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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie nach § 22a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Berichterstattung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Richtlinie nach § 22a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Berichterstattung durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Vom 15. Dezember 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 beschlossen, die Richtlinie nach § 22a SGB V in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (BAnz AT 29.03.2018 B2), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 08.03.2022 B4) zuletzt geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 9 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem G-BA jährlich bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres anhand der ihr vorliegenden Abrechnungsdaten über das bundesweite Versorgungsgeschehen im Berichtsjahr.“.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.
3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe „2“ wird durch die Angabe „1“ ersetzt.
II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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