Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL): Verlängerung von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 5a
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V/ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), zuletzt geändert am 16. September 2021 (BAnz AT 08.10.2021 B6), wie folgt zu ändern:
§ 5a wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
- 2.
-
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1. Oktober 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2021
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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