Startseite Allgemeines Coronanews Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern: COVID-19-Epidemie – Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für die Untersuchungszeiträume der U6 bis U9
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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern: COVID-19-Epidemie – Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für die Untersuchungszeiträume der U6 bis U9

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern:
COVID-19-Epidemie – Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung
für die Untersuchungszeiträume der U6 bis U9

Vom 16. Dezember 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 beschlossen, die Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. September 2021 (BAnz AT 03.11.2021 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 5 werden die Wörter „Wenn der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, können bis zum Ablauf von drei Monaten nach deren Beendigung“ durch die Wörter „Zur Eindämmung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie, insbesondere zum Schutz der Einrichtungen der kinderärztlichen Versorgung vor Überlastung, können bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem 31. März 2022“ ersetzt.
2.
In Satz 6 werden die Wörter „bis zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes“ durch die Wörter „bis zum 31. März 2022“ ersetzt.
II.

Die Änderung der Kinder-Richtlinie tritt mit Wirkung vom 26. November 2021 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Dezember 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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