich dabei auf standortspezifische, fachabteilungsübergreifende Standards, die für den gesamten Standort des Berichts gelten. Diese Standards können gegebenenfalls durch fachabteilungsspezifische oder auch einzelne fachabteilungsübergreifende Standards ergänzt werden. Bei den einzelnen Maßnahmen ist nur dann „ja“ anzugeben, wenn die jeweiligen Standards mit den entsprechenden Dokumenten für alle betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach verfügbar und ganzjährig in Kraft waren. In Entwicklung befindliche oder unterjährig in Kraft gesetzte Standards, Arbeitsanweisungen oder hausinterne Leitlinien können nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das jeweilige Dokument elektronisch oder in gedruckter Form zur Verfügung steht.

Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist als Teil der Geschäftsführung anzusehen.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

A-12.3.2.1 Vermeidung gefäßkatheterassoziierter Infektionen

1.
Standortspezifischer Standard zur Hygiene bei ZVK-Anlage liegt vor.
Werden am Standort keine zentralen Venenkatheter eingesetzt, ist „kein Einsatz ZVK“ anzugeben.
Auswahloptionen: ja; nein; kein Einsatz ZVK
Wenn ja:
Der Standard thematisiert insbesondere

a)
Hygienische Händedesinfektion
b)
Hautdesinfektion (Hautantiseptik) der Kathetereinstichstelle mit adäquatem Hautantiseptikum
c)
Beachtung der Einwirkzeit
d)
Anwendung weiterer Hygienemaßnahmen:

sterile Handschuhe
steriler Kittel
Kopfhaube
Mund-Nasen-Schutz
steriles Abdecktuch
Auswahloptionen: ja; nein; teilweise
Der Standard wurde durch die Geschäftsführung oder die Hygienekommission autorisiert.
Auswahloptionen: ja; nein
2.
Standortspezifischer Standard für die Überprüfung der Liegedauer von zentralen Venenverweilkathetern liegt vor.
Auswahloptionen: ja; nein; kein Einsatz ZVK
Der Standard wurde durch die Geschäftsführung oder die Hygienekommission autorisiert.
Auswahloptionen: ja; nein

A-12.3.2.2 Durchführung von Antibiotikaprophylaxe und Antibiotikatherapie

Die Antibiotikaprophylaxe und Antibiotikatherapie dürfen in einer gemeinsamen internen Leitlinie geregelt sein. Als Orientierung können die Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und insbesondere Kapitel 2.1 der S3-Leitlinie „Strategien zur Sicherung rationaler Antibiotika-Anwendung im Krankenhaus“ (2013) der Paul-Ehrlich-Gesellschaft oder die Empfehlungen einer Expertenkommission der Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie e. V. zur „Perioperative Antibiotika-Prophylaxe“ (2010) dienen. Aktualisierungen berücksichtigen neben der gültigen wissenschaftlichen Leitlinie die aktuelle Bewertung der auftretenden Infektionserreger (NI), des Antibiotikaverbrauchs und der Resistenzlage (siehe IfSG und Länder-Hygieneverordnungen).

Standortspezifische Leitlinie zur Antibiotikatherapie liegt vor.

Auswahloptionen: ja; nein

Die Leitlinie ist an die aktuelle lokale/​hauseigene Resistenzlage angepasst.

Auswahloptionen: ja; nein

Die Leitlinie wurde durch die Geschäftsführung oder die Arzneimittelkommission oder die Hygienekommission autorisiert.

Auswahloptionen: ja; nein

Standortspezifischer Standard zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe liegt vor.

Auswahloptionen: ja; nein; keine Durchführung Operationen

1.
Der Standard thematisiert insbesondere:

a)
Indikationsstellung zur Antibiotikaprophylaxe
b)
Zu verwendende Antibiotika (unter Berücksichtigung des zu erwartenden Keimspektrums und der lokalen/​regionalen Resistenzlage)
c)
Zeitpunkt/​Dauer der Antibiotikaprophylaxe
Auswahloptionen: ja; nein; teilweise
2.
Der Standard wurde durch die Geschäftsführung oder die Arzneimittelkommission oder die Hygienekommission autorisiert.
Auswahloptionen: ja; nein
3.
Die standardisierte Antibiotikaprophylaxe wird bei jeder operierten Patientin und jedem operierten Patienten mittels Checkliste (z. B. anhand der „WHO Surgical Checklist“ oder anhand eigener/​adaptierter Checklisten) strukturiert überprüft.
Auswahloptionen: ja; nein

A-12.3.2.3 Umgang mit Wunden

Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandwechsel soll sich sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten berücksichtigen.

Standortspezifischer Standard zur Wundversorgung und Verbandwechsel liegt vor.

Wird am Standort keine Wundversorgung durchgeführt, ist „keine Durchführung Wundversorgung“ anzugeben.

Auswahloptionen: ja; nein; keine Durchführung Wundversorgung

Der interne Standard thematisiert insbesondere:

a)
Hygienische Händedesinfektion (vor, gegebenenfalls während und nach dem Verbandwechsel)
b)
Verbandwechsel unter aseptischen Bedingungen (Anwendung aseptischer Arbeitstechniken (No-Touch-Technik, sterile Einmalhandschuhe))
c)
Antiseptische Behandlung von infizierten Wunden
d)
Prüfung der weiteren Notwendigkeit einer sterilen Wundauflage
e)
Meldung an die Ärztin oder den Arzt und Dokumentation bei Verdacht auf eine postoperative Wundinfektion

Auswahloptionen: ja; nein; teilweise

Der interne Standard wurde durch die Geschäftsführung oder die Arzneimittelkommission oder die Hygienekommission autorisiert.

Auswahloptionen: ja; nein

A-12.3.2.4 Händedesinfektion

Hier ist der Verbrauch von Händedesinfektionsmitteln in Millilitern pro Patiententag anzugeben.

Die Erhebung orientiert sich am Erhebungsprotokoll von HAND-KISS (www.nrz-hygiene.de/​surveillance/​kiss/​hand-kiss/​).

Als Patiententage zählen im DRG-System die Belegungstage auf den Stationen. Ein Patiententag wird folgendermaßen definiert: Der Aufnahmetag zählt als erster Patiententag; der Entlassungstag wird nicht mehr gezählt.

Als Surrogat der Verbrauchsmenge auf Station ist die während eines Jahres auf diese Station gelieferte, d. h. auf die Kostenstelle der Station verbuchte Menge an Händedesinfektionsmittel anzugeben. Eine Inventur am Jahresende mit Bestimmung der Rest-Lagermenge auf Station ist nicht erforderlich.

Als Intensivstation zählen alle Bereiche mit „Betten zur intensivmedizinischen Versorgung“. Zur Abgrenzung einer Station von Einzelbetten ist es erforderlich, dass eine eigene interne Kostenstelle für diesen Bereich geführt wird, die es u. a. erlaubt, die Bestell-/​Liefermenge des Händedesinfektionsmittels aus der Abrechnung zu identifizieren.

Knochenmarktransplantationsstationen werden den Intensivstationen zugeordnet.

Aufwachbereiche/​-stationen oder Intermediate Care Stationen (Stroke Unit oder andere) zählen als Allgemeinstationen.

Der Händedesinfektionsmittelverbrauch wurde für das Berichtsjahr erhoben.

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja,

Händedesinfektionsmittelverbrauch auf allen Intensivstationen
Auswahloptionen: Einheit: ml/​Patiententag; keine Intensivstation vorhanden
Händedesinfektionsmittelverbrauch auf allen Allgemeinstationen
Einheit: ml/​Patiententag

Die Erfassung des Händedesinfektionsmittelverbrauchs erfolgt auch stationsbezogen.

Auswahloptionen: ja; nein; teilweise

A-12.3.2.5 Umgang mit Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Erregern (MRE)

Die standardisierte Information der Patientinnen und Patienten mit einer bekannten Besiedlung oder Infektion durch Methicillin-resistente Staphylokokkus aureus (MRSA) erfolgt z. B. durch die Flyer der MRSA-Netzwerke

(www.rki.de/​DE/​Content/​Infekt/​Krankenhaushygiene/​Netzwerke/​Netzwerke_​node.html).

Auswahloptionen: ja; nein

Ein standortspezifisches Informationsmanagement bzgl. MRSA-besiedelter Patientinnen und Patienten liegt vor (standortspezifisches Informationsmanagement meint, dass strukturierte Vorgaben existieren, wie Informationen zu Besiedelung oder Infektionen mit resistenten Erregern am Standort anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standorts zur Vermeidung der Erregerverbreitung kenntlich gemacht werden).

Auswahloptionen: ja; nein

Es erfolgt ein risikoadaptiertes Aufnahmescreening auf der Grundlage der aktuellen RKI-Empfehlungen.

Auswahloptionen: ja; nein; teilweise

Es erfolgen regelmäßige und strukturierte Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Umgang mit von MRSA/​MRE/​Noro-Viren besiedelten Patientinnen und Patienten.

Auswahloptionen: ja; nein; teilweise

A-12.3.2.6 Hygienebezogenes Risikomanagement

Hier ist anzugeben, welche hygienebezogenen Maßnahmen zur Risikoreduktion/​zur Verbesserung der Patientensicherheit/​zur Reduzierung von Infektionen im Krankenhaus ergriffen werden.

Zusätzliche Angaben sind aus der Auswahlliste „Hygienebezogenes Risikomanagement“ (Kapitel A-12.3.2.6) des Anhangs 2 auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Soweit in der Auswahlliste vorgesehen, sind zusätzliche Angaben zur Durchführung der entsprechenden Maßnahme zu machen. Zusätzlich können zu jedem Aspekt freiwillige Erläuterungen ergänzt werden. Diese Kommentare sind auf jeweils 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-12.4 Patientenorientiertes Lob- und Beschwerdemanagement

Hier erfolgen Angaben zum Lob- und Beschwerdemanagement:

Im Krankenhaus ist ein strukturiertes Lob- und Beschwerdemanagement eingeführt.

Auswahloptionen: ja; nein

Im Krankenhaus existiert ein schriftliches, verbindliches Konzept zum Beschwerdemanagement (Beschwerdestimulierung, Beschwerdeannahme, Beschwerdebearbeitung, Beschwerdeauswertung).

Auswahloptionen: ja; nein

Das Beschwerdemanagement regelt den Umgang mit mündlichen Beschwerden.

Auswahloptionen: ja; nein

Das Beschwerdemanagement regelt den Umgang mit schriftlichen Beschwerden.

Auswahloptionen: ja; nein

Die Zeitziele für die Rückmeldung an die Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführer sind schriftlich definiert.

Auswahloptionen: ja; nein

Eine Ansprechperson für das Beschwerdemanagement mit definierten Verantwortlichkeiten und Aufgaben ist benannt. [Kontakt/​Person lang] und Link zum Bericht (optional)

Eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher mit definierten Verantwortlichkeiten und Aufgaben ist benannt. [Kontakt/​Person lang]

Anonyme Eingabemöglichkeiten von Beschwerden

Auswahloptionen: ja; nein

Es werden regelmäßig Patientenbefragungen durchgeführt.

Auswahloptionen: ja; nein

Link zur Internetseite (optional)

Es werden regelmäßig Einweiserbefragungen durchgeführt.

Auswahloptionen: ja; nein

Link zur Internetseite (optional)

Zu jedem dieser Aspekte können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-12.5 Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS)

AMTS ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Gewährleistung eines optimalen Medikationsprozesses mit dem Ziel, Medikationsfehler und damit vermeidbare Risiken für Patientinnen und Patienten bei der Arzneimitteltherapie zu verringern. Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen ist, dass AMTS als integraler Bestandteil der täglichen Routine in einem interdisziplinären und multiprofessionellen Ansatz gelebt wird.

Hinweis: Obenstehende Textpassage ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen und im Rahmen der Veröffentlichung darzustellen.

A-12.5.1 Verantwortliches Gremium

Es ist anzugeben, ob es ein zentrales Gremium oder eine zentrale Arbeitsgruppe gibt, das oder die sich regelmäßig zum Thema Arzneimitteltherapiesicherheit austauscht.

Auswahloptionen: ja – Arzneimittelkommission; ja – Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement; ja – andere; nein

Entspricht das Gremium dem oder die Arbeitsgruppe der des Qualitätsmanagements, werden die entsprechenden Daten durch die Software aus Kapitel A-12.1.2 übernommen.

Wird „ja – andere“ ausgewählt, ist zusätzlich anzugeben:

Name des verantwortlichen Gremiums oder der verantwortlichen Arbeitsgruppe [Angabe als Freitext mit einer Zeichenbegrenzung von 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen)]
Beteiligte Abteilungen/​Funktionsbereiche [Angabe als Freitext mit einer Zeichenbegrenzung von 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen)]

A-12.5.2 Verantwortliche Person

Wurde die Verantwortlichkeit für das Gremium bzw. für die zentrale Arbeitsgruppe zur Arzneimitteltherapiesicherheit einer konkreten Person übertragen?

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja, ist zusätzlich anzugeben:

entspricht den Angaben zum Qualitätsmanagement; oder
eigenständige Position für das Thema Arzneimitteltherapiesicherheit

Ist das Qualitätsmanagement gemäß Stellen- bzw. Aufgabenprofil auch für das Gremium bzw. die Arbeitsgruppe zur Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlich, werden die Kontaktdaten durch die Software aus Kapitel A-12.1.1 übernommen.

Handelt es sich um eine eigenständige Position, sind die entsprechenden Kontaktdaten anzugeben [„Kontakt/​Person lang“].

A-12.5.3 Pharmazeutisches Personal

Anzugeben ist hier die Anzahl

der Apothekerinnen und Apotheker (Anzahl Personen)
des weiteren pharmazeutischen Personals (Anzahl Personen)

Es ist jeweils die Gesamtzahl der Personen anzugeben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an mehreren Standorten tätig sind, sind auch mehrfach anzugeben. Hier kann die Summe der einzelnen Standorte die Gesamtsumme übersteigen.

Es können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

A-12.5.4 Instrumente und Maßnahmen

Die Angaben zu den Instrumenten und Maßnahmen zur Förderung der Arzneimitteltherapiesicherheit sind aus der Auswahlliste [Kapitel A-12.5.4] des Anhangs 2 zu übernehmen und – wo angegeben – um die jeweils aufgeführten Zusatzangaben zu ergänzen.

Hinweis: Der folgende Text ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen und mit den ausgewählten Instrumenten und Maßnahmen darzustellen.

Die Instrumente und Maßnahmen zur Förderung der Arzneimitteltherapiesicherheit werden mit Fokus auf den typischen Ablauf des Medikationsprozesses bei der stationären Patientenversorgung dargestellt. Eine Besonderheit des Medikationsprozesses im stationären Umfeld stellt das Überleitungsmanagement bei Aufnahme und Entlassung dar. Die im Folgenden gelisteten Instrumente und Maßnahmen adressieren Strukturelemente, z. B. besondere EDV-Ausstattung und Arbeitsmaterialien, sowie Prozessaspekte, wie Arbeitsbeschreibungen für besonders risikobehaftete Prozessschritte bzw. Konzepte zur Sicherung typischer Risikosituationen. Zusätzlich können bewährte Maßnahmen zur Vermeidung von bzw. zum Lernen aus Medikationsfehlern angegeben werden. Das Krankenhaus stellt hier dar, mit welchen Aspekten es sich bereits auseinandergesetzt bzw. welche Maßnahmen es konkret umgesetzt hat.

Die folgenden Aspekte können, gegebenenfalls unter Verwendung von Freitextfeldern, dargestellt werden:

Aufnahme ins Krankenhaus, inklusive Anamnese

Dargestellt werden können Instrumente und Maßnahmen zur Ermittlung der bisherigen Medikation (Arzneimittelanamnese), der anschließenden klinischen Bewertung und der Umstellung auf die im Krankenhaus verfügbare Medikation (Hausliste), sowie zur Dokumentation, sowohl der ursprünglichen Medikation der Patientin oder des Patienten als auch der für die Krankenhausbehandlung angepassten Medikation.

Medikationsprozess im Krankenhaus

Im vorliegenden Rahmen wird beispielhaft von folgenden Teilprozessen ausgegangen: Arzneimittelanamnese – Verordnung – Patienteninformation – Arzneimittelabgabe – Arzneimittelanwendung – Dokumentation – Therapieüberwachung – Ergebnisbewertung.

Dargestellt werden können hierzu Instrumente und Maßnahmen zur sicheren Arzneimittelverordnung, z. B. bezüglich Leserlichkeit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation, aber auch bezüglich Anwendungsgebiet, Wirksamkeit, Nutzen-Risiko-Verhältnis, Verträglichkeit (inklusive potentieller Kontraindikationen, Wechselwirkungen u. Ä.) und Ressourcenabwägungen. Außerdem können Angaben zur Unterstützung einer zuverlässigen Arzneimittelbestellung, -abgabe und -anwendung bzw. -verabreichung gemacht werden.

Entlassung

Dargestellt werden können insbesondere die Maßnahmen der Krankenhäuser, die sicherstellen, dass eine strukturierte und sichere Weitergabe von Informationen zur Arzneimitteltherapie an weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie die angemessene Ausstattung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimittelinformationen, Medikationsplan und Medikamenten bzw. Arzneimittelverordnungen erfolgt.

A-12.6 Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt

Hinweis: Der folgende Text ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen:

„Gemäß § 4 Absatz 2 der Qualitätsmanagement-Richtlinie haben Einrichtungen die Prävention von und Intervention bei Gewalt und Missbrauch als Teil des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements vorzusehen. Ziel ist es, Missbrauch und Gewalt insbesondere gegenüber vulnerablen Patientengruppen, wie beispielsweise Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen, vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und auch innerhalb der Einrichtung zu verhindern. Das jeweilige Vorgehen wird an Einrichtungsgröße, Leistungsspektrum und den Patientinnen und Patienten ausgerichtet, um so passgenaue Lösungen zur Sensibilisierung der Teams sowie weitere geeignete vorbeugende und intervenierende Maßnahmen festzulegen. Dies können u. a. Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen/​Fortbildungen, Verhaltenskodizes, Handlungsempfehlungen/​Interventionspläne oder umfassende Schutzkonzepte sein.“

Werden Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu Missbrauch und Gewalt als Teil des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements vorgesehen?

Auswahloptionen: ja; nein

[Krankenhäuser können an dieser Stelle ergänzende Angaben tätigen. Die Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.]

A-12.6.1 Schutzkonzept gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen

Hinweis: Der folgende Text ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen:

„Gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 1 der Qualitätsmanagement-Richtlinie haben sich Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, gezielt mit der Prävention von und Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu befassen (Risiko- und Gefährdungsanalyse) und – der Größe und Organisationsform der Einrichtung entsprechend – konkrete Schritte und Maßnahmen abzuleiten (Schutzkonzept). In diesem Abschnitt geben Krankenhäuser, die Kinder und Jugendliche versorgen, an, ob sie gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Teil B Abschnitt I § 1 der Qualitätsmanagement-Richtlinie ein Schutzkonzept gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen aufweisen.“

Auswahloptionen: Es werden keine Kinder und/​oder Jugendliche versorgt. Es werden Kinder und/​oder Jugendliche versorgt.

Wenn „Es werden Kinder und/​oder Jugendliche versorgt.“, ist zusätzlich anzugeben:

Es liegt ein auf Basis einer Gefährdungsanalyse erstelltes Schutzkonzept gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen vor, das mindestens die Elemente Prävention, Interventionsplan und Aufarbeitung gemäß Teil B Abschnitt I § 1 Satz 9 QM-RL umfasst.

Auswahloptionen: ja; nein

[Krankenhäuser können an dieser Stelle ergänzende Angaben tätigen. Die Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.]

Wenn „ja“, sind zusätzlich Instrumente und Maßnahmen im Rahmen des Schutzkonzeptes aus der Auswahlliste „Schutzkonzept gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen“ des Anhangs 2 gegebenenfalls unter Verwendung von Freitextfeldern anzugeben. Die Angaben werden differenziert nach Prävention, Intervention und Aufarbeitung dargestellt.

A-13 Besondere apparative Ausstattung

Hier erfolgt die Darstellung der besonderen Geräteausstattung der Einrichtung auf Basis der Auswahlliste „Besondere apparative Ausstattung“ (Kapitel A-13) des Anhangs 2. Dort sind die entsprechenden Geräte auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer und umgangssprachlichen Bezeichnung in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

In der Auswahlliste ist jedes Gerät mit einem „X“ markiert, für das Angaben zur 24-Stunden-Notfallverfügbarkeit zu machen sind. Bei Auswahl eines solchen Geräts ist die Zusatzangabe verpflichtend, ob es auch tatsächlich 24 Stunden zur Verfügung steht (Ja/​Nein).

Der Schwerpunkt liegt auf Geräten, die nicht zur üblichen apparativen Ausstattung eines Krankenhauses gehören. Es können auch Geräte angegeben werden, die nicht vom Krankenhaus betrieben werden, auf die das Krankenhaus aber ständigen Zugriff hat. In diesem Fall ist ein entsprechender Kommentar aufzunehmen.

Zu jedem Gerät können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Beispiel:

Nr. Vorhandene Geräte
(X = Zusatzangabe
verpflichtend)
Umgangssprachliche
Bezeichnung
Zusatzangabe:
24-Stunden-
Notfallverfügbarkeit
Kommentar
AA14 Gerät für Nierenersatzverfahren (X) Gerät zur Blutreinigung bei Nierenversagen (Dialyse) Ja/​Nein
AA26 Positronenemissionstomograph (PET)/​PET-CT Schnittbildverfahren in der Nuklearmedizin in Kooperation mit niedergelassenem Radiologen

A-14 Teilnahme am gestuften System der Notfallversorgung des G-BA gemäß § 136c Absatz 4 SGB V

Der G-BA hat in seinen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V (Regelungen zu den Notfallstrukturen) die Voraussetzungen für die Teilnahme und Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der strukturierten Notfallversorgung festgelegt.

Hinweis: Nachfolgende Textpassage ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen und im Rahmen der Veröffentlichung darzustellen:

„Alle Krankenhäuser gewährleisten Notfallversorgung und haben allgemeine Pflichten zur Hilfeleistung im Notfall. Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern im entgeltrechtlichen Sinne geregelt. Das bedeutet, dass Krankenhäuser, die festgelegte Anforderungen an eine von drei Notfallstufen erfüllen, durch Vergütungszuschläge finanziell unterstützt werden. Krankenhäuser, die die Anforderungen an eine der drei Stufen nicht erfüllen, erhalten keine Zuschläge. Nimmt ein Krankenhaus nicht am gestuften System von Notfallstrukturen teil und gewährleistet es nicht eine spezielle Notfallversorgung, sieht der Gesetzgeber Abschläge vor.“

In diesem Abschnitt geben Krankenhäuser, die an dem gestuften System der Notfallversorgung gemäß den Regelungen zu den Notfallstrukturen teilnehmen, an, in welcher Form und in welchem Umfang sie daran teilnehmen.

A-14.1 Teilnahme an einer Notfallstufe

An dieser Stelle ist anzugeben, welcher Stufe der Notfallversorgung das Krankenhaus zugeordnet ist.

