Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Jährliche Anpassung der Appendizes
an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
und weitere Änderungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2022 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 29.04.2022 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zum Behandlungsumfang in der ASV gehört auch die Verordnung von erkrankungsbezogenen digitalen Gesundheitsanwendungen.“
Die Anlagen 1.1 und 2 der Richtlinie werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ wird Satz 1 wie folgt gefasst:„Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
- b)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
- bb)
-
Die Abschnitte „Diagnostik“, „Behandlung“ und „Beratung“ werden wie folgt gefasst:
„Diagnostik
- –
-
Anamnese
- –
-
Bildgebende Verfahren (z. B. Ultraschall einschließlich endosonographischer Verfahren, Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen)
- –
-
Diagnostik der Kontinenzleistung
- –
-
Diagnostik der Tumorgefäßversorgung
- –
-
Diagnostik von Helicobacter pylori
- –
-
Endoskopie des Gastrointestinaltraktes und des Respirationstraktes einschließlich interventioneller Verfahren (z. B. endoskopische Bougierung, Stentimplantationen, ERCP, Laryngoskopie, Bronchoskopie)
- –
-
Histologische und zytologische Untersuchungen von Geweben und Sekreten
- –
-
Humangenetische Untersuchungen
- –
-
Körperliche Untersuchung
- –
-
Laboruntersuchungen (einschließlich zytogenetische Untersuchungen, mikroskopische Untersuchung von Sekreten und/oder Geweben, Bestimmung von Tumorfaktoren, Kontrolle von Medikamentenserumspiegeln)
- –
-
Punktionen, Biopsien
- –
-
Spezielle Herzfunktionsdiagnostik (z. B. transösophageale und transthorakale Echokardiographie, Belastungs-EKG)
- –
-
Tumorstaging
Behandlung
- –
-
Allgemeiner Umgang mit Portsystemen
- –
-
Anlage Blasenkatheter
- –
-
Anlage von Kathetern (wie z. B. ZVK)
- –
-
Ausstellen z. B. von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
- –
-
Behandlung in Notfallsituationen
- –
-
Behandlungsplanung (einschließlich Tumorkonferenzen), -durchführung und -kontrolle
- –
-
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen
- –
-
Beratung und Anleitung zum Umgang mit Anus praeter
- –
-
Einleitung der Rehabilitation
- –
-
Kleinchirurgische Eingriffe
- –
-
Kurznarkosen im Rahmen von interventionellen diagnostischen oder kleinchirurgischen Eingriffen
- –
-
Lasertherapeutische Verfahren (Ösophagus-CA)
- –
-
Medikamentöse Tumortherapien inklusive Infusionstherapie
- –
-
Mukosektomie
- –
-
OP-Planung, -Vorbereitung und -Nachsorge
- –
-
Perkutane Gastrostomie
- –
-
Physikalische Therapie
- –
-
Schmerztherapie
- –
-
Sexualberatung und Familienplanung
- –
-
Strahlentherapie
- –
-
Therapeutische Punktionen und Drainagen
- –
-
Therapie der Stuhlinkontinenz
- –
-
Transfusionen
- –
-
Tumorkonferenzen
- –
-
Wundversorgung
Beratung
- –
-
zu Diagnostik und Behandlung
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu humangenetischen Fragestellungen
- –
-
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
- –
-
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (z. B. bei Krebsberatungsstellen)
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung“
- cc)
-
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ werden nach den Wörtern „PET; PET/CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose“ das Komma und die Wörter „radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden bei neuroendokrinen oder gastroenteropankreatischen neuroendokrinen Tumoren“ gestrichen.
- dd)
-
Die Wörter „Bei Patientinnen und Patienten mit Schilddrüsenkarzinom und“ werden durch die Wörter „– PET; PET/CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose, radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden oder Jod-124 bei Patientinnen und Patienten mit Schilddrüsenkarzinom und“ ersetzt.
- ee)
-
Nach den Wörtern „mit dem Ziel therapeutische Konsequenzen einzuleiten.“ werden folgende Spiegelstriche eingefügt:
- „–
-
PET; PET/CT (mit radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden) bei Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen neuroendokrinen Tumoren
- –
-
zur Ausbreitungsdiagnostik
- –
-
zur Rezidivdiagnostik bei begründetem Verdacht auf ein Rezidiv beziehungsweise eine Progression der Erkrankung
- –
-
zur Erhebung des Rezeptorstatus vor nuklearmedizinischer Therapie
- –
-
zur einmaligen Kontrolle des Therapieerfolges drei bis sechs Monate nach PRRT (Peptid-Radio-Rezeptor-Therapie)“
- c)
-
Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Buchstabe a „Teamleitung“ wird nach den Wörtern: „Onkologie“, „Strahlentherapie“ und „Gastroenterologie“ jeweils das Wort „oder“ gestrichen.
