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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen an Aortenaneurysmen in den Besonderen Teil der Richtlinie

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren:
Aufnahme von Eingriffen an Aortenaneurysmen
in den Besonderen Teil der Richtlinie

Vom 21. Dezember 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 beschlossen, die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) in der Fassung vom 21. September 2017 (BAnz AT 07.12.2018 B4), zuletzt geändert am 16. November 2023 (BAnz AT 29.01.2024 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Dem Besonderen Teil wird folgender Eingriff 11 angefügt:

„Eingriff 11: Eingriffe an Aortenaneurysmen

§ 1

Definition des geplanten Eingriffs

(1) Der Eingriff umfasst folgende offen-chirurgische oder endovaskuläre Operationsverfahren bei thorakalen, abdominalen oder thorako-abdominalen Aortenaneurysmen:

1.
Resektion und Ersatz (Interposition) an der Aorta,
2.
Endovaskuläre Implantation von Stent-Prothesen.

Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe.

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu den in Absatz 1 genannten Eingriffen.

§ 2

Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

1.
Gefäßchirurgie,
2.
Herzchirurgie,
3.
Innere Medizin und Angiologie oder
4.
Innere Medizin und Kardiologie.“
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am ersten Tag des zweiten auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Dezember 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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