Auswahloptionen: Basisnotfallversorgung (Stufe 1), Erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2), Umfassende Notfallversorgung (Stufe 3); Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls der Spezialversorgung (siehe Kapitel A-14.3); Nichtteilnahme an der strukturierten Notfallversorgung; Notfallstufe oder Nichtteilnahme wurde noch nicht vereinbart

Wenn Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 ausgewählt wurde, ist der Umstand anzugeben, der zu der Zuordnung des Krankenhauses zur jeweiligen Notfallstufe führt:

1.
Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Notfallstufe
2.
Zuordnung zur jeweiligen Notfallstufe aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen eines Moduls der Speziellen Notfallversorgung (siehe Kapitel A-14.2)
3.
Zuordnung zu einer der Stufen aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Regelungen zu den Notfallstrukturen

[Krankenhäuser können an dieser Stelle ergänzende Angaben tätigen. Die Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.]

A-14.2 Teilnahme an der Speziellen Notfallversorgung

Wenn das Krankenhaus an mindestens einem Modul der Speziellen Notfallversorgung gemäß den Regelungen zu den Notfallstrukturen teilnimmt, sind Angaben zu dem oder den vorhandenen Modulen der Speziellen Notfallversorgung zu machen. Das oder die vorhandenen Module sind aus der Auswahlliste „Module der Speziellen Notfallversorgung“ gemäß Anhang 2 auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

A-14.3 Teilnahme am Modul Spezialversorgung

Wenn das Krankenhaus gemäß den Vorgaben in § 26 der Regelungen zu den Notfallstrukturen an der strukturierten Notfallversorgung teilnimmt, ist der Tatbestand anzugeben, der dazu führt, dass das Krankenhaus gemäß den Vorgaben in § 26 der Regelung zu den Notfallstrukturen die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung erfüllt.

Auswahloptionen:

Krankenhäuser und selbstständig gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind
oder
Besondere Einrichtung gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG, sofern sie im Landeskrankenhausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehmen
oder
Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnehmen

A-14.4 Kooperation mit Kassenärztlicher Vereinigung (gemäß § 6 Absatz 3 der Regelungen zu den Notfallstrukturen)

Das Krankenhaus verfügt über eine Notdienstpraxis, die von der Kassenärztlichen Vereinigung in oder an dem Krankenhaus eingerichtet wurde.

Auswahloptionen: ja; nein

Die Notfallambulanz des Krankenhauses ist gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 2 SGB V in den vertragsärztlichen Notdienst durch eine Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung eingebunden.

Auswahloptionen: ja; nein

B Struktur- und Leistungsdaten der Organisationseinheiten/​Fachabteilungen

Die Organisationseinheiten/​Fachabteilungen sind jeweils komplett gemäß nachfolgender Gliederung darzustellen und fortlaufend zu nummerieren. Die Darstellung nicht bettenführender Abteilungen ist ebenfalls möglich. Der Begriff „Organisationseinheit/​Fachabteilung“ ist durch den entsprechenden krankenhausindividuellen Namen der Organisationseinheit/​Fachabteilung zu ersetzen.

Die Organisationseinheit/​Fachabteilung ist anhand von Fachabteilungsschlüsseln gemäß § 301 SGB V darzustellen. Zur Darstellung des tatsächlichen Fachspektrums der Organisationseinheit/​Fachabteilung ist die Nennung mehrerer Fachabteilungsschlüssel nach § 301 SGB V möglich.

Pro Organisationseinheit/​Fachabteilung ist mindestens ein Schlüssel nach § 301 SGB V verpflichtend anzugeben. Mit der differenzierten Nutzung der dritten und vierten Stelle des Fachabteilungsschlüssels besteht die Möglichkeit, die medizinischen Schwerpunkte der Organisationseinheiten/​Fachabteilungen auszuweisen. Ziel ist es, modernen Organisationsformen im Krankenhaus Rechnung zu tragen und durch Zuordnung entsprechender Schlüssel nach § 301 SGB V (unabhängig von den zu Abrechnungszwecken verwendeten Schlüsseln) das tatsächliche Leistungsspektrum der Organisationseinheit/​Fachabteilung abzubilden, um den Nutzerinnen und Nutzern einer Qualitätsberichtsdatenbank eine möglichst genaue Suche nach der gewünschten Abteilung zu ermöglichen. So ist auch die Angabe desselben spezifischen Schlüssels nach § 301 SGB V für mehrere Organisationseinheiten/​Fachabteilungen eines Krankenhauses möglich. Wenn der Organisationseinheit/​Fachabteilung kein spezifischer Schlüssel nach § 301 SGB V zu Abrechnungszwecken zugeordnet wurde, ist als Schlüssel 3700 „Sonstige Fachabteilung“ oder ein dem Fachspektrum der Organisationseinheit/​Fachabteilung entsprechender Schlüssel nach § 301 SGB V anzugeben.

B-[X].1 Name der Organisationseinheit/​Fachabteilung

Fachabteilungsschlüssel (mindestens ein Schlüssel/​vierstellig)

Art der Organisationseinheit/​Fachabteilung

Auswahloptionen:

Hauptabteilung
Belegabteilung
Gemischte Haupt- und Belegabteilung
Nicht bettenführende Abteilung/​sonstige Organisationseinheit

Ärztliche Leitung

Auswahloptionen:

Chefärztin oder Chefarzt [„Kontakt/​Person lang“] und [„Kontakt/​Zugang“]
Belegärztin oder Belegarzt [„Kontakt/​Person lang“] und [„Kontakt/​Zugang“]

Die Stellvertretung ist nicht anzugeben.

B-[X].2 Zielvereinbarungen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten

Hier ist verpflichtend anzugeben, ob sich das Krankenhaus bei der Vereinbarung von Verträgen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten dieser Organisationseinheit/​Fachabteilung an die Empfehlungen der DKG vom 17. September 2014 nach § 135c SGB V hält.

Auswahloptionen: ja; nein; keine Vereinbarung geschlossen

Bei „nein“ sind die Leistungen, Leistungskomplexe oder Leistungsaggregationen oder Case-Mix-Volumina, für die leistungsbezogene Zielvereinbarungen getroffen wurden, als Freitext allgemeinverständlich anzugeben.

Wichtig ist vor allem die Angabe von Operationen/​Eingriffen oder Leistungen, für die finanzielle Anreize vereinbart wurden, da diese die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen beeinflussen können.

Zu jeder leistungsbezogenen Zielvereinbarung können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

B-[X].3 Medizinische Leistungsangebote der Organisationseinheit/​Fachabteilung

An dieser Stelle sind die fachabteilungsbezogenen medizinischen Leistungsangebote der jeweiligen Organisationseinheit/​Fachabteilung darzustellen. Hierzu sind aus der Auswahlliste Kapitel B-[X].3 in Anhang 2 die zutreffenden medizinischen Leistungsangebote auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Dabei können die Nummern für „Sonstiges“ (z. B. VR00) mehrfach angegeben werden, um zusätzliche fachabteilungsbezogene medizinische Leistungsangebote darzustellen.

Zu jedem Versorgungsschwerpunkt können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Die Gliederung der Auswahlliste in Fachgebiete dient ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit. Eine Organisationseinheit/​Fachabteilung kann hier aus allen Fachgebieten, d. h. aus der gesamten Auswahlliste zu Kapitel B-[X].3, ihre individuellen Versorgungsschwerpunkte auswählen.

B-[X].4[unbesetzt]

B-[X].5 Fallzahlen der Organisationseinheit/​Fachabteilung

Angegeben werden müssen:

a)
Vollstationäre Fallzahl
b)
Teilstationäre Fallzahl

Teilstationäre Fälle werden nicht in die Fallzahl der vollstationären Fälle eingerechnet, werden aber gesondert dargestellt. Die Regelung zur Fallzählung basiert auf den gesetzlichen Vorgaben und den Bundesvereinbarungen zu den Abrechnungsbestimmungen.

Zählung der voll- und teilstationären Fälle:

Für Krankenhäuser bzw. Krankenhausbereiche, die unter den Anwendungsbereich des KHEntgG fallen, richtet sich die Fallzählung der voll- und teilstationären Fälle nach § 9 FPV des jeweiligen Berichtsjahres.

Bei internen Verlegungen in verschiedene Organisationseinheiten/​Fachabteilungen bzw. der bei der Teilnahme an der medizinischen Versorgung durch nicht-bettenführende Abteilungen wird der Fall derjenigen Fachabteilung zugeordnet, aus der die Patientin oder der Patient nach extern entlassen/​verlegt wird.

Für Krankenhäuser bzw. Krankenhausbereiche im Anwendungsbereich der BPflV richtet sich die Fallzählung nach § 1 Absatz 5 der Vereinbarung über die PEPPV des jeweiligen Berichtsjahres.

B-[X].6 Hauptdiagnosen nach ICD

Hier sind alle Hauptdiagnosen nach ICD-10 mit der jeweiligen Fallzahl in absteigender Häufigkeit anzugeben.

Für Krankenhausbereiche, die unter den Anwendungsbereich des KHEntgG fallen, sind die Hauptdiagnosen gemäß ICD-10-GM nach den Deutschen Kodierrichtlinien anzugeben. Im BPflV-Bereich ist die Hauptdiagnose diejenige, die bei der Abrechnung eines Falls angegeben wurde. Es sind hier nur vollstationäre Fälle zu berücksichtigen. Die Hauptdiagnose eines Falls ist von der Organisationseinheit/​Fachabteilung anzugeben, die den Fall gemäß der Zuordnung der Fallzahlen in Kapitel B-[X].5 zählt.

Alle ICD-Ziffern der Organisationseinheit/​Fachabteilung sind endstellig (z. B. G20.21) und mit Fallzahl (Zahl > 0) anzugeben. Es ist die jeweils für das Berichtsjahr aktuelle amtliche ICD-10-GM-Version zu verwenden. Abweichend hiervon kann für die Abbildung von Überliegern die amtliche ICD-10-GM-Version des Vorjahres zugrunde gelegt werden.

B-[X].7 Durchgeführte Prozeduren nach OPS

Hier sind alle durchgeführten Prozeduren mit ihrer jeweiligen OPS-Ziffer anzugeben. Zu jeder Prozedur ist darzustellen, wie häufig sie im Berichtsjahr durchgeführt wurde. Alle OPS-Ziffern der Organisationseinheit/​Fachabteilung sind endstellig (z. B. 5-877.20) in absteigender Häufigkeit anzugeben.

Für psychiatrische und psychotherapeutische bzw. psychosomatische und psychotherapeutische Organisationseinheiten/​Fachabteilungen ist die OPS-Darstellung freiwillig.

Es ist der jeweils für das Berichtsjahr aktuelle amtliche OPS-Katalog zu verwenden. Abweichend hiervon kann für die Abbildung von Überliegern der amtliche OPS-Katalog des Vorjahres zugrunde gelegt werden.

Die Häufigkeit einer OPS-Ziffer in einer Fachabteilung ergibt sich daraus, wie oft die entsprechende Prozedur von der Fachabteilung im Berichtsjahr erbracht wurde. Die OPS-Zählung erfolgt demnach immer bei der Fachabteilung, die die Leistung erbracht hat. Dieses Verfahren dient dazu, das tatsächliche Leistungsgeschehen der Fachabteilung möglichst realistisch abzubilden.

Es werden nur die OPS-Ziffern der voll- und teilstationären Fälle berücksichtigt, die auch in Kapitel A-10 gezählt werden. OPS-Ziffern, die im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen erfasst wurden, sind hier nicht anzugeben. Verbringungsleistungen sind nicht vom beauftragenden Krankenhaus darzustellen, da sie nicht von diesem unmittelbar durchgeführt wurden. Im Qualitätsbericht des beauftragten Krankenhauses hingegen können sie an entsprechender Stelle aufgenommen werden.

B-[X].8 Ambulante Behandlungsmöglichkeiten

Hier können grundsätzlich alle ambulanten ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten unabhängig von der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage und der Art der Abrechnung dargestellt werden. Die entsprechenden Ambulanzarten sind aus der Auswahlliste „Ambulante Behandlungsmöglichkeiten“ zu Kapitel B-[X].8 in Anhang 2 auszuwählen und mit der jeweiligen Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Neben der Fach- bzw. Vertragsbezeichnung kann eine kurze alltagssprachliche Bezeichnung der Ambulanz angegeben werden (z. B. Diabetes-Ambulanz oder Schrittmacher-Ambulanz).

Die jeweils ambulant angebotenen Leistungen sind aus der Auswahlliste für die fachabteilungsbezogenen medizinischen Leistungsangebote zu Kapitel B-[X].3 in Anhang 2 auszuwählen und mit der entsprechenden Nummer in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Die Hinweise zu Kapitel B-[X].3 gelten entsprechend.

Abweichend davon sind die angebotenen Leistungen für die Ambulanzart AM06 „Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V“ und AM17 „Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V“ aus dem entsprechenden Abschnitt der Auswahlliste „Leistungen im Katalog nach § 116b SGB V“ zu Kapitel B-[X].8 in Anhang 2 auszuwählen und mit den jeweiligen Nummern anzugeben.

Zu jeder Ambulanzart können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Sofern angebotene Leistungen nicht für alle Patientinnen und Patienten zugänglich sind (z. B. Verträge mit einzelnen Krankenkassen), sollte ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Krankenhausinterne Konsilleistungen sind hier nicht anzugeben.

Beispiel:

Nummer Art der Ambulanz Bezeichnung Nr. der Leistung Angebotene
Leistungen
Kommentar
AM04 Ermächtigung zur
ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V (alte Fassung) bzw. § 31a Absatz 1 Ärzte-ZV (besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten)
Diabetes-Ambulanz VI10 Diagnostik und Therapie von endokrinen
Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
z. B. Diabetes, Schilddrüse
AM04 Ermächtigung zur
ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V (alte Fassung) bzw. § 31a Absatz 1 Ärzte-ZV (besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten)
Schrittmacher-Ambulanz VI03 Diagnostik und Therapie von sonstigen
Formen der Herzkrankheit

Ambulante Operationen sind im Kapitel B-[X].9 darzustellen.

Beispiele für die Ambulanzart AM06 und AM17:

Nummer Art der Ambulanz Bezeichnung Nr. der Leistung Angebotene
Leistungen
Kommentar
AM06 Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V Angebote zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (alt) LK01 CT-/​MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
AM17 Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V Beteiligung an einem Team zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (neu) LK29 onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle

B-[X].9 Ambulante Operationen nach § 115b SGB V

Hier ist die Anzahl der ambulanten Operationen mit der jeweiligen OPS-Ziffer anzugeben. Alle OPS-Ziffern der Organisationseinheit/​Fachabteilung sind endstellig (z. B. 5-877.2) anzugeben.

Für psychiatrische und psychotherapeutische bzw. psychosomatische und psychotherapeutische Fachabteilungen/​Krankenhäuser ist die OPS-Darstellung freiwillig.

Die Häufigkeit der jeweiligen OPS-Ziffer in der jeweiligen Fachabteilung ergibt sich daraus, wie oft die jeweilige Prozedur von der Fachabteilung im Berichtsjahr erbracht wurde. Die OPS-Zählung erfolgt demnach immer in der Fachabteilung, von der die Leistung erbracht wurde. Dieses Verfahren dient dazu, das tatsächliche Leistungsgeschehen der Fachabteilung möglichst realistisch abzubilden.

Die OPS-Prozeduren sind gemäß der jeweils für das Berichtsjahr geltenden Fassung des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (der Anlage des Vertrags nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus [AOP-Vertrag]) anzugeben. Berücksichtigt werden hier nur die OPS-Ziffern, die in den Abschnitten 1 und 2 des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (der Anlage des AOP-Vertrags) aufgeführt sind.

Die Leistungen des Abschnitts 3 des Katalogs (ohne OPS-Zuordnung) können in Kapitel B-[X].8 dargestellt werden.

B-[X].10 Zulassung zum Durchgangs-Arztverfahren der Berufsgenossenschaft

Hier soll angegeben werden, ob es in der Organisationseinheit/​Fachabteilung eine Zulassung zum D-Arztverfahren der Berufsgenossenschaft gibt.

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja, ist anzugeben, ob

es eine Ärztin oder einen Arzt mit ambulanter D-Arzt-Zulassung gibt und/​oder
eine stationäre BG-Zulassung vorliegt.

B-[X].11 Personelle Ausstattung

Hier gibt das Krankenhaus die personelle Ausstattung der jeweiligen Organisationseinheit/​Fachabteilung als Vollkräfte umgerechnet auf den Jahresdurchschnitt an.

Grundsätzlich folgt die Berechnung des Personals in den Berichtsteilen A und B den nachfolgenden Regeln.

Die Gesamtzahl der Vollkräfte im Jahresdurchschnitt ergibt sich aus der Summe der auf die volle tarifliche Arbeitszeit umgerechneten Teilzeitkräfte, der kurzfristig oder geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und der Beschäftigten, die im gesamten Jahr bei voller tariflicher Arbeitszeit eingesetzt waren. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung mit einbezogen.

Es wird nur das Personal, welches in der Patientenversorgung tätig ist, gezählt. Dazu gehören neben dem ärztlichen, pflegerischen und psychologischen/​psychotherapeutischen Personal insbesondere der medizinisch-technische Dienst und der Funktionsdienst. Nicht dazu gehören Personen, die ausschließlich administrativ und organisatorisch tätig sind und nicht unmittelbar oder mittelbar in die Diagnostik und Therapie der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten eingebunden sind und nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind. Darunter fallen z. B. das Personal in der Verwaltung, Wirtschafts- und Versorgungsdienst und technischer Dienst.

Es werden nur besetzte Stellen gezählt. Tätigkeitsunterbrechungen von mehr als sechs Wochen im Berichtsjahr durch z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u. Ä. werden nicht einberechnet.

Die maßgeblichen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeiten für das in der Patientenversorgung tätige Personal (ärztliches und Pflegepersonal) werden nachrichtlich angegeben.

Die Kosten für nicht fest angestelltes Personal werden in durchschnittlich eingesetztes Personal umgerechnet und gesondert ausgewiesen. Sie werden nach den gleichen Regeln wie die hauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte in Vollkräfte im Jahresdurchschnitt umgerechnet. Nichthauptamtliche Ärztinnen und Ärzte (Belegärztinnen und Belegärzte und Konsiliarärztinnen und Konsiliarärzte) sind nicht einzubeziehen. Analog werden das nicht fest angestellte Pflegepersonal und sonstige Personalzahlen nicht fest angestellter Personen umgerechnet.

Berufsgruppen, wie Belegärzte und Beleghebammen, für die kein Zeitäquivalent in Vollkräften errechnet wird, werden als Personen zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gezählt.

Personal aus einem Personal-Pool, welches fachabteilungs- und/​oder stationsübergreifend eingesetzt wird, und weiteres Personal, wie z. B. aus Intensivstationen, Ambulanzen, OP-Personal, Funktionspersonal, Radiologie etc., welches nicht eindeutig einer Fachabteilung zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, wird ausschließlich im A-Teil ausgewiesen.

Die Erfassung des Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Ambulanzpersonal wird, sofern es eindeutig einer Fachabteilung zugeordnet werden kann, bei dieser gezählt.

B-[X].11.1 Ärztinnen und Ärzte

Hier ist nur das ärztliche Personal zu erfassen, das dieser Abteilung zugeordnet werden kann. Ärztliches Personal, welches nicht eindeutig einer Fachabteilung zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, ist in Kapitel A-11.1 Ärztinnen und Ärzte als „Anzahl Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zugeordnet sind“ zu erfassen. Die Gesamtzahl der ärztlichen Vollkräfte des Krankenhauses muss der Anzahl der ärztlichen Vollkräfte aller Organisationseinheiten/​Fachabteilungen (Kapitel B-[X].11.1), addiert mit der Anzahl ärztlicher Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zuzuordnen sind, entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass das jeweilige ärztliche Personal nur einmal gezählt wird.

Anzugeben ist die Zahl der:

Ärztinnen und Ärzte insgesamt (ohne Belegärztinnen und Belegärzte) in Vollkräften
davon Fachärztinnen und Fachärzte in Vollkräften
Belegärztinnen und Belegärzte (nach § 121 SGB V) in Personen zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres

Belegärztinnen und Belegärzte sind für jede Organisationseinheit/​Fachabteilung anzugeben, in der sie tätig sind.

Die Erfassung des ärztlichen Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Zu jeder Angabe können Konkretisierungen vorgenommen werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Darüber hinaus ist das Verhältnis der in Kapitel B-[X].5 angegebenen vollstationären Fallzahl der Organisationseinheit/​Fachabteilung zu den Vollkräften bzw. Personen anzugeben.

Zu jeder Angabe können Ergänzungen zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Ärztliche Fachexpertise der Abteilung

Unter „Ärztliche Fachexpertise der Abteilung“ sollen die Facharztqualifikationen und Zusatzweiterbildungen gemäß den Auswahllisten zu Kapitel B-[X].11.1 in Anhang 2 angegeben werden. Die vorliegenden Facharztqualifikationen und Zusatzweiterbildungen sind aus diesen Listen auszuwählen und mit ihren Nummern in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Es soll hier nicht die Anzahl der Qualifikationen, sondern nur deren Vorliegen in der Abteilung (als Expertise) angegeben werden.

Die Schlüssel in der Auswahlliste orientieren sich an der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO in der im jeweiligen Berichtsjahr gültigen Fassung) und bilden die „offiziellen“ Facharztbezeichnungen mit Schwerpunkten und die derzeit gültigen Zusatzweiterbildungen ab. Fachkundenachweise, Weiterbildungskurse etc. sollen hier nicht abgebildet werden. Davon abweichende Qualifikationen (insbesondere ältere Facharztbezeichnungen) sollen sinngemäß zugeordnet werden.

Beispiele:

Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde ist Fachärztin oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie = AQ42 + AQ51
Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin ist Fachärztin oder Facharzt für Anästhesiologie und Zusatzweiterbildung Intensivmedizin = AQ01 + ZF15

Zu jeder Facharztbezeichnung bzw. Zusatzweiterbildung können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

B-[X].11.2 Pflegepersonal

Hier ist nur das Pflegepersonal zu erfassen, das dieser Abteilung zugeordnet werden kann. Pool-Personal, welches fachabteilungs- und/​oder stationsübergreifend eingesetzt wird, und weiteres Personal, wie z. B. aus Intensivstationen, Ambulanzen, OP-Personal, Funktionspersonal, Radiologie etc., sofern es nicht eindeutig einer Fachabteilung zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, ist in Kapitel A-11.2 Pflegepersonal „Anzahl Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zugeordnet sind“ zu erfassen. Die Gesamtzahl der pflegerischen Vollkräfte des Krankenhauses muss der Anzahl der pflegerischen Vollkräfte aller Organisationseinheiten/​Fachabteilungen (Kapitel B-[X].11.2), addiert mit der Anzahl pflegerischer Vollkräfte, die keiner Fachabteilung zuzuordnen sind, entsprechen.

Die pflegerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur einmal mit ihrer jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen. Es ist sicherzustellen, dass jede Vollkraft nur einmal gezählt wird.

