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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Jährliche Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und weitere Änderungen

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Jährliche Anpassung der Appendizes
an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
und weitere Änderungen

Vom 18. März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. März 2022 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 29.04.2022 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zum Behandlungsumfang in der ASV gehört auch die Verordnung von erkrankungsbezogenen digitalen Gesundheitsanwendungen.“

II.

Die Anlagen 1.1 und 2 der Richtlinie werden wie folgt geändert:

1.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/​oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
b)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
bb)
Die Abschnitte „Diagnostik“, „Behandlung“ und „Beratung“ werden wie folgt gefasst:

„Diagnostik

Anamnese
Bildgebende Verfahren (z. B. Ultraschall einschließlich endosonographischer Verfahren, Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen)
Diagnostik der Kontinenzleistung
Diagnostik der Tumorgefäßversorgung
Diagnostik von Helicobacter pylori
Endoskopie des Gastrointestinaltraktes und des Respirationstraktes einschließlich interventioneller Verfahren (z. B. endoskopische Bougierung, Stentimplantationen, ERCP, Laryngoskopie, Bronchoskopie)
Histologische und zytologische Untersuchungen von Geweben und Sekreten
Humangenetische Untersuchungen
Körperliche Untersuchung
Laboruntersuchungen (einschließlich zytogenetische Untersuchungen, mikroskopische Untersuchung von Sekreten und/​oder Geweben, Bestimmung von Tumorfaktoren, Kontrolle von Medikamentenserumspiegeln)
Punktionen, Biopsien
Spezielle Herzfunktionsdiagnostik (z. B. transösophageale und transthorakale Echokardiographie, Be­lastungs-EKG)
Tumorstaging

Behandlung

Allgemeiner Umgang mit Portsystemen
Anlage Blasenkatheter
Anlage von Kathetern (wie z. B. ZVK)
Ausstellen z. B. von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
Behandlung in Notfallsituationen
Behandlungsplanung (einschließlich Tumorkonferenzen), -durchführung und -kontrolle
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungs­folgen
Beratung und Anleitung zum Umgang mit Anus praeter
Einleitung der Rehabilitation
Kleinchirurgische Eingriffe
Kurznarkosen im Rahmen von interventionellen diagnostischen oder kleinchirurgischen Eingriffen
Lasertherapeutische Verfahren (Ösophagus-CA)
Medikamentöse Tumortherapien inklusive Infusionstherapie
Mukosektomie
OP-Planung, -Vorbereitung und -Nachsorge
Perkutane Gastrostomie
Physikalische Therapie
Schmerztherapie
Sexualberatung und Familienplanung
Strahlentherapie
Therapeutische Punktionen und Drainagen
Therapie der Stuhlinkontinenz
Transfusionen
Tumorkonferenzen
Wundversorgung

Beratung

zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu humangenetischen Fragestellungen
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (z. B. bei Krebsberatungsstellen)
zu Rehabilitationsangeboten
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung“
cc)
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ werden nach den Wörtern „PET; PET/​CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose“ das Komma und die Wörter „radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden bei neuroendokrinen oder gastroenteropankreatischen neuroendokrinen Tumoren“ gestrichen.
dd)
Die Wörter „Bei Patientinnen und Patienten mit Schilddrüsenkarzinom und“ werden durch die Wörter „– PET; PET/​CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose, radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden oder Jod-124 bei Patientinnen und Patienten mit Schilddrüsenkarzinom und“ ersetzt.
ee)

Nach den Wörtern „mit dem Ziel therapeutische Konsequenzen einzuleiten.“ werden folgende Spiegel­striche eingefügt:

„–
PET; PET/​CT (mit radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden) bei Patientinnen und Patienten mit gastrointestinalen neuroendokrinen Tumoren
zur Ausbreitungsdiagnostik
zur Rezidivdiagnostik bei begründetem Verdacht auf ein Rezidiv beziehungsweise eine Progression der Erkrankung
zur Erhebung des Rezeptorstatus vor nuklearmedizinischer Therapie
zur einmaligen Kontrolle des Therapieerfolges drei bis sechs Monate nach PRRT (Peptid-Radio-Rezeptor-Therapie)“
c)

Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a „Teamleitung“ wird nach den Wörtern: „Onkologie“, „Strahlentherapie“ und „Gastroenterologie“ jeweils das Wort „oder“ gestrichen.
bb)
In Buchstabe b „Kernteam“ werden in den letzten beiden Spiegelstrichen jeweils die Wörter „ab spätestens 1. Januar 2022“ gestrichen.
cc)
In Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ werden nach dem letzten Spiegelstrich die Wörter: „bei Schilddrüsenkarzinom, Nebenschilddrüsenkarzinom oder anderen endokrinologischen Tumoren zusätzlich auch: – Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie bis längstens 31. Dezember 2021. Solange die Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie in der Ebene der Hinzuzuziehenden tätig sind, richtet sich deren Behandlungsumfang nach dem Appendix „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ in der vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses vom 18. März 2021 geltenden Fassung.“ gestrichen.
d)

Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
e)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ wird gemäß Anhang 1*

gefasst.
2.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 2: gynäkologische Tumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt „Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit gynäkologischen Tumoren, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/​oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, einschließlich endokriner Therapien im metastasierten Stadium (M1), die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
b)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
bb)
Im Abschnitt „Diagnostik“ wird nach dem siebten Spiegelstrich der Spiegelstrich „– Genexpressions­analyse“ eingefügt.
cc)
Dem Wortlaut des Abschnitts „Behandlung“ wird der Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ vorangestellt.
dd)
Im Abschnitt „Behandlung“ wird der neue sechzehnte Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ gestrichen.
ee)

In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ wird dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich vorangestellt:

„–

MRT-Untersuchung der Mamma bei Empfehlung durch eine interdisziplinäre Tumorkonferenz

bei hoher Dichte des Drüsenkörpers und/​oder bei eingeschränkter Beurteilbarkeit der Befunde in Mammo­graphie und Ultraschall, wenn eine Biopsie (z. B. wegen ausgeprägter Vernarbungen, multipler Befunde oder extremer Lokalisation) problematisch ist
bei invasiv lobulärem Karzinom

um die Invasivität und Ausdehnung einer erforderlichen Operation zu planen“

ff)

In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ werden im siebten Spiegelstrich die Wörter „gemäß Abschnitt I oder Abschnitt II.“ und die folgenden Wörter gestrichen:

„I.

ER positiv und
Her2 negativ und
Alter > 35 Jahre und
N0: T > 1cm

mit einem der nachfolgenden Kriterien:

G2 oder
Ki-67 > 10 % ≤ 30 %

aber nicht gleichzeitig eines der nachfolgenden Kriterien:

G3 oder
Ki-67 > 30 %.

II.“

c)
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe a „Teamleitung“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
d)

Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
e)

Nummer 6 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „gynäkologische Tumoren“ wird gemäß Anhang 2*

gefasst.
3.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 3: urologische Tumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit urologischen Tumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/​oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, einschließlich endokriner Therapien im metastasierten Stadium (M1), die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
b)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
bb)
Dem Wortlaut des Abschnitts „Behandlung“ wird der Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ vorangestellt.
cc)
Im Abschnitt „Behandlung“ wird der neue sechzehnte Spiegelstrich „– Allgemeiner Umgang mit Portsystemen“ gestrichen.
dd)

In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ wird nach dem sechsten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„–
PET; PET/​CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose und PSMA-Liganden) bei Patienten mit kastrationsresistentem Prostatakarzinom mit progredienter Erkrankung zur Indikationsstellung einer Therapie mit Lutetium-177-PSMA“.
c)

Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
d)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostase­ologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Urologische Tumoren“ wird gemäß Anhang 3*

gefasst.
4.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 4: Hauttumoren“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Hauttumoren ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/​oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.“
b)

Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
c)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Hauttumoren“ wird gemäß Anhang 4*

gefasst.
5.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ wird die Angabe „C37.-“ durch die Angabe „C37“ ersetzt.
b)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)

Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt gefasst:

„Beratung

zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (z. B. bei Krebsberatungsstellen)
zu Rehabilitationsangeboten
zu Sexualität und Familienplanung
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung
zur Tabakentwöhnung“
c)
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe a „Teamleitung“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
d)

Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
e)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Tumoren der Lunge und des Thorax“ wird gemäß Anhang 5*

gefasst.
6.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 6: Kopf- oder Halstumoren“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
In „Folgende Leistungen, die bislang nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind:“ werden im zweiten Spiegelstrich nach dem Wort „F-18-Fluorodesoxyglukose“ die Wörter „, radioaktiven Somatostatin-Rezeptor-Liganden oder Jod-124“ eingefügt.
b)

Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe a „Teamleitung“ wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten und zweiten Spiegelstrich wird jeweils das Wort „oder“ gestrichen.
c)

Nummer 3.4 „Mindestmengen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
d)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Kopf- oder Halstumoren“ wird gemäß Anhang 6*

gefasst.
7.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen Tumor­gruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2021“ die Wörter „, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ eingefügt.
bb)

Der Appendix „Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven“ wird gemäß Anhang 7*

gefasst.
8.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 1: Erwachsene“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
Im Abschnitt „Beratung“ wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und nach dem Spiegelstrich „– zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten“ der Spiegelstrich „– zur Ernährung“ eingefügt.
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
c)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene“ wird gemäß Anhang 8*

gefasst.
9.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 2: Kinder und Jugendliche“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche“ wird gemäß Anhang 9*

gefasst.
10.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe c „Chronisch entzündliche Darm­erkrankungen“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2021“ die Wörter „, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ eingefügt.
bb)

Der Appendix „chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED)“ wird gemäß Anhang 10*

gefasst.
11.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe a „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Behandlungsumfang“ werden die Wörter „(jeweils in alphabetischer Reihenfolge)“ eingefügt.
bb)
Die Abschnitte „Diagnostik“, „Behandlung“ und „Beratung“ werden wie folgt gefasst:

„Diagnostik

Allgemeine Herzfunktionsdiagnostik (z. B. EKG-Untersuchungen)
Anamnese
Augenärztliche Funktionsuntersuchung (z. B. Prüfung des Farbsinns, Funduskopie)
Blutgasanalyse
Bildgebende Diagnostik (z. B. Röntgenuntersuchungen, CT-/​MRT-Untersuchungen, Sonographie)
Endoskopie des Respirationstraktes, des Gastrointestinaltraktes, des Urogenitaltraktes einschließlich interventioneller Verfahren (z. B. laryngoskopische und bronchoskopische Untersuchungen, Gastros­kopie, Koloskopie, Urethrozystoskopie)
Histologische und zytologische Untersuchungen von Geweben und Sekreten
HNO-ärztliche Funktionsuntersuchung (z. B. Hörschwellenbestimmung, Tonschwellenaudiometrie, Sprach­audiometrie)
Körperliche Untersuchung
Laboruntersuchungen (z. B. phänotypische Resistenztestung, ausgewählte molekularbiologische Schnellresistenztestverfahren, Kontrolle von Medikamentenserumspiegeln)
Lungenfunktionsmessungen
Makroskopische und mikroskopische Untersuchung beim Patienten entnommenen Materials
Punktionen, Biopsien
Quantitative Bestimmung einer in-vitro Interferon-gamma Freisetzung nach ex-vivo Stimulation mit Antigenen im Rahmen einer differenzierten Tbc-Diagnostik
Tuberkulintest