- bb)
-
In Buchstabe b „Kernteam“ werden in den letzten beiden Spiegelstrichen jeweils die Wörter „ab spätestens 1. Januar 2022“ gestrichen.
- cc)
-
In Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ werden nach dem letzten Spiegelstrich die Wörter: „bei Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen endokrinologischen Tumoren zusätzlich auch: – Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie bis längstens 31. Dezember 2021. Solange die Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie in der Ebene der Hinzuzuziehenden tätig sind, richtet sich deren Behandlungsumfang nach dem Appendix „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ in der vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses vom 18. März 2021 geltenden Fassung.“ gestrichen.
- d)
-
Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- e)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 2.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt „Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gynäkologischen Tumoren, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, einschließlich endokriner Therapien im metastasierten Stadium (M1), die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
- b)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
- bb)
-
Im Abschnitt „Diagnostik“ wird nach dem siebten Spiegelstrich der Spiegelstrich „– Genexpressionsanalyse“ eingefügt.
- cc)
-
Dem Wortlaut des Abschnitts „Behandlung“ wird der Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ vorangestellt.
- dd)
-
Im Abschnitt „Behandlung“ wird der neue sechzehnte Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ gestrichen.
- ee)
-
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ wird dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich vorangestellt:
- „–
-
MRT-Untersuchung der Mamma bei Empfehlung durch eine interdisziplinäre Tumorkonferenz
- –
-
bei hoher Dichte des Drüsenkörpers und/oder bei eingeschränkter Beurteilbarkeit der Befunde in Mammographie und Ultraschall, wenn eine Biopsie (z. B. wegen ausgeprägter Vernarbungen, multipler Befunde oder extremer Lokalisation) problematisch ist
- –
-
bei invasiv lobulärem Karzinom
um die Invasivität und Ausdehnung einer erforderlichen Operation zu planen“
- ff)
-
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ werden im siebten Spiegelstrich die Wörter „gemäß Abschnitt I oder Abschnitt II.“ und die folgenden Wörter gestrichen:
„I.
- –
-
ER positiv und
- –
-
Her2 negativ und
- –
-
Alter > 35 Jahre und
- –
-
N0: T > 1cm
mit einem der nachfolgenden Kriterien:
- –
-
G2 oder
- –
-
Ki-67 > 10 % ≤ 30 %
aber nicht gleichzeitig eines der nachfolgenden Kriterien:
- –
-
G3 oder
- –
-
Ki-67 > 30 %.
II.“
- c)
-
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe a „Teamleitung“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
- d)
-
Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 3 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 5 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- e)
-
Nummer 6 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 3.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 3: urologische Tumoren“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit urologischen Tumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, einschließlich endokriner Therapien im metastasierten Stadium (M1), die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
- b)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
- bb)
-
Dem Wortlaut des Abschnitts „Behandlung“ wird der Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ vorangestellt.
- cc)
-
Im Abschnitt „Behandlung“ wird der neue sechzehnte Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ gestrichen.
- dd)
-
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ wird nach dem sechsten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „–
-
PET; PET/CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose und PSMA-Liganden) bei Patienten mit kastrationsresistentem Prostatakarzinom mit progredienter Erkrankung zur Indikationsstellung einer Therapie mit Lutetium-177-PSMA“.
- c)
-
Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- d)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 4.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 4: Hauttumoren“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
- b)
-
Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- c)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 5.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ wird die Angabe „C37.-“ durch die Angabe „C37“ ersetzt.
- b)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt gefasst:
„Beratung
- –
-
zu Diagnostik und Behandlung
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
- –
-
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (z. B. bei Krebsberatungsstellen)
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu Sexualität und Familienplanung
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung
- –
-
zur Tabakentwöhnung“
- c)
-
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe a „Teamleitung“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
- d)
-
Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- e)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 6.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ werden im zweiten Spiegelstrich nach dem Wort „F-18-Fluorodesoxyglukose“ die Wörter „, radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden oder Jod-124“ eingefügt.
- b)
-
Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe a „Teamleitung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im ersten und zweiten Spiegelstrich wird jeweils das Wort „oder“ gestrichen.
- c)
-
Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- bb)
-
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- d)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 7.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2021“ die Wörter „, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ eingefügt.
