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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlhen Bewertungsmaßstab und weitere Änderungen

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
§ 116b SGB V:
Jährliche Anpassung der Appendizes
an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab und weitere Änderungen

Vom 21. März 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. März 2024 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 07.05.2024 B2 und BAnz AT 07.05.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „(in der Regel 30 Minuten)“ gestrichen.
2.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen erfüllt“ die Wörter „und dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist“ eingefügt.
3.
In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Dies ist unabhängig von der Teamebene.“
4.
Der Anhang zu § 4a Leistungsspezifische Qualitätsanforderungen wird wie folgt geändert:

a)
Unter Nummer 1 „Langzeit-EKG“ wird jeweils das Wort „Kinder-Kardiologie“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-Kardiologie“ ersetzt.
b)
Unter Nummer 2 „Strahlendiagnostik und -therapie“ Buchstabe c „Für die Knochendichtemessung:“ wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„–
Facharztbezeichnung mit Weiterbildung in einem Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung oder Facharztbezeichnung mit Fortbildung zum Erwerb von Kompetenzen in der Durchführung von Knochendichtemessungen und Erbringung der Leistung in einer radiologischen Organisationseinheit oder Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder Mitteilung der zuständigen Behörde über die erfolgte Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.“
5.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Spiegelstrich werden im ersten Unterspiegelstrich nach den Wörtern „mit gastrointestinalen Tumoren“ die Wörter „, Tumoren der Bauchhöhle“ eingefügt.
bb)
Im dritten Spiegelstrich werden nach den Wörtern „mit gastrointestinalen neuroendokrinen Tumoren“ die Wörter „oder Tumoren der Bauchhöhle“ eingefügt.
cc)
Im sechsten und im siebsten Spiegelstrich wird jeweils das Wort „Zuschlag“ durch die Wörter „Zusätzlicher Aufwand“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird in der Präambel in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
d)
Der Appendix „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ wird gemäß Anhang 1*

gefasst.
6.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird in „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des EBM sind:“ im vierten und im fünften Spiegelstrich jeweils das Wort „Zuschlag“ durch die Wörter „Zusätzlicher Aufwand“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
c)
Nummer 6 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „gynäkologische Tumoren“ wird gemäß Anhang 2*

gefasst.
7.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 3: urologische Tumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „urologische Tumoren“ wird gemäß Anhang 3*

gefasst.
8.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 4: Hauttumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Hauttumoren“ wird gemäß Anhang 4*

gefasst.
9.
In Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird unter „Diagnostik“ im dritten Spiegelstrich nach dem Wort „MRT“ das Komma gestrichen und wird das Wort „Kardio-MRT“ durch die Wörter „inklusive kardiale Bildgebung“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
c)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Tumoren der Lunge und des Thorax“ wird gemäß Anhang 5*

gefasst.
10.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Kopf- oder Halstumoren“ wird gemäß Anhang 6*

gefasst.
11.
In Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird in „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des EBM sind:“ im sechsten und im siebsten Spiegelstrich jeweils das Wort „Zuschlag“ durch die Wörter „Zusätzlicher Aufwand“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
c)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven“ wird gemäß Anhang 7*

gefasst.
12.
In Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird in „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des EBM sind:“ im vierten und im fünften Spiegelstrich jeweils das Wort „Zuschlag“ durch die Wörter „Zusätzlicher Aufwand“ ersetzt.
b)
Nummer 3 „Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3.1 „personelle Anforderungen“ wird in Buchstabe a „Teamleitung“ im zweiten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen und werden nach dem dritten Spiegelstrich die Spiegelstriche „– Allgemeinchirurgie oder“ und „– Viszeralchirurgie“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
c)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Knochen- und Weichteiltumoren“ wird gemäß Anhang 8*

gefasst.
13.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges“

a)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird jeweils die Angabe „30“ durch die Angabe „15“ und wird jeweils die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel werden nach der Angabe „1. Oktober 2023“ die Wörter „, ergänzt um die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ eingefügt.
bb)
Der Appendix „Tumoren des Auges“ wird gemäß Anhang 9*

gefasst.
14.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 1: Erwachsene“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „rheumatologische Erkrankungen – Erwachsene“ wird gemäß Anhang 10*

gefasst.
15.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 2: Kinder und Jugendliche“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ werden in Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ im sechsten Spiegelstrich die Wörter „Kinder-Hämatologie und -Onkologie“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie“ und im siebsten Spiegelstrich das Wort „Kinder-Kardiologie“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-Kardiologie“ ersetzt.
b)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „rheumatologische Erkrankungen – Kinder und Jugendliche“ wird gemäß Anhang 11*

gefasst.
16.
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe c „Chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird unter „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ der erste Spiegelstrich gestrichen.
b)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ wird gemäß Anhang 12*

gefasst.
17.
Anlage 1.2 „Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „Multiple Sklerose“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „Multiple Sklerose“ wird gemäß Anhang 13*

gefasst.
18.
Anlage 1.2 „Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)“
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden nach der Angabe „1. Oktober 2023“ die Wörter „, ergänzt um die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ eingefügt.
b)
Der Appendix „zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)“ wird gemäß Anhang 14*

gefasst.
19.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe a „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ wird gemäß Anhang 15*

gefasst.
20.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe b „Mukoviszidose“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „Mukoviszidose“ wird gemäß Anhang 16*

gefasst.
21.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe c „Hämophilie“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „Hämophilie“ wird gemäß Anhang 17*

gefasst.
22.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe d „neuromuskuläre Erkrankungen“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „neuromuskuläre Erkrankungen“ wird gemäß Anhang 18*

gefasst.
23.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe e „schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose“ wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 „Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In „Diagnostik“ wird im vierten Spiegelstrich nach dem Wort „MRT“ das Komma gestrichen und wird das Wort „Kardio-MRT“ durch die Wörter „inklusive kardiale Bildgebung“ ersetzt.
bb)
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind“ wird nach den Wörtern „komplementäre Diagnostik zu einem“ das Wort „weiterhin“ eingefügt, das Wort „MRT-Befund“ durch die Wörter „bildgebenden Befund“ ersetzt und das Wort „kardiales“ gestrichen.
b)
Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ wird wie folgt geändert:
In Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ wird das Wort „Kinder-Kardiologie“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-Kardiologie“ und das Wort „Kinder-Gastroenterologie“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend- Gastroenterologie“ ersetzt.
c)
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
bb)
Der Appendix „Sarkoidose“ wird gemäß Anhang 19*

gefasst.
24.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe h „Morbus Wilson“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „Morbus Wilson“ wird gemäß Anhang 20*

gefasst.
25.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe k „Marfan-Syndrom“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „Marfan-Syndrom“ wird gemäß Anhang 21*

gefasst.
26.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe l „pulmonale Hypertonie“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „pulmonale Hypertonie“ wird gemäß Anhang 22*

gefasst.
27.
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe o „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ wird wie folgt geändert:
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe „1. Oktober 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ ersetzt und werden die Wörter „um den Beschluss“ durch die Wörter „um die Beschlüsse“ und werden die Wörter „603. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 19.4.4 und 32.3.14“ durch die Wörter „671. Sitzung zu Änderungen in den Abschnitten 25.3.2 und 25.3.4 sowie in seiner 681. Sitzung zur Änderung in dem Abschnitt 1.6“ ersetzt.
b)
Der Appendix „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ wird gemäß Anhang 23*

gefasst.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. März 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Die Appendizes sind aus technischen Gründen in gesonderten PDF-Dateien dargestellt. Diese PDF-Dateien können über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

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