Behandlung

Anlage von fixierenden Verbänden
Ausstellen z. B. von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
Behandlung in Notfallsituationen
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungs­folgen
Behandlungsplanung, -durchführung und -kontrolle
Bougierung der Harnröhre
Chemoprophylaxe/​Chemoprävention
Einlage von Blasenkathetern
Einlage von Schienenkathetern
Einleitung der Rehabilitation
Kleinchirurgische Eingriffe
Medikamentöse Therapien, inklusive Infusionstherapie und gegebenenfalls kontrollierte Medikamenteneinnahme (inklusive DOTS = directly observed treatment short course)
Physikalische Therapie inklusive Inhalationstherapie
Punktion und Drainagetherapie
Schmerztherapie
Transfusionen
Wundversorgung

Beratung

zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu Infektionsschutzmaßnahmen
zu Medikamentengabe, Nebenwirkungen und Resistenzen
zu Rehabilitationsangeboten
zu sozialen Beratungsangeboten, auch zu Angeboten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten“
b)
In Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ wird im achten Spiegelstrich das Wort „und“ gestrichen.
c)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
d)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ wird gemäß Anhang 11*

gefasst.
12.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe b „Mukoviszidose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)

Der Abschnitt „Diagnostik“ wird wie folgt geändert:

aaa)
Der sechste Spiegelstrich wird gestrichen.
bbb)
In dem neuen zehnten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Resistenz“ ein Komma und das Wort „Glukosebestimmung“ eingefügt.
ccc)

Nach dem neuen zehnten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„–
Makroskopische und mikroskopische Untersuchung bei einer Patientin und bei einem Patienten entnommenen Materials“.
bb)

Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt gefasst:

„Beratung

zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu humangenetischen Fragestellungen
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen Beratungs- und Betreuungsangeboten
zu Rehabilitationsangeboten
zu Sexualität und Familienplanung
zu sozialen Beratungsangeboten
zu Verhalten in Notfallsituationen; die Information kann z. B. mittels eines Notfallausweises erfolgen
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung
zur Prävention von Infektionen und zur Besiedlung mit pathogenen Keimen (z. B. PSAE, MRSA, Cepacia-Komplex; Aspergillen)“
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
c)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Mukoviszidose“ wird gemäß Anhang 12*

gefasst.
13.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe c „Hämophilie“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)
Im Abschnitt „Diagnostik“ wird nach dem Spiegelstrich „− Endoskopie des Gastrointestinaltraktes (z. B. Gastroskopie, Koloskopie)“ der Spiegelstrich „− humangenetische Untersuchungen“ eingefügt und der letzte Spiegelstrich gestrichen.
bb)

Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt gefasst:

„Beratung

zu Diagnostik, Behandlung und Therapiewahl (z. B. Immuntoleranz, Prophylaxe vs. Bedarfsmedikation, Heimselbstbehandlung)
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu humangenetischen Fragestellungen
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen Beratungs- und Betreuungsangeboten
zu Rehabilitationsangeboten
zu Sexualität und Familienplanung (einschließlich Zyklusregulation)
zu sozialen Beratungsangeboten
zu Verhalten in Notfallsituationen: Die Information erfolgt mittels eines Notfallausweises.
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung
zur Kontrolle der Physiotherapie
zur Präparatewahl (Heimselbstbehandlung, rekombinante vs. Plasmapräparate, Dosis)
zur Prävention
zur Schulung von Patientinnen und Patienten und Personen aus dem häuslichen Umfeld in Bezug auf die Heimselbstbehandlung
zur Zahnextraktion“
b)

Nummer 3.1 „Personelle Anforderungen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a „Teamleitung“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
bb)
In Buchstabe b „Kernteam“ wird im ersten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen.
cc)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
c)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Hämophilie“ wird gemäß Anhang 13*

gefasst.
14.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe d „Neuromuskuläre Erkrankungen“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3.1 Buchstabe c „Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte“ wird wie folgt geändert:

aa)
Der neunte Spiegelstrich wird gestrichen.
bb)
Nach dem neuen zehnten Spiegelstrich wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie benannt werden.“
b)