- bb)
- 8.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 1: Erwachsene“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im Abschnitt „Beratung“ wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und nach dem Spiegelstrich „– zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten“ der Spiegelstrich „– zur Ernährung“ eingefügt.
- b)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- c)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 9.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 2: Kinder und Jugendliche“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 10.
-
Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe c „Chronisch entzündliche Darmerkrankungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2021“ die Wörter „, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ eingefügt.
- bb)
- 11.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe a „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
- bb)
-
Die Abschnitte „Diagnostik“, „Behandlung“ und „Beratung“ werden wie folgt gefasst:
„Diagnostik
- –
-
Allgemeine Herzfunktionsdiagnostik (z. B. EKG-Untersuchungen)
- –
-
Anamnese
- –
-
Augenärztliche Funktionsuntersuchung (z. B. Prüfung des Farbsinns, Funduskopie)
- –
-
Blutgasanalyse
- –
-
Bildgebende Diagnostik (z. B. Röntgenuntersuchungen, CT-/MRT-Untersuchungen, Sonographie)
- –
-
Endoskopie des Respirationstraktes, des Gastrointestinaltraktes, des Urogenitaltraktes einschließlich interventioneller Verfahren (z. B. laryngoskopische und bronchoskopische Untersuchungen, Gastroskopie, Koloskopie, Urethrozystoskopie)
- –
-
Histologische und zytologische Untersuchungen von Geweben und Sekreten
- –
-
HNO-ärztliche Funktionsuntersuchung (z. B. Hörschwellenbestimmung, Tonschwellenaudiometrie, Sprachaudiometrie)
- –
-
Körperliche Untersuchung
- –
-
Laboruntersuchungen (z. B. phänotypische Resistenztestung, ausgewählte molekularbiologische Schnellresistenztestverfahren, Kontrolle von Medikamentenserumspiegeln)
- –
-
Lungenfunktionsmessungen
- –
-
Makroskopische und mikroskopische Untersuchung beim Patienten entnommenen Materials
- –
-
Punktionen, Biopsien
- –
-
Quantitative Bestimmung einer in-vitro Interferon-gamma Freisetzung nach ex-vivo Stimulation mit Antigenen im Rahmen einer differenzierten Tbc-Diagnostik
- –
-
Tuberkulintest
Behandlung
- –
-
Anlage von fixierenden Verbänden
- –
-
Ausstellen z. B. von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
- –
-
Behandlung in Notfallsituationen
- –
-
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen
- –
-
Behandlungsplanung, -durchführung und -kontrolle
- –
-
Bougierung der Harnröhre
- –
-
Chemoprophylaxe/Chemoprävention
- –
-
Einlage von Blasenkathetern
- –
-
Einlage von Schienenkathetern
- –
-
Einleitung der Rehabilitation
- –
-
Kleinchirurgische Eingriffe
- –
-
Medikamentöse Therapien, inklusive Infusionstherapie und gegebenenfalls kontrollierte Medikamenteneinnahme (inklusive DOTS = directly observed treatment short course)
- –
-
Physikalische Therapie inklusive Inhalationstherapie
- –
-
Punktion und Drainagetherapie
- –
-
Schmerztherapie
- –
-
Transfusionen
- –
-
Wundversorgung
Beratung
- –
-
zu Diagnostik und Behandlung
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu Infektionsschutzmaßnahmen
- –
-
zu Medikamentengabe, Nebenwirkungen und Resistenzen
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu sozialen Beratungsangeboten, auch zu Angeboten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten“
- b)
-
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ wird im achten Spiegelstrich das Wort „und“ gestrichen.
- c)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- d)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 12.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe b „Mukoviszidose“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Abschnitt „Diagnostik“ wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Der sechste Spiegelstrich wird gestrichen.
- bbb)
-
In dem neuen zehnten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Resistenz“ ein Komma und das Wort „Glukosebestimmung“ eingefügt.
- ccc)
-
Nach dem neuen zehnten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „–
-
Makroskopische und mikroskopische Untersuchung bei einer Patientin und bei einem Patienten entnommenen Materials“.