Anzugeben ist die Zahl der:

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Pflegefachfrau, Pflegefachmann (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Pflegefachfrau B. Sc., Pflegefachmann B. Sc. (sieben bis acht Semester)
Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten (Ausbildungsdauer zwei Jahre) in Vollkräften
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (Ausbildungsdauer ein Jahr) in Vollkräften
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (Ausbildungsdauer ab 200 Stunden Basiskurs) in Vollkräften
Hebammen und Entbindungspfleger (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Beleghebammen und -entbindungspfleger in Personen zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres
Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften
Medizinische Fachangestellte (Ausbildungsdauer drei Jahre) in Vollkräften

Darüber hinaus ist das Verhältnis der in Kapitel B-[X].5 angegebenen vollstationären Fallzahl der Organisationseinheit/​Fachabteilung zu den Vollkräften bzw. Personen anzugeben.

Die Erfassung des pflegerischen Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Sofern der Organisationseinheit/​Fachabteilung Auszubildende der Gesundheits- und Krankenpflege und Krankenpflegehilfe zugeordnet sind, werden diese nicht in die Anzahl der Vollkräfte eingerechnet. Sie können zusätzlich zur jeweiligen Berufsgruppe angegeben werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

Fachweiterbildungen und Zusatzqualifikationen können unter „Pflegerische Fachexpertise der Abteilung“ angegeben werden.

Bei der Darstellung des Pflegepersonals ist nur das in den Organisationseinheiten/​Fachabteilungen eingesetzte Pflegepersonal, d. h. nicht die Mitglieder der Pflegedienstleitung, der Verwaltung, des Qualitätsmanagements oder der innerbetrieblichen Krankentransporte zu berücksichtigen. Bei einer interdisziplinär belegten Station, d. h. einer Station, auf der Patientinnen oder Patienten mehrerer Organisationseinheiten bzw. Fachabteilungen liegen (z. B. interdisziplinäre Intensivstation) und die nicht als eigene Organisationseinheit/​Fachabteilung dargestellt wird, erfolgt die Darstellung des Personals anteilsmäßig bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit bzw. Fachabteilung. Pflegerisches Personal, das in der direkten Patientenversorgung tätig ist, jedoch in keiner eigenen Organisationseinheit/​Fachabteilung dargestellt wird (z. B. „OP-Personal“ oder „Personal der Radiologie“), kann einer passenden Fachabteilung zugeordnet oder in Kapitel A-11.2 eingetragen werden. Das Personal aus Organisationseinheiten bzw. Fachabteilungen kooperierender Krankenhäuser ist nicht auszuweisen.

Pflegerische Fachexpertise der Abteilung

Unter „Pflegerische Fachexpertise der Abteilung“ sollen die pflegebezogenen anerkannten Fachweiterbildungen/​zusätzlichen akademischen Abschlüsse und Zusatzqualifikationen, die auf einer pflegerischen Ausbildung beruhen, gemäß den Auswahllisten in Kapitel B-[X].11.2 in Anhang 2 angegeben werden. Die vorliegenden Fachweiterbildungen/​zusätzlichen akademischen Abschlüsse und Zusatzqualifikationen sind aus diesen Listen auszuwählen und mit ihren Nummern in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

Grundlage für die Fachweiterbildung „Pädiatrische Intensivpflege“ ist die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft („DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege“ vom 11. Mai 1998 oder „DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie vom 29. September 2015) oder ein Abschluss auf Basis einer gleichwertigen landesrechtlichen Regelung. Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils eine Einschätzung ab.

Es soll hier nicht die Anzahl der Qualifikationen, sondern nur deren Vorliegen in der Abteilung (als Expertise) angegeben werden.

Zu jeder Fachweiterbildung/​jedem zusätzlichen akademischen Abschluss bzw. Zusatzqualifikation können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

B-[X].11.3 Angaben zu ausgewähltem therapeutischen Personal in Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychosomatik

Für alle psychiatrischen und psychosomatischen Fachabteilungen ist das therapeutische Personal als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt anzugeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur einmal entsprechend ihrer jeweils höchsten Qualifikation zuzuordnen.

Anzugeben ist die Zahl der:

Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen in Vollkräften
Klinische Neuropsychologinnen und Klinische Neuropsychologen in Vollkräften
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten in Vollkräften
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Vollkräften
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit (gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 PsychThG) in Vollkräften
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten in Vollkräften
Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten, Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Vollkräften
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Vollkräften

Die Erfassung des psychologischen/​psychotherapeutischen Personals erfolgt getrennt nach „stationäre Versorgung“ und „ambulante Versorgungsformen“.

Für jede Kategorie sind die Anzahl der Vollkräfte und das Verhältnis von der in Kapitel B-[X].5 angegebenen vollstationären Fallzahl der Organisationseinheit/​Fachabteilung zu den Vollkräften anzugeben.

Die Berufsbezeichnungen mit Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben sowie an den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern in der im jeweiligen Berichtsjahr gültigen Fassung.

Unter „Klinische Neuropsychologin und Klinischer Neuropsychologe“ sind nur Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die über eine von einer Landespsychotherapeutenkammer anerkannte abgeschlossene Zusatzweiterbildung in Klinischer Neuropsychologie verfügen, einzutragen. Fachkundenachweise, andere Fort- und Weiterbildungskurse etc. sollen hier nicht abgebildet werden. Davon abweichende Qualifikationen (insbesondere ältere Berufsbezeichnungen) sollen sinngemäß zugeordnet werden.

Zu jeder Berufsgruppe des therapeutischen Personals können ergänzende Angaben zur Konkretisierung gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

C Qualitätssicherung

C-1 Teilnahme an Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V

Hinweis:

Die Übermittlung der Angaben zu Kapitel C-1.1[Y] und zu Kapitel C-1.2[Z] für die Qualitätsindikatoren und Kennzahlen des Anhangs 3 erfolgt gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 durch die DeQS-Datenannahmestellen und gemäß Übergangsregelung in § 16 Qb-R durch die nach QSKH-RL auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen.

Voraussetzung für eine Zusammenführung der C-1-Daten mit den Berichtsteilen A, B und C-2ff., die durch die Krankenhäuser selbst übermittelt werden, ist die Verwendung einheitlicher identifizierender Daten (Institutionskennzeichen und Standortnummer). Um die Übereinstimmung zu gewährleisten, können die übermittelnden Stellen über die Annahmestelle Qb miteinander in Kontakt treten.

Angaben zum Krankenhaus bzw. Standort:
Institutionskennzeichen (Haupt-IK gemäß Standortverzeichnis)
Standortnummer
Diese Angaben dienen der eindeutigen Identifikation des Krankenhauses oder Standortes, zu dem die nachfolgend berichteten Daten gehören.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Anforderungen zum Datenschutz sind erfüllt, wenn die „Grundgesamtheit/​Fallzahl“ oder „beobachtete Ereignisse/​beobachtet“ zwischen 1 und einschließlich 3 liegen.

C-1.1.[Y] Leistungsbereiche mit Fallzahlen und Dokumentationsrate

Die Übermittlung der Daten zu Kapitel C-1.1 erfolgt für die Verfahren gemäß DeQS-RL durch die DeQS-Datenannahmestellen.

Hier sind die Fallzahlen und Dokumentationsraten für die bundesweit verpflichtenden Leistungsbereiche anzugeben. Dies umfasst auch die Meldung von Fallzahlen = 0.

C-1.1.1 Anforderungen an die Darstellung der Leistungsbereiche und Dokumentationsraten

Folgende Anforderungen sind zu beachten:

Liegen für ein Krankenhaus keine erbrachten Leistungen in einem der bundesweit verpflichtenden Leistungsbereiche vor (Soll und Ist = 0), ist das Feld „Dokumentationsrate“ leer zu lassen und der Kommentar „In diesem Leistungsbereich wurde keine dokumentationspflichtige Leistung erbracht.“ anzugeben.
Ist eine Dokumentationsrate nicht berechenbar (Soll = 0 und Ist > 0), ist das Feld „Dokumentationsrate“ leer zu lassen und der Kommentar „Dokumentationsrate nicht berechenbar“ anzugeben.
In den standortspezifischen Qualitätsberichten und im Gesamtbericht wird eine krankenhausbezogene Dokumentationsrate je Leistungsbereich berechnet, die anzugeben ist. Bei Krankenhäusern mit mehr als einem Standort ist in den Standortberichten und im Gesamtbericht der Hinweis „Die Dokumentationsrate wurde krankenhausbezogen berechnet“ hinzuzufügen.

C-1.1.2 Übermittlung der Daten

Die Daten werden wie folgt übermittelt:

Die Daten sind gemäß „Aufstellung der Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll)“ gemäß Teil 1 § 15 Absatz 2 DeQS-RL (Meldung zur Sollstatistik) für bundesweit verpflichtende Leistungsbereiche des jeweiligen Berichtsjahres zu übermitteln, sofern Anhang 3 zur Anlage eine Veröffentlichung von QS-Ergebnissen für diese Leistungsbereiche vorsieht. Für Leistungsbereiche, für die in der Sollstatistik aufgrund von Überliegern zwei Fallzahlen angegeben werden, ist die Summe aus beiden zu bilden und anzugeben.
„Leistungsbereich“: Hier sind das Kürzel und die Bezeichnung der Leistungsbereiche aus Tabelle D in Anhang 3 zu übernehmen.
„Fallzahl des Krankenhauses“: Hier ist die Fallzahl der erbrachten dokumentationspflichtigen Leistungen (Soll) anzugeben. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Fallzahl nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen.
„Dokumentationsrate des Krankenhauses“: Hier ist die Dokumentationsrate im Leistungsbereich in Prozent (%) anzugeben. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Dokumentationsrate nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen. Aufgrund der Systematik des Verfahrens können Dokumentationsraten von über 100 % erreicht werden.
„Datensätze des Standortes“: Hier ist die Anzahl der dokumentierten Datensätze des Auswertungsstandortes (ohne Minimaldatensätze) im Leistungsbereich (Ist) anzugeben. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Fallzahl nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen.
„Kommentar/​Erläuterung des Krankenhauses“: Hier ist, soweit vorhanden, der Kommentar des Krankenhauses anzugeben. Die Angaben sind auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

C-1.1.3 Besonderheiten in einzelnen Leistungsbereichen

1.
Für die Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen (KCHK, Modul HCH) und die Pankreas-Nieren-Transplantation (PNTX) stellen die angegebenen Dokumentationsraten aggregierte Soll- und Ist-Zahlen für mehrere in den Auswertungen weiter differenzierte Leistungsbereiche dar.
Die Ergebnisse in Kapitel C-1.2 sind entsprechend den folgenden Bereichen differenziert:

Die Dokumentationsraten der Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen (Modul HCH) beziehen sich auf die Auswertungen zu „Isolierte Koronarchirurgie“, „Kombinierte Koronar- und Herzklappenchirurgie“, „Kathetergestützte isolierte Aortenklappenchirurgie“, „Offen-chirurgische isolierte Aortenklappenchirurgie“, „Kathetergestützte isolierte Mitralklappeneingriffe“, „Offen-chirurgische isolierte Mitralklappeneingriffe“, „Kombinierte Herzklappenchirurgie“ und „Kathetergestützte kombinierte Herzklappeneingriffe“.
Die Dokumentationsraten der Pankreas-Nieren-Transplantation beziehen sich auf die Bereiche „Nierentransplantation“ und „Pankreas- und Pankreas-Nieren-Transplantation“.
2.
Für die QS-Verfahren der Hüft- und Knieendoprothesenversorgung (HEP, KEP) erfolgt eine weitere Differenzierung der Fallzahlen (Soll) für Erstimplantationen („HEP_​IMP“, „KEP_​IMP“) und Wechseleingriffe („HEP_​WE“, „KEP_​WE“).
3.
Beim QS-Verfahren Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen erfolgt eine differenzierte Darstellung der Fallzahlen (Soll). Dabei werden „Offenchirurgische Aortenklappeneingriffe“ (HCH_​AK_​CHIR), „Kathetergestützte Aortenklappeneingriffe“ (HCH_​AK_​KATH), „Koronarchirurgische Operationen“ (HCH_​KC), „Offenchirurgische Mitralklappeneingriffe“ (HCH_​MK_​CHIR) sowie „Kathetergestützte Mitralklappeneingriffe“ (HCH_​MK_​KATH) unterschieden.
4.
Für den Leistungsbereich der Herztransplantation und Herzunterstützungssysteme (HTXM) erfolgt eine weitere Differenzierung der Fallzahlen (Soll) für Herztransplantationen („HTXM_​TX“) und Herzunterstützungssysteme („HTXM_​MKU“).

Eine differenzierte Darstellung der Fallzahlen erfolgt jeweils nur, sofern Anhang 3 zur Anlage eine Veröffentlichung von QS-Ergebnissen für diese Leistungsbereiche vorsieht. Eine detaillierte Übersicht der Zuordnung der Leistungsbereiche zu den Ergebnissen der Qualitätssicherung (Kapitel C-1.2.[Z]) kann der Tabelle D in Anhang 3 entnommen werden.

C-1.2.[Z] Ergebnisse der Qualitätssicherung

Dargestellt werden die Ergebnisse aus den QS-Verfahren gemäß DeQS-RL und plan. QI-RL.

Die Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsverfahren können in Form von Qualitätsindikatoren und Kennzahlen vorliegen.

Qualitätsindikatoren sind QS-Ergebnisse mit Referenzbereich und Bewertung.
Kennzahlen sind als QS-Ergebnisse ohne Referenzbereich definiert. Bei diesen Ergebnissen ist keine qualitative Bewertung vorgesehen. Es wird zwischen Transparenzkennzahlen und verfahrensspezifischen, ergänzenden oder kalkulatorischen Kennzahlen unterschieden.

C-1.2.1 Ergebnisse für Qualitätsindikatoren und Kennzahlen

Sofern den auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen Daten zu den in Anhang 3 aufgeführten Leistungsbereichen der verpflichtend zu übermittelnden Qualitätsindikatoren und Kennzahlen (Tabelle A) vorliegen, sind die Ergebnisse der entsprechenden Indikatoren und Kennzahlen aufzubereiten.

Folgende Fälle sind für die Darstellung der Ergebnisse zu unterscheiden:

Liegen für ein Krankenhaus keine erbrachten Leistungen der bundesweit verpflichtenden Leistungsbereiche vor, erfolgt keine Angabe zu den Ergebnissen.
Liegen für ein Krankenhaus zwar erbrachte Leistungen in einem Leistungsbereich vor, aber keine Fälle zu einem bestimmten Qualitätsindikator bzw. zu einer bestimmten Kennzahl, erfolgt für diesen Qualitätsindikator bzw. für diese Kennzahl keine Angabe zu „rechnerisches Ergebnis“, „Vertrauensbereich (Krankenhaus)“, „Entwicklung Rechnerisches Ergebnis zum vorherigen Berichtsjahr“, „beobachtete Ereignisse/​beobachtet“, „erwartete Ereignisse/​erwartet“, „Grundgesamtheit/​Fallzahl“.
Für jedes Krankenhaus mit nur einem Standort wird ein Ergebnis je Qualitätsindikator bzw. Kennzahl übermittelt, das anzugeben ist.
Hat ein Krankenhaus mehrere Standorte, sind die Ergebnisse der Qualitätsindikatoren bzw. Kennzahlen im Qualitätsbericht des Standorts anzugeben, für den die Auswertung vorgenommen wurde.
Liegen für ein Krankenhaus oder einen Krankenhausstandort mehrere Ergebnisse je Qualitätsindikator bzw. je Kennzahl vor (z. B. beim Vorhandensein verschiedener Fachabteilungen/​Organisationseinheiten mit eigener Auswertung), ist das entsprechende Ergebnis unter der Auflistung der Auswertungseinheiten anzugeben. Für die Auswertungseinheiten ist eine fortlaufende Nummerierung und eindeutige Benennung anzugeben.
Hat ein Krankenhaus mehrere Standorte, werden im Gesamtbericht die Auswertungen der einzelnen Standorte als Auswertungseinheit aufgeführt.

Es werden folgende Parameter dargestellt:

Für Qualitätsindikatoren und Kennzahlen:

„Nummer“ und „Bezeichnung“: Hier ist nur bei einem Krankenhaus oder einem Krankenhausstandort mit mehreren Auswertungen je Qualitätsindikator bzw. Kennzahl eine fortlaufende Nummer und die Bezeichnung der Auswertungseinheit anzugeben. Bei einem Krankenhaus oder einem Krankenhausstandort mit nur einer Auswertung je Qualitätsindikator bzw. Kennzahl entfällt diese Angabe.

„Leistungsbereich“: Hier ist die Leistungsbereich-ID und bei Veröffentlichungen die allgemeinverständliche Bezeichnung des Leistungsbereichs aus den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.

„QS-Ergebnis“: Hier ist die Ergebnis-ID und bei Veröffentlichungen die allgemeinverständliche Bezeichnung des Qualitätsindikators bzw. der Kennzahl aus den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.

„Art des Werts“: Hier wird der Typ des QS-Ergebnisses gekennzeichnet. Dieser ist aus den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.

„Bezug zum Verfahren“: Hier wird der Bezug des QS-Ergebnisses zu den zugrunde liegenden Richtlinien und Regelungen des G-BA und ihren Zielsetzungen gekennzeichnet. Dieser ist aus den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.

„Bezug zu anderen QS-Ergebnissen“: Hier wird bei kalkulatorischen oder ergänzenden Kennzahlen die ID des übergeordneten QS-Ergebnisses angegeben, auf die sich diese Kennzahl bezieht. Die ID ist den Tabellen in Anhang 3 zu übernehmen.

„Sortierung“: Hier wird bei kalkulatorischen oder ergänzenden Kennzahlen eine laufende Nummer angegeben, die bestimmt, in welcher Reihenfolge diese Kennzahlen bei Veröffentlichung darzustellen sind. Die Nummer ist aus den Tabellen in Anhang 3 zu entnehmen.

„Ergebnis mit Bezug zu Infektionen im Krankenhaus“: Hier sind alle zum Berichtsjahr verfügbaren Indikatoren mit Bezug zu Infektionen im Krankenhaus als solche zu kennzeichnen.

„Fachlicher Hinweis des IQTIG“: Hier ist die Angabe „Fachlicher Hinweis des IQTIG“ aus dem Bericht „Öffentliche Berichterstattung von Ergebnissen der externen stationären Qualitätssicherung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser“ des Institutes nach § 137a SGB V anzugeben. Dieser wird von dem Institut nach § 137a SGB V jährlich zum 31. März für das Berichtsjahr dem G-BA vorgelegt.

„Einheit“: Hier ist die Einheit des Qualitätsindikators bzw. der Kennzahl anzugeben. Bei Veröffentlichung soll sie den Werten aus „rechnerisches Ergebnis“, „Vertrauensbereich (Krankenhaus)“, „Bundesergebnis“, „Vertrauensbereich (Bundesergebnis)“, „Referenzbereich“ zugeordnet werden.

„Bundesergebnis“: Hier ist das Ergebnis auf Bundesebene anzugeben.

„Vertrauensbereich (Bundesergebnis)“: Hier ist der 95 %-Vertrauensbereich des bundesweiten Ergebnisses anzugeben.

„rechnerisches Ergebnis“: Hier ist das Ergebnis für diesen Qualitätsindikator bzw. diese Kennzahl anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen. Ausgenommen sind hiervon O/​E-Indikatoren. Bei diesem Indikatortyp wird das rechnerische Ergebnis angegeben. Bei Qualitätsindikatoren gemäß plan. QI-RL sind die nach Datenvalidierung und Neuberechnung gemäß den §§ 9 und 10 plan. QI-RL ermittelten Ergebnisse anzugeben.

„Vertrauensbereich (Krankenhaus)“: Hier ist der 95 %-Vertrauensbereich des Ergebnisses für diesen Qualitätsindikator bzw. für diese Kennzahl gemäß der bundeseinheitlichen Rechenregeln nach § 14a DeQS-RL anzugeben. Bei Ergebnissen gemäß plan. QI-RL ist vom IQTIG sicherzustellen, dass die zuständige QS-Stelle auch den 95 %-Vertrauensbereich erhält. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen. Ausgenommen sind hiervon O/​E-Indikatoren. Bei diesem Indikatortyp wird der Vertrauensbereich angegeben.

„beobachtete Ereignisse/​beobachtet“: Hier ist die Anzahl der beobachteten Ereignisse anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen.

„erwartete Ereignisse/​erwartet“: Hier ist die Anzahl der rechnerisch erwarteten Ereignisse für risikoadjustierte O/​E-Indikatoren anzugeben. Sofern die Anforderungen zum Datenschutz erfüllt sind, erfolgt keine Angabe und es ist auf den Datenschutz zu verweisen.

„Grundgesamtheit/​Fallzahl“: Hier ist die Grundgesamtheit einzutragen. Bei Fallzahlen von 1 bis einschließlich 3 ist die Fallzahl nicht anzugeben und auf den Datenschutz zu verweisen.

„risikoadjustierte Rate“: Hier ist die risikoadjustierte Rate ergänzend für einen O/​E-Indikator bzw. für eine O/​E-Kennzahl anzugeben, sofern diese Angabe vorliegt.

„Kommentar/​Erläuterung des Krankenhauses“: Hier können ergänzende Informationen des Krankenhauses bis zu einem Zeichenumfang von 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) aufgenommen werden.

Nur für Qualitätsindikatoren:

„Referenzbereich“: Hier ist der bundesweite Referenzbereich für diesen Qualitätsindikator anzugeben.

„Entwicklung Rechnerisches Ergebnis zum vorherigen Berichtsjahr“: Hier ist anzugeben, ob sich das Ergebnis statistisch signifikant gegenüber dem Ergebnis des vorherigen Berichtsjahres „verbessert“ oder „verschlechtert“ hat, ob es „unverändert“ oder „eingeschränkt/​nicht vergleichbar“ ist. Ein statistisch signifikanter Unterschied liegt vor, wenn sich die Vertrauensbereiche der jeweiligen Ergebnisse nicht überschneiden. Zur Berechnung der Vertrauensbereiche sind die bundeseinheitlichen Rechenregeln gemäß § 14a DeQS-RL zu verwenden. Bei den Ergebnissen der DeQS-RL erfolgt die standortbezogene Bewertung der Entwicklung durch das IQTIG (Institut nach § 137a SGB V). Das Ergebnis ist „eingeschränkt/​nicht vergleichbar“ mit dem Vorjahr, wenn im Vorjahr kein Ergebnis vorlag oder der Indikator laut dem Dokument „Beschreibung der Qualitätsindikatoren und Kennzahlen nach DeQS-RL (Endgültige Rechenregeln)“ unter https:/​/​www.iqtig.org als „eingeschränkt vergleichbar“ oder „nicht vergleichbar“ mit dem Vorjahr eingestuft ist. Für den Vorjahresvergleich der Indikatoren gemäß plan. QI-RL ist sicherzustellen, dass den auf Bundes- und auf Landesebene beauftragten Stellen die jeweiligen Vorjahresdaten zur Verfügung stehen.

