Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Verlängerung von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 5a
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. September 2021 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. März 2021 (BAnz AT 06.08.2021 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
§ 5a wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „30. September 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
- 2.
-
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt.
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. September 2021
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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