Nummer 3.2 „Sächliche und organisatorische Anforderungen“ wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte“ durch die Wörter „Ärztinnen beziehungsweise Ärzte“ ersetzt.
bb)
Die Wörter „Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit den in Nummer „1 Konkretisierung der Erkrankung“ genannten Indikationsgruppen bereitgehalten werden.“ werden Buchstabe d.
c)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
d)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Neuromuskuläre Erkrankungen“ wird gemäß Anhang 14*

gefasst.
15.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe e „schwerwiegende immunologische Erkrankungen – Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose“ wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird der Abschnitt „Beratung“ wie folgt gefasst:

„Beratung

zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen Beratungs- und Betreuungsangeboten
zu Rehabilitationsangeboten
zu Sexualität und Familienplanung
zu Verhalten in Notfallsituationen
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung“
b)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
c)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Sarkoidose“ wird gemäß Anhang 15*

gefasst.
16.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe h „Morbus Wilson“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)

Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt geändert:

aaa)
Der zweite Spiegelstrich wird gestrichen.
bbb)

Nach dem neuen siebten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„–
zur Ernährung“.
b)

Nummer 5 „Appendix“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Morbus Wilson“ wird gemäß Anhang 16*

gefasst.
17.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe k „Marfan-Syndrom“ wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
b)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „Marfan-Syndrom“ wird gemäß Anhang 17*

gefasst.
18.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe l „pulmonale Hypertonie“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)

Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt geändert:

aaa)
Der achte Spiegelstrich wird gestrichen.
bbb)

Nach dem neuen achten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„–
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten“.
b)
In Nummer 3.2 „Sächliche und organisatorische Anforderungen“ Buchstabe b werden die Wörter „Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte“ durch die Wörter „Ärztinnen beziehungsweise Ärzte“ ersetzt.
c)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
d)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „pulmonale Hypertonie“ wird gemäß Anhang 18*

gefasst.
19.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe o „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 „Konkretisierung der Erkrankung“ wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 Cholangitis
K83.0- Cholangitis“
b)

Nummer 2 „Behandlungsumfang“ wird wie folgt geändert:

aa)

Der Abschnitt „Beratung“ wird wie folgt geändert:

aaa)
Der zweite und der sechste Spiegelstrich werden gestrichen.
bbb)

Nach dem neuen fünften Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche angefügt:

„–
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung“.
c)
In Nummer 3.4 „Mindestmengen“ werden in Satz 2 die Wörter „zu rechnen“ durch das Wort „zuzurechnen“ und das Wort „integrierten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.
d)

Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

aa)
In der Präambel wird in Satz 2 die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ und die Angabe „1. Oktober 2020“ durch die Angabe „1. Oktober 2021“ ersetzt und werden die Wörter „513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2020, zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-Metabolisierungsstatus im Zusammenhang mit einer systemischen Therapie mit 5-Fluorouracil (5-FU) oder dessen Vorstufen, ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 513. Sitzung, Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2021, zur Neufassung des Kapitels 25 EBM (Strahlentherapie) und ergänzt um den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 55. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Grundpauschale für die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt für Transfusionsmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie“ durch die Wörter „570. Sitzung zu Änderungen in Kapitel 25, in den Unterabschnitten 19.4.4 und 19.4.5“ ersetzt.
bb)

Der Appendix „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ wird gemäß Anhang 19*

gefasst.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. März 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Die Appendizes sind aus technischen Gründen in gesonderten PDF-Dateien dargestellt. Diese PDF-Dateien können über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.
1
Es wird die noch nicht in Kraft getretene, mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 zur „Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 7: Gehirn und periphere Nerven“, geänderte Fassung der ASV-RL zugrunde gelegt.
2
Es wird die noch nicht in Kraft getretene, mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 zur „Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe c – Chronisch entzündliche Darmerkrankungen“, geänderte Fassung der ASV-RL zugrunde gelegt.

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