„Qualitative Bewertung durch die beauftragten Stellen im Berichtsjahr“: Hier ist die Bewertung des Stellungnahmeverfahrens gemäß plan. QI-RL oder DeQS-RL ebenso wie die nicht vorgesehene Bewertung (Kategorie N) verpflichtend darzustellen. Aus der folgenden Liste sind die zutreffenden Kombinationen aus der Kategorie der Einstufung und aus der Begründung einzutragen (z. B. Bewertung nach Stellungnahmeverfahren als qualitativ unauffällig – Besondere klinische Situation → U61). Bei Veröffentlichung ist sicherzustellen, dass die Kürzel zur Kategorie und Ziffer durch die Einstufung und Begründung ergänzt werden.

Kategorie Einstufung Ziffer Verfahren Begründung
N Bewertung nicht vorgesehen 01 DeQS Qualitätsindikator ohne Ergebnis, da entsprechende Fälle nicht aufgetreten sind
02 DeQS Referenzbereich ist für diesen Indikator nicht definiert
99 DeQS Sonstiges (im Kommentar erläutert)
R Ergebnis liegt im Referenzbereich 10 DeQS Ergebnis rechnerisch unauffällig, daher kein Stellungnahmeverfahren erforderlich
H Einrichtung auf rechnerisch auffälliges Ergebnis hingewiesen 99 DeQS Sonstiges (im Kommentar erläutert)
U Bewertung nach Stellungnahmeverfahren
als qualitativ unauffällig
34 Plan-QI zureichend
61 DeQS Besondere klinische Situation (im Kommentar erläutert)
62 DeQS Das abweichende Ergebnis erklärt sich durch Einzelfälle
63 DeQS Kein Hinweis auf Mängel der med. Qualität (vereinzelte Dokumentationsprobleme)
99 DeQS Sonstiges (im Kommentar erläutert)
A Bewertung nach Stellungnahmeverfahren
als qualitativ auffällig
43 Plan-QI unzureichend
71 DeQS Hinweise auf Struktur- und Prozessmängel
72 DeQS Keine (ausreichend erklärenden) Gründe für die rechnerische Auffälligkeit benannt
99 DeQS Sonstiges (im Kommentar erläutert)
D Bewertung nicht möglich wegen fehlerhafter Dokumentation 80 DeQS Unvollzählige oder falsche Dokumentation
81 DeQS Softwareprobleme haben eine falsche Dokumentation verursacht
99 DeQS Sonstiges (im Kommentar erläutert)
S Sonstiges 92 DeQS Stellungnahmeverfahren konnte noch nicht abgeschlossen werden
99 DeQS Sonstiges (im Kommentar erläutert)

„Qualitative Bewertung im Vergleich zum vorherigen Berichtsjahr“: Hier ist anzugeben, ob die qualitative Bewertung eines Qualitätsindikators mit oder ohne Auslösung des Stellungnahmeverfahrens im Vergleich zum letzten Qualitätsbericht „verbessert“, „unverändert“, „verschlechtert“ oder „eingeschränkt/​nicht vergleichbar“ ist. Für den Vorjahresvergleich der Qualitätsindikatoren gemäß plan. QI-RL ist sicherzustellen, dass den auf Bundes- und auf Landesebene beauftragten Stellen die jeweiligen Vorjahresdaten zur Verfügung stehen.

Die Einordnung erfolgt auf Basis folgender Matrix:

Es folgt eine Matrix für die Angabe, ob die qualitative Bewertung eines Qualitätsindikators mit oder ohne Auslösung des Stellungnahmeverfahrens im Vergleich zum letzten Qualitätsbericht „verbessert“, „unverändert“, „verschlechtert“ oder „eingeschränkt/​nicht vergleichbar“ ist.

„Kommentar/​Erläuterung der auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen“: Hier ist die über die „Qualitative Bewertung durch die beauftragten Stellen im Berichtsjahr“ hinausgehende Kommentierung der auf Bundes- bzw. Landesebene beauftragten Stellen zum Ergebnis des Strukturierten Dialogs und des Stellungnahmeverfahrens als Freitext bis zu einem Zeichenumfang von 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) aufzunehmen. Hier ist einer der Kommentare gemäß § 11 Absatz 9 der plan. QI-RL einzufügen. Ergeben sich in Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Einschränkungen in der Aussagekraft oder Vergleichbarkeit der QS-Ergebnisse, sind diese hier zu benennen.

Die Angaben zu

Leistungsbereich-ID und allgemeinverständliche Bezeichnung des Leistungsbereichs,
Ergebnis-ID und allgemeinverständliche Bezeichnung des Qualitätsindikators bzw. der Kennzahl,
Art des Wertes,
Bezug zum Verfahren,
Ergebnis mit Bezug zu Infektionen,
Fachlicher Hinweis des IQTIG,
Einheit,
Bundesergebnis,
Vertrauensbereich (Bundesergebnis)
Referenzbereich,
Sortierung bei ergänzenden oder kalkulatorischen Kennzahlen und
Bezug zu anderen QS-Ergebnissen

finden sich auf der Internetseite des Instituts nach § 137a SGB V unter
https:/​/​iqtig.org/​qs-berichte/​strukturierterqualitaetsbericht/​.

Für Qualitätsindikatoren, bei denen die qualitative Bewertung gemäß DeQS-RL oder plan. QI-RL noch nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnisse daher für den Vergleich noch nicht geeignet sind, ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse an dieser Stelle ausgeschlossen, um Fehlinterpretationen und Falschinformationen zu vermeiden.

Informationen zur Zuordnung der Ergebnisse der Qualitätsindikatoren zu den in Kapitel C-1.1 darzustellenden Leistungsbereichen sind der Tabelle D in Anhang 3 zu entnehmen.

Tabelle A: siehe Anhang 3

Tabelle B: siehe Anhang 3

Tabelle C: siehe Anhang 3

Tabelle D: siehe Anhang 3

C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V

Hier gibt das Krankenhaus an, ob auf Landesebene über die nach den §§ 136a und 136b SGB V verpflichtenden Qualitätssicherungsmaßnahmen hinausgehende landesspezifische, verpflichtende Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 112 SGB V vereinbart wurden.

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja, sind die für das jeweilige Bundesland relevanten Leistungsbereiche aus der Auswahlliste „Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht“ (Kapitel C-2) des Anhangs 2 auszuwählen und in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

Zu jedem Leistungsbereich ist vom Krankenhaus anzugeben, ob es an der entsprechenden externen Qualitätssicherung nach Landesrecht teilnimmt. Gehört ein Bereich nicht zum Leistungsspektrum des Hauses, so ist „trifft nicht zu“ anzugeben.

Auswahloptionen: ja; nein; trifft nicht zu

Die Teilnahme an freiwilligen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen kann in Kapitel C-4 angegeben werden.

C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP) nach § 137f SGB V

Gemäß § 137f SGB V werden strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme, DMP) entwickelt, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern sollen. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Anforderungen an DMP gibt es zu folgenden Indikationen:

Diabetes mellitus Typ 1
Diabetes mellitus Typ 2
Brustkrebs
Koronare Herzkrankheit (KHK)
Chronische Herzinsuffizienz
Asthma bronchiale
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
Chronischer Rückenschmerz
Depression
Osteoporose
Rheumatoide Arthritis

An dieser Stelle sind die DMP anzugeben, an denen das Krankenhaus gemäß seinem Leistungsspektrum im Berichtsjahr teilgenommen hat. Zu jeder Angabe können Ergänzungen gemacht werden. Diese Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung

Hier können freiwillige Verfahren der externen Qualitätssicherung (z. B. freiwillige Verfahren auf Landesebene, Verfahren der Fachgesellschaften, Nutzung von Routineabrechnungsdaten) dargestellt werden. Dabei geht es insbesondere um Verfahren, die einen datengestützten Vergleich von Krankenhäusern ermöglichen.

Bei Teilnahme an mehreren Verfahren können diese jeweils nach folgender Logik dargestellt werden:

Werden Ergebnisse von Qualitätssicherungsmaßnahmen angegeben, ist das Zustandekommen der Ergebnisse verständlich und kurz zu erläutern (gegebenenfalls Link auf Internetseite z. B. der Fachgesellschaft). Da an dieser Stelle keine Rechenregeln oder Verfahren zur Risikoadjustierung vorgegeben sind, sollen die Angaben zu den einzelnen Indikatoren um die jeweils verwendete Rechenregel ergänzt werden.

Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:

Leistungsbereich
Bezeichnung des Qualitätsindikators
Ergebnis
Messzeitraum
Datenerhebung
Rechenregeln
Referenzbereiche
Vergleichswerte
Quellenangabe zu einer Dokumentation des Qualitätsindikators bzw. des Qualitätsindikatoren-Sets mit Evidenzgrundlage

Es gelten die Anforderungen zum Datenschutz gemäß Kapitel C-1.2.[Z].

Zeichenbegrenzung: Insgesamt 2 000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) pro Verfahren.

C-5 Umsetzung der Mindestmengenregelungen (Mm-R) nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

Es wird über die Umsetzung der Mindestmengenregelungen (Mm-R) im aktuellen Berichtsjahr und im zweiten auf das Berichtsjahr folgende Jahr („Veröffentlichungsjahr“ gemäß Qb-R, „Prognosejahr“ gemäß Mm-R) berichtet. Für folgende Leistungsbereiche gelten im aktuellen Berichtsjahr und im Prognosejahr die Mm-R nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V:

Leistungsbereich Mindestmenge
im Berichtsjahr

(2022)
Mindestmenge im
Prognosejahr

(2024)
Lebertransplantation (inklusive Teilleber-Lebendspende) 20 20
Nierentransplantation (inklusive Lebendspende) 25 25
Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene 10 26
Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas für Erwachsene 10 15
Stammzelltransplantation 25 25
Kniegelenk-Totalendoprothesen 50 50
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem
Aufnahmegewicht < 1 250 g
14 25
Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie) Keine Mindestmenge 50
Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen Keine Mindestmenge 40

Für den Leistungsbereich „Koronarchirurgische Eingriffe“ wurde bislang keine Mindestmenge definiert, deshalb ist hierzu keine Angabe vorzunehmen.

C-5.1 Umsetzung der Mm-R im Berichtsjahr

Krankenhäuser, die mindestmengenrelevante Leistungen erbringen, geben für diese Leistungsbereiche die jeweils im Berichtsjahr tatsächlich erbrachte Menge an. Eine Übernahme der erbrachten Leistungsmenge aus der vom Krankenhaus gemäß § 5 Absatz 3 Mm-R elektronisch übermittelten Prognosedarlegung wird durch die Erfassungssoftware ermöglicht. Bei Unterschreitung der Mindestmenge ist die jeweilige Begründung aus der Auswahlliste „Umsetzung der Mindestmengenregelungen – Begründungen bei Nichterreichen der Mindestmenge“ (Kapitel C-5.1) gemäß Anhang 2 auszuwählen und in den Qualitätsbericht zu übernehmen.

Kommentare sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

C-5.2 Angaben zum Prognosejahr

Für alle mindestmengenrelevanten Leistungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sind Angaben zur Leistungsberechtigung für das zweite auf das Berichtsjahr folgende Jahr (Prognosejahr) zu veröffentlichen. Ziel ist, prospektiv darüber zu informieren, ob ein Krankenhaus an seinem Standort oder an seinen Standorten zur Erbringung von mindestmengenrelevanten Leistungen berechtigt ist. Krankenhäuser, die mindestmengenrelevante Leistungen im Prognosejahr erbringen wollen, geben für die mindestmengenrelevanten Leistungsbereiche die Angaben in Kapitel C-5.2 an.

Abweichend von den anderen Kapiteln des Qualitätsberichts werden hierzu Daten erfasst, die sich nicht auf das Berichtsjahr beschränken, sondern sich zusätzlich auf die ersten zwei Quartale des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erstrecken. Darüber hinaus werden Informationen für das Prognosejahr erfasst.

Zu jedem Leistungsbereich sind standortbezogen folgende Angaben zu machen:

C-5.2.1 Leistungsberechtigung für das Prognosejahr

Es ist anzugeben, ob der Krankenhausstandort im Prognosejahr zur Leistungserbringung berechtigt ist:

Auswahloptionen: ja; nein; Rechtstreit anhängig

Im Folgenden ist die Grundlage für die Leistungsberechtigung anzugeben:

C-5.2.1.a Ergebnis der Prognoseprüfung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen

Ergebnis der Prognoseprüfung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemäß § 5 Absatz 5 und 6 Mm-R. An dieser Stelle ist anzugeben, ob die Prognose von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestätigt wurde:

Auswahloptionen: ja; nein; Rechtstreit anhängig

Leistungsmenge, die der Krankenhausträger im Rahmen der Prognosedarlegung an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen übermittelt hat und Gegenstand der Prognoseprüfung war:

Angabe der im Berichtsjahr erreichten Leistungsmenge (Hinweis: Automatische Übernahme des Wertes aus Kapitel C-5.1 durch die Erfassungssoftware)

Angabe der in den letzten zwei Quartalen des Berichtsjahres und den ersten zwei Quartalen des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erreichten Leistungsmenge. Eine Übernahme der erbrachten Leistungsmenge aus der vom Krankenhaus gemäß § 5 Absatz 3 Mm-R elektronisch übermittelten Prognosedarlegung wird durch die Erfassungssoftware ermöglicht.

C-5.2.1.b Erstmalige oder erneute Erbringung einer Leistung (§ 6 Mm-R)

(nur auszufüllen, wenn in C-5.2.1.a „nein“ ausgewählt wurde)

Der Krankenhausträger hat den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die erstmalige Erbringung der Leistung oder deren erneute Erbringung im Prognosejahr nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung schriftlich mitgeteilt.

Auswahloptionen: ja; nein

C-5.2.1.c Erlaubnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung (§ 136b Absatz 5a SGB V)

(nur auszufüllen, wenn in C-5.2.1.a „nein“ oder „Rechtsstreit anhängig“ ausgewählt wurde)

Die zuständige Krankenhausplanungsbehörde hat zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gemäß § 136b Absatz 5a SGB V, auf Antrag des Krankenhauses und im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für die betreffende Leistung entschieden, dass das Leistungserbringungsverbot und der Vergütungsausschluss nach § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V im Prognosejahr keine Anwendung finden.

Auswahloptionen: ja; nein

C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

An dieser Stelle ist die Umsetzung von Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V darzustellen. Die Einhaltung der in den Richtlinien vorgegebenen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität ist Voraussetzung für die Erbringung bestimmter Leistungen.

Die Angaben sind stichtagsbezogen, d. h. zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu machen. Werden Beschlüsse umgesetzt, so sind aus der Auswahlliste „Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V“ (Kapitel C-6) die entsprechenden Nummern auszuwählen und in den Qualitätsbericht zu übernehmen. Bei Angaben zu Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen ist dabei die vorgehaltene Versorgungsstufe zu berücksichtigen.

Wird die Auswahl CQ05, CQ06 oder CQ07 getroffen, ist automatisch jeweils zusätzlich der Hinweis: „Weiterführende standortbezogene Informationen unter: www.perinatalzentren.org“ darzustellen.

Darüber hinaus sind für die Perinatalzentren Level 1 und Level 2 jeweils für die Berichtsjahre 2020, 2021 und 2022 Angaben über die Selbsteinschätzung zur Erfüllung der Personalvorgaben nach Nummer I.2.2 bzw. Nummer II.2.2 Anlage 2 der QFR-RL sowie zur Teilnahme am klärenden Dialog gemäß § 8 QFR-RL zu machen:

Das Zentrum hat dem G-BA die Nichterfüllung der Anforderungen an die pflegerische Versorgung gemäß Nummer I.2.2 bzw. Nummer II.2.2 Anlage 2 QFR-RL mitgeteilt.
Antwortoptionen: ja; nein
Wenn ja,
Das Zentrum nimmt am klärenden Dialog gemäß § 8 QFR-RL teil.
Antwortoptionen: ja; nein
Wenn ja,
Das Zentrum hat den klärenden Dialog gemäß § 8 QFR-RL abgeschlossen:
Antwortoptionen: ja; nein

Wenn das Zentrum dem G-BA die Nichterfüllung der Anforderungen an die pflegerische Versorgung gemäß Nummer I.2.2 bzw. Nummer II.2.2 Anlage 2 QFR-RL mitgeteilt hat, ist automatisch der folgende Hinweis darzustellen:

„Der ‚klärende Dialog‘ ist ein Instrument der Qualitätssicherung zur Unterstützung der Perinatalzentren, die nach dem 1. Januar 2017 die in der Richtlinie normierten Anforderungen an die pflegerische Versorgung nicht vollumfänglich erfüllt haben.“

Zu jeder Richtlinie/​Vereinbarung können in der Spalte „Kommentar/​Erläuterung“ ergänzende Angaben gemacht werden. Die Angaben in der Spalte „Kommentar/​Erläuterung“ sind jeweils auf 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.

C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V

An dieser Stelle ist die Umsetzung der Regelungen des G-BA zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V darzustellen. Stichtag ist der 31. Dezember des Berichtsjahres.

Gemäß § 2 Satz 1 der FKH-R müssen fortbildungsverpflichtete Personen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern bzw. der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden.

Alle fortbildungsverpflichteten Personen, deren fachärztliche Anerkennung bzw. psychotherapeutische Approbation mindestens fünf Jahre zurückliegt, haben den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht zu erbringen.

Anzugeben ist die Anzahl der Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“ unterliegen (siehe www.g-ba.de).

Aus der Gesamtanzahl der fortbildungsverpflichteten Personen ist dann die Anzahl derjenigen anzugeben, die im Berichtsjahr der Pflicht zum Fortbildungsnachweis unterliegen.

Aus dieser Gruppe ist dann die Anzahl derjenigen anzugeben, die bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres den Fortbildungsnachweis erbracht haben.

Beispiel:

Anzahl
1 Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht unterliegen (fortbildungsverpflichtete Personen) ……… Personen
1.1
Davon diejenigen, die der Pflicht zum Fortbildungsnachweis unterliegen
……… Personen
1.1.1
Davon diejenigen, die den Fortbildungsnachweis erbracht haben
……… Personen

C-8 Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) im Berichtsjahr

Krankenhäuser machen die unten genannten Angaben für jeden Bereich, für den die Ermittlung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) einen pflegesensitiven Bereich im Berichtsjahr 2022 ergeben hat. Alle Angaben zu den jährlichen Erfüllungsgraden erfolgen auf Ebene des pflegesensitiven Bereichs, getrennt für alle Stationen des ausgewählten pflegesensitiven Bereichs sowie getrennt für Tag- und Nachtschichten.

Gemäß § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) vom 9. November 2020 (BGBl. I 2357), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4792) geändert worden ist, wurden für folgende pflegeintensiven Bereiche in Krankenhäusern folgende Personaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 PpUGV genannten Höchstanteile von Pflegekräften und der in § 6 Absatz 2a PpUGV genannten Höchstanteile von Hebammen auf den Stationen oder für die betroffenen intensivmedizinischen Behandlungseinheiten, die einem pflegeintensiven Bereich angehören, stets einzuhalten sind:

Tabelle 1: Pflegepersonaluntergrenzen für das Berichtsjahr ab dem 1. Januar 2022

Pflegesensitiver Bereich Pflegepersonaluntergrenzen
(Patientinnen und Patienten je Pflegekraft)
Tagschicht Nachtschicht
Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin 2 3
Geriatrie 10 20
Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie 10 20
Innere Medizin und Kardiologie 10 22
Herzchirurgie 7 15
Neurologie 10 20
Neurologie Schlaganfalleinheit 3 5
Neurologische Frührehabilitation 5 12
Allgemeine Pädiatrie 6 10
Spezielle Pädiatrie 6 14
Neonatologische Pädiatrie 3,5 5
Gynäkologie und Geburtshilfe 8 18

Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, können Kombinationen von pflegesensitiven Bereichen mit identischen Personalanforderungen auftreten.

Die Angaben in diesem Kapitel basieren auf den Nachweisen der Krankenhäuser zu den Pflegepersonaluntergrenzen gemäß PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022) vom 12. November 2021 (vgl. https:/​/​www.g-drg.de/​Pflegepersonaluntergrenzen_​2022/​PpUG-Nachweis-Vereinbarung_​fuer_​das_​Jahr_​2022).

C-8.1 Monatsbezogener Erfüllungsgrad der PpUG

Der Erfüllungsgrad der jeweiligen PpUG ergibt sich für jeden pflegesensitiven Bereich als Anteil der eingehaltenen Monatsdurchschnitte an allen Monatsdurchschnitten pro Jahr, differenziert nach pflegesensitiven Stationen sowie nach der Tag- und Nachtschicht. Damit entspricht der monatsbezogene Erfüllungsgrad dem Erfüllungsgrad 2 gemäß § 5 Absatz 1 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 vom 12. November 2021. Der monatsbezogene Erfüllungsgrad ist wie folgt darzustellen:

Pflegesensitiver
Bereich
Station Schicht Monatsbezogener Erfüllungsgrad Ausnahme-
tatbestände
Kommentar
Angabe gemäß Spalte „Pflegesensitiver Bereich im Krankenhaus gemäß § 3 PpUGV“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Stationsbezeichnung gemäß Spalte „Station“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Tagschicht Entspricht dem Wert in Prozent, der für die Tagschichten auf der Station eines pflegesensitiven Bereichs vom InEK berechnet und in der Spalte „Erfüllungsgrad 2“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 angegeben ist. Anzahl der angegebenen Ausnahmetatbestände für diese Station in der Tagschicht gemäß den Spalten „Ausnahmetatbestand gemäß § 7 PpUGV oder PpUG-Sanktions-Vereinbarung“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Es können ergänzende Angaben zu den Ausnahmetatbeständen gemacht werden. Die Angaben sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.
Angabe gemäß Spalte „Pflegesensitiver Bereich im Krankenhaus gemäß § 3 PpUGV“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Stationsbezeichnung gemäß Spalte „Station“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Nachtschicht Entspricht dem Wert in Prozent, der für die Nachtschichten auf der Station eines pflegesensitiven Bereichs vom InEK berechnet und in der Spalte „Erfüllungsgrad 2“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 angegeben ist. Anzahl der angegebenen Ausnahmetatbestände für diese Station in der Nachtschicht gemäß den Spalten „Ausnahmetatbestand gemäß § 7 PpUGV oder PpUG-Sanktions-Vereinbarung“ der Anlage 4 der PpUG- Nachweis-Vereinbarung 2022 Es können ergänzende Angaben zu den Ausnahmetatbeständen gemacht werden. Die Angaben sind jeweils auf 300 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.
Beispiel:
Geriatrie Station 1A Tagschicht 50 %
Lesehilfe: Auf dieser Station wurden die Pflegepersonaluntergrenzen in der Tagschicht in 50 % der Monate im Monatsdurchschnitt eingehalten. (Hinweis: Mögliche Ausnahmetatbestände sind nicht berücksichtigt)
Geriatrie Station 1A Nachtschicht 58,33 %
Lesehilfe: Auf dieser Station wurden die Pflegepersonaluntergrenzen in der Nachtschicht in 58,33 % der Monate im Monatsdurchschnitt eingehalten. (Hinweis: Mögliche Ausnahmetatbestände sind nicht berücksichtigt)
3
Lesehilfe: Für diese Station wurden 3 Ausnahmetatbestände angegeben, aufgrund derer die PpUG im Monatsdurchschnitt nicht eingehalten wurden. Ausnahmetatbestände können vom Krankenhaus bei Vorliegen der folgenden Umstände geltend gemacht werden:

Kurzfristiger krankheitsbedingter Personalausfall, der in seinem Ausmaß über das übliche Maß hinausging.
Starke Erhöhung der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadens-ereignissen.
Hoher Patientenzuwachs durch Schließung von Abteilungen von Nachbarkrankenhäusern.