- bb)
-
Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt gefasst:
„Beratung
- –
-
zu Diagnostik und Behandlung
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu humangenetischen Fragestellungen
- –
-
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
- –
-
zu psycho-sozialen Beratungs- und Betreuungsangeboten
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu Sexualität und Familienplanung
- –
-
zu sozialen Beratungsangeboten
- –
-
zu Verhalten in Notfallsituationen; die Information kann z. B. mittels eines Notfallausweises erfolgen
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung
- –
-
zur Prävention von Infektionen und zur Besiedlung mit pathogenen Keimen (z. B. PSAE, MRSA, Cepacia-Komplex; Aspergillen)“
- b)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- c)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 13.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe c „Hämophilie“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im Abschnitt „Diagnostik“ wird nach dem Spiegelstrich „− Endoskopie des Gastrointestinaltraktes (z. B. Gastroskopie, Koloskopie)“ der Spiegelstrich „− humangenetische Untersuchungen“ eingefügt und der letzte Spiegelstrich gestrichen.
- bb)
-
Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt gefasst:
„Beratung
- –
-
zu Diagnostik, Behandlung und Therapiewahl (z. B. Immuntoleranz, Prophylaxe vs. Bedarfsmedikation, Heimselbstbehandlung)
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu humangenetischen Fragestellungen
- –
-
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
- –
-
zu psycho-sozialen Beratungs- und Betreuungsangeboten
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu Sexualität und Familienplanung (einschließlich Zyklusregulation)
- –
-
zu sozialen Beratungsangeboten
- –
-
zu Verhalten in Notfallsituationen: Die Information erfolgt mittels eines Notfallausweises.
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung
- –
-
zur Kontrolle der Physiotherapie
- –
-
zur Präparatewahl (Heimselbstbehandlung, rekombinante vs. Plasmapräparate, Dosis)
- –
-
zur Prävention
- –
-
zur Schulung von Patientinnen und Patienten und Personen aus dem häuslichen Umfeld in Bezug auf die Heimselbstbehandlung
- –
-
zur Zahnextraktion“
- b)
-
Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Buchstabe a „Teamleitung“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
- bb)
-
In Buchstabe b „Kernteam“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
- cc)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- c)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 14.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe d „Neuromuskuläre Erkrankungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 3.1 Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der neunte Spiegelstrich wird gestrichen.
- bb)
-
Nach dem neuen zehnten Spiegelstrich wird folgender Satz eingefügt:„Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie benannt werden.“
- b)
-
Nummer 3.2 „Sächliche und organisatorische Anforderungen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Buchstabe b werden die Wörter „Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte“ durch die Wörter „Ärztinnen beziehungsweise Ärzte“ ersetzt.
- bb)
-
Die Wörter „Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit den in Nummer „1 Konkretisierung der Erkrankung“ genannten Indikationsgruppen bereitgehalten werden.“ werden Buchstabe d.
- c)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- d)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 15.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe e „schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird der Abschnitt „Beratung“ wie folgt gefasst:
„Beratung
- –
-
zu Diagnostik und Behandlung
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
- –
-
zu psycho-sozialen Beratungs- und Betreuungsangeboten
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu Sexualität und Familienplanung
- –
-
zu Verhalten in Notfallsituationen
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung“
- b)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- c)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 16.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe h „Morbus Wilson“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Der zweite Spiegelstrich wird gestrichen.
- bbb)
-
Nach dem neuen siebten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:
- „–
-
zur Ernährung“.
- b)
-
Nummer 5 „Appendix“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 17.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe k „Marfan-Syndrom“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- b)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 18.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe l „pulmonale Hypertonie“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Der achte Spiegelstrich wird gestrichen.
- bbb)
-
Nach dem neuen achten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:
- „–
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten“.
- b)
-
In Nummer 3.2 „Sächliche und organisatorische Anforderungen“ Buchstabe b werden die Wörter „Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte“ durch die Wörter „Ärztinnen beziehungsweise Ärzte“ ersetzt.
- c)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- d)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
- 19.
-
Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe o „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:„1.2 CholangitisK83.0- Cholangitis“
- b)
-
Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
Der zweite und der sechste Spiegelstrich werden gestrichen.
- bbb)
-
Nach dem neuen fünften Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche angefügt:
- „–
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung“.
- c)
-
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
- d)
-
Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
- bb)
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2022
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
- *
- Die Appendizes sind aus technischen Gründen in gesonderten PDF-Dateien dargestellt. Diese PDF-Dateien können über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.
- 1
- Es wird die noch nicht in Kraft getretene, mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 zur „Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Gehirn und periphere Nerven“, geänderte Fassung der ASV-RL zugrunde gelegt.
- 2
- Es wird die noch nicht in Kraft getretene, mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 zur „Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe c – Chronisch entzündliche Darmerkrankungen“, geänderte Fassung der ASV-RL zugrunde gelegt.
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