Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Ergänzung des Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2022 (Datensatzbeschreibung) und Umstrukturierung

Published On: Freitag, 09.06.2023By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Ergänzung des Anhangs 1 für das Berichtsjahr 2022 (Datensatzbeschreibung) und Umstrukturierung

Vom 20. April 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. April 2023 beschlossen, die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 (BAnz AT 06.04.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Qb-R werden wie folgt geändert:

1.
Der Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2020“ wird die bisherige Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2022“ vorangestellt und die Überschrift der Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2022“ wie folgt gefasst:

„Anlage für das Berichtsjahr 2022: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts“

2.
Nach der Anlage für das Berichtsjahr 2022 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts) wird Anhang 1 für das Berichtsjahr 2022 (Datensatzbeschreibung) gemäß der Anlage* zum Beschluss eingefügt.
3.
Nach Anhang 1 für das Berichtsjahr 2022 (Datensatzbeschreibung) wird der bisherige Anhang 2 zur Anlage „Auswahllisten für das Berichtsjahr 2022“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 2 zur Anlage „Auswahllisten für das Berichtsjahr 2022“ wie folgt gefasst:

„Anhang 2 für das Berichtsjahr 2022: Auswahllisten“

4.
Nach Anhang 2 für das Berichtsjahr 2022 (Auswahllisten) wird die bisherige Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2021“ eingefügt und die Überschrift der Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2021“ wie folgt gefasst:

„Anlage für das Berichtsjahr 2021: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts“

5.
Nach der Anlage für das Berichtsjahr 2021 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts) wird der bisherige Anhang 1 zur Anlage „Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2021“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 1 zur Anlage „Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2021“ wie folgt gefasst:

„Anhang 1 für das Berichtsjahr 2021: Datensatzbeschreibung“

6.
Nach Anhang 1 für das Berichtsjahr 2021 (Datensatzbeschreibung) wird der bisherige Anhang 2 zur Anlage „Auswahllisten für das Berichtsjahr 2021“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 2 zur Anlage „Auswahllisten für das Berichtsjahr 2021“ wie folgt gefasst:

„Anhang 2 für das Berichtsjahr 2021: Auswahllisten“

7.
Nach Anhang 2 für das Berichtsjahr 2021 (Auswahllisten) wird der bisherige Anhang 3 zur Anlage „Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2021“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 3 zur Anlage „Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2021“ wie folgt gefasst:

„Anhang 3 für das Berichtsjahr 2021: Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“

8.
Nach Anhang 3 für das Berichtsjahr 2021 (Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V) wird der bisherige Anhang 4 zur Anlage „Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2021“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 4 zur Anlage „Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2021“ wie folgt gefasst:

„Anhang 4 für das Berichtsjahr 2021: Plausibilisierungsregeln“

9.
Nach Anhang 4 für das Berichtsjahr 2021 (Plausibilisierungsregeln) wird die bisherige Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2020“ eingefügt und die Überschrift der Anlage „Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2020“ wie folgt gefasst:

„Anlage für das Berichtsjahr 2020: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts“

10.
Nach der Anlage für das Berichtsjahr 2020 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts) wird der bisherige Anhang 1 zur Anlage „Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2020“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 1 zur Anlage „Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2020“ wie folgt gefasst:

„Anhang 1 für das Berichtsjahr 2020: Datensatzbeschreibung“

11.
Nach Anhang 1 für das Berichtsjahr 2020 (Datensatzbeschreibung) wird der bisherige Anhang 2 zur Anlage „Auswahllisten für das Berichtsjahr 2020“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 2 zur Anlage „Auswahllisten für das Berichtsjahr 2020“ wie folgt gefasst:

„Anhang 2 für das Berichtsjahr 2020: Auswahllisten“

12.
Nach Anhang 2 für das Berichtsjahr 2020 (Auswahllisten) wird der bisherige Anhang 3 zur Anlage „Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2020“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 3 zur Anlage „Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2020“ wie folgt gefasst:

„Anhang 3 für das Berichtsjahr 2020: Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V“

13.
Nach Anhang 3 für das Berichtsjahr 2020 (Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V) wird der bisherige Anhang 4 zur Anlage „Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2020“ eingefügt und die Überschrift des Anhangs 4 zur Anlage „Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2020“ wie folgt gefasst:

„Anhang 4 für das Berichtsjahr 2020: Plausibilisierungsregeln“

II.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. April 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anlage
Anhang 1 für das Berichtsjahr 2022: Datensatzbeschreibung PDF
*
Redaktioneller Hinweis:

Der „Anhang 1 für das Berichtsjahr 2022: Datensatzbeschreibung“ ist aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

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