C-8.2 Schichtbezogener Erfüllungsgrad der PpUG

Der Erfüllungsgrad der jeweiligen PpUG ergibt sich für jeden pflegesensitiven Bereich als Anteil der eingehaltenen Schichten pro Jahr an allen Schichten pro Jahr, differenziert nach pflegesensitiven Stationen sowie nach der Tag- und Nachtschicht. Der schichtbezogene Erfüllungsgrad wird getrennt für die Tag- und Nachtschichten jeder Station eines pflegesensitiven Bereichs ausgewiesen und entspricht damit dem Erfüllungsgrad 1 gemäß § 5 Absatz 1 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 vom 12. November 2021.

Der schichtbezogene Erfüllungsgrad ist wie folgt darzustellen:

Pflegesensitiver Bereich Station Schicht Schichtbezogener
Erfüllungsgrad
Kommentare
Angabe gemäß Spalte „Pflegesensitiver Bereich im Krankenhaus gemäß § 3 PpUGV“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Stationsbezeichnung gemäß Spalte „Station“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Tagschicht Entspricht dem Wert in Prozent, der für die Tagschichten auf der Station eines pflegesensitiven Bereichs vom InEK berechnet und in der Spalte „Erfüllungsgrad 1“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 angegeben ist. Die Angaben sind auf 300 Zeichen begrenzt.
Angabe gemäß Spalte „Pflegesensitiver Bereich im Krankenhaus gemäß § 3 PpUGV“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Stationsbezeichnung gemäß Spalte „Station“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 Nachtschicht Entspricht dem Wert in Prozent, der für die Nachtschichten auf der Station eines pflegesensitiven Bereichs vom InEK berechnet und in der Spalte „Erfüllungsgrad 1“ der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 angegeben ist. Die Angaben sind auf 300 Zeichen begrenzt.
Beispiel:
Geriatrie Station 1A Tagschicht 94,52 %
Lesehilfe: Auf dieser Station wurden im Berichtsjahr in 94,52 % aller geleisteten Tagschichten die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten. (Hinweis: Mögliche Ausnahmetatbestände sind nicht berücksichtigt)
Die Angaben sind auf 300 Zeichen begrenzt.
Geriatrie Station 1A Nachtschicht 72,05 %
Lesehilfe: Auf dieser Station wurden im Berichtsjahr in 72,05 % aller geleisteten Nachtschichten die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten. (Hinweis: Mögliche Ausnahmetatbestände sind nicht berücksichtigt)
Die Angaben sind auf 300 Zeichen begrenzt.

C-9 Umsetzung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)

Hinweis: Der folgende Text ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen:

An dieser Stelle ist die Umsetzung des Beschlusses des G-BA zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V darzustellen (Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal – PPP-RL).

Im Auftrag des Gesetzgebers hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der PPP-RL gemäß § 136a Absatz 2 SGB V verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung festgelegt.
Die Vorgaben legen eine Mindestpersonalausstattung für das für die Behandlung erforderliche Personal fest. Die Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung.
Die Mindestvorgaben sind gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL quartals- und einrichtungsbezogen einzuhalten. Gemäß der Definition der PPP-RL kann ein Krankenhausstandort bis zu drei Einrichtungen (Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie) umfassen, für die die Einhaltung der Mindestvorgaben getrennt nachzuweisen ist.
Für das Berichtsjahr 2022 gilt ein Umsetzungsgrad von 90 %.

C-9.1 Zeitraum des Nachweises

Hier ist das Quartal (1, 2, 3 ,4) anzugeben.

Die Krankenhäuser weisen die Einhaltung der Mindestvorgaben quartalsweise nach. Im jährlichen Qualitätsbericht sind die Angaben aller vier Quartale aufzunehmen. Eine inhaltliche Zusammenführung der Quartalsnachweise eines Jahres ist nicht vorgesehen.

C-9.2 Vollständige und fristgerechte Nachweisführung

Krankenhausstandorte, welche die Nachweise sowie die Erklärung zur Richtigkeit bis zum Ende der Korrekturfrist zum 1. März des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres nicht oder nicht vollständig erbracht haben, sind gemäß § 11 Absatz 12 PPP-RL mit folgendem Hinweis zu kennzeichnen:

„Beleg zur Erfüllung nicht (vollständig) geführt.“

C-9.3 Einrichtungstyp

Die Angaben sind getrennt für die folgenden drei differenzierten Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 5 PPP-RL anzugeben:

Erwachsenenpsychiatrie
Psychosomatik
Kinder- und Jugendpsychiatrie

Für jede vorhandene Einrichtung sind folgende Angaben aufzunehmen:

C-9.3.1 Strukturangaben zur Einrichtung

C-9.3.1.1 Regionale Pflichtversorgung

Für die Einrichtung gilt eine durch die zuständige Landesbehörde festgelegte regionale Pflichtversorgung. (ja; nein)

Wenn ja,

Die Einrichtung verfügt über geschlossene Bereiche. (ja; nein)
Die Einrichtung verfügt über 24-Stunden-Präsenzdienste. (ja; nein)

C-9.3.1.2 Strukturangaben zu den vorhandenen Stationen

Die der Einrichtung zugeordneten Stationen sind mit den folgenden Angaben aus Abschnitt A2 der Anlage 3 der PPP-RL zu charakterisieren:

Bezeichnung der Station
Planbetten der vollstationären Versorgung
Planplätze der teilstationären Versorgung
Stationstyp
Schwerpunkt der Behandlung

C-9.3.1.3 Behandlungsumfang und Behandlungsbereiche

Für die Einrichtungen ist der Behandlungsumfang (Anzahl der Behandlungstage) sowie die Patientenstruktur (differenziert nach den Behandlungsbereichen) anzugeben. Hierfür ist der Abschnitt A3.3 der Anlage 3 der PPP-RL zu verwenden, die Gesamtbehandlungstage ergeben sich dabei als Summe über alle behandlungsbereichsspezifischen Behandlungstage. Die Angaben sind für das entsprechende Berichtsjahr zu machen.

C-9.3.2 Tatsächliche Personalausstattung nach Berufsgruppen

Für jede Berufsgruppe gemäß § 5 PPP-RL ist der folgende Parameter anzugeben:

Tatsächliche Personalausstattung (in Stunden)

C-9.3.3 Einhaltung der Mindestvorgaben und Umsetzungsgrad

C-9.3.3.1 Einhaltung der Mindestvorgabe in der Einrichtung

Die Mindestvorgaben wurden in der Einrichtung insgesamt eingehalten.

Auswahloptionen: ja; nein

C-9.3.3.2 Einhaltung der Mindestvorgaben und Umsetzungsgrad in den Berufsgruppen

Für jede Berufsgruppe gemäß § 5 PPP-RL sind die folgenden Parameter anzugeben:

Die Mindestanforderungen der Berufsgruppe sind eingehalten.
Auswahloptionen: ja; nein
Die geforderte Mindestpersonalausstattung (in Stunden)
Umsetzungsgrad (in %)

C-9.3.3.3 Umsetzungsgrad in der Einrichtung

Weiterhin ist der Umsetzungsgrad der Einrichtung (in %) anzugeben.

C-9.3.3.4 Ausnahmetatbestände

Die Krankenhäuser können von den verbindlichen Mindestvorgaben abweichen, wenn einer der in § 10 Absatz 1 PPP-RL beschriebenen Ausnahmetatbestände zutrifft.

Folgende Ausnahmetatbestände wurden angegeben:

Ausnahmetatbestand 1: kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle
Auswahloptionen: ja; nein
Ausnahmetatbestand 2: kurzfristig stark erhöhte Anzahl von Behandlungstagen
Auswahloptionen: ja; nein
Ausnahmetatbestand 3: gravierende strukturelle oder organisatorische Veränderungen
Auswahloptionen: ja; nein

[Zum Kapitel C-9 Umsetzung der PPP-RL können Krankenhäuser an dieser Stelle einen Gesamtkommentar tätigen. Der Kommentar ist auf 1 500 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt.]

C-10 Umsetzung von Anforderungen an die Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien

An dieser Stelle ist die Umsetzung von Beschlüssen des G-BA zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V darzustellen (Richtlinie zu Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien – ATMP-QS-RL). Die Angaben sind jeweils stichtagsbezogen, d. h. zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu machen.

Hinweis: Der folgende Text ist von der Erfassungssoftware automatisch zu übernehmen:

Krankenhausstandorte, an denen neue Therapien gemäß den Anlagen der ATMP-QS-RL angewendet werden, müssen die dort vorgegebenen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität erfüllen. Der Medizinische Dienst überprüft die Umsetzung der relevanten Qualitätsanforderungen und stellt dem Krankenhaus eine Bescheinigung aus, wenn diese vollumfänglich erfüllt werden. ATMP nach dieser Richtlinie dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet werden, die die Mindestanforderungen erfüllen.

Am Krankenhausstandort werden Arzneimittel für neuartige Therapien angewendet:

Auswahloptionen: ja; nein

Wenn ja:

Es besteht die grundsätzliche Berechtigung zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien für:

Die jeweiligen Arzneimittel sind aus der Auswahlliste „Arzneimittel für neuartige Therapien“ (Kapitel C-10) zu übernehmen und sofern erforderlich um die Konkretisierung der Indikationsgebiete, in denen die Arzneimittel angewendet werden, zu ergänzen.

Anhänge

Anhang 1: Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2022

Anhang 2: Auswahllisten für das Berichtsjahr 2022

Anhang 3: Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2022

Anhang 4: Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2022

Anlage 2

Anhang 2 zur Anlage Auswahllisten für das Berichtsjahr 2022

Auswahlliste „Medizinisch-pflegerische Leistungsangebote“ (Kapitel A-5)

Nummer Medizinisch-pflegerisches Leistungsangebot Kommentar/​Erläuterung
MP01 Akupressur z. B. Akupressurbehandlung bei Kopfschmerzen
MP02 Akupunktur
MP03 Angehörigenbetreuung/​-beratung/​-seminare
MP53 Aromapflege/​-therapie
MP54 Asthmaschulung
MP04 Atemgymnastik/​-therapie
MP55 Audiometrie/​Hördiagnostik
MP06 Basale Stimulation
MP56 Belastungstraining/​-therapie/​Arbeitserprobung
MP08 Berufsberatung/​Rehabilitationsberatung
MP09 Besondere Formen/​Konzepte der Betreuung von Sterbenden z. B. Hospizdienst, Palliative Care, Trauerbegleitung
MP10 Bewegungsbad/​Wassergymnastik
MP11 Sporttherapie/​Bewegungstherapie z. B. Feldenkrais, Eurhythmie, Tanztherapie
MP57 Biofeedback-Therapie
MP12 Bobath-Therapie (für Erwachsene und/​oder Kinder)
MP14 Diät- und Ernährungsberatung z. B. bei Diabetes mellitus
MP69 Eigenblutspende
MP15 Entlassmanagement/​Brückenpflege/​Überleitungspflege
MP16 Ergotherapie/​Arbeitstherapie
MP17 Fallmanagement/​Case Management/​Primary Nursing/​Bezugspflege
MP18 Fußreflexzonenmassage
MP19 Geburtsvorbereitungskurse/​Schwangerschaftsgymnastik
MP59 Gedächtnistraining/​Hirnleistungstraining/​Kognitives Training/​ Konzentrationstraining
MP20 Hippotherapie/​Therapeutisches Reiten/​Reittherapie
MP21 Kinästhetik
MP22 Kontinenztraining/​Inkontinenzberatung
MP23 Kreativtherapie/​Kunsttherapie/​Theatertherapie/​Bibliotherapie
MP24 Manuelle Lymphdrainage
MP25 Massage z. B. Akupunktmassage, Bindegewebsmassage, Shiatsu
MP26 Medizinische Fußpflege
MP27 Musiktherapie
MP28 Naturheilverfahren/​Homöopathie/​Phytotherapie
MP29 Osteopathie/​Chiropraktik/​Manualtherapie
MP30 Pädagogisches Leistungsangebot z. B. Unterricht für schulpflichtige Kinder
MP31 Physikalische Therapie/​Bädertherapie z. B. medizinische Bäder, Stangerbäder, Vierzellenbäder, Hydrotherapie, Kneippanwendungen, Ultraschalltherapie, Elektrotherapie
MP32 Physiotherapie/​Krankengymnastik als Einzel- und/​oder Gruppentherapie z. B. Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP), Krankengymnastik am Gerät/​med. Trainingstherapie
MP33 Präventive Leistungsangebote/​Präventionskurse z. B. Nichtraucher-Kurse, Koronarsportgruppe
MP60 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (PNF)
MP34 Psychologisches/​psychotherapeutisches Leistungsangebot/​Psychosozialdienst z. B. psychoonkologische Beratung, Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie, Suchttherapie, Konzentrative Bewegungstherapie
MP61 Redressionstherapie
MP35 Rückenschule/​Haltungsschulung/​Wirbelsäulengymnastik
MP36 Säuglingspflegekurse
MP37 Schmerztherapie/​-management
MP38 Sehschule/​Orthoptik
MP62 Snoezelen
MP63 Sozialdienst
MP64 Spezielle Angebote für die Öffentlichkeit z. B. Besichtigungen und Führungen (Kreißsaal, Hospiz etc.), Vorträge, Informationsveranstaltungen
MP39 Spezielle Angebote zur Anleitung und Beratung von Patientinnen und Patienten sowie Angehörigen z. B. Beratung zur Sturzprophylaxe
MP05 Spezielle Angebote zur Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern z. B. Babyschwimmen, Babymassage, PEKiP
MP40 Spezielle Entspannungstherapie z. B. Autogenes Training, Progressive Muskelentspannung, Meditation, Qi Gong, Yoga, Feldenkrais
MP13 Spezielles Leistungsangebot für Diabetikerinnen und Diabetiker
MP65 Spezielles Leistungsangebot für Eltern und Familien z. B. Schreiambulanz, Tragetuchkurs, Babymassagekurs, Elterncafé, Erziehungsberatung
MP66 Spezielles Leistungsangebot für neurologisch erkrankte Personen z. B. Forced-Use-Therapie, Taub´sche Therapie, Bewegungsinduktionstherapie, Therapie des Facio-Oralen Traktes (F.O.T.T.), Spiegeltherapie, Schlucktherapie
MP41 Spezielles Leistungsangebot von Hebammen/​Entbindungspflegern z. B. Unterwassergeburten, spezielle Kursangebote
MP42 Spezielles pflegerisches Leistungsangebot z. B. Pflegevisiten, Pflegeexpertinnen oder Pflegeexperten, Beratung durch Brustschwester
MP43 Stillberatung
MP44 Stimm- und Sprachtherapie/​Logopädie
MP45 Stomatherapie/​-beratung
MP46 Traditionelle Chinesische Medizin
MP47 Versorgung mit Hilfsmitteln/​Orthopädietechnik
MP67 Vojtatherapie für Erwachsene und/​oder Kinder
MP48 Wärme- und Kälteanwendungen
MP50 Wochenbettgymnastik/​Rückbildungsgymnastik
MP51 Wundmanagement z. B. spezielle Versorgung chronischer Wunden wie Dekubitus und Ulcus cruris
MP68 Zusammenarbeit mit stationären Pflegeeinrichtungen/​Angebot ambulanter Pflege/​Kurzzeitpflege/​Tagespflege
MP52 Zusammenarbeit mit/​Kontakt zu Selbsthilfegruppen

Auswahlliste „Weitere nicht-medizinische Leistungsangebote“ (Kapitel A-6)

Nummer Leistungsangebot Kommentar/​Erläuterung
Patientenzimmer
NM02 Ein-Bett-Zimmer z. B. Anzahl, Link zur Internetseite mit Angaben zur Ausstattung der Patientenzimmer
NM03 Ein-Bett-Zimmer mit eigener Nasszelle z. B. Anzahl, Link zur Internetseite mit Angaben zur Ausstattung der Patientenzimmer
NM05 Mutter-Kind-Zimmer z. B. Anzahl, Link zur Internetseite mit Angaben zur Ausstattung der Patientenzimmer
NM10 Zwei-Bett-Zimmer z. B. Anzahl, Link zur Internetseite mit Angaben zur Ausstattung der Patientenzimmer
NM11 Zwei-Bett-Zimmer mit eigener Nasszelle z. B. Anzahl, Link zur Internetseite mit Angaben zur Ausstattung der Patientenzimmer
Besondere Ausstattung des Krankenhauses
NM 69 Information zu weiteren nicht-medizinischen Leistungsangeboten des Krankenhauses (z. B. Fernseher, WLAN, Tresor, Telefon, Schwimmbad, Aufenthaltsraum) z. B. Link zur Internetseite des Krankenhauses
Angebote für schulpflichtige Patientinnen und Patienten
NM62 Schulteilnahme in externer Schule/​Einrichtung z. B. Kooperationspartner, Link zu Details
NM63 Schule im Krankenhaus
NM64 Schule über elektronische Kommunikationsmittel, z. B. Internet
NM50 Kinderbetreuung z. B. Alter der Kinder, Öffnungszeiten, Link zur Internetseite mit aktuellen Angaben
Individuelle Hilfs- und Serviceangebote
NM07 Rooming-in
NM09 Unterbringung Begleitperson (grundsätzlich möglich)
NM40 Empfangs- und Begleitdienst für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
NM49 Informationsveranstaltungen für Patientinnen und Patienten
NM60 Zusammenarbeit mit Selbsthilfeorganisationen
NM66 Berücksichtigung von besonderen Ernährungsbedarfen z. B. jüdische/​muslimische Ernährung, vegetarische/​vegane Küche, glutenfreie Ernährung
NM42 Seelsorge/​spirituelle Begleitung
NM68 Abschiedsraum

Auswahlliste „Aspekte der Barrierefreiheit“ (Kapitel A-7.2)

Nummer Aspekt der Barrierefreiheit Kommentar/​Erläuterung
Bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit
BF01 Kontrastreiche Beschriftungen in erhabener Profilschrift und/​oder Blindenschrift/​Brailleschrift z. B. Beschriftung liegt vor in Patientenzimmern, in Behandlungsräumen, in Funktionsräumen
BF02 Aufzug mit Sprachansage und/​oder Beschriftung in erhabener Profilschrift und/​oder Blindenschrift/​Brailleschrift z. B. Konkretisierung, ob Ausstattung der Aufzüge mit Sprachansage, mit kontrastreicher erhabener Profilschrift, mit Blindenschrift-/​Braille-Beschriftung
BF03 Tastbarer Gebäudeplan z. B. Angabe, wo sich der tastbare Gebäudeplan befindet
BF04 Schriftliche Hinweise in gut lesbarer, großer und kontrastreicher Beschriftung z. B. Angabe, wo im Haus die Beschriftung vorhanden ist und Konkretisierung zur Beschriftung, ob Piktogramme verwendet werden, ob die Vorgaben der DIN 18040 in Verbindung mit DIN 32975 berücksichtigt werden
BF05 Leitsysteme und/​oder personelle Unterstützung für sehbehinderte oder blinde Menschen z. B. Angaben, wo im Haus ein Blinden- bzw. Bodenleitsystem für sehbehinderte oder blinde Menschen installiert ist, wann und wo eine personelle Unterstützung angefordert werden muss, ob die Vorgaben der DIN 18040 in Verbindung mit DIN 32984 berücksichtigt werden
Bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
BF33 Barrierefreie Erreichbarkeit für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen z. B. Angabe, ob und wieviele Behindertenparkplätze vorhanden sind, ob barrierefreie Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben ist, ob die Vorgaben der DIN 18040 berücksichtigt werden
BF34 Barrierefreie Erschließung des Zugangs- und Eingangsbereichs für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen z. B. Angabe, ob der Tresen beim Service-/​Anmeldeschalter eine Nutzung vom Rollstuhl aus und auch für Kleinwüchsige ermöglicht, ob eine Induktionsschleife am Service-/​Anmeldeschalter installiert ist, ob Treppen im Eingangsbereich mit einem beidseitigen Handlauf versehen sind oder ob der Zugang ebenerdig oder über eine Rampe möglich ist, ob die Vorgaben der DIN 18040 berücksichtigt werden
BF06 Zimmerausstattung mit rollstuhlgerechten Sanitäranlagen z. B. Konkretisierung, ob Toiletten von unterschiedlichen Seiten anfahrbar sind, ob die Vorgaben der DIN 18040 berücksichtigt werden
BF08 Rollstuhlgerechter Zugang zu Serviceeinrichtungen z. B. Angabe, welche Serviceeinrichtungen einen rollstuhlgerechten Zugang haben
BF09 Rollstuhlgerecht bedienbarer Aufzug (innen/​außen) z. B. Aufzüge mit gut erreichbaren Bedienfeldern
BF10 Rollstuhlgerechte Toiletten für Besucherinnen und Besucher z. B. Angabe, ob Toilette beidseitig anfahrbar ist, ob die Vorgaben der DIN 18040 berücksichtigt werden
BF11 Besondere personelle Unterstützung z. B. Angabe, in welchen Situationen es besondere personelle Unterstützung (beispielsweise Begleitung/​Führen eines Rollstuhls) gibt, wo besondere personelle Unterstützung angefordert werden muss,
ob bzw. in welchen Situationen die Begleitung individueller Bezugspersonen möglich ist
Organisatorische Maßnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Menschen mit Hörbehinderung oder Gehörlosigkeit
BF35 Ausstattung von Zimmern mit Signalanlagen und/​oder visuellen Anzeigen z. B. Angabe, welche visuellen Anzeigen (z. B. Blitzanlage, Anzeige „Hilfe kommt“) vorhanden sind und welche Räume damit ausgestattet sind, ob die Vorgaben der DIN 18040 berücksichtigt werden
BF36 Ausstattung der Wartebereiche vor Behandlungsräumen mit einer visuellen Anzeige einer oder eines zur Behandlung aufgerufenen Patientin oder Patienten z. B. Angabe, welche Behandlungsräume im Haus mit dieser Anzeige ausgestattet sind
BF37 Aufzug mit visueller Anzeige z. B. Konkretisierung, welche visuellen Anzeigen vorhanden sind (z. B. Stockwerksanzeige, visuelle Anzeige für den Notruf „Hilfe kommt“), Angabe, ob die Vorgaben der DIN 18040 berücksichtigt werden
BF38 Kommunikationshilfen z. B. Angabe, ob Gebärdensprachdolmetscher/​-in, Schriftdolmetscher/​-in vorhanden, technische Kommunikationshilfe vorhanden
BF13 Übertragung von Informationen in leicht verständlicher, klarer Sprache z. B. Angabe, wie eine Übertragung von Informationen in leicht verständliche Sprache abläuft und wo diese angefordert werden können
Bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung
BF14 Arbeit mit Piktogrammen z. B. Angabe, auf welchen Stationen mit Piktogrammen gearbeitet wird
BF15 Bauliche Maßnahmen für Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung z. B. Angabe, welche baulichen Maßnahmen es für Menschen mit Demenz bzw. mit geistiger Behinderung gibt und wo diese vorhanden sind
BF16 Besondere personelle Unterstützung von Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung z. B. Angabe, welche besondere personelle Unterstützung es für Menschen mit Demenz bzw. mit geistiger Behinderung gibt (beispielsweise bei der Medikamentenapplikation) und wo diese angefordert werden muss
Bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße oder massiver körperlicher Beeinträchtigung
BF17 Geeignete Betten für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße z. B. Angabe zu maximal Körpergröße und/​oder maximal Körpergewicht, ob elektrisch verstellbar
BF18 OP-Einrichtungen für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße z. B. Angabe, welche OP-Einrichtungen entsprechend ausgestattet sind (z. B. Schleusen, OP-Tische), Angabe zu maximal Körpergröße und/​oder maximal Körpergewicht
BF19 Röntgeneinrichtungen für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße z. B. Angabe zu maximal Körpergröße und/​oder maximal Körpergewicht
BF20 Untersuchungseinrichtungen/​-geräte für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße z. B. Körperwaagen, Blutdruckmanschetten
BF21 Hilfsgeräte zur Unterstützung bei der Pflege für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße z. B. Patientenlifter
BF22 Hilfsmittel für Patientinnen und Patienten mit besonderem Übergewicht oder besonderer Körpergröße z. B. Anti-Thrombosestrümpfe
Bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Bedarfs von Patientinnen oder Patienten mit schweren Allergien
BF23 Allergenarme Zimmer z. B. Angabe, auf welchen Stationen es allergenarme Zimmer gibt und ob eine Bekanntgabe von Allergien vor der Aufnahme erforderlich ist
BF24 Diätische Angebote z. B. Angabe, welche Diäten berücksichtigt werden können
Berücksichtigung von Fremdsprachlichkeit und Religionsausübung
BF25 Dolmetscherdienste z. B. Konkretisierung, für welche Sprachen Dolmetscherdienste zur Verfügung stehen
BF26 Behandlungsmöglichkeiten durch fremdsprachiges Personal z. B. Konkretisierung, in welchen Sprachen Behandlungsmöglichkeiten durch fremdsprachiges Personal möglich sind
BF29 Mehrsprachiges Informationsmaterial über das Krankenhaus z. B. Konkretisierung, in welchen Sprachen Informationsmaterial vorliegt
BF30 Mehrsprachige Internetseite z. B. Konkretisierung, in welchen Sprachen die Internetseite gestaltet ist
BF31 Mehrsprachiges Orientierungssystem (Ausschilderung) z. B. Konkretisierung, in welchen Sprachen die Ausschilderung vorliegt
BF32 Räumlichkeiten zur religiösen und spirituellen Besinnung z. B. Raum der Stille
Organisatorische Rahmenbedingungen zur Barrierefreiheit
BF39 Informationen zur Barrierefreiheit auf der Internetseite des Krankenhauses Link zur Internetseite
BF40 Barrierefreie Eigenpräsentation/​Informationsdarbietung auf der Krankenhaushomepage z. B. Angabe, welche Einschränkungen der Nutzer (Sehen, Hören, Bewegen, Verarbeiten von Informationen) bei der Informationsdarbietung berücksichtigt werden
BF41 Barrierefreie Zugriffsmöglichkeiten auf Notrufsysteme z. B. Konkretisierung, wo barrierefreie Zugriffsmöglichkeiten auf Notrufsysteme vorhanden sind (z. B. Patientenzimmer, Behandlungsräume, Sanitäranlagen)

