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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Anpassung des Anhangs 1 zur Anlage der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2021

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Anpassung des Anhangs 1 zur Anlage der Regelungen zum Qualitätsbericht
der Krankenhäuser für das Berichtsjahr 2021

Vom 5. Oktober 2022

Der Unterausschuss Qualitätssicherung hat für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 15 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 beschlossen, die Qb-R in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Juni 2022 (BAnz AT 29.07.2022 B2) geändert worden sind, wie folgt zu ändern:

I.

Der Anhang 1 zur Anlage der Qb-R (Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2021) wird wie folgt geändert:

1.
In dem Element „3.17.7 Element <Pflegepersonaluntergrenzen> Elternelemente: 3.17 Element <Qualitaetssicherung>“ wird in der Zeile „Monatsbezogener_​Erfuellungsgrad_​PpUG“ in der Spalte „Hinweis“ folgender Satz eingefügt:

„Bei der Übernahme des monatsbezogenen Erfüllungsgrades (getrennt für pflegesensitive Bereiche, Stationen, Tag- und Nachtschicht) aus der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 vom 19. November 2020 sind nur Meldungen (d. h. Zeilen) zu übernehmen, für die gilt:

Erfüllungsgrad 2 ist nicht: LEER
Erfüllungsgrad 2 ist nicht: ,keine Jahresmeldung übermittelt‘“
2.
In dem Element „3.17.7 Element <Pflegepersonaluntergrenzen> Elternelemente: 3.17 Element <Qualitaetssicherung>“ wird in der Zeile „Schichtbezogener_​Erfuellungsgrad_​PpUG“ in der Spalte „Hinweis“ folgender Satz eingefügt:

„Bei der Übernahme des schichtbezogenen Erfüllungsgrades (getrennt für pflegesensitive Bereiche, Stationen, Tag- und Nachtschicht) aus der Anlage 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 vom 19. November 2020 sind nur Meldungen (d. h. Zeilen) zu übernehmen, für die gilt:

Erfüllungsgrad 1 ist nicht: LEER
Erfüllungsgrad 1 ist nicht: ,keine Jahresmeldung übermittelt‘“
II.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 5. Oktober 2022

Unterausschuss Qualitätssicherung
des Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß § 91 SGB V

Der stellvertretende Vorsitzende
Dr. Rolf-Ulrich Schlenker

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