Auswahlliste „Forschung und akademische Lehre“ (Kapitel A-8.1)

Nummer Forschung, akademische Lehre und weitere ausgewählte wissenschaftliche Tätigkeiten Kommentar/​Erläuterung
FL01 Dozenturen/​Lehrbeauftragungen an Hochschulen und Universitäten
FL02 Dozenturen/​Lehrbeauftragungen an Fachhochschulen
FL03 Studierendenausbildung (Famulatur/​Praktisches Jahr)
FL04 Projektbezogene Zusammenarbeit mit Hochschulen und Universitäten
FL05 Teilnahme an multizentrischen Phase-I/​II-Studien
FL06 Teilnahme an multizentrischen Phase-III/​IV-Studien
FL07 Initiierung und Leitung von uni-/​multizentrischen klinisch-wissenschaftlichen Studien
FL08 Herausgeberschaften wissenschaftlicher Journale/​Lehrbücher
FL09 Doktorandenbetreuung

Auswahlliste „Ausbildung in anderen Heilberufen“ (Kapitel A-8.2)

Nummer Ausbildung in anderen Heilberufen Kommentar/​Erläuterung
HB15 Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent (ATA)
HB16 Diätassistentin und Diätassistent
HB10 Hebamme und Entbindungspfleger
HB06 Ergotherapeutin und Ergotherapeut
HB01 Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger
HB19 Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
HB20 Pflegefachfrau B. Sc., Pflegefachmann B. Sc.
HB21 Altenpflegerin, Altenpfleger
HB02 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
HB03 Krankengymnastin und Krankengymnast/​Physiotherapeutin und Physiotherapeut
HB17 Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer
HB09 Logopädin und Logopäde
HB13 Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTAF)
HB12 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA)
HB05 Medizinisch-technische Radiologieassistentin und
Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA)
HB07 Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent (OTA)
HB14 Orthoptistin und Orthoptist
HB11 Podologin und Podologe
HB18 Notfallsanitäterinnen und -sanitäter (Ausbildungsdauer drei Jahre)

Auswahlliste „Spezielles therapeutisches Personal“ (Kapitel A-11.4)

Nummer Spezielles therapeutisches Personal Kommentar/​Erläuterung
SP04 Diätassistentin und Diätassistent
SP36 Entspannungspädagogin und Entspannungspädagoge/​Entspannungstherapeutin und Entspannungstherapeut/​Entspannungstrainerin und Entspannungstrainer (mit psychologischer, therapeutischer und pädagogischer Vorbildung)/​Heileurhythmielehrerin und Heileurhythmielehrer/​Feldenkraislehrerin und Feldenkraislehrer
SP05 Ergotherapeutin und Ergotherapeut
SP06 Erzieherin und Erzieher
SP31 Gymnastik- und Tanzpädagogin und Gymnastik- und Tanzpädagoge
SP08 Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger
SP09 Heilpädagogin und Heilpädagoge
SP39 Heilpraktikerin und Heilpraktiker
SP30 Hörgeräteakustikerin und Hörgeräteakustiker
SP54 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
SP57 Klinische Neuropsychologin und Klinischer Neuropsychologe
SP13 Kunsttherapeutin und Kunsttherapeut
SP14 Logopädin und Logopäde/​Klinische Linguistin und Klinischer Linguist/​Sprechwissenschaftlerin und Sprechwissenschaftler/​Phonetikerin und Phonetiker
SP15 Masseurin/​Medizinische Bademeisterin und Masseur/​Medizinischer Bademeister z. B. für Babymassage
SP43 Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik (MTAF)
SP55 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA)
SP56 Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA)
SP16 Musiktherapeutin und Musiktherapeut
SP17 Oecotrophologin und Oecothrophologe (Ernährungswissenschaftlerin und Ernährungswissenschaftler)
SP18 Orthopädiemechanikerin und Bandagistin und Orthopädiemechaniker und Bandagist/​Orthopädieschuhmacherin und Orthopädieschuhmacher
SP19 Orthoptistin und Orthoptist/​Augenoptikerin und Augenoptiker
SP20 Pädagogin und Pädagoge/​Lehrerin und Lehrer
SP21 Physiotherapeutin und Physiotherapeut
SP22 Podologin und Podologe (Fußpflegerin und Fußpfleger)
SP23 Diplom-Psychologin und Diplom-Psychologe
SP24 Psychologische Psychotherapeutin und Psychologischer Psychotherapeut
SP25 Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter
SP26 Sozialpädagogin und Sozialpädagoge
SP40 Sozialpädagogische Assistentin und Sozialpädagogischer Assistent/​ Kinderpflegerin und Kinderpfleger
SP35 Personal mit Weiterbildung zur Diabetesberaterin/​zum Diabetesberater
SP32 Personal mit Zusatzqualifikation nach Bobath oder Vojta
SP42 Personal mit Zusatzqualifikation in der Manualtherapie
SP27 Personal mit Zusatzqualifikation in der Stomatherapie
SP28 Personal mit Zusatzqualifikation im Wundmanagement
SP60 Personal mit Zusatzqualifikation Basale Stimulation
SP61 Personal mit Zusatzqualifikation Kinästhetik
SP58 Psychotherapeutin und Psychotherapeut in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit (gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3 PsychThG)
SP59 Notfallsanitäterinnen und -sanitäter (Ausbildungsdauer drei Jahre)
SP62 Gesundheitspädagogin und -pädagoge

Auswahlliste „Klinisches Risikomanagement – Instrumente und Maßnahmen“ (Kapitel A-12.2.3)

Nummer Instrument bzw. Maßnahme Zusatzangaben
RM01 Übergreifende Qualitäts- und/​oder Risikomanagement-Dokumentation (QM/​RM-Dokumentation) liegt vor Name
letzte Aktualisierung (Datum)
RM02 Regelmäßige Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
RM03 Mitarbeiterbefragungen
RM04 Klinisches Notfallmanagement Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM05 Schmerzmanagement Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM06 Sturzprophylaxe Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM07 Nutzung eines standardisierten Konzepts zur Dekubitusprophylaxe (z. B. „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege“) Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM08 Geregelter Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM09 Geregelter Umgang mit auftretenden Fehlfunktionen von Geräten Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM10 Strukturierte Durchführung von interdisziplinären Fallbesprechungen/​-konferenzen Auswahloptionen (Mehrfachangaben möglich):

Tumorkonferenzen
Mortalitäts- und Morbiditätskonferenzen
Pathologiebesprechungen
Palliativbesprechungen
Qualitätszirkel
Andere: (Freitext maximal 300 Zeichen inklusive Leerzeichen)
RM12 Verwendung standardisierter Aufklärungsbögen
RM13 Anwendung von standardisierten OP-Checklisten
RM14 Präoperative Zusammenfassung vorhersehbarer kritischer OP-Schritte, OP-Zeit und erwarteter Blutverlust Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM15 Präoperative, vollständige Präsentation notwendiger Befunde Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM16 Vorgehensweise zur Vermeidung von Eingriffs- und Patientenverwechslungen Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM17 Standards für Aufwachphase und postoperative Versorgung Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)
RM18 Entlassungsmanagement Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
letzte Aktualisierung (Datum)

Auswahlliste „Einsatz eines einrichtungsinternen Fehlermeldesystems“ (Kapitel A-12.2.3.1)

Nummer Instrument bzw. Maßnahme Zusatzangaben
IF01 Dokumentation und Verfahrensanweisungen zum Umgang mit dem Fehlermeldesystem liegen vor Letzte Aktualisierung (Datum)
IF02 Interne Auswertungen der eingegangenen Meldungen Auswahloptionen:

monatlich
quartalsweise
halbjährlich
jährlich
bei Bedarf
IF03 Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Umgang mit dem Fehlermeldesystem und zur Umsetzung von Erkenntnissen aus dem Fehlermeldesystem Auswahloptionen:

monatlich
quartalsweise
halbjährlich
jährlich
bei Bedarf

Auswahlliste „Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen“ (Kapitel A-12.2.3.2)

Nummer Instrument bzw. Maßnahme Zusatzangaben
(Mehrfachauswahl möglich)
EF01 CIRS AINS (Berufsverband Deutscher Anästhesisten und Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Bundesärztekammer)
EF02 CIRS Berlin (Ärztekammer Berlin, Bundesärztekammer)
EF03 KH-CIRS (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Deutscher Pflegerat, Bundesärztekammer)
EF06 CIRS NRW (Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Kassenärztliche Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, Bundesärztekammer)
EF08 CIRS Notfallmedizin (Abteilung für Anästhesie, Intensivmedizin und Notfallmedizin, Klinikum Kempten)
EF10 CIRS der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH)
EF11 CIRS der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS)
EF12 „Jeder Fehler zählt“ (Institut für Allgemeinmedizin Frankfurt)
EF13 DokuPIK (Dokumentation Pharmazeutischer Interventionen im Krankenhaus beim Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker [ADKA])
EF14 CIRS Health Care
EF15 PaSIS (Patientensicherheits- und Informationssystem des Universitätsklinikums Tübingen)
EF17 DGHO-CIRS (Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie)
EF00 Sonstiges (Freitext maximal 300 Zeichen inklusive Leerzeichen)

Auswahlliste „Hygienebezogenes Risikomanagement“ (Kapitel A-12.3.2.6)

Nummer Instrument bzw. Maßnahme Zusatzangaben
HM01 Öffentlich zugängliche Berichterstattung zu Infektionsraten Link angeben
HM02 Teilnahme am Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS) des nationalen Referenzzentrums für Surveillance von nosokomialen Infektionen Auswahloptionen/​Module:

AMBU-KISS
CDAD-KISS
HAND-KISS
ITS-KISS
MRSA-KISS
NEO-KISS
ONKO-KISS
OP-KISS
STATIONS-KISS
SARI

(Mehrfachangaben möglich)

HM03 Teilnahme an anderen regionalen, nationalen oder internationalen Netzwerken zur Prävention von nosokomialen Infektionen Name
(Freitext maximal 300 Zeichen inklusive Leerzeichen)
HM04 Teilnahme an der (freiwilligen) „Aktion Saubere Hände“ (ASH) Auswahloptionen:

Teilnahme (ohne Zertifikat)
Zertifikat Bronze
Zertifikat Silber
Zertifikat Gold
HM05 Jährliche Überprüfung der Aufbereitung und Sterilisation von Medizinprodukten
HM09 Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu hygienebezogenen Themen

Auswahlliste „Arzneimitteltherapiesicherheit“ (Kapitel A-12.5.4)

Nummer Instrument bzw. Maßnahme Zusatzangaben Kommentar/​Erläuterung
Allgemeines
AS01 Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu AMTS bezogenen Themen
AS02 Vorhandensein adressatengerechter und themenspezifischer Informationsmaterialien für Patientinnen und Patienten zur ATMS z. B. für chronische Erkrankungen, für Hochrisikoarzneimittel, für Kinder
Aufnahme ins Krankenhaus – inklusive Arzneimittelanamnese
AS03 Verwendung standardisierter Bögen für die Arzneimittel-Anamnese Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
[letzte Aktualisierung (Datum)]
AS04 Elektronische Unterstützung des Aufnahme- und Anamnese-Prozesses (z. B. Einlesen von Patientenstammdaten oder Medikationsplan, Nutzung einer Arzneimittelwissensdatenbank, Eingabemaske für Arzneimittel oder Anamnese­informationen)
Medikationsprozess im Krankenhaus
AS05 Prozessbeschreibung für einen optimalen Medikationsprozess (z. B. Arzneimittelanamnese – Verordnung – Patienteninformation – Arzneimittelabgabe – Arzneimittelanwendung – Dokumentation – Therapieüberwachung – Ergebnisbewertung) Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
[letzte Aktualisierung (Datum)]
AS06 SOP zur guten Verordnungspraxis Teil der QM/​RM-Dokumentation (gemäß RM01)
oder
Name der Verfahrensbeschreibung/​SOP
[letzte Aktualisierung (Datum)]
AS07 Möglichkeit einer elektronischen Verordnung, d. h. strukturierte Eingabe von Wirkstoff (oder Präparatename), Form, Dosis, Dosisfrequenz (z. B. im KIS, in einer Verordnungssoftware)
AS08 Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Arzneimittelinformationssysteme (z. B. Lauer-Taxe®, ifap klinikCenter®, Gelbe Liste®, Fachinfo-Service®)
AS09 Konzepte zur Sicherstellung einer fehlerfreien Zubereitung von Arzneimitteln Auswahloptionen:

Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur zur Sicherstellung einer fehlerfreien Zubereitung
Zubereitung durch pharmazeutisches Personal
Anwendung von gebrauchsfertigen Arzneimitteln bzw. Zubereitungen
Sonstiges: (Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)

(Mehrfachauswahl möglich)

AS10 Elektronische Unterstützung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln
Vorhandensein von elektronischen Systemen zur Entscheidungsunterstützung (z. B. Meona®, Rpdoc®, AIDKlinik®, ID Medics® bzw. ID Diacos® Pharma)
Versorgung der Patientinnen und Patienten mit patientenindividuell abgepackten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke (z. B. Unit-Dose-System)
Sonstige elektronische Unterstützung (bei z. B. Bestellung, Herstellung, Abgabe): (Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)
(Mehrfachauswahl möglich)
AS11 Elektronische Dokumentation der Verabreichung von Arzneimitteln
AS12 Maßnahmen zur Minimierung von Medikationsfehlern Auswahloptionen:

Fallbesprechungen
Maßnahmen zur Vermeidung von Arzneimittelverwechslung
Spezielle AMTS-Visiten (z. B. pharmazeutische Visiten, antibiotic stewardship, Ernährung)
Teilnahme an einem einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystem (siehe Kapitel 12.2.3.2)
andere Maßnahme
(Freitext maximal 300 Zeichen inklusive Leerzeichen)

(Mehrfachauswahl möglich)

Entlassung
AS13 Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen Arzneimitteltherapie nach Entlassung Auswahloptionen:

Aushändigung von arzneimittelbezogenen Informationen für die Weiterbehandlung und Anschlussversorgung der Patientin oder des Patienten im Rahmen eines (gegebenenfalls vorläufigen) Entlassbriefs
Aushändigung von Patienteninformationen zur Umsetzung von Therapieempfehlungen
Aushändigung des Medikationsplans
bei Bedarf Arzneimittel-Mitgabe oder Ausstellung von Entlassrezepten
Sonstiges: (Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)

(Mehrfachauswahl möglich)

Auswahlliste „Schutzkonzept gegen (sexuelle) Gewalt bei Kindern und Jugendlichen“ (Kapitel A-12.6.1)

Nummer Instrument bzw. Maßnahme Zusatzangaben
Prävention
SK01 Informationsgewinnung zur Thematik z. B. Information über lokale Hilfsangebote, Sichtbarmachen in den Räumlichkeiten
(Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)
SK02 Fortbildungen der Mitarbeiter/​-innen z. B. Angaben zur Durchführung, Umfang und Teilnahmequote an Fortbildungen zum Thema Basiswissen u.a. zum Erkennen von (sexueller) Gewalt und Einleitung entsprechender Hilfen, inkl. des Erwerbs von Wissen zu gesetzlichen Pflichten und zur Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindswohls
SK03 Aufklärung z. B. Team, Patienten und deren Angehörige zur Thematik sensibilisieren
(Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)
SK04 Verhaltenskodex mit Regeln zum achtsamen Umgang mit Kindern und Jugendlichen Letzte Überprüfung (Datum)
SK05 Altersangemessene Beschwerdemöglichkeiten z. B. interne und externe altersentsprechende Beschwerdemöglichkeiten
(Freitextangabe, maximal 500 Zeichen, ggf. Link)
SK06 Spezielle Vorgaben zur Personalauswahl z. B. Kinderschutz in Vorstellungsgesprächen thematisieren, Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 30a BZRG
(Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)
SK07 Sonstiges z.B. weitere Maßnahmen und Instrumente
(Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)
Intervention
SK08 Interventionsplan
Verbindliches Verfahren zum Vorgehen in Kinderschutzfällen und insbesondere beim Verdacht auf (sexuelle) Gewalt
Letzte Überprüfung (Datum)
SK09 Sonstiges z. B. weitere Maßnahmen und Instrumente
(Freitextangabe, maximal 500 Zeichen)
Aufarbeitung
SK10 Handlungsempfehlungen zum Umgang/​zur Aufarbeitung aufgetretener Fälle Letzte Überprüfung (Datum)
SK11 Sonstiges z. B. weitere Maßnahmen und Instrumente

Auswahlliste „Besondere apparative Ausstattung“ (Kapitel A-13)

Nummer Vorhandene Geräte
(X = Zusatzangabe verpflichtend)
Umgangssprachliche
Bezeichnung
Zusatz-
angabe:
24 Stunden-
Notfall-
verfügbarkeit
Kommentar/​Erläuterung
AA01 Angiographiegerät/​DSA
(X)
Gerät zur Gefäßdarstellung Ja/​Nein
AA38 Beatmungsgerät zur Beatmung von Früh- und Neugeborenen
(X)
Maskenbeatmungsgerät mit dauerhaft positivem Beatmungsdruck Ja/​Nein
AA08 Computertomograph (CT)
(X)
Schichtbildverfahren im Querschnitt mittels Röntgenstrahlen Ja/​Nein
AA09 Druckkammer für hyperbare Sauerstofftherapie Druckkammer zur Sauerstoffüberdruckbehandlung
AA10 Elektroenzephalographiegerät (EEG)
(X)
Hirnstrommessung Ja/​Nein
AA43 Elektrophysiologischer Messplatz mit EMG, NLG, VEP, SEP, AEP Messplatz zur Messung feinster elektrischer Potenziale im Nervensystem, die durch eine Anregung eines der fünf Sinne hervorgerufen wurden
AA18 Hochfrequenzthermotherapiegerät Gerät zur Gewebezerstörung mittels Hochtemperaturtechnik
AA47 Inkubatoren Neonatologie
(X)
Geräte für Früh- und Neugeborene (Brutkasten) Ja/​Nein
AA50 Kapselendoskop Verschluckbares Spiegelgerät zur Darmspiegelung
AA21 Lithotripter (ESWL) Stoßwellen-Steinzerstörung
AA15 Gerät zur Lungenersatztherapie/​
-unterstützung
(X)
Ja/​Nein z. B. ECMO/​ECLA
AA22 Magnetresonanztomograph (MRT)
(X)
Schnittbildverfahren mittels starker Magnetfelder und elektro-magnetischer Wechselfelder Ja/​Nein
AA68 Offener Ganzkörper-Magnetresonanztomograph
(X)
Ja/​Nein
AA23 Mammographiegerät Röntgengerät für die weibliche Brustdrüse
AA14 Gerät für Nierenersatzverfahren
(X)
Gerät zur Blutreinigung bei Nierenversagen (Dialyse) Ja/​Nein z. B. Hämofiltration, Dialyse, Peritonealdialyse
AA26 Positronenemissionstomograph (PET)/​PET-CT Schnittbildverfahren in der Nuklearmedizin, Kombination mit Computertomographie möglich
AA56 Protonentherapie Bestrahlungen mit Wasserstoff-Ionen
AA57 Radiofrequenzablation (RFA) und/​oder andere Thermoablationsverfahren Gerät zur Gewebezerstörung mittels Hochtemperaturtechnik
AA30 Single-Photon-Emissionscomputertomograph (SPECT) Schnittbildverfahren unter Nutzung eines Strahlenkörperchens
AA32 Szintigraphiescanner/​Gammasonde Nuklearmedizinisches Verfahren zur Entdeckung bestimmter, zuvor markierter Gewebe, z. B. Lymphknoten zur Sentinel-Lymph-Node-Detektion
AA33 Uroflow/​Blasendruckmessung/​Urodynamischer Messplatz Harnflussmessung
AA69 Linksherzkatheterlabor
(X)
Gerät zur Darstellung der linken Herzkammer und der Herzkranzgefäße Ja/​Nein
AA70 Behandlungsplatz für mechanische Thrombektomie bei Schlaganfall (X) Verfahren zur Eröffnung von Hirngefäßen bei Schlaganfällen Ja/​Nein
AA71 Roboterassistiertes Chirurgie-System Operationsroboter
AA72 3D-Laparoskopie-System Kamerasystem für eine dreidimensionale Darstellung der Organe während der Operation

Auswahlliste „Module der Speziellen Notfallversorgung“ (Kapitel A-14.2)

Nummer Module der Speziellen Notfallversorgung Kommentar/​Erläuterung
(Mehrfachauswahl möglich)
SN01 Modul Notfallversorgung Kinder (Basis)
SN02 Modul Notfallversorgung Kinder (erweitert)
SN03 Modul Notfallversorgung Kinder (umfassend)
SN04 Modul Schwerverletztenversorgung
SN05 Modul Schlaganfallversorgung (Stroke Unit)
SN06 Modul Durchblutungsstörungen am Herzen (Chest Pain Unit)

Auswahlliste „Medizinische Leistungsangebote“ (Kapitel B-[X].3 und B-[X].8)

Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Augenheilkunde Kommentar/​Erläuterung
VA01 Diagnostik und Therapie von Tumoren des Auges und der Augenanhangsgebilde
VA02 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Augenlides, des Tränenapparates und der Orbita
VA03 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Konjunktiva
VA04 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Sklera, der Hornhaut, der Iris und des Ziliarkörpers z. B. auch Hornhauttransplantation
VA05 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Linse
VA06 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Aderhaut und der Netzhaut z. B. Behandlung von Gefäßverschlüssen (Rheologie), Diagnostik und Therapie der Frühgeborenenretinopathie
VA07 Diagnostik und Therapie des Glaukoms
VA08 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Glaskörpers und des Augapfels z. B. intravitreale Injektionen
VA09 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Sehnervs und der Sehbahn
VA10 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Augenmuskeln, Störungen der Blickbewegungen sowie Akkommodationsstörungen und Refraktionsfehler z. B. auch refraktive Chirurgie
VA11 Diagnostik und Therapie von Sehstörungen und Blindheit z. B. Sehschule
VA12 Ophthalmologische Rehabilitation
VA13 Anpassung von Sehhilfen
VA14 Diagnostik und Therapie von strabologischen und neuroophthalmologischen Erkrankungen
VA15 Plastische Chirurgie
VA16 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
VA17 Spezialsprechstunde
VA18 Laserchirurgie des Auges
VA00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Chirurgie Kommentar/​Erläuterung
Herzchirurgie
VC01 Koronarchirurgie z. B. Bypasschirurgie
VC02 Chirurgie der Komplikationen der koronaren Herzerkrankung: Ventrikelaneurysma, Postinfarkt-VSD, Papillarmuskelabriss, Ventrikelruptur
VC03 Herzklappenchirurgie z. B. Klappenkorrektur, Klappenersatz
VC04 Chirurgie der angeborenen Herzfehler
VC05 Schrittmachereingriffe
VC06 Defibrillatoreingriffe
VC07 Herztransplantation
VC08 Lungenembolektomie
VC09 Behandlung von Verletzungen am Herzen
VC10 Eingriffe am Perikard z. B. bei Panzerherz
Thoraxchirurgie
VC11 Lungenchirurgie
VC12 Tracheobronchiale Rekonstruktionen bei angeborenen Malformationen
VC13 Operationen wegen Thoraxtrauma
VC14 Speiseröhrenchirurgie
VC15 Thorakoskopische Eingriffe
VC59 Mediastinoskopie
Gefäßchirurgie/​Viszeralchirurgie
VC16 Aortenaneurysmachirurgie
VC17 Offen chirurgische und endovaskuläre Behandlung von Gefäßerkrankungen z. B. Carotischirurgie
VC18 Konservative Behandlung von arteriellen Gefäßerkrankungen
VC19 Diagnostik und Therapie von venösen Erkrankungen und Folgeerkrankungen z. B. Varizenchirurgie (Krampfaderchirurgie), Thrombosen, Ulcus cruris (offenes Bein)
VC20 Nierenchirurgie
VC21 Endokrine Chirurgie z. B. Schilddrüsenchirurgie
VC22 Magen-Darm-Chirurgie z. B. Hernienchirurgie, Koloproktologie
VC23 Leber-, Gallen-, Pankreaschirurgie
VC24 Tumorchirurgie
VC25 Transplantationschirurgie
VC60 Adipositaschirurgie
VC61 Dialyseshuntchirurgie
VC62 Portimplantation
VC68 Mammachirurgie
Unfall- und Wiederherstellungschirurgie
VC26 Metall-/​Fremdkörperentfernungen
VC27 Bandrekonstruktionen/​Plastiken
VC28 Gelenkersatzverfahren/​Endoprothetik
VC29 Behandlung von Dekubitalgeschwüren
VC30 Septische Knochenchirurgie
VC31 Diagnostik und Therapie von Knochenentzündungen
VC32 Diagnostik und Therapie von Verletzungen des Kopfes
VC33 Diagnostik und Therapie von Verletzungen des Halses
VC34 Diagnostik und Therapie von Verletzungen des Thorax
VC35 Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Lumbosakralgegend, der Lendenwirbelsäule und des Beckens
VC36 Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Schulter und des Oberarmes
VC37 Diagnostik und Therapie von Verletzungen des Ellenbogens und des Unterarmes
VC38 Diagnostik und Therapie von Verletzungen des Handgelenkes und der Hand
VC39 Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Hüfte und des Oberschenkels
VC40 Diagnostik und Therapie von Verletzungen des Knies und des Unterschenkels
VC41 Diagnostik und Therapie von Verletzungen der Knöchelregion und des Fußes
VC42 Diagnostik und Therapie von sonstigen Verletzungen
VC63 Amputationschirurgie
VC64 Ästhetische Chirurgie/​Plastische Chirurgie
VO15 Fußchirurgie
VO16 Handchirurgie
VO19 Schulterchirurgie
VO20 Sportmedizin/​Sporttraumatologie
VC65 Wirbelsäulenchirurgie
VC69 Verbrennungschirurgie
Neurochirurgie
VC43 Chirurgie der Hirntumoren (gutartig, bösartig, einschließlich Schädelbasis)
VC44 Chirurgie der Hirngefäßerkrankungen z. B. Aneurysma, Angiome, Kavernome
VC45 Chirurgie der degenerativen und traumatischen Schäden der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule z. B. Vertebroplastie
VC46 Chirurgie der Missbildungen von Gehirn und Rückenmark
VC47 Chirurgische Korrektur von Missbildungen des Schädels
VC48 Chirurgie der intraspinalen Tumoren
VC49 Chirurgie der Bewegungsstörungen
VC50 Chirurgie der peripheren Nerven
VC51 Chirurgie chronischer Schmerzerkrankungen z. B. Trigeminusneuralgie, Tumorschmerzen, chronische Wirbelsäulenschmerzen
VC52 Elektrische Stimulation von Kerngebieten bei Schmerzen und Bewegungsstörungen (sogenannte „Funktionelle Neurochirurgie“)
VC53 Chirurgische und intensivmedizinische Akutversorgung von Schädel-Hirn-Verletzungen
VC54 Diagnosesicherung unklarer Hirnprozesse mittels Stereotaktischer Biopsie
VC65 Wirbelsäulenchirurgie
VC70 Kinderneurochirurgie
Allgemein
VC55 Minimalinvasive laparoskopische Operationen
VC56 Minimalinvasive endoskopische Operationen z. B. auch NOTES (Chirurgie via natürliche Körperöffnungen)
VC57 Plastisch-rekonstruktive Eingriffe
VC58 Spezialsprechstunde
VC66 Arthroskopische Operationen
VC67 Chirurgische Intensivmedizin
VC71 Notfallmedizin
VC00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Dermatologie Kommentar/​Erläuterung
VD01 Diagnostik und Therapie von Allergien
VD02 Diagnostik und Therapie von Autoimmunerkrankungen und HIV-assoziierten Erkrankungen
VD03 Diagnostik und Therapie von Hauttumoren z. B. Photodynamische Tumortherapie
VD04 Diagnostik und Therapie von Infektionen der Haut und der Unterhaut
VD05 Diagnostik und Therapie von bullösen Dermatosen
VD06 Diagnostik und Therapie von papulosquamösen Hautkrankheiten
VD07 Diagnostik und Therapie von Urtikaria und Erythemen
VD08 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Haut und der Unterhaut durch Strahleneinwirkung
VD09 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Hautanhangsgebilde z. B. Schweiß- und Talgdrüsenerkrankungen
VD10 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten der Haut und Unterhaut z. B. auch Kollagenosen, altersbedingte Hautveränderungen
VD11 Spezialsprechstunde
VD12 Dermatochirurgie z. B. auch ästhetische Dermatochirurgie
VD13 Ästhetische Dermatologie
VD14 Andrologie
VD15 Dermatohistologie
VD16 Dermatologische Lichttherapie
VD17 Diagnostik und Therapie von Dermatitis und Ekzemen z. B. auch Extrakorporale Photopherese
VD18 Diagnostik und Therapie bei Hämangiomen
VD19 Diagnostik und Therapie von sexuell übertragbaren Krankheiten (Venerologie)
VD20 Wundheilungsstörungen
VD00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich
Gynäkologie und Geburtshilfe
Kommentar/​Erläuterung
VG01 Diagnostik und Therapie von bösartigen Tumoren der Brustdrüse
VG02 Diagnostik und Therapie von gutartigen Tumoren der Brustdrüse
VG03 Diagnostik und Therapie von sonstigen Erkrankungen der Brustdrüse
VG04 Kosmetische/​Plastische Mammachirurgie
VG05 Endoskopische Operationen z. B. Laparoskopie, Hysteroskopie
VG06 Gynäkologische Chirurgie
VG07 Inkontinenzchirurgie
VG08 Diagnostik und Therapie gynäkologischer Tumoren z. B. Zervix-, Corpus-, Ovarial-, Vulva-, Vaginalkarzinom
VG09 Pränataldiagnostik und -therapie
VG10 Betreuung von Risikoschwangerschaften
VG11 Diagnostik und Therapie von Krankheiten während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes
VG12 Geburtshilfliche Operationen
VG13 Diagnostik und Therapie von entzündlichen Krankheiten der weiblichen Beckenorgane
VG14 Diagnostik und Therapie von nichtentzündlichen Krankheiten des weiblichen Genitaltraktes z. B. Endometriose
VG15 Spezialsprechstunde
VG16 Urogynäkologie
VG17 Reproduktionsmedizin
VG18 Gynäkologische Endokrinologie
VG19 Ambulante Entbindung
VG00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich HNO Kommentar/​Erläuterung
Ohr
VH01 Diagnostik und Therapie von Krankheiten des äußeren Ohres
VH02 Diagnostik und Therapie von Krankheiten des Mittelohres und des Warzenfortsatzes
VH03 Diagnostik und Therapie von Krankheiten des Innenohres
VH04 Mittelohrchirurgie z. B. Hörverbesserung, implantierbare Hörgeräte
VH05 Cochlearimplantation
VH06 Operative Fehlbildungskorrektur des Ohres
VH07 Schwindeldiagnostik/​-therapie
VH27 Pädaudiologie
Nase
VH08 Diagnostik und Therapie von Infektionen der oberen Atemwege
VH09 Sonstige Krankheiten der oberen Atemwege
VH10 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Nasennebenhöhlen
VH11 Transnasaler Verschluss von Liquorfisteln
VH12 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Tränenwege
VH13 Plastisch-rekonstruktive Chirurgie
VI 32 Diagnostik und Therapie von Schlafstörungen/​Schlafmedizin
Mund/​Hals
VH14 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Mundhöhle
VH15 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Kopfspeicheldrüsen
VH16 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Kehlkopfes z. B. auch Stimmstörungen
VH17 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Trachea
VH24 Diagnostik und Therapie von Schluckstörungen
VH25 Schnarchoperationen
Onkologie
VH18 Diagnostik und Therapie von Tumoren im Kopf-Hals-Bereich
VH19 Diagnostik und Therapie von Tumoren im Bereich der Ohren
VH20 Interdisziplinäre Tumornachsorge
Rekonstruktive Chirurgie
VH21 Rekonstruktive Chirurgie im Kopf-Hals-Bereich
VH22 Rekonstruktive Chirurgie im Bereich der Ohren
Allgemein
VH23 Spezialsprechstunde
VH26 Laserchirurgie
VI22 Diagnostik und Therapie von Allergien
VH00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Innere Medizin Kommentar/​Erläuterung
VI01 Diagnostik und Therapie von ischämischen Herzkrankheiten z. B. Herzkatheter, perkutane transluminale koronare Angioplastie (PTCA)
VI02 Diagnostik und Therapie der pulmonalen Herzkrankheit und von Krankheiten des Lungenkreislaufes
VI03 Diagnostik und Therapie von sonstigen Formen der Herzkrankheit
VI04 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Arterien, Arteriolen und Kapillaren
VI05 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Venen, der Lymphgefäße und der Lymphknoten
VI06 Diagnostik und Therapie von zerebrovaskulären Krankheiten
VI07 Diagnostik und Therapie der Hypertonie (Hochdruckkrankheit)
VI08 Diagnostik und Therapie von Nierenerkrankungen
VI09 Diagnostik und Therapie von hämatologischen Erkrankungen
VI10 Diagnostik und Therapie von endokrinen Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten z. B. Diabetes, Schilddrüse
VI11 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes (Gastroenterologie)
VI12 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Darmausgangs
VI13 Diagnostik und Therapie von Krankheiten des Peritoneums
VI14 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Leber, der Galle und des Pankreas
VI15 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
VI16 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Pleura
VI17 Diagnostik und Therapie von rheumatologischen Erkrankungen
VI18 Diagnostik und Therapie von onkologischen Erkrankungen z. B. Diagnostik und Therapie von Lungenkrebs
VI19 Diagnostik und Therapie von infektiösen und parasitären Krankheiten
VI20 Intensivmedizin
VI21 Betreuung von Patientinnen und Patienten vor und nach Transplantation
VI22 Diagnostik und Therapie von Allergien
VI23 Diagnostik und Therapie von angeborenen und erworbenen Immundefekterkrankungen (einschließlich HIV und AIDS)
VI24 Diagnostik und Therapie von geriatrischen Erkrankungen
VI25 Diagnostik und Therapie von psychischen und Verhaltensstörungen
VI26 Naturheilkunde
VI27 Spezialsprechstunde
VI28 Anthroposophische Medizin
VI29 Behandlung von Blutvergiftung/​Sepsis
VI30 Diagnostik und Therapie von Autoimmunerkrankungen
VI31 Diagnostik und Therapie von Herzrhythmusstörungen
VI32 Diagnostik und Therapie von Schlafstörungen/​Schlafmedizin
VI33 Diagnostik und Therapie von Gerinnungsstörungen
VI34 Elektrophysiologie
VI35 Endoskopie z. B. auch Kapselendoskopie
VI36 Mukoviszidosezentrum
VI37 Onkologische Tagesklinik
VI38 Palliativmedizin
VI39 Physikalische Therapie
VI40 Schmerztherapie
VI41 Shuntzentrum
VI42 Transfusionsmedizin
VI43 Chronisch entzündliche Darmerkrankungen z. B. Colitis Ulcerosa, Morbus Crohn
VI44 Geriatrische Tagesklinik
VI45 Stammzelltransplantation
VI00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Neurologie Kommentar/​Erläuterung
VN01 Diagnostik und Therapie von zerebrovaskulären Erkrankungen
VN02 Diagnostik und Therapie von sonstigen neurovaskulären Erkrankungen
VN03 Diagnostik und Therapie von entzündlichen ZNS-Erkrankungen
VN04 Diagnostik und Therapie von neuroimmunologischen Erkrankungen
VN05 Diagnostik und Therapie von Anfallsleiden
VN06 Diagnostik und Therapie von malignen Erkrankungen des Gehirns
VN07 Diagnostik und Therapie von gutartigen Tumoren des Gehirns
VN08 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Hirnhäute
VN09 Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Neurostimulatoren zur Hirnstimulation
VN10 Diagnostik und Therapie von Systematrophien, die vorwiegend das Zentralnervensystem betreffen
VN11 Diagnostik und Therapie von extrapyramidalen Krankheiten und Bewegungsstörungen
VN12 Diagnostik und Therapie von degenerativen Krankheiten des Nervensystems
VN13 Diagnostik und Therapie von demyelinisierenden Krankheiten des Zentralnervensystems z. B. Multiple Sklerose
VN14 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Nerven, der Nervenwurzeln und des Nervenplexus z. B. von Hirnnerven
VN15 Diagnostik und Therapie von Polyneuropathien und sonstigen Krankheiten des peripheren Nervensystems
VN16 Diagnostik und Therapie von Krankheiten im Bereich der neuromuskulären Synapse und des Muskels
VN17 Diagnostik und Therapie von zerebraler Lähmung und sonstigen Lähmungssyndromen
VN18 Neurologische Notfall- und Intensivmedizin
VN19 Diagnostik und Therapie von geriatrischen Erkrankungen
VN20 Spezialsprechstunde
VN21 Neurologische Frührehabilitation
VN22 Schlafmedizin
VN23 Schmerztherapie
VN24 Stroke Unit
VN00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Orthopädie Kommentar/​Erläuterung
VO01 Diagnostik und Therapie von Arthropathien
VO02 Diagnostik und Therapie von Systemkrankheiten des Bindegewebes
VO03 Diagnostik und Therapie von Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens
VO04 Diagnostik und Therapie von Spondylopathien
VO05 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens
VO06 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Muskeln
VO07 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Synovialis und der Sehnen
VO08 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten des Weichteilgewebes
VO09 Diagnostik und Therapie von Osteopathien und Chondropathien
VO10 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
VO11 Diagnostik und Therapie von Tumoren der Haltungs- und Bewegungsorgane
VO12 Kinderorthopädie
VO13 Spezialsprechstunde
VO14 Endoprothetik
VO15 Fußchirurgie
VO16 Handchirurgie
VO17 Rheumachirurgie
VO18 Schmerztherapie/​Multimodale Schmerztherapie
VO19 Schulterchirurgie
VO20 Sportmedizin/​Sporttraumatologie
VC26 Metall-/​Fremdkörperentfernungen
VC65 Wirbelsäulenchirurgie
VC66 Arthroskopische Operationen
VO21 Traumatologie
VO00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Pädiatrie Kommentar/​Erläuterung
VK01 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Herzerkrankungen
VK02 Betreuung von Patientinnen und Patienten vor und nach Transplantation
VK03 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Gefäßerkrankungen
VK04 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) pädiatrischen Nierenerkrankungen
VK05 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Erkrankungen der endokrinen Drüsen (Schilddrüse, Nebenschilddrüse, Nebenniere, Diabetes)
VK06 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts
VK07 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Erkrankungen der Leber, der Galle und des Pankreas
VK08 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
VK09 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) rheumatischen Erkrankungen
VK10 Diagnostik und Therapie von onkologischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
VK11 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) hämatologischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
VK12 Neonatologische/​Pädiatrische Intensivmedizin
VK13 Diagnostik und Therapie von Allergien
VK14 Diagnostik und Therapie von angeborenen und erworbenen Immundefekterkrankungen (einschließlich HIV und AIDS)
VK15 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) Stoffwechselerkrankungen
VK16 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) neurologischen Erkrankungen
VK17 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) neuromuskulären Erkrankungen
VK18 Diagnostik und Therapie von (angeborenen) neurometabolischen/​neurodegenerativen Erkrankungen
VK20 Diagnostik und Therapie von sonstigen angeborenen Fehlbildungen, angeborenen Störungen oder perinatal erworbenen Erkrankungen
VK21 Diagnostik und Therapie chromosomaler Anomalien z. B. Ullrich-Turner-Syndrom, Klinefelter-Syndrom, Prader-Willi-Syndrom, Marfan-Syndrom
VK22 Diagnostik und Therapie spezieller Krankheitsbilder Frühgeborener und reifer Neugeborener
VK23 Versorgung von Mehrlingen
VK24 Perinatale Beratung Hochrisikoschwangerer im Perinatalzentrum gemeinsam mit Frauenärztinnen und Frauenärzten
VK25 Neugeborenenscreening z. B. Hypothyreose, Adreno-genitales Syndrom (AGS)
VK26 Diagnostik und Therapie von Entwicklungsstörungen im Säuglings-, Kleinkindes- und Schulalter
VK27 Diagnostik und Therapie von psychosomatischen Störungen des Kindes
VK28 Pädiatrische Psychologie
VK29 Spezialsprechstunde
VK30 Immunologie
VK31 Kinderchirurgie
VK32 Kindertraumatologie
VK33 Mukoviszidosezentrum
VK34 Neuropädiatrie
VK35 Sozialpädiatrisches Zentrum
VK36 Neonatologie
VK37 Diagnostik und Therapie von Wachstumsstörungen
VK00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich
Psychiatrie/​Psychosomatik
Kommentar/​Erläuterung
VP01 Diagnostik und Therapie von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen z. B. durch Alkohol oder andere Suchtmittel
VP02 Diagnostik und Therapie von Schizophrenie, schizotypen und wahnhaften Störungen
VP03 Diagnostik und Therapie von affektiven Störungen
VP04 Diagnostik und Therapie von neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
VP05 Diagnostik und Therapie von Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
VP06 Diagnostik und Therapie von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
VP07 Diagnostik und Therapie von Intelligenzstörungen
VP08 Diagnostik und Therapie von Entwicklungsstörungen
VP09 Diagnostik und Therapie von Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
VP10 Diagnostik und Therapie von gerontopsychiatrischen Störungen
VP11 Diagnostik, Behandlung, Prävention und Rehabilitation psychischer, psychosomatischer und entwicklungsbedingter Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter
VP12 Spezialsprechstunde
VP13 Psychosomatische Komplexbehandlung
VP14 Psychoonkologie
VP15 Psychiatrische Tagesklinik
VP16 Psychosomatische Tagesklinik
VP00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich Radiologie Kommentar/​Erläuterung
VR01 Konventionelle Röntgenaufnahmen
Ultraschalluntersuchungen
VR02 Native Sonographie
VR03 Eindimensionale Dopplersonographie
VR04 Duplexsonographie
VR05 Sonographie mit Kontrastmittel
VR06 Endosonographie
Projektionsradiographie
VR07 Projektionsradiographie mit Spezialverfahren (Mammographie)
VR08 Fluoroskopie/​Durchleuchtung als selbstständige Leistung
VR09 Projektionsradiographie mit Kontrastmittelverfahren z. B. Myelographie, Bronchographie, Ösophagographie, Gastrographie, Cholangiographie, Kolonkontrastuntersuchung, Urographie, Arthrographie
Computertomographie (CT)
VR10 Computertomographie (CT), nativ
VR11 Computertomographie (CT) mit Kontrastmittel
VR12 Computertomographie (CT), Spezialverfahren
VR13 Elektronenstrahltomographie (EBT)
Optische Verfahren
VR14 Optische laserbasierte Verfahren
Darstellung des Gefäßsystems
VR15 Arteriographie
VR16 Phlebographie
VR17 Lymphographie
Nuklearmedizinische diagnostische Verfahren
VR18 Szintigraphie
VR19 Single-Photon-Emissionscomputertomographie (SPECT)
VR20 Positronenemissionstomographie (PET) mit Vollring-Scanner
VR21 Sondenmessungen und Inkorporationsmessungen
Magnetresonanztomographie (MRT)
VR22 Magnetresonanztomographie (MRT), nativ
VR23 Magnetresonanztomographie (MRT) mit Kontrastmittel
VR24 Magnetresonanztomographie (MRT), Spezialverfahren
Andere bildgebende Verfahren
VR25 Knochendichtemessung (alle Verfahren)
Zusatzinformationen zu bildgebenden Verfahren
VR26 Computergestützte Bilddatenanalyse mit 3D-Auswertung
VR27 Computergestützte Bilddatenanalyse mit 4D-Auswertung
VR28 Intraoperative Anwendung der Verfahren
VR29 Quantitative Bestimmung von Parametern
Strahlentherapie
VR30 Oberflächenstrahlentherapie
VR31 Orthovoltstrahlentherapie
VR32 Hochvoltstrahlentherapie z. B. Intensitätsmodulierte Radiotherapie (IMRT)
VR33 Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden
VR34 Radioaktive Moulagen
VR35 Konstruktion und Anpassung von Fixations- und Behandlungshilfen bei Strahlentherapie
VR36 Bestrahlungssimulation für externe Bestrahlung und Brachytherapie
VR37 Bestrahlungsplanung für perkutane Bestrahlung und Brachytherapie
Nuklearmedizinische Therapie
VR38 Therapie mit offenen Radionukliden
VR39 Radiojodtherapie
Allgemein
VR40 Spezialsprechstunde
VR41 Interventionelle Radiologie
VR42 Kinderradiologie
VR43 Neuroradiologie
VR44 Teleradiologie
VR45 Intraoperative Bestrahlung
VR46 Endovaskuläre Behandlung von Hirnarterienaneurysmen, zerebralen und spinalen Gefäßmissbildungen
VR47 Tumorembolisation
VR00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich
Urologie und Nephrologie
Kommentar/​Erläuterung
VU01 Diagnostik und Therapie von tubulointerstitiellen Nierenkrankheiten
VU02 Diagnostik und Therapie von Niereninsuffizienz
VU03 Diagnostik und Therapie von Urolithiasis
VU04 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten der Niere und des Ureters
VU05 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten des Harnsystems
VU06 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der männlichen Genitalorgane
VU07 Diagnostik und Therapie von sonstigen Krankheiten des Urogenitalsystems
VU08 Kinderurologie
VU09 Neuro-Urologie
VU10 Plastisch-rekonstruktive Eingriffe an Niere, Harnwegen und Harnblase
VU11 Minimalinvasive laparoskopische Operationen
VU12 Minimalinvasive endoskopische Operationen
VU13 Tumorchirurgie
VU14 Spezialsprechstunde
VU15 Dialyse
VU16 Nierentransplantation
VU17 Prostatazentrum
VU18 Schmerztherapie
VU19 Urodynamik/​Urologische Funktionsdiagnostik
VG16 Urogynäkologie
VU00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte im Bereich
Zahnheilkunde/​Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Kommentar/​Erläuterung
VZ01 Akute und sekundäre Traumatologie
VZ02 Ästhetische Zahnheilkunde
VZ03 Dentale Implantologie
VZ04 Dentoalveoläre Chirurgie
VZ05 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Mundhöhle
VZ06 Diagnostik und Therapie von dentofazialen Anomalien
VZ17 Diagnostik und Therapie von Spaltbildungen im Kiefer- und Gesichtsbereich
VZ07 Diagnostik und Therapie von Erkrankungen der Kopfspeicheldrüsen
VZ08 Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Zähne
VZ09 Diagnostik und Therapie von Krankheiten des Zahnhalteapparates
VZ18 Diagnostik und Therapie von Störungen der Zahnentwicklung und des Zahndurchbruchs
VZ16 Diagnostik und Therapie von Krankheiten des Kiefers und Kiefergelenks
VZ10 Diagnostik und Therapie von Tumoren im Mund-Kiefer-Gesichtsbereich
VZ11 Endodontie z. B. Wurzelkanalbehandlungen
VZ12 Epithetik z. B. Rekonstruktion des Gesichts durch Gesichtsepithesen
VZ13 Kraniofaziale Chirurgie
VZ19 Laserchirurgie
VZ14 Operationen an Kiefer- und Gesichtsschädelknochen
VZ15 Plastisch-rekonstruktive Chirurgie
VZ20 Zahnärztliche und operative Eingriffe in Vollnarkose
VZ00 („Sonstiges“)
Nummer Versorgungsschwerpunkte in sonstigen
medizinischen Bereichen
Kommentar/​Erläuterung
VX00 („Sonstiges“)

Auswahlliste „Ambulante Behandlungsmöglichkeiten“ Kapitel (B-[X].8)

Nummer Art der Ambulanz
(Mehrfachnennungen möglich)
AM01 Hochschulambulanz nach § 117 SGB V
AM02 Psychiatrische Institutsambulanz nach § 118 SGB V
AM03 Sozialpädiatrisches Zentrum nach § 119 SGB V
AM04 Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V bzw. § 31a Absatz 1 Ärzte-ZV (besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten)
AM05 Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116a SGB V bzw. § 31 Absatz 1a Ärzte-ZV (Unterversorgung)
AM06 Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V
AM17 Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
AM07 Privatambulanz
AM08 Notfallambulanz (24 Stunden)
AM09 D-Arzt-/​Berufsgenossenschaftliche Ambulanz
AM10 Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V
AM11 Vor- und nachstationäre Leistungen nach § 115a SGB V
AM12 Ambulanz im Rahmen eines Vertrages zur Integrierten Versorgung nach § 140a Absatz 1 SGB V
AM13 Ambulanz nach § 311 SGB V (DDR-Altverträge)
AM14 Ambulanz im Rahmen von DMP
AM15 Belegarztpraxis am Krankenhaus
AM16 Heilmittelambulanz nach § 124 Absatz 3 SGB V (Abgabe von Physikalischer Therapie, Podologischer Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie)
AM18 Medizinisches Zentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
AM19 Geriatrische Institutsambulanz (GIA) nach § 118a SGB V

Auswahlliste „Leistungen im Katalog nach § 116b SGB V“ (Kapitel B-[X].8)

Nummer Nummer der Anlage
zur Richtlinie über die
ambulante Behandlung
im Krankenhaus
nach § 116b SGB V
Angebotene Leistungen Kommentar/​
Erläuterung
LK01 Anlage 1 Nummer 1 CT-/​MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
LK02 Anlage 1 Nummer 2 Brachytherapie
LK04 Anlage 2 Nummer 2 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Gerinnungsstörungen (z. B. Hämophilie)
(mit Ablauf 3. Juli 2022 keine Anwendung mehr in ABK-RL)
LK05 Anlage 2 Nummer 3 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen
LK06 Anlage 2 Nummer 4 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen
LK07 Anlage 2 Nummer 5 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Swyer-James-/​McLeod-Syndrom (spezielle Form des Lungenemphysems)
LK11 Anlage 2 Nummer 9 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Transsexualismus
LK12 Anlage 2 Nummer 10 Diagnostik und Versorgung von Kindern mit folgenden angeborenen Stoffwechselstörungen:
a) Adrenogenitales Syndrom
b) Hypothyreose
c) Phenylketonurie
d) Medium-chain-Acyl-CoA-Dehydrogenase-Mangel (MCAD-Mangel)
e) Galactosaemie
LK26 Anlage 2 Nummer 14 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen
LK27 Anlage 2 Nummer 15 Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit Kurzdarmsyndrom
LK28 Anlage 2 Nummer 16 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten vor oder nach Lebertransplantation
LK15_​2 Anlage 3 Nummer 1 2. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumoren der Lunge und des Thorax
LK15_​3 Anlage 3 Nummer 1 3. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Knochen- und Weichteiltumoren
LK15_​4 Anlage 3 Nummer 1 4. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren
(mit Ablauf 10. Mai 2022 keine Anwendung mehr in ABK-RL)
LK15_​5 Anlage 3 Nummer 1 5. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
LK15_​6 Anlage 3 Nummer 1 6. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Kopf- oder Halstumoren
LK15_​7 Anlage 3 Nummer 1 7. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Augentumoren
LK15_​10 Anlage 3 Nummer 1 10. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung
LK15_​11 Anlage 3 Nummer 1 11. Diagnostik und Versorgung von Tumoren bei Kindern und Jugendlichen
LK16 Anlage 3 Nummer 2 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit HIV/​AIDS
LK18 Anlage 3 Nummer 4 Spezialisierte Diagnostik und Therapie der schweren Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium 3 bis 4)
LK20 Anlage 3 Nummer 6 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose
LK21 Anlage 3 Nummer 7 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Anfallsleiden
LK22 Anlage 3 Nummer 8 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie
LK23 Anlage 3 Nummer 9 Diagnostik und Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden
LK24 Anlage 3 Nummer 10 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen
Nummer Nummer der Anlage
zur Richtlinie über die
ambulante spezialfach-
ärztliche Versorgung
nach § 116b SGB V
Angebotene Leistungen Kommentar/​
Erläuterung
LK29 Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
LK30 Anlage 2 a Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
LK31 Anlage 2 k Marfan-Syndrom
LK32 Anlage 2 I pulmonale Hypertonie
LK33 Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren
LK34 Anlage 2 b Mukoviszidose
LK35 Anlage 1.1 b Rheumatologische Erkrankungen
LK36 Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
LK37 Anlage 2 h Morbus Wilson
LK38 Anlage 2 o ausgewählte seltene Lebererkrankungen
LK39 Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 4: Hauttumoren
LK40 Anlage 2 c Hämophilie
LK41 Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
LK42 Anlage 2 e schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 – Sarkoidose
LK43 Anlage 1.1 a onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
LK44 Anlage 2 d Neuromuskuläre Erkrankungen

Auswahlliste „Ärztliche und zahnärztliche Fachexpertise der Abteilung“ (Kapitel B-[X].11.1)

Nummer Facharztbezeichnung
(Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen)
Kommentar/​Erläuterung
(z. B. Weiterbildungsbefugnisse)
AQ06 Allgemeinchirurgie
AQ63 Allgemeinmedizin
AQ01 Anästhesiologie
AQ02 Anatomie
AQ03 Arbeitsmedizin
AQ04 Augenheilkunde
AQ05 Biochemie
AQ14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
AQ15 Frauenheilkunde und Geburtshilfe, SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
AQ16 Frauenheilkunde und Geburtshilfe, SP Gynäkologische Onkologie
AQ17 Frauenheilkunde und Geburtshilfe, SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
AQ07 Gefäßchirurgie
AQ18 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
AQ20 Haut- und Geschlechtskrankheiten
AQ08 Herzchirurgie
AQ21 Humangenetik
AQ22 Hygiene und Umweltmedizin
AQ23 Innere Medizin
AQ24 Innere Medizin und Angiologie
AQ25 Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
AQ26 Innere Medizin und Gastroenterologie
AQ27 Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
AQ75 Innere Medizin und Infektiologie
AQ28 Innere Medizin und Kardiologie
AQ29 Innere Medizin und Nephrologie
AQ30 Innere Medizin und Pneumologie
AQ31 Innere Medizin und Rheumatologie
AQ65 Kieferorthopädie
AQ32 Kinder- und Jugendmedizin
AQ33 Kinder- und Jugendmedizin, SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie
AQ69 Kinder- und Jugendmedizin, SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
AQ34 Kinder- und Jugendmedizin, SP Kinder-Kardiologie
AQ70 Kinder- und Jugendmedizin, SP Kinder- und Jugend-Kardiologie
AQ35 Kinder- und Jugendmedizin, SP Neonatologie
AQ36 Kinder- und Jugendmedizin, SP Neuropädiatrie
AQ37 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
AQ09 Kinderchirurgie
AQ71 Kinder- und Jugendchirurgie
AQ47 Klinische Pharmakologie
AQ38 Laboratoriumsmedizin
AQ39 Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
AQ40 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
AQ41 Neurochirurgie
AQ42 Neurologie
AQ43 Neuropathologie
AQ44 Nuklearmedizin
AQ45 Öffentliches Gesundheitswesen
AQ66 Oralchirurgie
AQ10 Orthopädie und Unfallchirurgie
AQ46 Pathologie
AQ48 Pharmakologie und Toxikologie
AQ67 Phoniatrie und Pädaudiologie
AQ49 Physikalische und Rehabilitative Medizin
AQ50 Physiologie
AQ11 Plastische und Ästhetische Chirurgie
AQ68 Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
AQ51 Psychiatrie und Psychotherapie
AQ52 Psychiatrie und Psychotherapie, SP Forensische Psychiatrie
AQ53 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
AQ54 Radiologie
AQ55 Radiologie, SP Kinderradiologie
AQ72 Radiologie, SP Kinder- und Jugendradiologie
AQ56 Radiologie, SP Neuroradiologie
AQ57 Rechtsmedizin
AQ19 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
AQ58 Strahlentherapie
AQ12 Thoraxchirurgie
AQ59 Transfusionsmedizin
AQ60 Urologie
AQ13 Viszeralchirurgie
AQ73 Parodontologie
AQ74 Allgemeine Zahnheilkunde
Nummer Zusatzweiterbildung Kommentar/​Erläuterung
ZF01 Ärztliches Qualitätsmanagement
ZF02 Akupunktur
ZF03 Allergologie
ZF04 Andrologie
ZF50 Balneologie und Medizinische Klimatologie
ZF05 Betriebsmedizin
ZF06 Dermatohistologie
ZF51 Dermatopathologie
ZF07 Diabetologie
ZF52 Ernährungsmedizin
ZF08 Flugmedizin
ZF09 Geriatrie
ZF10 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie
ZF11 Hämostaseologie
ZF12 Handchirurgie
ZF13 Homöopathie
ZF53 Immunologie
ZF14 Infektiologie
ZF15 Intensivmedizin
ZF54 Kardiale Magnetresonanztomographie
ZF16 Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
ZF55 Kinder- und Jugend-Endokrinologie und -Diabetologie
ZF17 Kinder-Gastroenterologie
ZF56 Kinder- und Jugend-Gastroenterologie
ZF18 Kinder-Nephrologie
ZF57 Kinder- und Jugend-Nephrologie
ZF19 Kinder-Orthopädie
ZF58 Kinder- und Jugend-Orthopädie
ZF20 Kinder-Pneumologie
ZF59 Kinder- und Jugend-Pneumologie
ZF21 Kinder-Rheumatologie
ZF60 Kinder- und Jugend-Rheumatologie
ZF61 Klinische Akut- und Notfallmedizin
ZF62 Krankenhaushygiene
ZF22 Labordiagnostik – fachgebunden –
ZF70 Magnetresonanztomographie
ZF23 Magnetresonanztomographie – fachgebunden –
ZF71 Manuelle Medizin
ZF24 Manuelle Medizin/​Chirotherapie
ZF25 Medikamentöse Tumortherapie
ZF26 Medizinische Informatik
ZF27 Naturheilverfahren
ZF28 Notfallmedizin
ZF63 Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen
ZF29 Orthopädische Rheumatologie
ZF30 Palliativmedizin
ZF31 Phlebologie
ZF72 Physikalische Therapie
ZF32 Physikalische Therapie und Balneologie
ZF33 Plastische Operationen
ZF64 Plastische und Ästhetische Operationen
ZF34 Proktologie
ZF35 Psychoanalyse
ZF73 Psychotherapie
ZF36 Psychotherapie – fachgebunden –
ZF37 Rehabilitationswesen
ZF38 Röntgendiagnostik – fachgebunden –
ZF65 Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner
ZF39 Schlafmedizin
ZF66 Sexualmedizin
ZF40 Sozialmedizin
ZF67 Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern (EMAH)
ZF68 Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie
ZF41 Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZF42 Spezielle Schmerztherapie
ZF43 Spezielle Unfallchirurgie
ZF49 Spezielle Viszeralchirurgie
ZF44 Sportmedizin
ZF45 Suchtmedizinische Grundversorgung
ZF69 Transplantationsmedizin
ZF46 Tropenmedizin

Auswahlliste „Pflegerische Fachexpertise der Abteilung“ (Kapitel B-[X].11.2)

Nummer Anerkannte Fachweiterbildung/​
zusätzlicher akademischer Abschluss
Kommentar/​Erläuterung
PQ01 Bachelor z. B. Pflegemanagement, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft
PQ02 Diplom z. B. Pflegewissenschaften
PQ04 Intensiv- und Anästhesiepflege
PQ05 Leitung einer Station/​eines Bereichs
PQ06 Master z. B. Pflegemanagement, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft
PQ11 Pflege in der Nephrologie
PQ07 Pflege in der Onkologie
PQ08 Pflege im Operationsdienst
PQ09 Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
PQ10 Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
PQ12 Notfallpflege
PQ13 Hygienefachkraft
PQ14 Hygienebeauftragte in der Pflege
PQ15 Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
PQ16 Familienhebamme und Familienentbindungspfleger
PQ17 Pflege in der Rehabilitation
PQ18 Pflege in der Endoskopie
PQ19 Gemeindekrankenpflege/​Ambulante Pflege
PQ20 Praxisanleitung
PQ21 Casemanagement z. B. Weiterbildung nach DGCC
PQ22 Intermediate Care Pflege
Nummer Zusatzqualifikation Kommentar/​Erläuterung
ZP01 Basale Stimulation
ZP02 Bobath
ZP03 Diabetesberatung (DDG) z. B. Diabetesberatung
ZP04 Endoskopie/​Funktionsdiagnostik
ZP05 Entlassungsmanagement z. B. Überleitungspflege
ZP06 Ernährungsmanagement
ZP07 Geriatrie z. B. Zercur
ZP08 Kinästhetik
ZP09 Kontinenzmanagement
ZP13 Qualitätsmanagement
ZP14 Schmerzmanagement z. B. Algesiologische Fachassistenz; Algesiologische Fachassistenz Pädiatrie; Pflegeexpertin und Pflegeexperte Schmerzmanagement; Pain Nurse
ZP22 Atmungstherapie
ZP23 Breast Care Nurse
ZP24 Deeskalationstraining z. B. Deeskalationstrainerin und Deeskalationstrainer in der Notaufnahme, Psychiatrie
ZP25 Gerontopsychiatrie
ZP26 Epilepsieberatung
ZP27 OP-Koordination/​OP-Management
ZP28 Still- und Laktationsberatung z. B. Still- und Laktationsberaterin und Laktationsberater (IBCLC)
ZP29 Stroke Unit Care
ZP30 Pflegeexpertin und Pflegeexperte Herzinsuffizienz (DGGP)
ZP31 Pflegeexpertin und Pflegeexperte Neurologie z. B. Parkinson Nurse
ZP15 Stomamanagement
ZP16 Wundmanagement z. B. Wundmanagement nach ICW/​DGfW
ZP18 Dekubitusmanagement
ZP19 Sturzmanagement
ZP20 Palliative Care
ZP32 Gefäßassistentin und Gefäßassistent DGG®

Auswahlliste „Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht“ (Kapitel C-2)

Bundesland Leistungsbereich Zusatzangaben
Baden-Württemberg Schlaganfall: Akutbehandlung Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
MRE Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Universelles Neugeborenen-Hörscreening Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Bayern Schlaganfall Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Hamburg Anästhesiologie Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Schlaganfall Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Hessen MRE Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Schlaganfall: Akutbehandlung Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Schlaganfall: neurologische Frührehabilitation Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum
Rheinland-Pfalz Schlaganfall Auswahloptionen:
Ja = Krankenhaus nimmt teil
Nein = Krankenhaus nimmt nicht teil
Trifft nicht zu = nicht im Leistungsspektrum

Auswahlliste „Umsetzung der Mindestmengenregelungen – Begründungen bei Nichterreichen der Mindestmenge“ (Kapitel C-5.1)

Nummer Begründungen Kommentar/​Erläuterung
MM01 Das Krankenhaus war zur Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistung berechtigt, weil die Leistung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 Mm-R im Notfall erbracht wurde oder eine Verlegung der Patientinnen und Patienten in ein Krankenhaus, das die Mindestmenge erfüllt, medizinisch nicht vertretbar war.
MM04 Das Krankenhaus war zur Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistung berechtigt, weil gemäß § 136b Absatz 5 SGB V eine Erlaubnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung vorgelegen hat.
MM06 Das Krankenhaus war zur Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistung berechtigt, weil es die mindestmengenrelevante Leistung erstmalig erbringt und den Beginn der Leistungserbringung vorab den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen schriftlich mitgeteilt hat (vgl. §§ 6, 7 Mm-R).
MM07 Das Krankenhaus war zur Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistung berechtigt, weil es die mindestmengenrelevante Leistung nach einer mindestens 24-monatigen Unterbrechung erneut erbringt und den Beginn der Leistungserbringung vorab den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen schriftlich mitgeteilt hat (vgl. §§ 6, 7 Mm-R).
MM08 Das Krankenhaus war zur Erbringung der mindestmengenrelevanten Leistung berechtigt, weil die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Prognose des Krankenhauses für das Berichtsjahr bestätigt hatten. Die Mindestmenge wurde im Berichtsjahr jedoch entgegen der mengenmäßigen Erwartung nicht erreicht. z. B. auf Grund von personellen oder strukturellen Veränderungen oder der COVID-19-Pandemie
MM09 Leistungserbringung trotz Nichtvorliegens einer positiven Prognose und ohne einschlägigen Ausnahmegrund.

Auswahlliste „Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V“ (Kapitel C-6)

Nummer Beschluss Kommentar/​Erläuterung
CQ01 Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma
CQ02 Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten
CQ03 Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung der Positronenemissionstomographie (PET) in Krankenhäusern bei den Indikationen nichtkleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC) und solide Lungenrundherde
CQ04 Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung der Protonentherapie in Krankenhäusern bei der Indikation Rektumkarzinom
CQ05 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – Perinatalzentrum LEVEL 1
CQ06 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – Perinatalzentrum LEVEL 2
CQ07 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – Perinataler Schwerpunkt
CQ08 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
CQ30 Qualitätssicherungs-Richtlinie zur interstitiellen LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil
(seit dem 8. Januar 2021 in Kraft)
CQ24 Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom (gültig bis zum 30. Juni 2022)
CQ25 Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von minimalinvasiven Herzklappeninterventionen gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
CQ26 Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
CQ27 Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem (QS-Richtlinie bronchoskopische LVR/​QS-RL BLVR)
CQ28 Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III (QS-RL Liposuktion)

Auswahlliste „Arzneimittel für neuartige Therapien“ (Kapitel C-10)

Nummer Arzneimittel für neuartige Therapien Konkretisierung der Indikationen
(Zusatzangaben)
ANT01 CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien
(Anlage I der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie/​ATMP-QS-RL)
Auswahloptionen:

akute B-Vorläuferzell-Leukämien bei Erwachsenen
akute B-Vorläuferzell-Leukämien bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
B-Zell-Lymphome bei Erwachsenen
Multiples Myelom bei Erwachsenen

(Mehrfachauswahl möglich)

ANT02 Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
(Anlage II der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie/​ATMP-QS-RL)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...